Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Weil er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgab, wurde am 3. März 2015 eine Handknochenanalyse zur Überprüfung seines angegebenen minderjährigen Alters durchführt. Am 30. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 20. April 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. C. Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines selbst verfassten Schreibens und zwei Übersetzungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 22. Februar 2016 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben explizit unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Es bestünden keine Gründe, weshalb nicht auf die Altersangaben des Beschwerdeführers abgestellt werden sollte. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt 16 Jahre und circa elf Monate alt beziehungsweise am 30. April 1999 geboren. Es müsse ferner aufgrund der geschilderten Ausreise stark bezweifelt werden, dass er in Äthiopien wieder von der Familie seiner Tante aufgenommen werde. Im Übrigen stünden die Aussichten einer sozialen und beruflichen Reintegration denkbar schlecht. Mit ihren Ausführungen bestätigt die Beschwerde selbst die Ausführungen der Vorinstanz, die vom minderjährigen Alter, vom Geburtsdatum 30. April 1999 und von einem familiären Beziehungsnetz in Äthiopien ausgeht. So wird das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Geburtsdatum bereits im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), in der angefochtenen Verfügung (S. 4 und S. 5) und im Begleitschreiben (SEM-Akten, A35) geführt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson zur Seite gestellt (u. a. SEM-Akten, A15) und die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer "geltend gemachte Minderjährigkeit steht einer Wegweisung nach Äthiopien nicht entgegen" (angefochtene Verfügung S. 4). Was das familiäre Beziehungsnetz anbelangt, stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (SEM-Akten, A31). Diese bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers, dass er an der angegebenen Adresse in Äthiopien registriert und ein Mitglied der dort lebenden Familie ist. An derselben Adresse leben zurzeit seine Tante, ihr Ehemann und deren beiden Kinder (SEM-Akten, A31). Diese Verwandten haben für den Beschwerdeführer gesorgt und ihn grossgezogen (SEM-Akten, A 16, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Ort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz mit ausreichend finanziellen Mitteln (SEM-Akten, A16, S. 6) verfügt und zumindest vorübergehend bei seiner Tante - an deren Adresse er bereits offiziell gemeldet ist - Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung finden kann. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebeilage gemachten Ausführungen - er wolle in der Schweiz bleiben, die Antwort nach Äthiopien zu müssen, habe sein Leben kaputt gemacht, er habe Äthiopien nicht gewollt - vermögen an der Zumutbarkeit des Wehweisungsvollzugs nichts zu ändern. Selbst der Beschwerde gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Reine oberflächliche Vermutungen - "stark bezweifelt" (Beschwerde S. 5), stark darauf hindeuten oder "denkbar schlecht" (Beschwerde S. 6) - genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder das Nichtbestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes darzulegen. Vielmehr ist neben den vorliegenden Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung zum bestehenden familiären Beziehungsnetzt festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und mittlerweile knapp 17-jährigen jungen Mann handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht und bereits in Mekele Arbeitserfahrung gesammelt und hierbei 80 Birr pro Tag verdient (SEM-Akten, A8, S. 4). Ferner zeigt die Reise in die Schweiz, dass sich der Beschwerdeführer wie ein Erwachsener verhält, sehr selbstständig und offensichtlich auch belastbar ist. Somit wäre eine Abhängigkeit zu seiner Tante und deren Familie sogar entbehrlich; er ist nicht auf diese angewiesen. Anlässlich der Zweitbefragung macht er sodann auch geltend, von der Familie seiner Tante weggegangen zu sein, weil er ein eigenes Leben habe führen wollen (SEM-Akten, A 16, S. 7). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien für junge Menschen nicht einfach sein mag, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden oder seiner bisherigen Arbeit nachzugehen und eine eigene Existenz - auch ohne der Familie seiner Tante - aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht (BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Äthiopien ist somit als zumutbar zu erachten (so bereits bei einer sehr jungen, alleinstehenden Frau BVGE 2011/25 und bei einem jungen Mann Urteil des BVGer E-5303/2008 vom 7. Juni 2012). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist.
E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1768/2016 Urteil vom 1. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Weil er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgab, wurde am 3. März 2015 eine Handknochenanalyse zur Überprüfung seines angegebenen minderjährigen Alters durchführt. Am 30. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 20. April 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. C. Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines selbst verfassten Schreibens und zwei Übersetzungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 22. Februar 2016 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben explizit unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Es bestünden keine Gründe, weshalb nicht auf die Altersangaben des Beschwerdeführers abgestellt werden sollte. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt 16 Jahre und circa elf Monate alt beziehungsweise am 30. April 1999 geboren. Es müsse ferner aufgrund der geschilderten Ausreise stark bezweifelt werden, dass er in Äthiopien wieder von der Familie seiner Tante aufgenommen werde. Im Übrigen stünden die Aussichten einer sozialen und beruflichen Reintegration denkbar schlecht. Mit ihren Ausführungen bestätigt die Beschwerde selbst die Ausführungen der Vorinstanz, die vom minderjährigen Alter, vom Geburtsdatum 30. April 1999 und von einem familiären Beziehungsnetz in Äthiopien ausgeht. So wird das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Geburtsdatum bereits im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), in der angefochtenen Verfügung (S. 4 und S. 5) und im Begleitschreiben (SEM-Akten, A35) geführt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson zur Seite gestellt (u. a. SEM-Akten, A15) und die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer "geltend gemachte Minderjährigkeit steht einer Wegweisung nach Äthiopien nicht entgegen" (angefochtene Verfügung S. 4). Was das familiäre Beziehungsnetz anbelangt, stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (SEM-Akten, A31). Diese bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers, dass er an der angegebenen Adresse in Äthiopien registriert und ein Mitglied der dort lebenden Familie ist. An derselben Adresse leben zurzeit seine Tante, ihr Ehemann und deren beiden Kinder (SEM-Akten, A31). Diese Verwandten haben für den Beschwerdeführer gesorgt und ihn grossgezogen (SEM-Akten, A 16, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Ort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz mit ausreichend finanziellen Mitteln (SEM-Akten, A16, S. 6) verfügt und zumindest vorübergehend bei seiner Tante - an deren Adresse er bereits offiziell gemeldet ist - Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung finden kann. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebeilage gemachten Ausführungen - er wolle in der Schweiz bleiben, die Antwort nach Äthiopien zu müssen, habe sein Leben kaputt gemacht, er habe Äthiopien nicht gewollt - vermögen an der Zumutbarkeit des Wehweisungsvollzugs nichts zu ändern. Selbst der Beschwerde gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Reine oberflächliche Vermutungen - "stark bezweifelt" (Beschwerde S. 5), stark darauf hindeuten oder "denkbar schlecht" (Beschwerde S. 6) - genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder das Nichtbestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes darzulegen. Vielmehr ist neben den vorliegenden Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung zum bestehenden familiären Beziehungsnetzt festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und mittlerweile knapp 17-jährigen jungen Mann handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht und bereits in Mekele Arbeitserfahrung gesammelt und hierbei 80 Birr pro Tag verdient (SEM-Akten, A8, S. 4). Ferner zeigt die Reise in die Schweiz, dass sich der Beschwerdeführer wie ein Erwachsener verhält, sehr selbstständig und offensichtlich auch belastbar ist. Somit wäre eine Abhängigkeit zu seiner Tante und deren Familie sogar entbehrlich; er ist nicht auf diese angewiesen. Anlässlich der Zweitbefragung macht er sodann auch geltend, von der Familie seiner Tante weggegangen zu sein, weil er ein eigenes Leben habe führen wollen (SEM-Akten, A 16, S. 7). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien für junge Menschen nicht einfach sein mag, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden oder seiner bisherigen Arbeit nachzugehen und eine eigene Existenz - auch ohne der Familie seiner Tante - aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht (BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Äthiopien ist somit als zumutbar zu erachten (so bereits bei einer sehr jungen, alleinstehenden Frau BVGE 2011/25 und bei einem jungen Mann Urteil des BVGer E-5303/2008 vom 7. Juni 2012). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: