Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger, verliess nach eigenen Angaben am 12. Januar 2011 sein Heimatland und gelangte per Lastkraftwagen über ihm unbekannte Transitländer am 14. Januar 2011 in die Schweiz, wo er am 15. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. B. Am 21. Januar 2011 wurde er zur Person befragt (Protokoll: A7) und am 2. Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört (Protokoll: A14). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem 10. oder 11. Lebensjahr bei seiner Schwester in B._______ gewohnt, die seine einzige Verwandte sei und im Alter von 18 Jahren seine Vormundschaft übernommen habe. Als er am 9. Januar 2011 nach Hause gekommen sei, habe er in der Wohnung seine Schwester, deren Freund und einen weiteren Mann angetroffen. Der Freund habe zusammen mit seinem Kollegen die Wohnung durchsucht und die Schwester geschlagen. Die Männer hätten wahrscheinlich das Geld gesucht, das die Schwester durch den Verkauf der Wohnung der Anfang Dezember 2010 verstorbenen Grossmutter erhalten habe. Nachdem ihm die Flucht aus der Wohnung gelungen sei, habe er nicht gewusst, wohin er gehen sollte. Er habe nicht in einem Waisenhaus enden wollen, da ihn dort der mutmasslich kriminelle Freund seiner Schwester leicht hätte finden können. Deshalb sei er zu einer Freundin seiner Schwester gegangen. Zusammen mit dieser Freundin und deren Vater habe er vergeblich nach seiner Schwester gesucht. Nach drei Tagen habe ihm der Vater der Freundin geraten, so schnell wie möglich auszureisen. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 trat das BFM aufgrund fehlender Reise- und Identitätspapiere nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2011 gut. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das BFM in seiner Verfügung das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und keine Ausführungen dazu gemacht habe, wo und unter wessen Obhut er bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben sollte. Damit bedürfe es für einen Entscheid über den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen, und der getroffene Nichteintretensentscheid verstosse gegen Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte vom BFM eine konkrete Überprüfung der Situation, in der sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr befinden würde. In Anbetracht der angeblich fehlenden Familienmitglieder sei eine besonders gründliche Abklärung der konkret zu erwartenden Situation im Heimatland und namentlich am Herkunftsort des Beschwerdeführers erforderlich. D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Warschau um Abklärungen bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, seiner angeblichen Wohnadressen, seiner Schule, allfälliger Verwandter, zu denen er zurückkehren könnte, sowie zu Waisenhäusern oder Jugendheimen, die ihn aufnehmen könnten. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 sandte die Schweizerische Botschaft in Warschau dem BFM die Antworten ihres Büros in Minsk. Der Chef des Büros in Minsk teilte darin mit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass in Belarus keine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und Adressen registriert sei. Weder in der Datenbank des Adressenbüros der Stadt B._______ noch im zentralen Adressenbüro des Innenministeriums sei der Beschwerdeführer registriert. Das gleiche gelte für seine Schwester. Nach ihren Quellen habe die Polizei der Stadt B._______ zudem keinerlei Suchaktionen nach einer Person mit dem Namen der angeblichen Schwester durchgeführt, da sie keine Hinweise auf kriminelle Machenschaften gegen eine Frau mit diesem Namen gehabt habe. Auf Nachfrage des BFM sandte das Büro in Minsk am 25. Oktober 2011 eine Liste mit Waisenhäusern in B._______ und in der Region C._______. F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. G. Mit Schreiben vom 7. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne sich nicht erklären, warum er nicht registriert sei. Sein Pass sei beim Fahrer des Lastkraftwagens, der ihn in die Schweiz gebracht habe, geblieben. Auch habe er von der Schweiz aus einen Brief an seine Schule geschickt, um einen Schulausweis zu erhalten. Er habe jedoch nie eine Antwort erhalten und die Kopie des Briefes habe er verloren. H. Mit Verfügung vom 18. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht stimmten. Dasselbe gelte für seine Aussagen bezüglich der Identität seiner angeblichen Schwester. Zudem verfüge die Polizei von B._______ über keine Hinweise, dass eine Person dieses Namens verschwunden oder Opfer eines Verbrechens geworden sei. Der Beschwerdeführer beharre jedoch auf seinen nachweislich falschen Identitätsangaben. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungen gezweifelt werden müsse. Diese Feststellung werde dadurch verstärkt, dass wichtige Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten seien. Seine Aussagen enthielten in wesentlichen Punkten Widersprüche, insbesondere im Zusammenhang mit den Umständen des Verschwindens seiner Schwester und darüber, ob ihr Verschwinden der Polizei gemeldet worden sei. Des Weiteren widersprächen einige seiner Aussagen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Insgesamt hielten seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich allfälliger individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus sprechen könnten, führte das BFM aus, durch sein Beharren auf den falschen Angaben zu seiner Identität verunmögliche der Beschwerdeführer dem BFM abzuklären, ob solche Gründe existierten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in Belarus keine Verwandten habe. Vielmehr deute die Identitätsverschleierung auf andere familiäre Verhältnisse hin, als von ihm im Rahmen des Asylgesuchs dargelegt. Grundsätzlich bestünde in Belarus für alleinstehende Minderjährige die Möglichkeit, in einem Waisenhaus untergebracht zu werden. Das BFM führte eine Liste mit sieben Institutionen für Waisen in B._______ und in der Region C._______ an (inklusive Adressen und Telefonnummern). Für die Aufnahme in einer dieser Institutionen müsse die Identität des Minderjährigen feststehen, und es müsse bestätigt sein, dass dieser keine Eltern habe und dass seine Verwandten nicht über das Sorgerecht für ihn verfügten. I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass ihm die Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Befreiung von der Leistung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, er habe tatsächlich teilweise unterschiedliche Aussagen gemacht. Allerdings seien die Unterschiede jeweils nachvollziehbar. Seine Aussagen seien zudem vor dem Hintergrund seines Alters und der traumatischen Umstände seiner Ausreise zu würdigen. Eine Rückführung nach Belarus wäre für ihn nicht zumutbar. Vor einer Rückkehr müssten die Schweizer Behörden seine Identität feststellen: Nur wenn feststehen würde, dass er auf sich allein gestellt wäre, wäre eine Aufnahme in einer der vom BFM genannten Institutionen möglich. Diese Institutionen entsprächen zudem keinesfalls auch nur annähernd ähnlichen Institutionen in der Schweiz. Allein durch die Auflistung der verschiedenen existierenden Institutionen erfülle das BFM deshalb nicht die Voraussetzungen, die gegeben sein müssten, um einen erst 15-jährigen Minderjährigen unbegleitet in sein Heimatland zurückzuschicken. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Damit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Die angefochtene Verfügung begründet einlässlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung etwas zu ändern.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift in grundsätzlicher Weise geltend, es sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt der Befragungen erst 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei in einem Land aufgewachsen, in dem keine freie Meinungsäusserung bestehe; zudem sei er sehr verschlossen und habe Mühe, sich gegenüber Fremden zu öffnen.
E. 4.1.1 Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) sieht vor, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Art. 22 KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit asylsuchende Minderjährige angemessenen Schutz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten. Daraus ist für das Asylverfahren unter anderem zu folgern, dass bei der Bewertung von Aussagen minderjähriger Asylsuchender deren Alter zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass nicht erwartet werden kann, dass sich ein Minderjähriger mit der gleichen Präzision und Klarheit ausdrücken kann wie eine Erwachsener, was bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 6d; vgl. auch UNHCR, Guidelines on International Protection No. 8 vom 22. September 2009, Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, Ziff. 65 ff., insbes. Ziff. 72 f.).
E. 4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche nicht auf eine mangelnde Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. Im Mittelpunkt der vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen stehen die Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer und verschiedene inhaltliche Widersprüche zu von ihm angeblich erlebten Geschehnissen (E. 4.2). Dabei handelt es sich um die Wiedergabe einfacher Tatsachen und Ereignisse - nicht um die Darstellung komplexer Sachverhalte und Hintergründe -, was von einem 15-jährigen Jugendlichen, der acht Jahre die Schule besucht hat (A7 S. 2), erwartet werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde für die Anhörung durch das BFM zudem eine Vertrauensperson nach Art. 7 Abs. 2 f. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zur Seite gestellt, die ihn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beraten konnte und die im Protokoll keinerlei (kritische) Bemerkungen festgehalten hat. Damit besteht kein Grund, die Aussagen des Beschwerdeführers allein aufgrund seines Alters nachsichtiger zu beurteilen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er habe sich zwar unterschiedlich zu den Umständen, unter denen er am Abend des 9. Januar 2010 die Wohnung der Schwester verlassen habe, geäussert. Er bestreitet nicht, dass er einmal ausgesagt hat, er sei an diesem Abend vom Theater gekommen, ein anderes Mal, er habe auf dem Schulhof Fussball gespielt. Er bringt jedoch vor, seine Aussage in der Befragung zur Person, der Freund der Schwester habe diese geschlagen, und seine Aussage bei der Anhörung, der Freund sei neben der Schwester gestanden, seien nicht widersprüchlich. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund des Umstandes, dass die Schwester am Boden lag, mit dem Rücken zum Sofa angelehnt, die Situation so interpretiert habe, dass sie von ihrem Freund oder dessen Kollege geschlagen worden sei.
E. 4.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte: "Als ich am 9. Januar 2011 nach Hause kam, sah ich plötzlich, dass V. und K. (der Freund und dessen Kollege) meine Schwester schlugen" (A7 S. 6). In der Anhörung (die zwölf Tage später stattfand) sagte er jedoch aus, er habe seine Schwester auf dem Sofa liegend gefunden, und ihr Freund sei neben ihr gestanden (A14 S. 3). In der gleichen Anhörung sagte er später, die Schwester sei auf dem Boden neben dem Sofa gelegen und habe sich mit dem Rücken am Sofa angelehnt; ihr Freund sei daneben gestanden und K. sei auch irgendwo in der Wohnung gewesen, allerdings ohne dass er ihn gesehen habe (A14 S. 4). Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, seine Schwester habe geweint und sei rot im Gesicht gewesen (A14 S. 5). Er gab in der Anhörung jedoch mit keinem Wort zu verstehen, der Freund und sein Kollege hätten seine Schwester geschlagen, sondern verneint sogar, dies je gesagt zu haben (A14 S. 11). Unter diesen Umständen muss der Hinweis, er habe aufgrund der Lage der Schwester darauf geschlossen, diese sei geschlagen geworden, als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, und die beiden Versionen sind offensichtlich widersprüchlich.
E. 4.2.2 Hinzu kommen weitere Widersprüche. So sagte der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aus, der Freund und sein Kollege hätten die Wohnung durchsucht und es habe ein Durcheinander geherrscht (A7 S. 6). In der Anhörung erwähnte er keine Durchsuchung der Wohnung und behauptete, er habe keine Übersicht über die ganze Wohnung (eine Einzimmerwohnung) gehabt. Erst auf Nachfrage hin sagte er, es seien ein paar Schuhe herumgelegen, sonst habe er nichts feststellen können (A14 S. 6). In Widersprüche verstrickt er sich auch bei der Frage, ob er die Polizei über das Verschwinden der Schwester informiert habe. In der ersten Befragung sagte er aus, die Freundin seiner Schwester und deren Vater hätten die Polizei verständigt (A7 S. 6). In der Anhörung bestätigte er dies zuerst (A14 S.4) und meinte später, der Vater der Freundin habe ihm davon abgeraten und ihn gewarnt, sobald die Polizisten von den Geschehnissen erfahren würden, würde er in ein Internat versetzt, wo es schlecht um ihn stehen würde (A14 S. 6). Zudem hat auch die Botschaftsabklärung des BFM ergeben, dass der Polizei in B._______ nichts über die Vorkommnisse bekannt ist. Diese Aussagen sind entsprechend unglaubhaft.
E. 4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität unwahre Aussagen gemacht hat und dies - wie vom BFM zu Recht festgestellt - auch seine persönliche Glaubwürdigkeit und damit die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen grundsätzlich untergräbt.
E. 4.4 Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Gesuch um Asyl abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.1 In Belarus besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht.
E. 8.2 Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht der Beschwerdeführer vorab eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM geltend (nachstehend E. 8.3.) und bezeichnet sodann seine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar im Hinblick auf das Kindeswohl (nachstehend E. 8.4.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, vor einer Rückkehr nach Belarus müssten von den Schweizer Behörden seine Identität und seine Herkunft festgestellt werden. Erst wenn zweifelsohne feststünde, dass er auf sich allein gestellt wäre, wäre eine Aufnahme in einer der vom BFM aufgelisteten Institutionen möglich. Es könne und dürfe nicht genügen, dass das BFM sich darauf beschränke, einige Adressen und Telefonnummern von Institutionen aufzuführen. Damit rügt er implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das BFM.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach der Rechtsprechung der vormaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das BFM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob der Minderjährige zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, ist weiter abzuklären, ob der Minderjährige in der Heimat in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Das BFM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 269 f.). Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b, BGE 130 II 449 E. 6.1; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 294 f., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.122). Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d).
E. 8.3.2 Es ist zu prüfen, ob das BFM gegen seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen verstossen hat und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat.
E. 8.3.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Asylverfahrens seine Identität nicht belegt und sich auch nicht bemüht, Identitätspapiere zu beschaffen. Er reichte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Identitätspapiere ein. Seine Aussagen, wieso er keine Identitätspapiere einreichen könne, sind vage und widersprüchlich. In der Befragung zur Person gab er an, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (A7 S. 4). In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung des BFM brachte er hingegen vor, er habe einen Pass von Belarus gehabt; dieser sei jedoch beim Fahrer des Lastkraftwagens, mit dem er in die Schweiz gelangt sei, geblieben (A58). In der Befragung zur Person gab er an, er habe eine Waisenkarte besessen, die aber der Schlepper bei sich behalten habe (A7 S. 5). In der Anhörung gab er an, er wisse nicht, wieso der Schlepper ihm seine Waisenkarte weggenommen habe (A14 S. 2 f.). Zudem sagte er in der Befragung zur Person aus, er habe beim Schuleintritt eine Geburtsurkunde besessen, von der er nicht wisse, wo sie jetzt sei (A7 S. 5). In der Anhörung sagte er jedoch aus, die Geburtsurkunde habe er beim Schuleintritt in die Schule gebracht (A14 S. 3). Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Ankunft in der Schweiz ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, Belege bezüglich seiner Identität zu beschaffen und einzureichen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2011 auch nur im Geringsten um die Beschaffung von Identitätspapieren bemühte, obwohl er mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Weder bemühte er sich um offizielle Papiere, noch nahm er telefonisch mit Verwandten oder Bekannten Kontakt auf. In der Befragung zur Person gab er an, er wisse nicht, ob er Papiere über seine Schule beschaffen könne (A14 S. 2 f.). In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung des BFM gab er zwar an, er habe einen Brief an seine Schule geschickt, damit sie ihm einen Schulausweis schicken würden. Er habe aber nie eine Antwort erhalten und die Kopie des Briefes sei verloren gegangen (A58 S. 1). Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten. In der Anhörung gab er zudem an, er wisse nicht, wie er mit jemandem in Belarus Kontakt herstellen könne. Er gab an, er habe keine Telefonnummern, weil der Schlepper ihm sein Mobiltelefon weggenommen habe (A14 S. 2); die Telefonnummer seiner Schwester kenne er nicht auswendig (A7 S. 4). Auch diese Vorbringen sind unplausibel und unglaubhaft. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Besitzes von Identitätspapieren nicht die Wahrheit sagte und seine Identität nicht offen legen wollte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachgekommen.
E. 8.3.2.2 Das BFM nahm bezüglich der Identität des Beschwerdeführers und bezüglich allfälliger Verwandter, zu denen er zurückkehren könnte, im Rahmen einer Botschaftsanfrage konkrete Abklärungen vor (siehe die Botschaftsanfrage A26 S. 2). Die Resultate dieser Abklärungen sind grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Das umsichtige Vorgehen des Botschaftsbüros in Minsk wird durch den Umstand belegt, dass dieses sich beim BFM nach der genauen Schreibweise des Nachnamens des Beschwerdeführers in kyrillischen Buchstaben erkundigte (A31). Die Vertrauenswürdigkeit der Abklärungen wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Dieser kann nicht erklären, wieso er in Belarus nicht registriert ist. Nachdem die Botschaftsabklärungen ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nicht stimmen kann, war es dem BFM nicht möglich, weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Verwandter des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Abklärungen des BFM bezüglich Institutionen für Waisen, die den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aufnehmen könnten. Das Bundesamt listete in der angefochtenen Verfügung sieben solcher Institutionen auf und nannte die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Beschwerdeführers (Feststellung seiner Identität als Waise). Dass es sich nicht um die konkrete Aufnahme in einer der Institutionen bemühte, kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer seine wahre Identität offensichtlich verheimlicht und es ihm damit verunmöglichte, weitere Abklärungen bezüglich einer konkreten Aufnahme in einer der Institutionen zu machen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er könne nur in seine Heimat zurückgeschickt werden, nachdem die Schweizer Behörden seine Identität und seine Herkunft festgestellt hätten verkennt er die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein 15-jähriger Jugendlicher in der Lage ist, exakte Angaben zu seiner Identität zu machen, und er sich der Bedeutung wahrheitsgetreuer Aussagen bewusst ist. Davon kann auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer angibt, er sei zuletzt in der neunten Klasse gewesen und habe acht Schuljahre absolviert (A7 S. 2). Zudem stand ihm seit der Anhörung beim BFM am 2. Februar 2011 eine Vertrauensperson zur Seite, die ihn über die Bedeutung der Beschaffung von Identitätspapieren aufklären und an die er sich bei Problemen mit der Beschaffung von Identitätspapieren wenden konnte.
E. 8.3.3 Dem BFM kann damit nicht vorgeworfen werden, es sei seinen Verpflichtungen aus Art. 12 VwVG sowie aus Art. 3 und Art. 22 KRK nicht nachgekommen. Dreist ist dabei der Vorwurf, das BFM habe seine Identität nicht genügend abgeklärt, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig jegliche Mitwirkung verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM alles in seiner Verpflichtung liegende getan hat, um die Identität des Beschwerdeführers und dessen Situation bei einer Rückkehr in sein Heimatland abzuklären. Es liegt keine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das BFM vor.
E. 8.4 Die individuelle Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus ist auf der Grundlage des vom BFM erstellten Sachverhaltes zu beurteilen.
E. 8.4.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belarus keine Verwandten habe. Die Verschleierung der Identität deute auf andere familiäre Verhältnisse hin, als von ihm im Rahmen des Asylgesuchs dargelegt. Die Minderjährigkeit stellte das BFM nicht per se in Frage, wobei es allerdings die Identitätsangaben insgesamt als falsch bezeichnete. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, im Hinblick auf das Kindeswohl sei eine Rückkehr nach Belarus für ihn als Waise nicht zumutbar. Die vom BFM aufgelisteten Institutionen für Waisen entsprächen keinesfalls auch nur annähernd ähnlichen Institutionen in der Schweiz und seien damit für ihn nicht zumutbar.
E. 8.4.2 Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht glaubhaft machen konnte, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in Belarus keine Verwandten hat und bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Auf seine Vorbringen bezüglich fehlender Verwandter und Unzumutbarkeit der vom BFM aufgeführten Institutionen für Waisen ist deshalb im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht einzugehen. Für die weitere Prüfung wird jedoch von seiner Minderjährigkeit ausgegangen.
E. 8.4.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6).
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer ist angeblich über 16 Jahre alt und hat in Belarus acht Jahre die Schule besucht. Er macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, befindet sich erst seit einem Jahr in der Schweiz und hat hier keine Schule besucht. Von einer erfolgreichen Integration kann nur schon wegen seines wiederholten Fehlverhaltens nicht gesprochen werden: Es liegen gegen ihn zwei Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und wegen Diebstahls (A33 und A52) sowie Ausgrenzungen aus den Gebieten der Kantone D._______ (A38) und E._______ (A43) und eine Eingrenzung des Kantons F._______ (auf das Gebiet des Asylbewerberzentrums (...); act. 3) vor. Zudem besteht ein Schlussbericht der Kantonspolizei F._______ vom 24. Januar 2012 bezüglich Raufhandel/Angriff, in dem der Beschwerdeführer beschuldigt wird, im Laufe einer Auseinandersetzung eine Person mit einem Messer niedergestochen zu haben. Schliesslich laufen gemäss den Akten in den Kantonen F._______, G._______ und E._______ Ermittlungen wegen Ladendiebstahls und im Kanton H._______ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01).
E. 8.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine individuelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos angesehen werden konnten. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6841/2011 Urteil vom 15. Februar 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Belarus, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Bodenmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger, verliess nach eigenen Angaben am 12. Januar 2011 sein Heimatland und gelangte per Lastkraftwagen über ihm unbekannte Transitländer am 14. Januar 2011 in die Schweiz, wo er am 15. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. B. Am 21. Januar 2011 wurde er zur Person befragt (Protokoll: A7) und am 2. Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört (Protokoll: A14). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem 10. oder 11. Lebensjahr bei seiner Schwester in B._______ gewohnt, die seine einzige Verwandte sei und im Alter von 18 Jahren seine Vormundschaft übernommen habe. Als er am 9. Januar 2011 nach Hause gekommen sei, habe er in der Wohnung seine Schwester, deren Freund und einen weiteren Mann angetroffen. Der Freund habe zusammen mit seinem Kollegen die Wohnung durchsucht und die Schwester geschlagen. Die Männer hätten wahrscheinlich das Geld gesucht, das die Schwester durch den Verkauf der Wohnung der Anfang Dezember 2010 verstorbenen Grossmutter erhalten habe. Nachdem ihm die Flucht aus der Wohnung gelungen sei, habe er nicht gewusst, wohin er gehen sollte. Er habe nicht in einem Waisenhaus enden wollen, da ihn dort der mutmasslich kriminelle Freund seiner Schwester leicht hätte finden können. Deshalb sei er zu einer Freundin seiner Schwester gegangen. Zusammen mit dieser Freundin und deren Vater habe er vergeblich nach seiner Schwester gesucht. Nach drei Tagen habe ihm der Vater der Freundin geraten, so schnell wie möglich auszureisen. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 trat das BFM aufgrund fehlender Reise- und Identitätspapiere nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2011 gut. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das BFM in seiner Verfügung das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und keine Ausführungen dazu gemacht habe, wo und unter wessen Obhut er bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben sollte. Damit bedürfe es für einen Entscheid über den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen, und der getroffene Nichteintretensentscheid verstosse gegen Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte vom BFM eine konkrete Überprüfung der Situation, in der sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr befinden würde. In Anbetracht der angeblich fehlenden Familienmitglieder sei eine besonders gründliche Abklärung der konkret zu erwartenden Situation im Heimatland und namentlich am Herkunftsort des Beschwerdeführers erforderlich. D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Warschau um Abklärungen bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, seiner angeblichen Wohnadressen, seiner Schule, allfälliger Verwandter, zu denen er zurückkehren könnte, sowie zu Waisenhäusern oder Jugendheimen, die ihn aufnehmen könnten. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 sandte die Schweizerische Botschaft in Warschau dem BFM die Antworten ihres Büros in Minsk. Der Chef des Büros in Minsk teilte darin mit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass in Belarus keine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und Adressen registriert sei. Weder in der Datenbank des Adressenbüros der Stadt B._______ noch im zentralen Adressenbüro des Innenministeriums sei der Beschwerdeführer registriert. Das gleiche gelte für seine Schwester. Nach ihren Quellen habe die Polizei der Stadt B._______ zudem keinerlei Suchaktionen nach einer Person mit dem Namen der angeblichen Schwester durchgeführt, da sie keine Hinweise auf kriminelle Machenschaften gegen eine Frau mit diesem Namen gehabt habe. Auf Nachfrage des BFM sandte das Büro in Minsk am 25. Oktober 2011 eine Liste mit Waisenhäusern in B._______ und in der Region C._______. F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. G. Mit Schreiben vom 7. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne sich nicht erklären, warum er nicht registriert sei. Sein Pass sei beim Fahrer des Lastkraftwagens, der ihn in die Schweiz gebracht habe, geblieben. Auch habe er von der Schweiz aus einen Brief an seine Schule geschickt, um einen Schulausweis zu erhalten. Er habe jedoch nie eine Antwort erhalten und die Kopie des Briefes habe er verloren. H. Mit Verfügung vom 18. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht stimmten. Dasselbe gelte für seine Aussagen bezüglich der Identität seiner angeblichen Schwester. Zudem verfüge die Polizei von B._______ über keine Hinweise, dass eine Person dieses Namens verschwunden oder Opfer eines Verbrechens geworden sei. Der Beschwerdeführer beharre jedoch auf seinen nachweislich falschen Identitätsangaben. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungen gezweifelt werden müsse. Diese Feststellung werde dadurch verstärkt, dass wichtige Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten seien. Seine Aussagen enthielten in wesentlichen Punkten Widersprüche, insbesondere im Zusammenhang mit den Umständen des Verschwindens seiner Schwester und darüber, ob ihr Verschwinden der Polizei gemeldet worden sei. Des Weiteren widersprächen einige seiner Aussagen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Insgesamt hielten seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich allfälliger individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus sprechen könnten, führte das BFM aus, durch sein Beharren auf den falschen Angaben zu seiner Identität verunmögliche der Beschwerdeführer dem BFM abzuklären, ob solche Gründe existierten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in Belarus keine Verwandten habe. Vielmehr deute die Identitätsverschleierung auf andere familiäre Verhältnisse hin, als von ihm im Rahmen des Asylgesuchs dargelegt. Grundsätzlich bestünde in Belarus für alleinstehende Minderjährige die Möglichkeit, in einem Waisenhaus untergebracht zu werden. Das BFM führte eine Liste mit sieben Institutionen für Waisen in B._______ und in der Region C._______ an (inklusive Adressen und Telefonnummern). Für die Aufnahme in einer dieser Institutionen müsse die Identität des Minderjährigen feststehen, und es müsse bestätigt sein, dass dieser keine Eltern habe und dass seine Verwandten nicht über das Sorgerecht für ihn verfügten. I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass ihm die Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Befreiung von der Leistung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, er habe tatsächlich teilweise unterschiedliche Aussagen gemacht. Allerdings seien die Unterschiede jeweils nachvollziehbar. Seine Aussagen seien zudem vor dem Hintergrund seines Alters und der traumatischen Umstände seiner Ausreise zu würdigen. Eine Rückführung nach Belarus wäre für ihn nicht zumutbar. Vor einer Rückkehr müssten die Schweizer Behörden seine Identität feststellen: Nur wenn feststehen würde, dass er auf sich allein gestellt wäre, wäre eine Aufnahme in einer der vom BFM genannten Institutionen möglich. Diese Institutionen entsprächen zudem keinesfalls auch nur annähernd ähnlichen Institutionen in der Schweiz. Allein durch die Auflistung der verschiedenen existierenden Institutionen erfülle das BFM deshalb nicht die Voraussetzungen, die gegeben sein müssten, um einen erst 15-jährigen Minderjährigen unbegleitet in sein Heimatland zurückzuschicken. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Damit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Die angefochtene Verfügung begründet einlässlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung etwas zu ändern. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift in grundsätzlicher Weise geltend, es sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt der Befragungen erst 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei in einem Land aufgewachsen, in dem keine freie Meinungsäusserung bestehe; zudem sei er sehr verschlossen und habe Mühe, sich gegenüber Fremden zu öffnen. 4.1.1. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) sieht vor, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Art. 22 KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit asylsuchende Minderjährige angemessenen Schutz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten. Daraus ist für das Asylverfahren unter anderem zu folgern, dass bei der Bewertung von Aussagen minderjähriger Asylsuchender deren Alter zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass nicht erwartet werden kann, dass sich ein Minderjähriger mit der gleichen Präzision und Klarheit ausdrücken kann wie eine Erwachsener, was bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 6d; vgl. auch UNHCR, Guidelines on International Protection No. 8 vom 22. September 2009, Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, Ziff. 65 ff., insbes. Ziff. 72 f.). 4.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche nicht auf eine mangelnde Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. Im Mittelpunkt der vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen stehen die Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer und verschiedene inhaltliche Widersprüche zu von ihm angeblich erlebten Geschehnissen (E. 4.2). Dabei handelt es sich um die Wiedergabe einfacher Tatsachen und Ereignisse - nicht um die Darstellung komplexer Sachverhalte und Hintergründe -, was von einem 15-jährigen Jugendlichen, der acht Jahre die Schule besucht hat (A7 S. 2), erwartet werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde für die Anhörung durch das BFM zudem eine Vertrauensperson nach Art. 7 Abs. 2 f. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zur Seite gestellt, die ihn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beraten konnte und die im Protokoll keinerlei (kritische) Bemerkungen festgehalten hat. Damit besteht kein Grund, die Aussagen des Beschwerdeführers allein aufgrund seines Alters nachsichtiger zu beurteilen. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er habe sich zwar unterschiedlich zu den Umständen, unter denen er am Abend des 9. Januar 2010 die Wohnung der Schwester verlassen habe, geäussert. Er bestreitet nicht, dass er einmal ausgesagt hat, er sei an diesem Abend vom Theater gekommen, ein anderes Mal, er habe auf dem Schulhof Fussball gespielt. Er bringt jedoch vor, seine Aussage in der Befragung zur Person, der Freund der Schwester habe diese geschlagen, und seine Aussage bei der Anhörung, der Freund sei neben der Schwester gestanden, seien nicht widersprüchlich. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund des Umstandes, dass die Schwester am Boden lag, mit dem Rücken zum Sofa angelehnt, die Situation so interpretiert habe, dass sie von ihrem Freund oder dessen Kollege geschlagen worden sei. 4.2.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte: "Als ich am 9. Januar 2011 nach Hause kam, sah ich plötzlich, dass V. und K. (der Freund und dessen Kollege) meine Schwester schlugen" (A7 S. 6). In der Anhörung (die zwölf Tage später stattfand) sagte er jedoch aus, er habe seine Schwester auf dem Sofa liegend gefunden, und ihr Freund sei neben ihr gestanden (A14 S. 3). In der gleichen Anhörung sagte er später, die Schwester sei auf dem Boden neben dem Sofa gelegen und habe sich mit dem Rücken am Sofa angelehnt; ihr Freund sei daneben gestanden und K. sei auch irgendwo in der Wohnung gewesen, allerdings ohne dass er ihn gesehen habe (A14 S. 4). Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, seine Schwester habe geweint und sei rot im Gesicht gewesen (A14 S. 5). Er gab in der Anhörung jedoch mit keinem Wort zu verstehen, der Freund und sein Kollege hätten seine Schwester geschlagen, sondern verneint sogar, dies je gesagt zu haben (A14 S. 11). Unter diesen Umständen muss der Hinweis, er habe aufgrund der Lage der Schwester darauf geschlossen, diese sei geschlagen geworden, als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, und die beiden Versionen sind offensichtlich widersprüchlich. 4.2.2. Hinzu kommen weitere Widersprüche. So sagte der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aus, der Freund und sein Kollege hätten die Wohnung durchsucht und es habe ein Durcheinander geherrscht (A7 S. 6). In der Anhörung erwähnte er keine Durchsuchung der Wohnung und behauptete, er habe keine Übersicht über die ganze Wohnung (eine Einzimmerwohnung) gehabt. Erst auf Nachfrage hin sagte er, es seien ein paar Schuhe herumgelegen, sonst habe er nichts feststellen können (A14 S. 6). In Widersprüche verstrickt er sich auch bei der Frage, ob er die Polizei über das Verschwinden der Schwester informiert habe. In der ersten Befragung sagte er aus, die Freundin seiner Schwester und deren Vater hätten die Polizei verständigt (A7 S. 6). In der Anhörung bestätigte er dies zuerst (A14 S.4) und meinte später, der Vater der Freundin habe ihm davon abgeraten und ihn gewarnt, sobald die Polizisten von den Geschehnissen erfahren würden, würde er in ein Internat versetzt, wo es schlecht um ihn stehen würde (A14 S. 6). Zudem hat auch die Botschaftsabklärung des BFM ergeben, dass der Polizei in B._______ nichts über die Vorkommnisse bekannt ist. Diese Aussagen sind entsprechend unglaubhaft. 4.3. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität unwahre Aussagen gemacht hat und dies - wie vom BFM zu Recht festgestellt - auch seine persönliche Glaubwürdigkeit und damit die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen grundsätzlich untergräbt. 4.4. Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Gesuch um Asyl abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.1. In Belarus besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. 8.2. Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht der Beschwerdeführer vorab eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM geltend (nachstehend E. 8.3.) und bezeichnet sodann seine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar im Hinblick auf das Kindeswohl (nachstehend E. 8.4.). 8.3. Der Beschwerdeführer hält dafür, vor einer Rückkehr nach Belarus müssten von den Schweizer Behörden seine Identität und seine Herkunft festgestellt werden. Erst wenn zweifelsohne feststünde, dass er auf sich allein gestellt wäre, wäre eine Aufnahme in einer der vom BFM aufgelisteten Institutionen möglich. Es könne und dürfe nicht genügen, dass das BFM sich darauf beschränke, einige Adressen und Telefonnummern von Institutionen aufzuführen. Damit rügt er implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das BFM. 8.3.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach der Rechtsprechung der vormaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das BFM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob der Minderjährige zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, ist weiter abzuklären, ob der Minderjährige in der Heimat in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Das BFM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 269 f.). Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b, BGE 130 II 449 E. 6.1; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 294 f., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.122). Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d). 8.3.2. Es ist zu prüfen, ob das BFM gegen seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen verstossen hat und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat. 8.3.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Asylverfahrens seine Identität nicht belegt und sich auch nicht bemüht, Identitätspapiere zu beschaffen. Er reichte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Identitätspapiere ein. Seine Aussagen, wieso er keine Identitätspapiere einreichen könne, sind vage und widersprüchlich. In der Befragung zur Person gab er an, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (A7 S. 4). In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung des BFM brachte er hingegen vor, er habe einen Pass von Belarus gehabt; dieser sei jedoch beim Fahrer des Lastkraftwagens, mit dem er in die Schweiz gelangt sei, geblieben (A58). In der Befragung zur Person gab er an, er habe eine Waisenkarte besessen, die aber der Schlepper bei sich behalten habe (A7 S. 5). In der Anhörung gab er an, er wisse nicht, wieso der Schlepper ihm seine Waisenkarte weggenommen habe (A14 S. 2 f.). Zudem sagte er in der Befragung zur Person aus, er habe beim Schuleintritt eine Geburtsurkunde besessen, von der er nicht wisse, wo sie jetzt sei (A7 S. 5). In der Anhörung sagte er jedoch aus, die Geburtsurkunde habe er beim Schuleintritt in die Schule gebracht (A14 S. 3). Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Ankunft in der Schweiz ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, Belege bezüglich seiner Identität zu beschaffen und einzureichen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2011 auch nur im Geringsten um die Beschaffung von Identitätspapieren bemühte, obwohl er mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Weder bemühte er sich um offizielle Papiere, noch nahm er telefonisch mit Verwandten oder Bekannten Kontakt auf. In der Befragung zur Person gab er an, er wisse nicht, ob er Papiere über seine Schule beschaffen könne (A14 S. 2 f.). In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung des BFM gab er zwar an, er habe einen Brief an seine Schule geschickt, damit sie ihm einen Schulausweis schicken würden. Er habe aber nie eine Antwort erhalten und die Kopie des Briefes sei verloren gegangen (A58 S. 1). Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten. In der Anhörung gab er zudem an, er wisse nicht, wie er mit jemandem in Belarus Kontakt herstellen könne. Er gab an, er habe keine Telefonnummern, weil der Schlepper ihm sein Mobiltelefon weggenommen habe (A14 S. 2); die Telefonnummer seiner Schwester kenne er nicht auswendig (A7 S. 4). Auch diese Vorbringen sind unplausibel und unglaubhaft. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Besitzes von Identitätspapieren nicht die Wahrheit sagte und seine Identität nicht offen legen wollte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachgekommen. 8.3.2.2 Das BFM nahm bezüglich der Identität des Beschwerdeführers und bezüglich allfälliger Verwandter, zu denen er zurückkehren könnte, im Rahmen einer Botschaftsanfrage konkrete Abklärungen vor (siehe die Botschaftsanfrage A26 S. 2). Die Resultate dieser Abklärungen sind grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Das umsichtige Vorgehen des Botschaftsbüros in Minsk wird durch den Umstand belegt, dass dieses sich beim BFM nach der genauen Schreibweise des Nachnamens des Beschwerdeführers in kyrillischen Buchstaben erkundigte (A31). Die Vertrauenswürdigkeit der Abklärungen wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Dieser kann nicht erklären, wieso er in Belarus nicht registriert ist. Nachdem die Botschaftsabklärungen ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nicht stimmen kann, war es dem BFM nicht möglich, weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Verwandter des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Abklärungen des BFM bezüglich Institutionen für Waisen, die den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aufnehmen könnten. Das Bundesamt listete in der angefochtenen Verfügung sieben solcher Institutionen auf und nannte die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Beschwerdeführers (Feststellung seiner Identität als Waise). Dass es sich nicht um die konkrete Aufnahme in einer der Institutionen bemühte, kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer seine wahre Identität offensichtlich verheimlicht und es ihm damit verunmöglichte, weitere Abklärungen bezüglich einer konkreten Aufnahme in einer der Institutionen zu machen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er könne nur in seine Heimat zurückgeschickt werden, nachdem die Schweizer Behörden seine Identität und seine Herkunft festgestellt hätten verkennt er die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein 15-jähriger Jugendlicher in der Lage ist, exakte Angaben zu seiner Identität zu machen, und er sich der Bedeutung wahrheitsgetreuer Aussagen bewusst ist. Davon kann auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer angibt, er sei zuletzt in der neunten Klasse gewesen und habe acht Schuljahre absolviert (A7 S. 2). Zudem stand ihm seit der Anhörung beim BFM am 2. Februar 2011 eine Vertrauensperson zur Seite, die ihn über die Bedeutung der Beschaffung von Identitätspapieren aufklären und an die er sich bei Problemen mit der Beschaffung von Identitätspapieren wenden konnte. 8.3.3. Dem BFM kann damit nicht vorgeworfen werden, es sei seinen Verpflichtungen aus Art. 12 VwVG sowie aus Art. 3 und Art. 22 KRK nicht nachgekommen. Dreist ist dabei der Vorwurf, das BFM habe seine Identität nicht genügend abgeklärt, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig jegliche Mitwirkung verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM alles in seiner Verpflichtung liegende getan hat, um die Identität des Beschwerdeführers und dessen Situation bei einer Rückkehr in sein Heimatland abzuklären. Es liegt keine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das BFM vor. 8.4. Die individuelle Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus ist auf der Grundlage des vom BFM erstellten Sachverhaltes zu beurteilen. 8.4.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belarus keine Verwandten habe. Die Verschleierung der Identität deute auf andere familiäre Verhältnisse hin, als von ihm im Rahmen des Asylgesuchs dargelegt. Die Minderjährigkeit stellte das BFM nicht per se in Frage, wobei es allerdings die Identitätsangaben insgesamt als falsch bezeichnete. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, im Hinblick auf das Kindeswohl sei eine Rückkehr nach Belarus für ihn als Waise nicht zumutbar. Die vom BFM aufgelisteten Institutionen für Waisen entsprächen keinesfalls auch nur annähernd ähnlichen Institutionen in der Schweiz und seien damit für ihn nicht zumutbar. 8.4.2. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht glaubhaft machen konnte, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in Belarus keine Verwandten hat und bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Auf seine Vorbringen bezüglich fehlender Verwandter und Unzumutbarkeit der vom BFM aufgeführten Institutionen für Waisen ist deshalb im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht einzugehen. Für die weitere Prüfung wird jedoch von seiner Minderjährigkeit ausgegangen. 8.4.3. Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6). 8.4.4. Der Beschwerdeführer ist angeblich über 16 Jahre alt und hat in Belarus acht Jahre die Schule besucht. Er macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, befindet sich erst seit einem Jahr in der Schweiz und hat hier keine Schule besucht. Von einer erfolgreichen Integration kann nur schon wegen seines wiederholten Fehlverhaltens nicht gesprochen werden: Es liegen gegen ihn zwei Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und wegen Diebstahls (A33 und A52) sowie Ausgrenzungen aus den Gebieten der Kantone D._______ (A38) und E._______ (A43) und eine Eingrenzung des Kantons F._______ (auf das Gebiet des Asylbewerberzentrums (...); act. 3) vor. Zudem besteht ein Schlussbericht der Kantonspolizei F._______ vom 24. Januar 2012 bezüglich Raufhandel/Angriff, in dem der Beschwerdeführer beschuldigt wird, im Laufe einer Auseinandersetzung eine Person mit einem Messer niedergestochen zu haben. Schliesslich laufen gemäss den Akten in den Kantonen F._______, G._______ und E._______ Ermittlungen wegen Ladendiebstahls und im Kanton H._______ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). 8.5. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine individuelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos angesehen werden konnten. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: