Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, aus C._______, Provinz Aleppo, stammende Kurden, reisten am (...). November 2018 mit Humanitären Visa in die Schweiz ein und stellten am 5. Dezember 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 12. Dezember 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 3. September 2020 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 von Aleppo in ihren Herkunftsort C._______ geflüchtet. Im Januar 2018 sei dieser von den türkischen Truppen angegriffen worden, weil sich dort eine Militärbasis der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) befunden habe. Sie hätten deshalb nach E._______ gehen müssen. Nachdem dieser Ort ebenfalls belagert worden sei, seien sie im März 2018 nach F._______ geflüchtet. Ihre Lebensbedingungen dort seien sehr prekär gewesen, und es sei zu vielen Gefechten zwischen den Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten), der Freien Syrische Armee (FSA), den Regierungstruppen und dem sogenannten Islamischen Staat gekommen. Die PYD habe von ihnen Steuerabgaben sowie die Teilnahme an Sitzungen und Fussmärschen gefordert sowie gedroht, ihre Töchter G._______ und H._______ zu rekrutieren. Sie hätten persönlich keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt, jedoch seien mehrere ihre Kinder gesucht worden: I._______ sei wegen des Militärdiensts geflohen; J._______ sei ebenfalls vom Regime gesucht worden, nachdem er wegen seiner politischen Tätigkeit von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei; und K._______ sei ausgereist, nachdem ein Kollege vom Regime getötet worden sei. Sie selber hätten sich zur Flucht entschlossen, weil sie wegen der Kampfhandlungen Angst um ihr Leben gehabt hätten. Darüber hinaus sei es zu Entführungen und Lösegeldforderungen gekommen; davon seien vor allem seien Personen betroffen gewesen, die Familienangehörige im Ausland gehabt hätten. Ihr sich in der Schweiz aufhaltende Sohn K._______ habe für sie ein Gesuch um ein Humanitäres Visum bei den schweizerischen Behörden gestellt. Nach einem Termin bei der Schweizer Botschaft in Beirut seien sie nach F._______ zurückgekehrt. Sie hätten nicht in Aleppo bleiben können, weil I._______ wegen dessen Militärdienstverweigerung gesucht worden sei. Nachdem ihnen das Visum erteilt worden sei, seien sie am (...). November 2018 legal nach Beirut und von dort in die Schweiz gereist. B.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren (Reisepässe, Identitätskarten, Auszug aus dem Familienstandsregister, Eheschein) eine Kopie mehrere Medikamentenpackungen ein. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (eröffnet am 13. Januar 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1-3 dieses Entscheids seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 1. März 2021 fristgerecht einbezahlt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte schlechte Sicherheitslage und prekären Lebensbedingungen im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Bürgerkriegsparteien seien Folgen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lage in Syrien, von welchen die Mehrheit ihrer Landsleute vor Ort betroffen sei; diese Vorbringen vermöchten keine Asylrelevanz im Sinne des Asylgesetzes zu entfalten. Auch die von der PYD an sie gestellten Forderungen seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten. Bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG respektive PYD betreffend die Töchter handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Ohnehin sei praxisgemäss nicht davon auszugehen, dass eine Verweigerung des Militärdienstes für die YPG flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehe. Den konsultierten Verfahrensakten der ebenfalls in die Schweiz geflüchteten Kinder der Beschwerdeführenden liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sie aufgrund von deren Aktivitäten beziehungsweise geltend gemachten Fluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne des Asyl-gesetzes ausgesetzt gewesen wären oder solche Nachteile bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu gewärtigen hätten. Somit sei vorliegend auch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Bewertung zu rechtfertigen.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Ausreisentschluss im Wesentlichen mit den erlebten Kampfhandlungen und prekären Lebensbedingungen in ihrer Herkunftsregion. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, handelt es sich jedoch um generelle Auswirkungen der Bürgerkriegssituation in Syrien die nicht als gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation, die Situation in E._______ habe sich seit 2018 erheblich verschlechtert, erweist sich deshalb in asylrechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig.
E. 5.2.2 Eine Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung wegen des Profils ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten beziehungsweise vorläufig aufgenommenen Kinder ist ebenfalls zu verneinen. Aus ihren Schilderungen geht nicht hervor, dass sie vor ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses wegen dieser Familienangehörigen ausgesetzt waren, und es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass im heutigen Zeitpunkt von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend mehrere Kinder der Beschwerdeführenden verwiesen werden (vgl. das Urteil des BVGer E-1167/2020, E-1205/2020, E-1240/2020 und E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 8.5 unter Hinweis auf BVGer E-3517/2019 vom 26. November 2019 E. 8.3).
E. 5.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann aus dem Umstand, dass ihnen von den schweizerischen Migrationsbehörden Visa aus humanitären Gründen gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) zur Einreise in die Schweiz ausgestellt wurden, nicht auf die Anerkennung einer asylrelevanten Gefährdung geschlossen werden, da für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG andere Kriterien gelten.
E. 5.2.4 Schliesslich vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf ihre (mit mehreren ärztlichen Berichten belegten) gesundheitlichen Probleme und auf ihre unbefriedigende Wohnsituation in der Schweiz keine Asylgewährung zu rechtfertigen. Dem gesundheitlichen Aspekt wurde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs adäquat Rechnung getragen. Die Unterbringung der Beschwerdeführenden in der Schweiz fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt und steht in keinem Zusammenhang zu der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Frage einer Gefährdung im Heimatstaat.
E. 5.2.5 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist ihre Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Deswegen das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahmen bleiben von vorliegendem Entscheid unberührt und treten mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
E. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 8. Januar 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-550/2021 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, aus C._______, Provinz Aleppo, stammende Kurden, reisten am (...). November 2018 mit Humanitären Visa in die Schweiz ein und stellten am 5. Dezember 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 12. Dezember 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 3. September 2020 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 von Aleppo in ihren Herkunftsort C._______ geflüchtet. Im Januar 2018 sei dieser von den türkischen Truppen angegriffen worden, weil sich dort eine Militärbasis der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) befunden habe. Sie hätten deshalb nach E._______ gehen müssen. Nachdem dieser Ort ebenfalls belagert worden sei, seien sie im März 2018 nach F._______ geflüchtet. Ihre Lebensbedingungen dort seien sehr prekär gewesen, und es sei zu vielen Gefechten zwischen den Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten), der Freien Syrische Armee (FSA), den Regierungstruppen und dem sogenannten Islamischen Staat gekommen. Die PYD habe von ihnen Steuerabgaben sowie die Teilnahme an Sitzungen und Fussmärschen gefordert sowie gedroht, ihre Töchter G._______ und H._______ zu rekrutieren. Sie hätten persönlich keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt, jedoch seien mehrere ihre Kinder gesucht worden: I._______ sei wegen des Militärdiensts geflohen; J._______ sei ebenfalls vom Regime gesucht worden, nachdem er wegen seiner politischen Tätigkeit von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei; und K._______ sei ausgereist, nachdem ein Kollege vom Regime getötet worden sei. Sie selber hätten sich zur Flucht entschlossen, weil sie wegen der Kampfhandlungen Angst um ihr Leben gehabt hätten. Darüber hinaus sei es zu Entführungen und Lösegeldforderungen gekommen; davon seien vor allem seien Personen betroffen gewesen, die Familienangehörige im Ausland gehabt hätten. Ihr sich in der Schweiz aufhaltende Sohn K._______ habe für sie ein Gesuch um ein Humanitäres Visum bei den schweizerischen Behörden gestellt. Nach einem Termin bei der Schweizer Botschaft in Beirut seien sie nach F._______ zurückgekehrt. Sie hätten nicht in Aleppo bleiben können, weil I._______ wegen dessen Militärdienstverweigerung gesucht worden sei. Nachdem ihnen das Visum erteilt worden sei, seien sie am (...). November 2018 legal nach Beirut und von dort in die Schweiz gereist. B.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren (Reisepässe, Identitätskarten, Auszug aus dem Familienstandsregister, Eheschein) eine Kopie mehrere Medikamentenpackungen ein. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (eröffnet am 13. Januar 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1-3 dieses Entscheids seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 1. März 2021 fristgerecht einbezahlt Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte schlechte Sicherheitslage und prekären Lebensbedingungen im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Bürgerkriegsparteien seien Folgen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lage in Syrien, von welchen die Mehrheit ihrer Landsleute vor Ort betroffen sei; diese Vorbringen vermöchten keine Asylrelevanz im Sinne des Asylgesetzes zu entfalten. Auch die von der PYD an sie gestellten Forderungen seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten. Bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG respektive PYD betreffend die Töchter handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Ohnehin sei praxisgemäss nicht davon auszugehen, dass eine Verweigerung des Militärdienstes für die YPG flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehe. Den konsultierten Verfahrensakten der ebenfalls in die Schweiz geflüchteten Kinder der Beschwerdeführenden liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sie aufgrund von deren Aktivitäten beziehungsweise geltend gemachten Fluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne des Asyl-gesetzes ausgesetzt gewesen wären oder solche Nachteile bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu gewärtigen hätten. Somit sei vorliegend auch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Bewertung zu rechtfertigen. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Ausreisentschluss im Wesentlichen mit den erlebten Kampfhandlungen und prekären Lebensbedingungen in ihrer Herkunftsregion. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, handelt es sich jedoch um generelle Auswirkungen der Bürgerkriegssituation in Syrien die nicht als gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation, die Situation in E._______ habe sich seit 2018 erheblich verschlechtert, erweist sich deshalb in asylrechtlicher Hinsicht als nicht stichhaltig. 5.2.2 Eine Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung wegen des Profils ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten beziehungsweise vorläufig aufgenommenen Kinder ist ebenfalls zu verneinen. Aus ihren Schilderungen geht nicht hervor, dass sie vor ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses wegen dieser Familienangehörigen ausgesetzt waren, und es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass im heutigen Zeitpunkt von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend mehrere Kinder der Beschwerdeführenden verwiesen werden (vgl. das Urteil des BVGer E-1167/2020, E-1205/2020, E-1240/2020 und E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 8.5 unter Hinweis auf BVGer E-3517/2019 vom 26. November 2019 E. 8.3). 5.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann aus dem Umstand, dass ihnen von den schweizerischen Migrationsbehörden Visa aus humanitären Gründen gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) zur Einreise in die Schweiz ausgestellt wurden, nicht auf die Anerkennung einer asylrelevanten Gefährdung geschlossen werden, da für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG andere Kriterien gelten. 5.2.4 Schliesslich vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf ihre (mit mehreren ärztlichen Berichten belegten) gesundheitlichen Probleme und auf ihre unbefriedigende Wohnsituation in der Schweiz keine Asylgewährung zu rechtfertigen. Dem gesundheitlichen Aspekt wurde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs adäquat Rechnung getragen. Die Unterbringung der Beschwerdeführenden in der Schweiz fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt und steht in keinem Zusammenhang zu der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Frage einer Gefährdung im Heimatstaat. 5.2.5 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist ihre Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Deswegen das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahmen bleiben von vorliegendem Entscheid unberührt und treten mit dem heutigen Urteil formell in Kraft. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 8. Januar 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: