Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Zur Begründung brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2013 vor, er habe Somalia wegen eines Problems mit (...) verlassen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte ihm das BFM mit, es hege starke Zweifel an seiner Altersangabe, weil er weder diesbezügliche Papiere eingereicht noch plausible Gründe für das Nichteinreichen genannt habe. Zudem habe er ungenaue respektive unstimmige Angaben zu seinen Familienverhältnissen, zur Schule, zur Reise und zu seinen Asylgründen gemacht, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen und auf den Beizug einer Vertrauensperson verzichtet werde. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, man könne auch seinen sich in der Schweiz aufhaltenden (...) fragen. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er habe dort Probleme gehabt; wenn er gewusst hätte, dass er nach Malta zurückgeschickt werde, hätte er dieses Land nicht verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei vom (...) datierende (Farb-)Kopien von Geburtsurkunden zu den Akten. B. Am 29. August 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 16. August 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Mit am 24. September 2013 eröffneter Verfügung vom 3. September 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, das Land am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC und die Aussagen des Beschwerdeführers wür-den ergeben, dass er am (...) in Malta um Asyl nachgesucht habe. Die maltesischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinII-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Malta. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei aufgrund seiner ungenauen respektive widersprüchlichen Angaben zu den Familienverhältnissen, zum Alter und zur Schule unglaubhaft. Die am 12. August 2013 nachgereichten Kopien von Geburtsurkunden seien nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Insbesondere habe er diese Dokumente bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern unter Verweis auf seinen (...), der dazu befragt werden könne, geltend gemacht, nie Identitätspapiere besessen zu haben. Zudem würden in Somalia seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 1991 keine vertrauenswürdigen Geburts- oder andere Zivilstandsurkunden mehr ausgestellt; solche Schriftstücke könne man sich auf dem Markt ausstellen lassen. Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle. Die Überstellung an Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach Malta als nicht durchführbar erscheinen zu lassen. D. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Formularbeschwerde vom 26. September 2013 und mit Beschwerdeergänzung seines Rechtsvertreters vom 30. September 2013 (per Telefax und per Post) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt (entsprechend seinen Ausführungen in der Ergänzung) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung seiner Minderjährigkeit und der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zusammen mit der Beschwerdeergänzung mehrere Dokumente (...) und am 1. Oktober 2013 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung gleichen Datums zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann angesichts der ihm vorliegenden Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist, die aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit bei einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen, wegen der dortigen Defizite im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Die Risiken einer Überstellung sind demnach sorgfältig und individuell zu prüfen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3457/2012 vom 24. Oktober 2012 S. 7 ff.).
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Verfahrensanträge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig.
E. 8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5435/2013 Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich (...), Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Rechtsdienst Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Zur Begründung brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2013 vor, er habe Somalia wegen eines Problems mit (...) verlassen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte ihm das BFM mit, es hege starke Zweifel an seiner Altersangabe, weil er weder diesbezügliche Papiere eingereicht noch plausible Gründe für das Nichteinreichen genannt habe. Zudem habe er ungenaue respektive unstimmige Angaben zu seinen Familienverhältnissen, zur Schule, zur Reise und zu seinen Asylgründen gemacht, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen und auf den Beizug einer Vertrauensperson verzichtet werde. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, man könne auch seinen sich in der Schweiz aufhaltenden (...) fragen. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er habe dort Probleme gehabt; wenn er gewusst hätte, dass er nach Malta zurückgeschickt werde, hätte er dieses Land nicht verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei vom (...) datierende (Farb-)Kopien von Geburtsurkunden zu den Akten. B. Am 29. August 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 16. August 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Mit am 24. September 2013 eröffneter Verfügung vom 3. September 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, das Land am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC und die Aussagen des Beschwerdeführers wür-den ergeben, dass er am (...) in Malta um Asyl nachgesucht habe. Die maltesischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinII-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Malta. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei aufgrund seiner ungenauen respektive widersprüchlichen Angaben zu den Familienverhältnissen, zum Alter und zur Schule unglaubhaft. Die am 12. August 2013 nachgereichten Kopien von Geburtsurkunden seien nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Insbesondere habe er diese Dokumente bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern unter Verweis auf seinen (...), der dazu befragt werden könne, geltend gemacht, nie Identitätspapiere besessen zu haben. Zudem würden in Somalia seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 1991 keine vertrauenswürdigen Geburts- oder andere Zivilstandsurkunden mehr ausgestellt; solche Schriftstücke könne man sich auf dem Markt ausstellen lassen. Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle. Die Überstellung an Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach Malta als nicht durchführbar erscheinen zu lassen. D. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Formularbeschwerde vom 26. September 2013 und mit Beschwerdeergänzung seines Rechtsvertreters vom 30. September 2013 (per Telefax und per Post) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt (entsprechend seinen Ausführungen in der Ergänzung) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung seiner Minderjährigkeit und der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zusammen mit der Beschwerdeergänzung mehrere Dokumente (...) und am 1. Oktober 2013 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung gleichen Datums zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann angesichts der ihm vorliegenden Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist, die aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit bei einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen, wegen der dortigen Defizite im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Die Risiken einer Überstellung sind demnach sorgfältig und individuell zu prüfen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3457/2012 vom 24. Oktober 2012 S. 7 ff.). 5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Mangels substanziierter Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen in der Beschwerde, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei mit Urkunden belegt, erweist sich vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass lediglich (per E-Mail) zwei Kopien von Geburtsurkunden eingereicht wurden, ohne auszuführen, wie der Rechtsvertreter in deren Besitz gelangte, als haltlos. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe beim Bundesamt nicht die Möglichkeit gehabt, seine Situation richtig darzustellen, zudem habe er die Fragen nicht vollständig verstanden. Eine Durchsicht des Befragungsprotokolls ergibt vielmehr, dass dieser die Fragen, wie er den Dolmetscher verstehe respektive verstanden habe, mit "gut" und "sehr gut" beantwortete (vgl. Akten BFM A6/14 S. 2 und 12). Zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung ist anzumerken, dass sich in den vorinstanzlichen Akten weder eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht noch eine Geburtsurkunde im Original finden lassen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, eine unvollständige Aktenführung des Bundesamtes zu belegen. Des Weiteren erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nur ein Jahr die Schule besucht, als aktenwidrig, sagte dieser doch bei der Befragung aus, er habe nebst der normalen Schule die Koranschule besucht (vgl. A6/14 S. 4). Folgt man der weiteren Argumentation, wonach es eher unüblich sei, dass ein (...)jähriger Somalier um die Existenz von Geburtsurkunden wisse, ist umso weniger nachvollziehbar, dass er sich am (...) ausgerechnet solche Dokumente in (...) ausstellen liess. Die Behauptung, das Bundesamt habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen, erweist sich als haltlos, zumal es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und dieser hinreichend (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) Gelegenheit gehabt hätte, seine als nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft zu qualifizierenden Vorbringen in der Beschwerdeergänzung bereits bei der Befragung geltend zu machen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Mann handelt, der keiner Risikogruppe angehört. Aufgrund des Gesagten liegen keine Hinweise auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko vor, die Überstellung nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem nichts vor, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2011/9). Der Hinweis auf den sich in der Schweiz aufhaltenden (...) ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Verfahrensanträge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig. 8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: