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E-5395/2018

E-5395/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. November 2015 mit ihren zwei Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. November 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM folgten am 22. November 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Tadschiken aus E._______, Afghanistan. Sie hätten sich in einander verliebt und eine geheime Beziehung gehabt. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit seiner Kindheit seiner Cousine versprochen gewesen. Als sie, die Beschwerdeführerin, unehelich schwanger geworden sei und der Onkel des Beschwerdeführers davon erfahren habe, habe er seine Ehre als beschmutzt gesehen, da seine Tochter dem Beschwerdeführer versprochen gewesen sei. Daher habe der Onkel sie, die Beschwerdeführenden, derart bedroht, dass sie hätten ausreisen müssen. Ausserdem habe ein Kommandant um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten und ihren Eltern nach der Ausreise der Beschwerdeführenden Probleme bereitet. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin ihre Tazkara sowie zwei Fotos ihrer Eltern und der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) vom 16. November 2017 zu den Akten. Die Eltern der Beschwerdeführerin befinden sich ebenfalls in der Schweiz und haben hier ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen. C. Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die Verfügung des SEM sei in den Dispositionspunkten 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Schreiben vom 21. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest, was den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dies begründet sie mit Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin (SEM Dossier N [...], vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin habe den Schwerpunkt der Verfolgungsvorbringen auf den Onkel des Beschwerdeführers gelegt, wohingegen ihre Mutter auf die Probleme mit dem Kommandanten fokussiert und angegeben habe, sie wisse nichts von diesem Onkel. Ihr Vater habe zwar den Onkel, nicht aber Probleme mit ihm erwähnt. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Bodyguards des Kommandanten hätten bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Ihre Mutter habe jedoch erklärt, der Kommandant sei ebenfalls zugegen gewesen. Ihr Vater habe wiederum gesagt, der Kommandant habe seine Leute geschickt und sei nicht selbst gekommen. Ferner habe die Beschwerdeführerin anders als ihre Eltern beschrieben, wie ihr Vater von ihrer Schwangerschaft erfahren haben solle. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Mutter habe den Vater am Tag ihrer Ausreise aufgeklärt, nachdem der Beschwerdeführer zu ihnen nach Hause gekommen sei, um mit ihr zu fliehen. Die Mutter habe ausgeführt, sie habe den Vater zwei Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführenden informiert. Der Vater habe geltend gemacht, die Mutter habe ihm kurz vor der Ankunft des Beschwerdeführers bei ihnen zuhause von der Schwangerschaft erzählt, gleichentags wie die Flucht der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich geschildert, sein Schwiegervater sei bei seiner Ankunft im Zuhause der Beschwerdeführerin noch nicht zugegen gewesen, sondern später dazu gekommen und sei in einem Schockzustand gewesen, als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Insgesamt seien diese Widersprüche derart schwerwiegend, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, die Argumentation des SEM und der Vergleich mit den vorliegend nicht entscheidenden Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin greife nicht. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zunächst sei zutreffend, dass sie beide den Schwerpunkt ihrer Verfolgungsvorbringen auf die Gefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers und nicht auf diejenige durch den Kommandanten gelegt hätten. In ihren Ausführungen seien keine Widersprüche ersichtlich. Ferner wüssten sie beide nur vom Hörensagen über die Heiratsabsichten des Kommandanten Bescheid. Nur ihr Vater habe diesen Heiratsantrag persönlich erlebt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diesbezüglich übereinstimmend mit ihrem Vater ausgesagt. Es könne aber sein, dass die Aussagen der Mutter, die kognitive Schwierigkeiten habe, von ihren Schilderungen abweichen würden. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie die Bedrohung durch diesen Kommandanten nicht gleich intensiv wahrgenommen hätten, wie diejenige, die vom Onkel des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Dies im Gegensatz zu ihren Eltern, die nur vom Kommandanten, nicht jedoch über die Gefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers Bescheid gewusst hätten. Schliesslich seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Mitteilung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an ihren Vater konsistent, schlüssig und plausibel. Auch wenn ihre Eltern andere Angaben gemacht hätten, seien diese vorliegend nicht relevant. Hinzu komme, dass die Eltern nach den Beschwerdeführenden ausgereist seien, weshalb sie sich auf andere Ereignisse gestützt hätten. Ihre gesamten Ausführungen seien glaubhaft sowie substantiiert ausgefallen und würden eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten. Ferner seien ihre Vorbringen hinsichtlich derer Asylrelevanz zu würdigen. Aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer anderen Frau versprochen gewesen sei, drohten ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Strafverfolgung sowie Lebensgefahr, insbesondere durch den Onkel des Beschwerdeführers, mithin - erneut - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4 Die vorgebrachten formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da eine Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde alle erheblichen Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Diese Form der Berücksichtigung von Vorbringen der Betroffenen ist ein Kernaspekt des rechtlichen Gehörs, zumal die Wirksamkeit von Anhörungsrechten die Kenntnisnahme und die angemessene Auseinandersetzung der Vorbringen durch die Behörde voraussetzt (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N 18). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - wird aber eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-5176/2015 vom 5. April 2017 E. 4.3).

E. 4.2 Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des SEM werden den obgenannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Das SEM unterlässt es in seinem Entscheid, eine ernsthafte und sorgfältige Prüfung und Würdigung der Kernvorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Entsprechend findet keine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden oder eine Gegenüberstellung ihrer Ausführungen in der Entscheidbegründung statt. Das SEM schliesst dennoch auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und verzichtet demnach auf eine Prüfung derer Asylrelevanz. Die Unglaubhaftigkeit begründet das SEM mit drei Widersprüchen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin. Diese Begründung greift offensichtlich zu kurz. Den Beschwerdeführenden wird zudem weder Einsicht in die entsprechenden Akten der Eltern gewährt noch wird aufgezeigt, weshalb deren Aussagen im vorliegenden Verfahren von derartiger Bedeutung sein sollten. Obwohl die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift insbesondere auf diese Mängel hingewiesen haben und das Gericht die Vorinstanz aufgefordert hat, sich im Rahmen der Vernehmlassung mit den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen, fehlen auch in der Vernehmlassung klärende Ausführungen zu den berechtigten Einwänden der Beschwerdeführenden sowie eine nachgeholte Glaubhaftigkeitsprüfung derer Vorbringen. Ohne angemessene Begründung war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz zusammenfassend die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

E. 4.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht in adäquater Weise auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführenden eingegangen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3261/2016 vom 24. September 2018 E. 4.5; D-5176/2015 E. 4.6, m.w.H.).

E. 5 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird die Angelegenheit unter den dargelegten Aspekten neu zu prüfen, zu entscheiden und hinreichend zu begründen haben. Dabei wird sie sich insbesondere mit den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden umfassend auseinandersetzen, diese im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung würdigen und in der Entscheidbegründung angemessen berücksichtigen müssen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeanträge und -vorbringen einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte eine Kostennote vom 20. September 2018 ein und macht einen zeitlichen Aufwand von 8.75 Stunden, eine Spesenpauschale von Fr. 20.- sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 100.- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend nicht angemessen und ist auf vier Stunden zu kürzen. Zudem kann die Spesenpauschale praxisgemäss nicht vergütet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen.

E. 6.3 Die mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und angemessenen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5395/2018 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. November 2015 mit ihren zwei Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. November 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM folgten am 22. November 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Tadschiken aus E._______, Afghanistan. Sie hätten sich in einander verliebt und eine geheime Beziehung gehabt. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit seiner Kindheit seiner Cousine versprochen gewesen. Als sie, die Beschwerdeführerin, unehelich schwanger geworden sei und der Onkel des Beschwerdeführers davon erfahren habe, habe er seine Ehre als beschmutzt gesehen, da seine Tochter dem Beschwerdeführer versprochen gewesen sei. Daher habe der Onkel sie, die Beschwerdeführenden, derart bedroht, dass sie hätten ausreisen müssen. Ausserdem habe ein Kommandant um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten und ihren Eltern nach der Ausreise der Beschwerdeführenden Probleme bereitet. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin ihre Tazkara sowie zwei Fotos ihrer Eltern und der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) vom 16. November 2017 zu den Akten. Die Eltern der Beschwerdeführerin befinden sich ebenfalls in der Schweiz und haben hier ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen. C. Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die Verfügung des SEM sei in den Dispositionspunkten 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Schreiben vom 21. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest, was den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dies begründet sie mit Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin (SEM Dossier N [...], vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin habe den Schwerpunkt der Verfolgungsvorbringen auf den Onkel des Beschwerdeführers gelegt, wohingegen ihre Mutter auf die Probleme mit dem Kommandanten fokussiert und angegeben habe, sie wisse nichts von diesem Onkel. Ihr Vater habe zwar den Onkel, nicht aber Probleme mit ihm erwähnt. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Bodyguards des Kommandanten hätten bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Ihre Mutter habe jedoch erklärt, der Kommandant sei ebenfalls zugegen gewesen. Ihr Vater habe wiederum gesagt, der Kommandant habe seine Leute geschickt und sei nicht selbst gekommen. Ferner habe die Beschwerdeführerin anders als ihre Eltern beschrieben, wie ihr Vater von ihrer Schwangerschaft erfahren haben solle. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Mutter habe den Vater am Tag ihrer Ausreise aufgeklärt, nachdem der Beschwerdeführer zu ihnen nach Hause gekommen sei, um mit ihr zu fliehen. Die Mutter habe ausgeführt, sie habe den Vater zwei Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführenden informiert. Der Vater habe geltend gemacht, die Mutter habe ihm kurz vor der Ankunft des Beschwerdeführers bei ihnen zuhause von der Schwangerschaft erzählt, gleichentags wie die Flucht der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich geschildert, sein Schwiegervater sei bei seiner Ankunft im Zuhause der Beschwerdeführerin noch nicht zugegen gewesen, sondern später dazu gekommen und sei in einem Schockzustand gewesen, als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Insgesamt seien diese Widersprüche derart schwerwiegend, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, die Argumentation des SEM und der Vergleich mit den vorliegend nicht entscheidenden Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin greife nicht. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zunächst sei zutreffend, dass sie beide den Schwerpunkt ihrer Verfolgungsvorbringen auf die Gefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers und nicht auf diejenige durch den Kommandanten gelegt hätten. In ihren Ausführungen seien keine Widersprüche ersichtlich. Ferner wüssten sie beide nur vom Hörensagen über die Heiratsabsichten des Kommandanten Bescheid. Nur ihr Vater habe diesen Heiratsantrag persönlich erlebt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diesbezüglich übereinstimmend mit ihrem Vater ausgesagt. Es könne aber sein, dass die Aussagen der Mutter, die kognitive Schwierigkeiten habe, von ihren Schilderungen abweichen würden. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie die Bedrohung durch diesen Kommandanten nicht gleich intensiv wahrgenommen hätten, wie diejenige, die vom Onkel des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Dies im Gegensatz zu ihren Eltern, die nur vom Kommandanten, nicht jedoch über die Gefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers Bescheid gewusst hätten. Schliesslich seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Mitteilung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an ihren Vater konsistent, schlüssig und plausibel. Auch wenn ihre Eltern andere Angaben gemacht hätten, seien diese vorliegend nicht relevant. Hinzu komme, dass die Eltern nach den Beschwerdeführenden ausgereist seien, weshalb sie sich auf andere Ereignisse gestützt hätten. Ihre gesamten Ausführungen seien glaubhaft sowie substantiiert ausgefallen und würden eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten. Ferner seien ihre Vorbringen hinsichtlich derer Asylrelevanz zu würdigen. Aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer anderen Frau versprochen gewesen sei, drohten ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Strafverfolgung sowie Lebensgefahr, insbesondere durch den Onkel des Beschwerdeführers, mithin - erneut - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

4. Die vorgebrachten formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da eine Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde alle erheblichen Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Diese Form der Berücksichtigung von Vorbringen der Betroffenen ist ein Kernaspekt des rechtlichen Gehörs, zumal die Wirksamkeit von Anhörungsrechten die Kenntnisnahme und die angemessene Auseinandersetzung der Vorbringen durch die Behörde voraussetzt (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 32 N 18). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - wird aber eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-5176/2015 vom 5. April 2017 E. 4.3). 4.2 Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des SEM werden den obgenannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Das SEM unterlässt es in seinem Entscheid, eine ernsthafte und sorgfältige Prüfung und Würdigung der Kernvorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Entsprechend findet keine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden oder eine Gegenüberstellung ihrer Ausführungen in der Entscheidbegründung statt. Das SEM schliesst dennoch auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und verzichtet demnach auf eine Prüfung derer Asylrelevanz. Die Unglaubhaftigkeit begründet das SEM mit drei Widersprüchen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin. Diese Begründung greift offensichtlich zu kurz. Den Beschwerdeführenden wird zudem weder Einsicht in die entsprechenden Akten der Eltern gewährt noch wird aufgezeigt, weshalb deren Aussagen im vorliegenden Verfahren von derartiger Bedeutung sein sollten. Obwohl die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift insbesondere auf diese Mängel hingewiesen haben und das Gericht die Vorinstanz aufgefordert hat, sich im Rahmen der Vernehmlassung mit den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen, fehlen auch in der Vernehmlassung klärende Ausführungen zu den berechtigten Einwänden der Beschwerdeführenden sowie eine nachgeholte Glaubhaftigkeitsprüfung derer Vorbringen. Ohne angemessene Begründung war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz zusammenfassend die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 4.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht in adäquater Weise auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführenden eingegangen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3261/2016 vom 24. September 2018 E. 4.5; D-5176/2015 E. 4.6, m.w.H.).

5. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird die Angelegenheit unter den dargelegten Aspekten neu zu prüfen, zu entscheiden und hinreichend zu begründen haben. Dabei wird sie sich insbesondere mit den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden umfassend auseinandersetzen, diese im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung würdigen und in der Entscheidbegründung angemessen berücksichtigen müssen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeanträge und -vorbringen einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte eine Kostennote vom 20. September 2018 ein und macht einen zeitlichen Aufwand von 8.75 Stunden, eine Spesenpauschale von Fr. 20.- sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 100.- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend nicht angemessen und ist auf vier Stunden zu kürzen. Zudem kann die Spesenpauschale praxisgemäss nicht vergütet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. 6.3 Die mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und angemessenen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: