Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte über Kenia und Frankreich in die Schweiz, wo sie am 25. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 12. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am 1. März 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie im Wesentlichen und sinngemäss vor, in Somalia - genauer in B._______, Provinz C._______ - geboren und aufgewachsen zu sein. Sie gehöre dem Clan (...) (Subclan [...], Subsubclan [...]) an, dessen Herkunftsort sich in ihrer Heimatprovinz C._______ in der Stadt D._______ befinde. In B._______ habe sie mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester gelebt, sei allerdings nie zur Schule gegangen und habe lediglich ganz wenig lesen und schreiben von ihrem Vater gelernt. Im Jahr (...) habe ihr Vater sie - wie in Somalia üblich - mit einem von ihm ausgewählten Mann verheiraten lassen. Nach der Heirat sei es jedoch zu Problemen gekommen, weil ein Mann der Al-Shabaab sie habe heiraten wollen. Ihr damaliger Ehemann sei in der Folge immer wieder bedroht worden und habe Angst bekommen, weshalb er sich im (...) schliesslich von ihr habe scheiden lassen und nach Mogadischu gegangen sei. Zu dem Zeitpunkt sei sie bereits von ihm schwanger gewesen. Deshalb habe sie den Al-Shabaab Mann nicht heiraten können. Daraufhin sei am (...) frühmorgens das Haus der Familie angezündet worden. Dabei sei ihr Vater - der bereits zuvor krank gewesen sei - gestorben. Sie und ihre Schwester hätten sich noch retten können, wobei sie jedoch schwere Verbrennungen am rechten Arm und im rechten Brustbereich davongetragen habe. Sie seien am selben Tag nach Mogadischu aufgebrochen, wo schliesslich ihre Wunden behandelt worden seien. Sie habe deshalb einen Monat im Spital verbracht. Daraufhin habe sie von (...) bis (...) mit ihrer Mutter und Schwester bei einer Tante in Mogadischu gelebt. Am Vorabend des (...) habe der Al-Shabaab Mann bei ihrer Tante angerufen. Am Folgetag sei ihre jüngere Schwester - als sie gerade vom Einkauf zurückkehrte - vom selben Mann und direkt vor dem Haus der Tante erschossen worden. Daraufhin habe sie Somalia unverzüglich verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde (mit englischer Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2017 - eröffnet am 24. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1 bis 3). Allerdings sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, weshalb er zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben sei (Dispositivziffer 4). C. Am 4. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. D. Mit Eingabe vom 24. April 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache in den genannten Dispositivziffern zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht, einen Kurzbericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung, eine Todesurkunde bezüglich der Schwester (in Kopie), sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 1. Juni 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es zum Schluss kam, dass die Beschwerdeschrift keine zur Änderung seines Standpunktes geeignete neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte, weshalb vollständig an den Ausführungen in der Verfügung festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 3 Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin - im Sinne eines Eventualantrages - die Zurückweisung zwecks Neubeurteilung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Namentlich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Lichte des inzwischen als BVGE 2014/27 publizierten Referenzurteils nicht richtig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei angezeigt gewesen, das Vorliegen verschiedener in genanntem Urteil aufgeführter Faktoren abzuklären, zumal sich die Frage stelle, ob bereits durch die äusseren Umstände eine begründete flüchtlingsrelevante Gefährdung vorliege. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit, dass die für Somalia im genannten Referenzurteil anerkannten frauenspezifischen Fluchtgründe im Fall der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Damit wird der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Neben der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ergeben sich ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
E. 5.1 Nach einer Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass einerseits die auf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zielende formelle Rüge des Beschwerdeführers berechtigt ist, und dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner seine Begründungspflicht verletzt hat.
E. 5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Gericht in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert hat. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene ("internally displaced persons" [IDP]) leben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt Mogadischu verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkomissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass "(...) insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzige schutzgewährende Element darstellt." (vgl. m.w.H. BVGE 2014/27 E. 5.2). Ferner würdigte das Gericht in genanntem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2 - 5.6).
E. 5.3 Aus den Akten des vorliegenden Falles ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Herkunft aus Somalia geglaubt wurde, dass die Beschwerdeführerin von schweren Brandnarben gezeichnet ist, und dass auch der Hilfswerksvertreter in einer Notiz auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung um medizinische Abklärungen gebeten hatte, wobei er festhielt, die Beschwerdeführerin mache einen verletzlichen Eindruck. Sodann macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorbringen - abgesehen von der geltend gemachten direkten Verfolgung durch den Al-Shabaab-Milizionär - verschiedene der in BVGE 2014/27 aufgezählten frauenspezifischen Verfolgungsfaktoren geltend. So gibt sie beispielsweise an, eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind zu sein. Ihr Vater sei bei einem Hausbrand ums Leben gekommen (A11 F65) und ihr Ehemann - der Vater ihres Kindes - habe sie verlassen und sich von ihr scheiden lassen (A11 F25). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, welche auf die Existenz männlicher Mitglieder der Kernfamilie hindeuten würden (entsprechende Angaben beispielsweise auch im Rahmen der Erstbefragung, vgl. A4 F2.01). In Somalia habe sie noch einen Onkel mütterlicherseits, der in einem Dorf lebe, sowie eine Tante mütterlicherseits in Mogadischu, bei der die Familie nach dem Tod des Vaters auch gelebt habe (A11 F18, vgl. auch A4 F3.01). Zuletzt habe sie im Juni 2015 Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer Mutter gehabt (A11 F31 f.).
E. 5.4 Insgesamt enthalten die Akten somit Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 und wäre es an der Vorinstanz gewesen, die entsprechenden Sachverhaltselemente sorgfältig abzuklären und sich zur Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin im Asylentscheid zu äussern. Die Vorinstanz äusserte sich jedoch weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Frage der frauenspezifischen Verfolgung im Länderkontext von Somalia. Zudem klärte sie im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundene Sachverhaltselemente - namentlich die Frage der Genitalverstümmelung - in keiner Weise ab. Ferner berücksichtigte sie nicht alle rechtserheblichen Sachumstände, indem sie sich trotz entsprechender Hinweise und geltend gemachter Sachverhaltselemente nicht zur Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 äusserte. Insgesamt hat sie somit den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 6 Sodann ist noch auf eine weitere Verletzung der Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung näher einzugehen. So nennt die Vorinstanz in ihrer Verfügung verschiedene als unglaubhaft beurteilte Sachverhaltselemente. Namentlich stellt sie fest, die Beschwerdeführerin habe Ausreiseart und -datum anlässlich von Befragung und Anhörung widersprüchlich angegeben. Zudem habe sie den Tod ihres Vaters beim Brand anlässlich von Befragung und Anhörung auf unterschiedliche Jahre datiert. Ferner stellt sie fest, es könne nur schwer geglaubt werden, dass der angebliche Verfolger die Beschwerdeführerin in Mogadischu habe finden können, dass sie sich bezüglich des Ausreisetags widersprochen habe und dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Tante innerhalb eines Tages einen Schlepper habe finden können. Nach all diesen Ausführungen zu Unglaubhaftigkeitselementen in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin lautet dann allerdings die im Rahmen der angefochtenen Verfügung festgehaltene Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts wie folgt: "(...) Aufgrund dieser Widersprüche, Ungereimtheiten und realitätsfremden Schilderungen kann Ihren Vorbringen nicht geglaubt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich auf eine konstruierte und zumindest teilkonstruierte Asylschilderung stützen und aus anderen als den geschilderten Gründen Somalia verlassen haben. (...)" (vgl. Verfügung S. 4). Diese Ausführungen - und insbesondere das bereits intrinsisch logisch unstimmige Fazit, es handle sich um eine konstruierte und zumindest teilkonstruierte Asylschilderung - vermögen den im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geforderten Ansprüchen an die Sorgfältigkeit der Begründung und deren sachgerechte Anfechtbarkeit grundsätzlich nicht zu genügen. So ergibt sich aus diesem Fazit nicht, ob die Vorinstanz den gesamten Sachverhalt oder lediglich Teile davon für konstruiert - und damit unglaubhaft - hält. Obwohl sich aus der angefochtenen Verfügung implizit schliessen lässt, auf welche Unglaubhaftigkeitselemente sich das SEM bei der Beurteilung der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin abstützt, stellt eine derart ungenaue Formulierung wohl eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz dar. Ganz sicher ungenügend wäre die Begründung aber im Kontext einer Beurteilung der Kriterien von BVGE 2014/27, zumal sich aus der Verfügung beispielsweise nicht ergibt, ob das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Familienkonstellation und die Vertreibung aus ihrem Heimatort als glaubhaft beurteilt oder nicht. Auch die Frage, ob das SEM der Beschwerdeführerin glaubt, dass sie zuletzt in Mogadischu bei ihrer Tante wohnte, bleibt in der Verfügung des SEM offen. Alle diese Fragen sind aber im Kontext des notwendigen Einbezugs von BVGE 2014/27 (vgl. oben E. 4.2) wesentlich und unmittelbar entscheidrelevant.
E. 7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht in adäquater Weise auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von BVGE 2014/27 eingegangen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3261/2016 vom 24. September 2018 E. 4.5; D-5176/2015 E. 4.6, m.w.H.). Im Sinne der vorgängigen Erwägungen zur Verletzung der Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz - sollte sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt von BVGE 2014/27 abweisen - in einer neuen Verfügung deutlich auszuweisen hat, welche der rechtserheblichen Sachverhaltselemente sie als nicht konstruiert - also glaubhaft - und welche sie als konstruiert - mithin unglaubhaft - beurteilt. Andernfalls ist eine sachgerechte Anfechtung seitens der Beschwerdeführerin verunmöglicht.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist die Sache in den genannten Dispositivziffern zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten gelegt, in welcher ein Aufwand von sechs Stunden ausgewiesen ist, was angemessen erscheint. Es ist vom in der Beschwerde geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 180.- innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt. Praxisgemäss werden die pauschal geltend gemachten Spesen mangels genügender Konkretisierung nicht entschädigt.
E. 9.3 Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'361.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen. Damit wird eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'361.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2371/2017 Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte über Kenia und Frankreich in die Schweiz, wo sie am 25. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 12. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am 1. März 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie im Wesentlichen und sinngemäss vor, in Somalia - genauer in B._______, Provinz C._______ - geboren und aufgewachsen zu sein. Sie gehöre dem Clan (...) (Subclan [...], Subsubclan [...]) an, dessen Herkunftsort sich in ihrer Heimatprovinz C._______ in der Stadt D._______ befinde. In B._______ habe sie mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester gelebt, sei allerdings nie zur Schule gegangen und habe lediglich ganz wenig lesen und schreiben von ihrem Vater gelernt. Im Jahr (...) habe ihr Vater sie - wie in Somalia üblich - mit einem von ihm ausgewählten Mann verheiraten lassen. Nach der Heirat sei es jedoch zu Problemen gekommen, weil ein Mann der Al-Shabaab sie habe heiraten wollen. Ihr damaliger Ehemann sei in der Folge immer wieder bedroht worden und habe Angst bekommen, weshalb er sich im (...) schliesslich von ihr habe scheiden lassen und nach Mogadischu gegangen sei. Zu dem Zeitpunkt sei sie bereits von ihm schwanger gewesen. Deshalb habe sie den Al-Shabaab Mann nicht heiraten können. Daraufhin sei am (...) frühmorgens das Haus der Familie angezündet worden. Dabei sei ihr Vater - der bereits zuvor krank gewesen sei - gestorben. Sie und ihre Schwester hätten sich noch retten können, wobei sie jedoch schwere Verbrennungen am rechten Arm und im rechten Brustbereich davongetragen habe. Sie seien am selben Tag nach Mogadischu aufgebrochen, wo schliesslich ihre Wunden behandelt worden seien. Sie habe deshalb einen Monat im Spital verbracht. Daraufhin habe sie von (...) bis (...) mit ihrer Mutter und Schwester bei einer Tante in Mogadischu gelebt. Am Vorabend des (...) habe der Al-Shabaab Mann bei ihrer Tante angerufen. Am Folgetag sei ihre jüngere Schwester - als sie gerade vom Einkauf zurückkehrte - vom selben Mann und direkt vor dem Haus der Tante erschossen worden. Daraufhin habe sie Somalia unverzüglich verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde (mit englischer Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2017 - eröffnet am 24. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1 bis 3). Allerdings sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, weshalb er zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben sei (Dispositivziffer 4). C. Am 4. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. D. Mit Eingabe vom 24. April 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache in den genannten Dispositivziffern zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht, einen Kurzbericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung, eine Todesurkunde bezüglich der Schwester (in Kopie), sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 1. Juni 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es zum Schluss kam, dass die Beschwerdeschrift keine zur Änderung seines Standpunktes geeignete neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte, weshalb vollständig an den Ausführungen in der Verfügung festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin - im Sinne eines Eventualantrages - die Zurückweisung zwecks Neubeurteilung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Namentlich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Lichte des inzwischen als BVGE 2014/27 publizierten Referenzurteils nicht richtig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei angezeigt gewesen, das Vorliegen verschiedener in genanntem Urteil aufgeführter Faktoren abzuklären, zumal sich die Frage stelle, ob bereits durch die äusseren Umstände eine begründete flüchtlingsrelevante Gefährdung vorliege. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit, dass die für Somalia im genannten Referenzurteil anerkannten frauenspezifischen Fluchtgründe im Fall der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Damit wird der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Neben der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ergeben sich ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 5. 5.1 Nach einer Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass einerseits die auf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zielende formelle Rüge des Beschwerdeführers berechtigt ist, und dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner seine Begründungspflicht verletzt hat. 5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Gericht in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert hat. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene ("internally displaced persons" [IDP]) leben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt Mogadischu verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkomissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass "(...) insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzige schutzgewährende Element darstellt." (vgl. m.w.H. BVGE 2014/27 E. 5.2). Ferner würdigte das Gericht in genanntem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2 - 5.6). 5.3 Aus den Akten des vorliegenden Falles ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Herkunft aus Somalia geglaubt wurde, dass die Beschwerdeführerin von schweren Brandnarben gezeichnet ist, und dass auch der Hilfswerksvertreter in einer Notiz auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung um medizinische Abklärungen gebeten hatte, wobei er festhielt, die Beschwerdeführerin mache einen verletzlichen Eindruck. Sodann macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorbringen - abgesehen von der geltend gemachten direkten Verfolgung durch den Al-Shabaab-Milizionär - verschiedene der in BVGE 2014/27 aufgezählten frauenspezifischen Verfolgungsfaktoren geltend. So gibt sie beispielsweise an, eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind zu sein. Ihr Vater sei bei einem Hausbrand ums Leben gekommen (A11 F65) und ihr Ehemann - der Vater ihres Kindes - habe sie verlassen und sich von ihr scheiden lassen (A11 F25). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, welche auf die Existenz männlicher Mitglieder der Kernfamilie hindeuten würden (entsprechende Angaben beispielsweise auch im Rahmen der Erstbefragung, vgl. A4 F2.01). In Somalia habe sie noch einen Onkel mütterlicherseits, der in einem Dorf lebe, sowie eine Tante mütterlicherseits in Mogadischu, bei der die Familie nach dem Tod des Vaters auch gelebt habe (A11 F18, vgl. auch A4 F3.01). Zuletzt habe sie im Juni 2015 Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer Mutter gehabt (A11 F31 f.). 5.4 Insgesamt enthalten die Akten somit Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 und wäre es an der Vorinstanz gewesen, die entsprechenden Sachverhaltselemente sorgfältig abzuklären und sich zur Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin im Asylentscheid zu äussern. Die Vorinstanz äusserte sich jedoch weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Frage der frauenspezifischen Verfolgung im Länderkontext von Somalia. Zudem klärte sie im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundene Sachverhaltselemente - namentlich die Frage der Genitalverstümmelung - in keiner Weise ab. Ferner berücksichtigte sie nicht alle rechtserheblichen Sachumstände, indem sie sich trotz entsprechender Hinweise und geltend gemachter Sachverhaltselemente nicht zur Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 äusserte. Insgesamt hat sie somit den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt.
6. Sodann ist noch auf eine weitere Verletzung der Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung näher einzugehen. So nennt die Vorinstanz in ihrer Verfügung verschiedene als unglaubhaft beurteilte Sachverhaltselemente. Namentlich stellt sie fest, die Beschwerdeführerin habe Ausreiseart und -datum anlässlich von Befragung und Anhörung widersprüchlich angegeben. Zudem habe sie den Tod ihres Vaters beim Brand anlässlich von Befragung und Anhörung auf unterschiedliche Jahre datiert. Ferner stellt sie fest, es könne nur schwer geglaubt werden, dass der angebliche Verfolger die Beschwerdeführerin in Mogadischu habe finden können, dass sie sich bezüglich des Ausreisetags widersprochen habe und dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Tante innerhalb eines Tages einen Schlepper habe finden können. Nach all diesen Ausführungen zu Unglaubhaftigkeitselementen in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin lautet dann allerdings die im Rahmen der angefochtenen Verfügung festgehaltene Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts wie folgt: "(...) Aufgrund dieser Widersprüche, Ungereimtheiten und realitätsfremden Schilderungen kann Ihren Vorbringen nicht geglaubt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich auf eine konstruierte und zumindest teilkonstruierte Asylschilderung stützen und aus anderen als den geschilderten Gründen Somalia verlassen haben. (...)" (vgl. Verfügung S. 4). Diese Ausführungen - und insbesondere das bereits intrinsisch logisch unstimmige Fazit, es handle sich um eine konstruierte und zumindest teilkonstruierte Asylschilderung - vermögen den im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geforderten Ansprüchen an die Sorgfältigkeit der Begründung und deren sachgerechte Anfechtbarkeit grundsätzlich nicht zu genügen. So ergibt sich aus diesem Fazit nicht, ob die Vorinstanz den gesamten Sachverhalt oder lediglich Teile davon für konstruiert - und damit unglaubhaft - hält. Obwohl sich aus der angefochtenen Verfügung implizit schliessen lässt, auf welche Unglaubhaftigkeitselemente sich das SEM bei der Beurteilung der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin abstützt, stellt eine derart ungenaue Formulierung wohl eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz dar. Ganz sicher ungenügend wäre die Begründung aber im Kontext einer Beurteilung der Kriterien von BVGE 2014/27, zumal sich aus der Verfügung beispielsweise nicht ergibt, ob das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Familienkonstellation und die Vertreibung aus ihrem Heimatort als glaubhaft beurteilt oder nicht. Auch die Frage, ob das SEM der Beschwerdeführerin glaubt, dass sie zuletzt in Mogadischu bei ihrer Tante wohnte, bleibt in der Verfügung des SEM offen. Alle diese Fragen sind aber im Kontext des notwendigen Einbezugs von BVGE 2014/27 (vgl. oben E. 4.2) wesentlich und unmittelbar entscheidrelevant.
7. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht in adäquater Weise auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von BVGE 2014/27 eingegangen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3261/2016 vom 24. September 2018 E. 4.5; D-5176/2015 E. 4.6, m.w.H.). Im Sinne der vorgängigen Erwägungen zur Verletzung der Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz - sollte sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt von BVGE 2014/27 abweisen - in einer neuen Verfügung deutlich auszuweisen hat, welche der rechtserheblichen Sachverhaltselemente sie als nicht konstruiert - also glaubhaft - und welche sie als konstruiert - mithin unglaubhaft - beurteilt. Andernfalls ist eine sachgerechte Anfechtung seitens der Beschwerdeführerin verunmöglicht.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist die Sache in den genannten Dispositivziffern zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten gelegt, in welcher ein Aufwand von sechs Stunden ausgewiesen ist, was angemessen erscheint. Es ist vom in der Beschwerde geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 180.- innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt. Praxisgemäss werden die pauschal geltend gemachten Spesen mangels genügender Konkretisierung nicht entschädigt. 9.3 Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'361.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen. Damit wird eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'361.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: