Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2007 aus Eritrea aus und suchte am 19. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nach. B. Am 21. Juni 2007 fand im EVZ die Befragung zur Person statt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. Am 27. August 2007 fand - im Beisein seiner Vertrauensperson - eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen und am 18. März 2008 ein telefonisches Gespräch im Rahmen einer Lingua-Expertise statt. Am 9. Juli 2008 wurde er in Begleitung seiner Rechtsvertreterin erneut angehört und erhielt dabei - unter anderem - die Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Lingua-Expertise (Bericht vom 16. April 2008) zu äussern. C. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei in Addis Abeba geboren und habe dort bis zum Alter von neun Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt, wobei seine Schwester schon früh (...) ausgewandert sei und sein Vater gestorben sei. Bei Kriegsausbruch zirka im Jahr 2000 seien seine Mutter, sein älterer Bruder und er nach Eritrea deportiert worden. Zwei Jahre nach der Deportation beziehungsweise nach dessen Schulabschluss (zwölften Klasse) sei sein älterer Bruder in den Militärdienst einberufen worden. Seither hätten er und seine Mutter ihn nicht wieder gesehen, beziehungsweise das letzte Mal hätten sie ihn vor einem Jahr gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt ins Militär eingezogen worden sei. Da seine Mutter befürchtet habe, es würde ihm (Beschwerdeführer) auch so ergehen, habe sie ihn in Eritrea nicht zur Schule geschickt und ihm am 10. Mai 2007 mitgeteilt, er müsse das Land verlassen und in den Sudan reisen. Kurz darauf sei er zu Hause von einem Schlepper abgeholt worden und zusammen seien sie in einem Landcruiser in den Sudan gefahren. In Khartum habe er zirka einen Monat bei seiner Tante gewohnt, die seine weitere Reise organisiert habe. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerde vom 18. August 2008 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin an und beantragte, der negative Entscheid des Bundesamts sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei er im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit stellte er ein im Ausland zu beschaffendes Beweismittel in Aussicht. Ferner reichte er eine Fürsorgebestätigung (...), vom 8. August 2008 ein. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2008 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, allfällige Beweismittel im Original, mit amtlicher Übersetzung und Zustellcouvert nachzureichen. Die Beurteilung über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom (...) ein. H. Im Rahmen eines Schriftenwechsels nahm das Bundesamt in einem Schreiben vom 22. Oktober 2008 zum eingereichten Beweismittel Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte am 10. November 2008 im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts eine ihn betreffende englischsprachige Geburtsurkunde (Original) vom (...) 2004 ein. J. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen, worauf sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 nicht von ihrem Standpunkt abwich und die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 replizierte der Beschwerdeführer. L. Am 18. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument in fremdsprachiger Schrift mit einer deutschsprachigen Übersetzung ("Familienkarte") ein. Auf die detaillierten relevanten Ausführungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In formellrechtlicher Hinsicht führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, es falle eine unfreundliche und nicht angemessene Befragungsmethode und Vorgehensweise des BFM auf. Der minderjährige Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er bei der Befragung in die Irre geführt worden sei und deshalb keine Angaben mehr habe machen wollen. Er habe ausdrücklich gesagt, "sie haben mir so oder so nicht glauben wollen". Hiermit wird sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, mithin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 3.2 Hierzu gilt es festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer von der Vorinstanz in Anwesenheit seiner beigeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen befragt wurde. Die Durchsicht der Protokolle ergibt zudem, dass weder die anwesende Hilfswerkvertreterin noch die Vertrauensperson die Art und Weise der Befragung beanstandet haben. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine zu Protokoll gegebenen Angaben vollständig anrechnen lassen muss. Seine Äusserung, "sie haben mich in die Irre geführt und mir so oder so nicht glauben wollen" findet in Bezug auf die bemängelte Fragetechnik - wie vorgängig dargelegt - keine Stütze, zumal die Vorinstanz ihre Verfügung betreffend die Asylvorbringen hinreichend begründet hat. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die formellrechtliche Rüge klar unzutreffend ist.
E. 3.3 Von Amtes wegen ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des damals minderjährigen Beschwerdeführers nicht vollständig feststellte, denn bei der Zumutbarkeitsabklärung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hätte sie nicht - wie von ihr angenommen - im Sinne einer Regelvermutung von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgehen dürfen, sondern hätte konkret abklären müssen, wohin und in wessen Obhut der minderjährige Beschwerdeführer hätte gehen können (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 und Art. 13 VwVG und Art. 22 KRK anstatt anderer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6841/2011 vom 15. Februar 2012 E. 8.3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Verfügung in diesem Punkt denn auch klar ungenügend begründet. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer volljährig geworden, weshalb sich die vorgenannten Fragen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr stellen. Folglich ist das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz weiterzuführen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 18. Juli 2008 die Asylvorbringen aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl zu den eigentlichen Asylvorbringen als auch zu den Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea nicht ausführlich äussern können; zum Teil habe er ausweichend und stereotyp geantwortet, und seine Aussagen hätten jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Namentlich habe er weder seinen letzten Tag in Asmara noch die Verabschiedung von seiner Mutter oder die Reise nach Kassala oder das Treffen mit seiner im Sudan lebenden, zuvor nicht gekannten Tante in einer Weise darstellen können, die den Eindruck vermittelt hätte, eine im Zentrum stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen. Sein Unwissen habe er pauschal mit seinem jugendlichen Alter oder seinem schlechten Erinnerungsvermögen begründet. Auch wenn vom jugendlichen Beschwerdeführer nicht die gleichen Hintergrundinformationen und Zusammenhänge zu erwarten seien wie von Erwachsenen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich und in nachvollziehbarer Weise hätte erzählen können. Ein Herkunftsgutachten (Lingua-Expertise) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in einem Tigrinya sprechenden Milieu sozialisiert worden sei und durchaus Worte und Redewendungen des eritreischen Tigrinya und des in Asmara gesprochenen Dialektes kenne, hingegen für eine Person, die sieben Jahre in Asmara gewohnt haben will, nur über ungenügendes lokales Wissen verfüge. Auf das fehlende Wissen angesprochen, habe er keine überzeugenden Erklärungen gehabt, und sich lediglich damit begnügt, die bisherigen Vorbringen zu wiederholen, wonach er immer zu Hause gewesen sei und das Quartier nie verlassen habe. Aufgrund der unzulänglichen Angaben zu Asmara und seinem dortigen Quartier sei davon auszugehen, dass er nie in Asmara gelebt habe. Zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, die gegen eine Deportation nach Eritrea und einen langjährigen dortigen Aufenthalt sprechen würden, habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Äthiopien besuchten Schuljahre (fünf bzw. zwei oder drei vgl. A15 S. 4, A27 S. 3 bzw. sieben Jahre beim Herkunftsexperten), aber auch bezüglich der Rekrutierung seines Bruders in den eritreischen Militärdienst (zwei Jahre nach Ankunft der Familie in Eritrea [2002] vgl. A1 S.4, bzw. ein Jahr vor Ausreise [2006] vgl. A15 S.9) widersprüchliche Angaben gemacht. in Würdigung sämtlicher Umstände sei festzustellen, dass die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien und der jahrelange Aufenthalt in Asmara, aber auch die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Äthiopiens, wo er geboren und aufgewachsen sei.
E. 5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt diesen Ausführungen entgegen, das BFM stelle angesichts der Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt der Deportation neun Jahre alt gewesen sei und in Äthiopien und Eritrea zu diesem Zeitpunkt ein Klima allgemeiner Gewalt, Erniedrigung und Unterdrückung geherrscht habe, zu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad. Er habe sehr wohl erwähnt, er sei nicht überglücklich gewesen, als er seine Mutter und die anvertraute Umgebung habe verlassen müssen. Die Ausreise habe seine Mutter organisiert, weil sie Angst um ihn gehabt habe. Um die eritreische Staatsangehörigkeit zu untermauern, habe er seine in den USA lebende Schwester kontaktiert und sie um Hilfe gebeten. Seine Mutter wolle er hingegen nicht kontaktieren und so gefährden. Es sei indessen möglich, eine Bestätigung der behördlichen Hilfsorganisation in die Schweiz schicken zu lassen, welche seiner Mutter nach der Deportation geholfen und die Familie registriert habe. Der Beschwerdeführer sei aus Eritrea geflohen, weil er befürchtet habe, zwangsweise in den Militärdienst rekrutiert zu werden, und nicht Militärdienst habe leisten wollen. Die Behandlung von Deserteuren und Militärdienstverweigerern zeichne sich durch ein hohes Mass an Brutalität aus und gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) stelle eine wegen Missachtung der Militärdienstpflicht drohende Strafe eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, die entweder aus Gründen der Diskriminierung höher ausfalle oder an sich unverhältnismässig sei (absoluter Malus: politisch motivierte unverhältnismässig hohe Bestrafung). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts seiner Minderjährigkeit, der Unerfahrenheit mit Behörden und der beschränkten Ausbildung sowie seiner allgemeinen Lebenserfahrung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend genug gewesen seien, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standzuhalten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren sei.
E. 5.3 Zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des IKRK vom (...), Geburtsurkunde vom (...) 2004, Familienkarte vom (...) 2009) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Mutter habe die Bestätigung des IKRK bei ihrer Ausreise aus Addis Abeba erhalten, als sie mit ihren drei Kindern nach Eritrea deportiert worden sei. Von der Existenz einer Geburtsurkunde habe er nichts gewusst und da er keinen direkten Kontakt zu seiner Mutter habe, könne er im Moment auch keine näheren Angaben zum Ausstellungsdatum des Geburtsscheins machen. Die als Familienausweis geltende Familienkarte habe seine Mutter im Jahre 2009 erhalten. Inhaltlich werde darin bestätigt, dass sie und ihre drei Kinder wegen des Krieges von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft worden seien. Mit diesen Dokumenten würden seine bisherigen Angaben bekräftigt.
E. 5.4 Das BFM führte dagegen in seinen Vernehmlassungen vom 22. Oktober 2008 und 10. Dezember 2008 aus, unabhängig davon, ob die Bestätigung des IKRK käuflich erworben werden könne oder echt sei, vermöge sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, denn daraus gehe lediglich hervor, dass die genannte Person am (...) 1999 vom IKRK im Gefängnis besucht worden sei, aber zum Grund der Festnahme und zum weiteren Schicksal der genannten Person, insbesondere zur geltend gemachten Deportation seien keine Angaben gemacht worden. Dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handle, werde durch dieses Dokument nicht belegt und der Beschwerdeführer habe keine eigenen Identitätsdokumente oder Ausweispapiere eingereicht. Die eingereichte Geburtsurkunde sei nicht ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung. Zudem könnten diese Dokumente leicht käuflich erworben werden. Die nachgereichten Dokumente seien daher ungeeignet, die Vorbringen zu belegen.
E. 5.5 Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz sei mager, und es stelle sich die Frage, warum er - wenn solche Dokumente käuflich wären - diese nicht schon vor seiner Ausreise gekauft hätte. Es handle sich bei der Geburtsbestätigung vielmehr um ein gültiges, behördlich einwandfreies und echtes Dokument, welches seine eritreische Herkunft belege und die Verbindung zu seinen Eltern nachweise. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in genügender Weise nachgekommen und habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um seine Identität und Nationalität zu beweisen.
E. 6 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsangehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90).
E. 6.1 Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aufweist beziehungsweise, welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) sein Heimatstaat ist.
E. 6.1.1 Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutierten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Parteien über ein Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich in Äthiopien die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7).
E. 6.2 Unbestrittenermassen gab der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1; 142.311) zu den Akten. Die im Oktober 2008 auf Beschwerdeebene nachgereichte, in Asmara ausgestellte Geburtsbescheinigung erfüllt die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis bei Weitem nicht, weshalb ihr auch kein diesbezüglicher Beweiswert zukommt, zumal auch die für ein offizielles Dokument erforderlichen Qualitätsmerkmale fehlen. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er sei am 14. Oktober 1991 in Addis Abeba geboren und habe mit seinen Eltern bis im Jahr 2000 in Äthiopien gelebt (vgl. A1 S. 1 - 4). Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige. Deren angebliche Herkunft beziehungsweise deren Geburtsort "Asmara" geht indessen nur aus der Geburtsbescheinigung hervor, welche erst im Jahre 2004 ausgestellt wurde. Dabei ist nicht nachvollziehbar, wozu sie erst zu diesem Zeitpunkt, vier Jahre nach der angeblichen Deportation und drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers - auf Englisch - hätte ausgestellt werden sollen. Die im Jahr 2008 nachgereichte eritreische Geburtsbescheinigung verfügt somit über keine Beweiskraft, weder in Bezug auf die eritreische Nationalität des Beschwerdeführers noch die Herkunft dessen Eltern. Überdies gehörte die Stadt Asmara zum Zeitpunkt der Geburt der Eltern (1951) zum Staatsgebiet Äthiopiens, weshalb davon auszugehen ist, dass diese zu jenem Zeitpunkt äthiopische Staatsangehörige waren.
E. 6.3 Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Nationalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4).
E. 6.4 Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000 besass als auch zum heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 waren beide Eltern des Beschwerdeführers zwangsläufig äthiopische Staatsangehörige, zumal es nur den Staat Äthiopien gab. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 der Proclamation No. 378/2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit automatisch durch seine Eltern erlangt hat. Dass die Eltern am Unabhängigkeits-Referendum im Jahre 1993 teilgenommen und mit einem solchen sogenannten "Akt der Entfremdung" die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer zweiten - namentlich der eritreischen - Staatsangehörigkeit verloren hat, zumindest nicht aus dem unter anderem in Art. 20 Abs. 2 Proclamation No. 378/2003 festgehaltenen Grund, wonach eine Geburt ausserhalb des äthiopischen Staatsgebiets zu einem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen kann. Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit auf eine andere Weise erhalten hätte.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit zusammenfassend in einem Zwischenergebnis fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Demgegenüber ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist.
E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Asylgründe, insbesondere die geltend gemachte Deportation und der damit verbundene langjährige Aufenthalt in Eritrea glaubhaft dargelegt werden konnten.
E. 7.1 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist die Schilderung der Deportation als zu vage, realitätsfern und damit unglaubhaft zu werten. Auch wenn es in den Jahren zwischen 1999 und 2002 tatsächlich zu vielen Deportationen von Äthiopiern mit eritreischer Abstammung gekommen ist, fehlt es der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familie mit anderen Eritreern in einem Bus bis zur Grenze gefahren und dort in Empfang genommen worden seien - zuerst hätten sie in einem Haus gewohnt, danach in Asmara eine Wohnung gemietet (vgl. A15 S. 15) -, offensichtlich an Realkennzeichen, und diese lässt somit eine persönliche Betroffenheit vermissen. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, angesichts seines damaligen Alters (9 Jahre) habe der Beschwerdeführer ausführlich genug erzählt, greift nicht, denn es ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass von Jugendlichen hinsichtlich persönlich erlebten Erfahrungen durchaus eine ausführliche Schilderung erwartet werden darf.
E. 7.2 Auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel vermögen die angebliche Deportation im Jahr 2000 nicht zu stützen. Einerseits ist aus der Bestätigung des IKRK vom (...) nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Mutter des Beschwerdeführers bei der Bundespolizei in Äthiopien festgehalten worden ist. Andererseits werden damit die vor der Beschaffung des Beweismittels gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine Bestätigung der Hilfsorganisation handle, welche die Familie nach der Deportation nach Eritrea registriert und ihr geholfen habe, nicht bestätigt. Sodann ist zweifelhaft, ob die zu den Akten gereichte Familienkarte, die unter anderem die Deportation der darauf aufgeführten Familienmitglieder bestätigen soll, insbesondere angesichts ihres Formats, der kleinen Schrift und fehlenden (handschriftlichen) Unterschrift eines Beamten die erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweist, um beweistauglich zu sein. Dies aber auch, weil sie erst im Jahr 2009 - also neun Jahre nach der angeblichen Deportation - ausgestellt worden sein soll. Es erstaunt weiter, dass die Mutter des Beschwerdeführers erst zwei Jahre nach dessen Ausreise eine Familienkarte erhalten haben soll und ihm diese erst zwei Jahre später zugestellt hat. Schliesslich fällt auf, dass das Geburtsdatum seiner Mutter auf der Familienkarte "02.04.1954" von den Angaben auf der Bestätigung der IKRK "born in 1951 [Ethiopian calender]"und der Geburtsbescheinigung "19 July 1959" abweicht und nicht mit den sich aus dem äthiopischen und gregorianischen Kalender ergebenden Differenzen zu erklären ist (vgl. http://tana-translation.com/kalander.htm).
E. 7.3 Schliesslich fehlt es den Deportationsvorbringen an Aktualität (vgl. anstatt anderer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3316/2006 vom 17. August 2009, mit weiteren Hinweisen) und somit an Asylrelevanz, denn zum heutigen Zeitpunkt besteht keine Gefahr, wegen eines damals ergangenen Deportationsbefehls nach Eritrea ausgewiesen zu werden.
E. 7.4 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Eritrea beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM als unglaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. auch E. 5.1).
E. 7.5 Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor einer übermässigen Bestrafung, weil er sich dem eritreischen Militärdienst entzogen habe und aus Eritrea illegal ausgereist sei, ist nicht weiter einzugehen, weil er aufgrund seiner festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit Schutz in seinem Heimatstaat finden kann. Ein allfälliger Aufenthalt in Asmara ändert nichts daran.
E. 7.6 Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit für Afrika (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu einem grösseren offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea gekommen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea als extrem gespannt gelten. Die beiden Länder hatten sich von 1998 bis 2000 einen Krieg über den Verlauf der gemeinsamen Grenze geliefert, in dem mutmaßlich mehr als 70'000 Menschen umkamen. Bis heute ist der Grenzverlauf nicht eindeutig geklärt und die Region rund um die Ortschaft Badme gilt nach der innerkoreanischen Grenze als die am stärksten militarisierte der Welt (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 15. März 2012 auf http://www.faz.net/ak-tuell/politik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-griff-in-eritrea-11685430.html abgerufen am 11. April 2012). Insgesamt kann trotzdem nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden, welche einen Wegweisungsvollzugs dorthin als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 9.4.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge befinden sich seine Mutter und sein Bruder in Eritrea. Trifft dies zu, dürfte davon auszugehen sein, dass er in Äthiopien aufgrund seines zum Zeitpunkt der Ausreise adoleszenten Alters und seiner fünfjährigen Landesabwesenheit nicht ohne Weiteres auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Indessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es dem jungen gesunden Beschwerdeführer gelingen wird, in Addis Abeba in absehbarer Zeit wieder ein Beziehungsnetz aufzubauen und eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dabei dürften ihm die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten und Erwerbserfahrungen nützlich sein. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e).
E. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (...) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Indessen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht zum Zeitpunkt seines Entscheids nicht nachgekommen ist (vgl. E. 3.3 vorne), indem es die bei Minderjährigen erforderlichen Abklärungen bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterliess (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Frage nach dem self-executing Charakter der KRK hätte denn auch offenbleiben können. Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer heute volljährig, weshalb es sich zum heutigen Zeitpunkt erübrigt, die genannten Abklärungen vorzunehmen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 12 Über das mit Verfügung vom 27. August 2008 in den Endentscheid verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Entscheid zu befinden. Obgleich der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, waren die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Eingabe nicht als aussichtslos zu beurteilen, zumal mehrere Schriftenwechsel zwischen den Parteien erforderlich waren. Der Beschwerdeführer ist auch zum heutigen Zeitpunkt finanziell bedürftig. Aufgrund dieser Feststellungen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Abweisung der Beschwerde gutzuheissen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen wird infolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darauf verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5303/2008 Urteil vom 7. Juni 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2007 aus Eritrea aus und suchte am 19. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nach. B. Am 21. Juni 2007 fand im EVZ die Befragung zur Person statt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. Am 27. August 2007 fand - im Beisein seiner Vertrauensperson - eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen und am 18. März 2008 ein telefonisches Gespräch im Rahmen einer Lingua-Expertise statt. Am 9. Juli 2008 wurde er in Begleitung seiner Rechtsvertreterin erneut angehört und erhielt dabei - unter anderem - die Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Lingua-Expertise (Bericht vom 16. April 2008) zu äussern. C. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei in Addis Abeba geboren und habe dort bis zum Alter von neun Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt, wobei seine Schwester schon früh (...) ausgewandert sei und sein Vater gestorben sei. Bei Kriegsausbruch zirka im Jahr 2000 seien seine Mutter, sein älterer Bruder und er nach Eritrea deportiert worden. Zwei Jahre nach der Deportation beziehungsweise nach dessen Schulabschluss (zwölften Klasse) sei sein älterer Bruder in den Militärdienst einberufen worden. Seither hätten er und seine Mutter ihn nicht wieder gesehen, beziehungsweise das letzte Mal hätten sie ihn vor einem Jahr gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt ins Militär eingezogen worden sei. Da seine Mutter befürchtet habe, es würde ihm (Beschwerdeführer) auch so ergehen, habe sie ihn in Eritrea nicht zur Schule geschickt und ihm am 10. Mai 2007 mitgeteilt, er müsse das Land verlassen und in den Sudan reisen. Kurz darauf sei er zu Hause von einem Schlepper abgeholt worden und zusammen seien sie in einem Landcruiser in den Sudan gefahren. In Khartum habe er zirka einen Monat bei seiner Tante gewohnt, die seine weitere Reise organisiert habe. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerde vom 18. August 2008 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin an und beantragte, der negative Entscheid des Bundesamts sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei er im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit stellte er ein im Ausland zu beschaffendes Beweismittel in Aussicht. Ferner reichte er eine Fürsorgebestätigung (...), vom 8. August 2008 ein. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2008 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, allfällige Beweismittel im Original, mit amtlicher Übersetzung und Zustellcouvert nachzureichen. Die Beurteilung über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom (...) ein. H. Im Rahmen eines Schriftenwechsels nahm das Bundesamt in einem Schreiben vom 22. Oktober 2008 zum eingereichten Beweismittel Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte am 10. November 2008 im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts eine ihn betreffende englischsprachige Geburtsurkunde (Original) vom (...) 2004 ein. J. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen, worauf sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 nicht von ihrem Standpunkt abwich und die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 replizierte der Beschwerdeführer. L. Am 18. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument in fremdsprachiger Schrift mit einer deutschsprachigen Übersetzung ("Familienkarte") ein. Auf die detaillierten relevanten Ausführungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In formellrechtlicher Hinsicht führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, es falle eine unfreundliche und nicht angemessene Befragungsmethode und Vorgehensweise des BFM auf. Der minderjährige Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er bei der Befragung in die Irre geführt worden sei und deshalb keine Angaben mehr habe machen wollen. Er habe ausdrücklich gesagt, "sie haben mir so oder so nicht glauben wollen". Hiermit wird sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, mithin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.2. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer von der Vorinstanz in Anwesenheit seiner beigeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen befragt wurde. Die Durchsicht der Protokolle ergibt zudem, dass weder die anwesende Hilfswerkvertreterin noch die Vertrauensperson die Art und Weise der Befragung beanstandet haben. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine zu Protokoll gegebenen Angaben vollständig anrechnen lassen muss. Seine Äusserung, "sie haben mich in die Irre geführt und mir so oder so nicht glauben wollen" findet in Bezug auf die bemängelte Fragetechnik - wie vorgängig dargelegt - keine Stütze, zumal die Vorinstanz ihre Verfügung betreffend die Asylvorbringen hinreichend begründet hat. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die formellrechtliche Rüge klar unzutreffend ist. 3.3. Von Amtes wegen ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des damals minderjährigen Beschwerdeführers nicht vollständig feststellte, denn bei der Zumutbarkeitsabklärung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hätte sie nicht - wie von ihr angenommen - im Sinne einer Regelvermutung von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgehen dürfen, sondern hätte konkret abklären müssen, wohin und in wessen Obhut der minderjährige Beschwerdeführer hätte gehen können (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 und Art. 13 VwVG und Art. 22 KRK anstatt anderer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6841/2011 vom 15. Februar 2012 E. 8.3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Verfügung in diesem Punkt denn auch klar ungenügend begründet. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer volljährig geworden, weshalb sich die vorgenannten Fragen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr stellen. Folglich ist das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz weiterzuführen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 18. Juli 2008 die Asylvorbringen aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl zu den eigentlichen Asylvorbringen als auch zu den Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea nicht ausführlich äussern können; zum Teil habe er ausweichend und stereotyp geantwortet, und seine Aussagen hätten jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Namentlich habe er weder seinen letzten Tag in Asmara noch die Verabschiedung von seiner Mutter oder die Reise nach Kassala oder das Treffen mit seiner im Sudan lebenden, zuvor nicht gekannten Tante in einer Weise darstellen können, die den Eindruck vermittelt hätte, eine im Zentrum stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen. Sein Unwissen habe er pauschal mit seinem jugendlichen Alter oder seinem schlechten Erinnerungsvermögen begründet. Auch wenn vom jugendlichen Beschwerdeführer nicht die gleichen Hintergrundinformationen und Zusammenhänge zu erwarten seien wie von Erwachsenen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich und in nachvollziehbarer Weise hätte erzählen können. Ein Herkunftsgutachten (Lingua-Expertise) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in einem Tigrinya sprechenden Milieu sozialisiert worden sei und durchaus Worte und Redewendungen des eritreischen Tigrinya und des in Asmara gesprochenen Dialektes kenne, hingegen für eine Person, die sieben Jahre in Asmara gewohnt haben will, nur über ungenügendes lokales Wissen verfüge. Auf das fehlende Wissen angesprochen, habe er keine überzeugenden Erklärungen gehabt, und sich lediglich damit begnügt, die bisherigen Vorbringen zu wiederholen, wonach er immer zu Hause gewesen sei und das Quartier nie verlassen habe. Aufgrund der unzulänglichen Angaben zu Asmara und seinem dortigen Quartier sei davon auszugehen, dass er nie in Asmara gelebt habe. Zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, die gegen eine Deportation nach Eritrea und einen langjährigen dortigen Aufenthalt sprechen würden, habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Äthiopien besuchten Schuljahre (fünf bzw. zwei oder drei vgl. A15 S. 4, A27 S. 3 bzw. sieben Jahre beim Herkunftsexperten), aber auch bezüglich der Rekrutierung seines Bruders in den eritreischen Militärdienst (zwei Jahre nach Ankunft der Familie in Eritrea [2002] vgl. A1 S.4, bzw. ein Jahr vor Ausreise [2006] vgl. A15 S.9) widersprüchliche Angaben gemacht. in Würdigung sämtlicher Umstände sei festzustellen, dass die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien und der jahrelange Aufenthalt in Asmara, aber auch die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Äthiopiens, wo er geboren und aufgewachsen sei. 5.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt diesen Ausführungen entgegen, das BFM stelle angesichts der Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt der Deportation neun Jahre alt gewesen sei und in Äthiopien und Eritrea zu diesem Zeitpunkt ein Klima allgemeiner Gewalt, Erniedrigung und Unterdrückung geherrscht habe, zu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad. Er habe sehr wohl erwähnt, er sei nicht überglücklich gewesen, als er seine Mutter und die anvertraute Umgebung habe verlassen müssen. Die Ausreise habe seine Mutter organisiert, weil sie Angst um ihn gehabt habe. Um die eritreische Staatsangehörigkeit zu untermauern, habe er seine in den USA lebende Schwester kontaktiert und sie um Hilfe gebeten. Seine Mutter wolle er hingegen nicht kontaktieren und so gefährden. Es sei indessen möglich, eine Bestätigung der behördlichen Hilfsorganisation in die Schweiz schicken zu lassen, welche seiner Mutter nach der Deportation geholfen und die Familie registriert habe. Der Beschwerdeführer sei aus Eritrea geflohen, weil er befürchtet habe, zwangsweise in den Militärdienst rekrutiert zu werden, und nicht Militärdienst habe leisten wollen. Die Behandlung von Deserteuren und Militärdienstverweigerern zeichne sich durch ein hohes Mass an Brutalität aus und gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) stelle eine wegen Missachtung der Militärdienstpflicht drohende Strafe eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, die entweder aus Gründen der Diskriminierung höher ausfalle oder an sich unverhältnismässig sei (absoluter Malus: politisch motivierte unverhältnismässig hohe Bestrafung). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts seiner Minderjährigkeit, der Unerfahrenheit mit Behörden und der beschränkten Ausbildung sowie seiner allgemeinen Lebenserfahrung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend genug gewesen seien, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standzuhalten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren sei. 5.3. Zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des IKRK vom (...), Geburtsurkunde vom (...) 2004, Familienkarte vom (...) 2009) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Mutter habe die Bestätigung des IKRK bei ihrer Ausreise aus Addis Abeba erhalten, als sie mit ihren drei Kindern nach Eritrea deportiert worden sei. Von der Existenz einer Geburtsurkunde habe er nichts gewusst und da er keinen direkten Kontakt zu seiner Mutter habe, könne er im Moment auch keine näheren Angaben zum Ausstellungsdatum des Geburtsscheins machen. Die als Familienausweis geltende Familienkarte habe seine Mutter im Jahre 2009 erhalten. Inhaltlich werde darin bestätigt, dass sie und ihre drei Kinder wegen des Krieges von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft worden seien. Mit diesen Dokumenten würden seine bisherigen Angaben bekräftigt. 5.4. Das BFM führte dagegen in seinen Vernehmlassungen vom 22. Oktober 2008 und 10. Dezember 2008 aus, unabhängig davon, ob die Bestätigung des IKRK käuflich erworben werden könne oder echt sei, vermöge sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, denn daraus gehe lediglich hervor, dass die genannte Person am (...) 1999 vom IKRK im Gefängnis besucht worden sei, aber zum Grund der Festnahme und zum weiteren Schicksal der genannten Person, insbesondere zur geltend gemachten Deportation seien keine Angaben gemacht worden. Dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handle, werde durch dieses Dokument nicht belegt und der Beschwerdeführer habe keine eigenen Identitätsdokumente oder Ausweispapiere eingereicht. Die eingereichte Geburtsurkunde sei nicht ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung. Zudem könnten diese Dokumente leicht käuflich erworben werden. Die nachgereichten Dokumente seien daher ungeeignet, die Vorbringen zu belegen. 5.5. Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz sei mager, und es stelle sich die Frage, warum er - wenn solche Dokumente käuflich wären - diese nicht schon vor seiner Ausreise gekauft hätte. Es handle sich bei der Geburtsbestätigung vielmehr um ein gültiges, behördlich einwandfreies und echtes Dokument, welches seine eritreische Herkunft belege und die Verbindung zu seinen Eltern nachweise. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in genügender Weise nachgekommen und habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um seine Identität und Nationalität zu beweisen.
6. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsangehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90). 6.1. Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aufweist beziehungsweise, welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) sein Heimatstaat ist. 6.1.1. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutierten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Parteien über ein Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich in Äthiopien die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7). 6.2. Unbestrittenermassen gab der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1; 142.311) zu den Akten. Die im Oktober 2008 auf Beschwerdeebene nachgereichte, in Asmara ausgestellte Geburtsbescheinigung erfüllt die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis bei Weitem nicht, weshalb ihr auch kein diesbezüglicher Beweiswert zukommt, zumal auch die für ein offizielles Dokument erforderlichen Qualitätsmerkmale fehlen. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er sei am 14. Oktober 1991 in Addis Abeba geboren und habe mit seinen Eltern bis im Jahr 2000 in Äthiopien gelebt (vgl. A1 S. 1 - 4). Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige. Deren angebliche Herkunft beziehungsweise deren Geburtsort "Asmara" geht indessen nur aus der Geburtsbescheinigung hervor, welche erst im Jahre 2004 ausgestellt wurde. Dabei ist nicht nachvollziehbar, wozu sie erst zu diesem Zeitpunkt, vier Jahre nach der angeblichen Deportation und drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers - auf Englisch - hätte ausgestellt werden sollen. Die im Jahr 2008 nachgereichte eritreische Geburtsbescheinigung verfügt somit über keine Beweiskraft, weder in Bezug auf die eritreische Nationalität des Beschwerdeführers noch die Herkunft dessen Eltern. Überdies gehörte die Stadt Asmara zum Zeitpunkt der Geburt der Eltern (1951) zum Staatsgebiet Äthiopiens, weshalb davon auszugehen ist, dass diese zu jenem Zeitpunkt äthiopische Staatsangehörige waren. 6.3. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Nationalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4). 6.4. Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000 besass als auch zum heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 waren beide Eltern des Beschwerdeführers zwangsläufig äthiopische Staatsangehörige, zumal es nur den Staat Äthiopien gab. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 der Proclamation No. 378/2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit automatisch durch seine Eltern erlangt hat. Dass die Eltern am Unabhängigkeits-Referendum im Jahre 1993 teilgenommen und mit einem solchen sogenannten "Akt der Entfremdung" die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer zweiten - namentlich der eritreischen - Staatsangehörigkeit verloren hat, zumindest nicht aus dem unter anderem in Art. 20 Abs. 2 Proclamation No. 378/2003 festgehaltenen Grund, wonach eine Geburt ausserhalb des äthiopischen Staatsgebiets zu einem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen kann. Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit auf eine andere Weise erhalten hätte. 6.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit zusammenfassend in einem Zwischenergebnis fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Demgegenüber ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Asylgründe, insbesondere die geltend gemachte Deportation und der damit verbundene langjährige Aufenthalt in Eritrea glaubhaft dargelegt werden konnten. 7.1. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist die Schilderung der Deportation als zu vage, realitätsfern und damit unglaubhaft zu werten. Auch wenn es in den Jahren zwischen 1999 und 2002 tatsächlich zu vielen Deportationen von Äthiopiern mit eritreischer Abstammung gekommen ist, fehlt es der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familie mit anderen Eritreern in einem Bus bis zur Grenze gefahren und dort in Empfang genommen worden seien - zuerst hätten sie in einem Haus gewohnt, danach in Asmara eine Wohnung gemietet (vgl. A15 S. 15) -, offensichtlich an Realkennzeichen, und diese lässt somit eine persönliche Betroffenheit vermissen. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, angesichts seines damaligen Alters (9 Jahre) habe der Beschwerdeführer ausführlich genug erzählt, greift nicht, denn es ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass von Jugendlichen hinsichtlich persönlich erlebten Erfahrungen durchaus eine ausführliche Schilderung erwartet werden darf. 7.2. Auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel vermögen die angebliche Deportation im Jahr 2000 nicht zu stützen. Einerseits ist aus der Bestätigung des IKRK vom (...) nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Mutter des Beschwerdeführers bei der Bundespolizei in Äthiopien festgehalten worden ist. Andererseits werden damit die vor der Beschaffung des Beweismittels gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine Bestätigung der Hilfsorganisation handle, welche die Familie nach der Deportation nach Eritrea registriert und ihr geholfen habe, nicht bestätigt. Sodann ist zweifelhaft, ob die zu den Akten gereichte Familienkarte, die unter anderem die Deportation der darauf aufgeführten Familienmitglieder bestätigen soll, insbesondere angesichts ihres Formats, der kleinen Schrift und fehlenden (handschriftlichen) Unterschrift eines Beamten die erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweist, um beweistauglich zu sein. Dies aber auch, weil sie erst im Jahr 2009 - also neun Jahre nach der angeblichen Deportation - ausgestellt worden sein soll. Es erstaunt weiter, dass die Mutter des Beschwerdeführers erst zwei Jahre nach dessen Ausreise eine Familienkarte erhalten haben soll und ihm diese erst zwei Jahre später zugestellt hat. Schliesslich fällt auf, dass das Geburtsdatum seiner Mutter auf der Familienkarte "02.04.1954" von den Angaben auf der Bestätigung der IKRK "born in 1951 [Ethiopian calender]"und der Geburtsbescheinigung "19 July 1959" abweicht und nicht mit den sich aus dem äthiopischen und gregorianischen Kalender ergebenden Differenzen zu erklären ist (vgl. http://tana-translation.com/kalander.htm). 7.3. Schliesslich fehlt es den Deportationsvorbringen an Aktualität (vgl. anstatt anderer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3316/2006 vom 17. August 2009, mit weiteren Hinweisen) und somit an Asylrelevanz, denn zum heutigen Zeitpunkt besteht keine Gefahr, wegen eines damals ergangenen Deportationsbefehls nach Eritrea ausgewiesen zu werden. 7.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Eritrea beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM als unglaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. auch E. 5.1). 7.5. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor einer übermässigen Bestrafung, weil er sich dem eritreischen Militärdienst entzogen habe und aus Eritrea illegal ausgereist sei, ist nicht weiter einzugehen, weil er aufgrund seiner festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit Schutz in seinem Heimatstaat finden kann. Ein allfälliger Aufenthalt in Asmara ändert nichts daran. 7.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit für Afrika (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu einem grösseren offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea gekommen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea als extrem gespannt gelten. Die beiden Länder hatten sich von 1998 bis 2000 einen Krieg über den Verlauf der gemeinsamen Grenze geliefert, in dem mutmaßlich mehr als 70'000 Menschen umkamen. Bis heute ist der Grenzverlauf nicht eindeutig geklärt und die Region rund um die Ortschaft Badme gilt nach der innerkoreanischen Grenze als die am stärksten militarisierte der Welt (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 15. März 2012 auf http://www.faz.net/ak-tuell/politik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-griff-in-eritrea-11685430.html abgerufen am 11. April 2012). Insgesamt kann trotzdem nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden, welche einen Wegweisungsvollzugs dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. 9.4.2. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge befinden sich seine Mutter und sein Bruder in Eritrea. Trifft dies zu, dürfte davon auszugehen sein, dass er in Äthiopien aufgrund seines zum Zeitpunkt der Ausreise adoleszenten Alters und seiner fünfjährigen Landesabwesenheit nicht ohne Weiteres auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Indessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es dem jungen gesunden Beschwerdeführer gelingen wird, in Addis Abeba in absehbarer Zeit wieder ein Beziehungsnetz aufzubauen und eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dabei dürften ihm die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten und Erwerbserfahrungen nützlich sein. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). 9.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (...) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Indessen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht zum Zeitpunkt seines Entscheids nicht nachgekommen ist (vgl. E. 3.3 vorne), indem es die bei Minderjährigen erforderlichen Abklärungen bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterliess (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Frage nach dem self-executing Charakter der KRK hätte denn auch offenbleiben können. Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer heute volljährig, weshalb es sich zum heutigen Zeitpunkt erübrigt, die genannten Abklärungen vorzunehmen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
12. Über das mit Verfügung vom 27. August 2008 in den Endentscheid verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Entscheid zu befinden. Obgleich der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, waren die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Eingabe nicht als aussichtslos zu beurteilen, zumal mehrere Schriftenwechsel zwischen den Parteien erforderlich waren. Der Beschwerdeführer ist auch zum heutigen Zeitpunkt finanziell bedürftig. Aufgrund dieser Feststellungen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Abweisung der Beschwerde gutzuheissen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen wird infolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darauf verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: