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D-3261/2016

D-3261/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) März 2014 auf dem Luftweg und gelangte am 4. März 2014 in die Schweiz. Hier suchte er am 5. März 2014 um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 12. März 2014 führte die Vorinstanz im Beisein der damaligen Rechtsvertretung die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer legte dar, tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens zu sein. Seit der im Jahr 1999 erfolgten Heirat habe er mit seinen Angehörigen in C._______ gelebt. Er habe als Chauffeur und auf Baustellen gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ein halbes Jahr lang als Busfahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. D._______ sei eine Führungsfigur gewesen. Als er am 21. Januar 2014 von einem Arbeitsauftrag nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn die Angehörigen darüber informiert, dass in den vergangenen zwei Tagen Soldaten und eine vermummte Person seinetwegen vorgesprochen und das Haus durchsucht hätten. Dabei sei auch der Name D._______ gefallen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er gleichentags vom Wohnort weggegangen und habe in der Folge die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. März 2014 gab die damalige Rechtsvertretung Dokumente ihres Mandanten in Kopie zu den Akten. Es handelte sich hierbei gemäss ihrer Nummerierung um Geburtsscheine von Angehörigen (1-3), eine Familienkarte (4), einen Eheschein (5), einen in singalesischer Sprache verfassten Polizeibericht hinsichtlich der Vorfälle vom 18., 19., 20. und 21. Januar 2014 (6), einen Auszug aus dem Personenstandsbuch (7) sowie einen Brief einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers (8). C. Mit Schreiben vom 9. April 2014 reichte die damalige Rechtsvertretung Dokumente ihres Mandanten im Original ein. Es handelte sich hierbei gemäss ihrer Auflistung um seine ID-Karte (1) und den Führerschein (2), die Geburtsscheine seiner Töchter und der Ehefrau samt Übersetzungen (3 - 8), eine Familienkarte (9), eine Heiratsurkunde samt Übersetzung (10 und 11), einen Polizeibericht hinsichtlich der Vorfälle vom 18., 19., 20. und 21. Januar 2014 samt zwei Übersetzungen (12 [Original von Beweismittel 6, eingereicht am 20. März 2014] und 13), einen Brief einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers (14; Original von Beweismittel 8, eingereicht am 20. März 2014]) und einen Affidavit betreffend eines Fehlers auf einem Geburtsdokument. Die Vorinstanz legte diese Dokumente (mit Ausnahme der ID-Karte und des Führerscheins, welche im Dossier-Rücken platziert wurden) in einem unpaginierten weiteren Beweismittelumschlag ab (vgl. die dortige Auflistung). Im Umschlag wurde auch eine (bereits am 20. März 2014 eingereichte und vom Beschwerdeführer als Beweismittel 8 aufgeführte) Kopie eines Briefs einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen und als Beweismittel 16 nummeriert. Bezeichnet wurde es als Übersetzung des Affidavits. D. Am 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Am 17. März 2015 legte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F. Am 25. Februar 2016 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet. G. Die Anhörung fand am 15. April 2016 statt. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund wiederum die Fokussierung der Sicherheitskräfte auf seine Person wegen der erwähnten LTTE-Vergangenheit an, welche zu den Ereignissen vom Januar 2014 geführt habe. Vor seiner Arbeit als Buschauffeur habe er zwei Jahre lang Transporte mit einem VAN durchgeführt. D._______ sei lange Zeit Leiter des Transportbereichs der LTTE gewesen. Sein direkter Vorgesetzter habe E._______ geheissen. Im Weiteren beantwortete er Fragen zu den genannten Tätigkeiten und schilderte wiederum die Umstände der erwähnten behördlichen Vorsprachen vor seiner Ausreise. Man habe ihm angelastet, im Jahr 2006 LTTE-Mitglieder nach F._______ chauffiert zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten ihn auch nach seiner Flucht gesucht. Im Falle der Rückkehr müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. Als Beweismittel gab er zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 22. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung geltend gemacht, sein Arbeitgeber und direkter Vorgesetzter sei durch die sri-lankischen Behörden wegen LTTE-Unterstützung umgebracht worden. Die weiteren Darlegungen zu der angeblichen Suche nach ihm wegen seiner LTTE-Vergangenheit wiesen Widersprüche auf. Auf Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, diese befriedigend zu erklären. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörden erst nach so langer Zeit in der geschilderten Art gegen ihn hätten vorgehen sollen. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Sichtweise. In Anbetracht der Aktenlage könne nicht von deren Beweistauglichkeit ausgegangen werden, weshalb eine detailliertere Prüfung entfalle. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Ferner wurde beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Sodann sei der Beschwerdeführer durch eine fachlich kompetente Person der Vorinstanz erneut anzuhören. Das SEM sei aufzufordern, ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und beim Gericht einzureichen. Dieses Verzeichnis sei anschliessend samt Kopien der Beweismittel unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung beziehungsweise zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland dem Rechtsvertreter zuzusenden. In der Eingabe wurde zu Letzterem dargelegt, das SEM wäre gehalten gewesen, ein korrektes Aktenverzeichnis zu führen. Dazu hätte es eines fortlaufenden Beweismittelverzeichnisses bedurft. Vorliegend sei aber sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung jeweils ein neues erstellt worden. Die Nummerierung der Beweismittel habe jeweils wieder mit der Zahl 1 begonnen. Nachdem die eingereichten Beweismittel auch im Rahmen der Anhörung nicht thematisiert worden seien und unklar bleibe, was nun tatsächlich als Beweismittel vorliege respektive welche Nummern des ersten Verzeichnisses mit denjenigen des zweiten übereinstimmen würden, müsse die Arbeit der Vorinstanz als sehr unsorgfältig gerügt werden. Diese Arbeitsweise verbunden mit mangelnder Fachkompetenz sei auch im Anhörungsprotokoll und im angefochtenen Entscheid erkennbar. Bei der Anhörung sei es zu massiven Verständigungsproblemen gekommen. Die zuständige Person der Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer realitätsnah geschilderten Abläufe vor Ort nicht begriffen. Die eingereichten Beweismittel seien überhaupt nicht erfasst beziehungsweise weder bei der Anhörung angemessen thematisiert noch im Entscheid korrekt gewürdigt worden. Es liege eine grobe Verletzung der Untersuchungsmaxime und auch eine solche der Begründungspflicht vor, stütze sich das SEM in der Verfügung doch auf veraltetes Quellenmaterial. Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit genüge in keiner Weise den üblichen Massstäben. Es sei ihm gelungen, eine klare Verbindung seiner Chauffeurtätigkeit zur LTTE glaubhaft zu machen. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, und zwar auch im Rahmen eines sogenannten Backgroundchecks. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Dem Gericht wurden die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 27 der Rechtsschrift; Beweismittel 1 bis 4). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. K. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Rüge, wonach durch unkorrekte Aktenführung das rechtliche Gehör verletzt worden sei, erscheine als abwegig. Dem Beschwerdeführer dürfte bekannt sein, welche Beweismittel er eingereicht habe. Zudem seien bei diesen die entsprechenden Daten der Einreichung festgehalten worden. Zu seinen Ungunsten sei kein einziges Beweismittel herangezogen worden. Die restlichen Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf allgemeine Kritik der geplanten Reform des Asylwesens und des behandelnden Fachspezialisten sowie auf die jüngere Geschichte Sri Lankas. Das jetzt eingereichte Beweismittel - der Sri Lanka-Bericht als Beilage 2 - erwecke den Eindruck, er sei nur in der Absicht verfasst worden, aktuellen und zukünftigen MandantInnen mit einer Sammlung an Schutzbehauptungen eine Art Blanko-Beweismittel zum Beleg jeglicher Behauptung zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne sei er als aufwändiges Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. L. In der Replik vom 27. April 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den vom Gericht abgelehnten Anträgen im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung und erneuerte seine Rügen betreffend vorinstanzliche Aktenführung. Es fehle an grundlegenden Kenntnissen relevanter Umstände des rechtlichen Gehörs. Ferner verdeutlichte er das aus seiner Sicht bestehende Gefährdungspotential des Beschwerdeführers vor Ort. Dabei verwahrte er sich gegen die Aussage der beim SEM zuständigen Person, beim von ihm eingereichten Beweismittel 2 handle es sich um ein aufwändiges Gefälligkeitsschreiben. Der Eingabe lagen zwei Publikationen bei. M. Am 5. Juli 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an die Vorinstanz.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies mithin, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.

E. 4.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht mangelhafte Aktenführung durch das SEM. Dieser Einwand ist nur bedingt zutreffend. Es stimmt zwar, dass die Nummerierung bei der Auflistung in den jeweiligen Beweismittelverzeichnissen nicht fortlaufend ist. Die Vorinstanz gab aber immer an, um welches Beweismittel es sich handle, und hielt auch den Zeitpunkt der Einreichung fest (so auch bei den beiden anlässlich der Anhörung präsentierten Beweismitteln; vgl. A 39). Allein wegen der nicht fortlaufenden Nummerierung kann mithin noch nicht auf eine mangelhafte Aktenführung geschlossen werden. Anzufügen ist, dass das Beweismittelverzeichnis A 13/1 erst aufgrund von zwei Eingaben der vormaligen Rechtsvertretung und nicht schon bei der Befragung zur Person erstellt wurde. Zu beanstanden ist hingegen die Tatsache, dass das Beweismittelverzeichnis A 13/1 die mit der Eingabe vom 20. März 2014 übermittelten enthält, diejenigen vom 9. April 2014 aber in einem separaten und insbesondere nicht paginierten Umschlag deponiert wurden und entsprechend nicht im Aktenverzeichnis erscheinen. Der Umstand, wonach das erste Beweismittelverzeichnis mit A 13/1 (und nicht allenfalls A 13/2 im Hinblick auf den zweiten Umschlag) paginiert wurde, erschwert die Orientierung zusätzlich. Hinzu kommt, dass das Dokument 16 auf dem nicht paginierten Beweismittelumschlag falsch bezeichnet wurde. Es handelt sich nicht um die Übersetzung des in der vorstehenden Zeile aufgeführten Affidavits, sondern um die Kopie eines Bestätigungsschreibens. Letztlich kann aber die Frage der Relevanz gewisser Mängel bei der Aktenführung vorliegend offen gelassen werden.

E. 4.2 So ist insbesondere die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM zu beanstanden. Die Vorinstanz hält fest, es seien diverse Beweismittel eingegangen. Auf deren Inhalt werde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In diesen wird dann ausgeführt, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich seien, beziehungsweise wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Abgesehen davon, dass nicht klar wird, was mit dem letzten Halbsatz genau gemeint ist, verkennt das SEM mit dieser Pauschalisierung seine Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Beweismittel, wenn wie vorliegend eine Vielzahl von Dokumenten (darunter nebst Zeitungsartikeln namentlich auch Polizeiakten), welche jedenfalls nicht a priori beweisuntauglich erscheinen, für die geltend gemachte Verfolgung zu den Akten gegeben wurden. Zudem liegen nicht nur Kopien, sondern auch Originale vor. Die erneut pauschale Erwägung, die eingereichten Dokumente ohne beziehungsweise kaum mit Sicherheitsmerkmalen könnten im Heimatland ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb sich eine eingehende Würdigung auch in Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen erübrige, wird der Pflicht zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts klarerweise wiederum nicht gerecht. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, namentlich die Polizeiakten und auch die Zeitungsartikel detailliert zu würdigen und mit nachvollziehbarer sowie ausführlicherer Begründung im Einzelnen anzugeben, weshalb diese aus ihrer Sicht vorliegend nicht beweistauglich seien. In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2018, in deren Rahmen die Vorinstanz aufgefordert wurde, sich auch zu den Rügen des Beschwerdeführers betreffend Beweismitteln zu äussern, bringt sie insbesondere vor, es sei kein einziges zur Widerlegung der geltend gemachten Vorbringen "genutzt" worden. Diese Argumentation ist aber offensichtlich unhaltbar, da es bei der Beweiswürdigung ja nicht darum gehen kann, nur solche Beweismittel, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten sprechen, im Entscheid zu erwähnen, und solche, welche unter Umständen das geltend Gemachte bestätigen würden, zu ignorieren. Zudem unterliess es das SEM, den erwähnten Antrag des Beschwerdeführers, von ihm eingereichte und mithin bekannte Akten zu edieren, zu behandeln.

E. 4.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbingen im angefochtenen Entscheid fällt sodann auf, dass das SEM nur Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage durchaus Realkennzeichen und Substanz aufweisen, wird nicht erwähnt. Da aber ohnehin eine vollumfängliche Kassation insbesondere wegen mangelhafter Beweiswürdigung ergeht, kann davon abgesehen werden, allfällige weitere Gehörsverletzungen wie insbesondere die Verwendung eines falschen Massstabs durch das SEM bei der entsprechenden Prüfung von Aussagen vertieft zu analysieren. Ein Eingehen auf weitere Beschwerderügen und Anträge erübrigt sich ebenfalls.

E. 4.4 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen.

E. 4.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels kaum respektive in inadäquater Weise auf relevante und zutreffende Beschwerderügen betreffend Beweiswürdigung eingegangen ist.

E. 5 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist wie erwähnt nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthält. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3261/2016 Urteil vom 24. September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) März 2014 auf dem Luftweg und gelangte am 4. März 2014 in die Schweiz. Hier suchte er am 5. März 2014 um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 12. März 2014 führte die Vorinstanz im Beisein der damaligen Rechtsvertretung die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer legte dar, tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens zu sein. Seit der im Jahr 1999 erfolgten Heirat habe er mit seinen Angehörigen in C._______ gelebt. Er habe als Chauffeur und auf Baustellen gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ein halbes Jahr lang als Busfahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. D._______ sei eine Führungsfigur gewesen. Als er am 21. Januar 2014 von einem Arbeitsauftrag nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn die Angehörigen darüber informiert, dass in den vergangenen zwei Tagen Soldaten und eine vermummte Person seinetwegen vorgesprochen und das Haus durchsucht hätten. Dabei sei auch der Name D._______ gefallen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er gleichentags vom Wohnort weggegangen und habe in der Folge die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. März 2014 gab die damalige Rechtsvertretung Dokumente ihres Mandanten in Kopie zu den Akten. Es handelte sich hierbei gemäss ihrer Nummerierung um Geburtsscheine von Angehörigen (1-3), eine Familienkarte (4), einen Eheschein (5), einen in singalesischer Sprache verfassten Polizeibericht hinsichtlich der Vorfälle vom 18., 19., 20. und 21. Januar 2014 (6), einen Auszug aus dem Personenstandsbuch (7) sowie einen Brief einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers (8). C. Mit Schreiben vom 9. April 2014 reichte die damalige Rechtsvertretung Dokumente ihres Mandanten im Original ein. Es handelte sich hierbei gemäss ihrer Auflistung um seine ID-Karte (1) und den Führerschein (2), die Geburtsscheine seiner Töchter und der Ehefrau samt Übersetzungen (3 - 8), eine Familienkarte (9), eine Heiratsurkunde samt Übersetzung (10 und 11), einen Polizeibericht hinsichtlich der Vorfälle vom 18., 19., 20. und 21. Januar 2014 samt zwei Übersetzungen (12 [Original von Beweismittel 6, eingereicht am 20. März 2014] und 13), einen Brief einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers (14; Original von Beweismittel 8, eingereicht am 20. März 2014]) und einen Affidavit betreffend eines Fehlers auf einem Geburtsdokument. Die Vorinstanz legte diese Dokumente (mit Ausnahme der ID-Karte und des Führerscheins, welche im Dossier-Rücken platziert wurden) in einem unpaginierten weiteren Beweismittelumschlag ab (vgl. die dortige Auflistung). Im Umschlag wurde auch eine (bereits am 20. März 2014 eingereichte und vom Beschwerdeführer als Beweismittel 8 aufgeführte) Kopie eines Briefs einer Drittperson betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen und als Beweismittel 16 nummeriert. Bezeichnet wurde es als Übersetzung des Affidavits. D. Am 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Am 17. März 2015 legte die vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F. Am 25. Februar 2016 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren für beendet. G. Die Anhörung fand am 15. April 2016 statt. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund wiederum die Fokussierung der Sicherheitskräfte auf seine Person wegen der erwähnten LTTE-Vergangenheit an, welche zu den Ereignissen vom Januar 2014 geführt habe. Vor seiner Arbeit als Buschauffeur habe er zwei Jahre lang Transporte mit einem VAN durchgeführt. D._______ sei lange Zeit Leiter des Transportbereichs der LTTE gewesen. Sein direkter Vorgesetzter habe E._______ geheissen. Im Weiteren beantwortete er Fragen zu den genannten Tätigkeiten und schilderte wiederum die Umstände der erwähnten behördlichen Vorsprachen vor seiner Ausreise. Man habe ihm angelastet, im Jahr 2006 LTTE-Mitglieder nach F._______ chauffiert zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten ihn auch nach seiner Flucht gesucht. Im Falle der Rückkehr müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. Als Beweismittel gab er zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 22. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung geltend gemacht, sein Arbeitgeber und direkter Vorgesetzter sei durch die sri-lankischen Behörden wegen LTTE-Unterstützung umgebracht worden. Die weiteren Darlegungen zu der angeblichen Suche nach ihm wegen seiner LTTE-Vergangenheit wiesen Widersprüche auf. Auf Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, diese befriedigend zu erklären. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörden erst nach so langer Zeit in der geschilderten Art gegen ihn hätten vorgehen sollen. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Sichtweise. In Anbetracht der Aktenlage könne nicht von deren Beweistauglichkeit ausgegangen werden, weshalb eine detailliertere Prüfung entfalle. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Ferner wurde beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Sodann sei der Beschwerdeführer durch eine fachlich kompetente Person der Vorinstanz erneut anzuhören. Das SEM sei aufzufordern, ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis zu erstellen und beim Gericht einzureichen. Dieses Verzeichnis sei anschliessend samt Kopien der Beweismittel unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung beziehungsweise zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland dem Rechtsvertreter zuzusenden. In der Eingabe wurde zu Letzterem dargelegt, das SEM wäre gehalten gewesen, ein korrektes Aktenverzeichnis zu führen. Dazu hätte es eines fortlaufenden Beweismittelverzeichnisses bedurft. Vorliegend sei aber sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung jeweils ein neues erstellt worden. Die Nummerierung der Beweismittel habe jeweils wieder mit der Zahl 1 begonnen. Nachdem die eingereichten Beweismittel auch im Rahmen der Anhörung nicht thematisiert worden seien und unklar bleibe, was nun tatsächlich als Beweismittel vorliege respektive welche Nummern des ersten Verzeichnisses mit denjenigen des zweiten übereinstimmen würden, müsse die Arbeit der Vorinstanz als sehr unsorgfältig gerügt werden. Diese Arbeitsweise verbunden mit mangelnder Fachkompetenz sei auch im Anhörungsprotokoll und im angefochtenen Entscheid erkennbar. Bei der Anhörung sei es zu massiven Verständigungsproblemen gekommen. Die zuständige Person der Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer realitätsnah geschilderten Abläufe vor Ort nicht begriffen. Die eingereichten Beweismittel seien überhaupt nicht erfasst beziehungsweise weder bei der Anhörung angemessen thematisiert noch im Entscheid korrekt gewürdigt worden. Es liege eine grobe Verletzung der Untersuchungsmaxime und auch eine solche der Begründungspflicht vor, stütze sich das SEM in der Verfügung doch auf veraltetes Quellenmaterial. Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit genüge in keiner Weise den üblichen Massstäben. Es sei ihm gelungen, eine klare Verbindung seiner Chauffeurtätigkeit zur LTTE glaubhaft zu machen. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, und zwar auch im Rahmen eines sogenannten Backgroundchecks. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Dem Gericht wurden die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 27 der Rechtsschrift; Beweismittel 1 bis 4). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. K. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Rüge, wonach durch unkorrekte Aktenführung das rechtliche Gehör verletzt worden sei, erscheine als abwegig. Dem Beschwerdeführer dürfte bekannt sein, welche Beweismittel er eingereicht habe. Zudem seien bei diesen die entsprechenden Daten der Einreichung festgehalten worden. Zu seinen Ungunsten sei kein einziges Beweismittel herangezogen worden. Die restlichen Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf allgemeine Kritik der geplanten Reform des Asylwesens und des behandelnden Fachspezialisten sowie auf die jüngere Geschichte Sri Lankas. Das jetzt eingereichte Beweismittel - der Sri Lanka-Bericht als Beilage 2 - erwecke den Eindruck, er sei nur in der Absicht verfasst worden, aktuellen und zukünftigen MandantInnen mit einer Sammlung an Schutzbehauptungen eine Art Blanko-Beweismittel zum Beleg jeglicher Behauptung zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne sei er als aufwändiges Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. L. In der Replik vom 27. April 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den vom Gericht abgelehnten Anträgen im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung und erneuerte seine Rügen betreffend vorinstanzliche Aktenführung. Es fehle an grundlegenden Kenntnissen relevanter Umstände des rechtlichen Gehörs. Ferner verdeutlichte er das aus seiner Sicht bestehende Gefährdungspotential des Beschwerdeführers vor Ort. Dabei verwahrte er sich gegen die Aussage der beim SEM zuständigen Person, beim von ihm eingereichten Beweismittel 2 handle es sich um ein aufwändiges Gefälligkeitsschreiben. Der Eingabe lagen zwei Publikationen bei. M. Am 5. Juli 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies mithin, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht mangelhafte Aktenführung durch das SEM. Dieser Einwand ist nur bedingt zutreffend. Es stimmt zwar, dass die Nummerierung bei der Auflistung in den jeweiligen Beweismittelverzeichnissen nicht fortlaufend ist. Die Vorinstanz gab aber immer an, um welches Beweismittel es sich handle, und hielt auch den Zeitpunkt der Einreichung fest (so auch bei den beiden anlässlich der Anhörung präsentierten Beweismitteln; vgl. A 39). Allein wegen der nicht fortlaufenden Nummerierung kann mithin noch nicht auf eine mangelhafte Aktenführung geschlossen werden. Anzufügen ist, dass das Beweismittelverzeichnis A 13/1 erst aufgrund von zwei Eingaben der vormaligen Rechtsvertretung und nicht schon bei der Befragung zur Person erstellt wurde. Zu beanstanden ist hingegen die Tatsache, dass das Beweismittelverzeichnis A 13/1 die mit der Eingabe vom 20. März 2014 übermittelten enthält, diejenigen vom 9. April 2014 aber in einem separaten und insbesondere nicht paginierten Umschlag deponiert wurden und entsprechend nicht im Aktenverzeichnis erscheinen. Der Umstand, wonach das erste Beweismittelverzeichnis mit A 13/1 (und nicht allenfalls A 13/2 im Hinblick auf den zweiten Umschlag) paginiert wurde, erschwert die Orientierung zusätzlich. Hinzu kommt, dass das Dokument 16 auf dem nicht paginierten Beweismittelumschlag falsch bezeichnet wurde. Es handelt sich nicht um die Übersetzung des in der vorstehenden Zeile aufgeführten Affidavits, sondern um die Kopie eines Bestätigungsschreibens. Letztlich kann aber die Frage der Relevanz gewisser Mängel bei der Aktenführung vorliegend offen gelassen werden. 4.2 So ist insbesondere die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM zu beanstanden. Die Vorinstanz hält fest, es seien diverse Beweismittel eingegangen. Auf deren Inhalt werde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In diesen wird dann ausgeführt, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich seien, beziehungsweise wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Abgesehen davon, dass nicht klar wird, was mit dem letzten Halbsatz genau gemeint ist, verkennt das SEM mit dieser Pauschalisierung seine Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Beweismittel, wenn wie vorliegend eine Vielzahl von Dokumenten (darunter nebst Zeitungsartikeln namentlich auch Polizeiakten), welche jedenfalls nicht a priori beweisuntauglich erscheinen, für die geltend gemachte Verfolgung zu den Akten gegeben wurden. Zudem liegen nicht nur Kopien, sondern auch Originale vor. Die erneut pauschale Erwägung, die eingereichten Dokumente ohne beziehungsweise kaum mit Sicherheitsmerkmalen könnten im Heimatland ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb sich eine eingehende Würdigung auch in Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen erübrige, wird der Pflicht zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts klarerweise wiederum nicht gerecht. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, namentlich die Polizeiakten und auch die Zeitungsartikel detailliert zu würdigen und mit nachvollziehbarer sowie ausführlicherer Begründung im Einzelnen anzugeben, weshalb diese aus ihrer Sicht vorliegend nicht beweistauglich seien. In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2018, in deren Rahmen die Vorinstanz aufgefordert wurde, sich auch zu den Rügen des Beschwerdeführers betreffend Beweismitteln zu äussern, bringt sie insbesondere vor, es sei kein einziges zur Widerlegung der geltend gemachten Vorbringen "genutzt" worden. Diese Argumentation ist aber offensichtlich unhaltbar, da es bei der Beweiswürdigung ja nicht darum gehen kann, nur solche Beweismittel, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten sprechen, im Entscheid zu erwähnen, und solche, welche unter Umständen das geltend Gemachte bestätigen würden, zu ignorieren. Zudem unterliess es das SEM, den erwähnten Antrag des Beschwerdeführers, von ihm eingereichte und mithin bekannte Akten zu edieren, zu behandeln. 4.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbingen im angefochtenen Entscheid fällt sodann auf, dass das SEM nur Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage durchaus Realkennzeichen und Substanz aufweisen, wird nicht erwähnt. Da aber ohnehin eine vollumfängliche Kassation insbesondere wegen mangelhafter Beweiswürdigung ergeht, kann davon abgesehen werden, allfällige weitere Gehörsverletzungen wie insbesondere die Verwendung eines falschen Massstabs durch das SEM bei der entsprechenden Prüfung von Aussagen vertieft zu analysieren. Ein Eingehen auf weitere Beschwerderügen und Anträge erübrigt sich ebenfalls. 4.4 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen. 4.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels kaum respektive in inadäquater Weise auf relevante und zutreffende Beschwerderügen betreffend Beweiswürdigung eingegangen ist.

5. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist wie erwähnt nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthält. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: