opencaselaw.ch

E-5284/2015

E-5284/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am (...) im (...) durchgeführten Handknochen­analyse zur Bestimmung seines Alters sowie zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er gab an, in Italien hätten sich die Behörden nicht um ihn gekümmert und sich nicht an die Regeln gehalten; er möchte nicht dorthin zurückkehren. A.b. Am 10. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Rückübernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet. A.c. Mit Verfügung vom 14. August 2015 (eröffnet am 24. August 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 31. Au­gust 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eine amtliche Rechtsverbeiständung zu bestellen und ihm Gelegenheit zu geben, eine Rechtsvertretung zu benennen. Am 1. September 2015 reichte er eine Fürsorgebestätigung ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 gewährte der Instruktions­richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Geburtsurkunde auf. D. Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2015 eine zweite Fürsorgebestätigung, am 8. September 2015 eine Kopie und am 23. Sep­tember 2015 das Original der Geburtsurkunde vom (...) ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 hielt das SEM an seiner Einschätzung hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, verwies auf zusätzliche Widersprüche in seinen Angaben und sprach der eingereichten Geburtsurkunde die Beweiskraft ab. F. Der Beschwerdeführer beteuerte in der Replik vom 21. Oktober 2015 seine Minderjährigkeit.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung ver­anlasst worden, die ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinen Identitätspapieren belegen, und sein äusseres Erscheinungsbild lasse auf ein höheres Alter schliessen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er gegen die Anpassung des Geburtsdatums keine Einwände gehabt. Er werde daher für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar und 6. März 2015 illegal via Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Italien habe seine Zuständigkeit nicht bestritten. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände in Italien gebe es keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe zwischenzeitlich veranlasst, dass seine Geburtsurkunde in die Schweiz geschickt werde, woraus sein Geburtsdatum ersichtlich sei. Er habe anlässlich der Befragung zur Person widerspruchslos dasselbe Alter angegeben. Seine Angaben zur Schulzeit würden mit dem angegebenen Geburtsdatum übereinstimmen und seien kohärent. Das SEM habe ihn willkürlich als volljährig registriert, damit er nicht mehr als Minderjähriger gelte und nach Italien weggewiesen werden könne. Es sei bekannt, dass die Bestimmung des Alters mittels Handknochenanalyse Abweichungen von bis zu drei Jahren aufweisen könne. Da er 16 Jahre alt sei, sei die Analyse in seinem Fall nicht tauglich. Das SEM gehe von seiner Volljährigkeit aus, weil er keine Identitätspapiere vorlege. Dies werde er mit seiner Geburtsurkunde widerlegen können. Die pauschale Annahme, dass er volljährig sei, sei nicht zulässig. Er habe immer angegeben, minderjährig zu sein. Zudem werde er von allen Personen als viel jünger eingeschätzt, habe noch keinen Bartwuchs und sei eher klein und schmächtig. Da er minderjährig sei und im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten keine Familienangehörigen habe, gelte derjenige Mitgliedstaat als zuständig, in welchem er sich aufhalte. Ausserdem seien in seiner Befragung zur Person keine Vertrauensperson und kein Vertreter von ihm anwesend gewesen. Als unbegleiteter Minderjähriger gehöre er zur Gruppe besonders verletzlicher Personen. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei angezeigt.

E. 5.3 In der Vernehmlassung wies das SEM auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hin. So habe er im Rahmen der summarischen Befragung gesagt, er sei in B._______ (Senegal) geboren, gemäss Personalienblatt sei sein Geburtsort jedoch C._______ (Gambia). Den Namen der Mutter habe er in der Befragung mit "D._______" angegeben, im eingereichten Geburtsschein sei dagegen "E._______" als Muttername vermerkt. Weiter sei er in zwei Rapporten des Grenzwachkorps mit F._______, geboren am (...) in B._______, Senegal, respektive A._______, geboren am (...) in C._______, Gambia, registriert. Er habe somit den Schweizer Behörden wissentlich unterschiedliche Personalien angegeben. Seine Erklärung, er habe den Namen seines Stiefvaters annehmen müssen, um in Gambia bleiben zu können, vermöge nicht zu überzeugen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deshalb als in Gambia geboren gelten solle. Der eingereichten Geburtsurkunde komme keine Beweiskraft zu, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich zu erwerben seien. Angesichts des Ausstellungsdatums vom 31. August 2015 könnte sie seinen Angaben in der Schweiz angepasst worden sein. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb der angeblich im senegalesischen B._______ geborene Beschwerdeführer einen in G._______ (Gambia) ausgestellten Geburtsregisterauszug erhalten sollte, in welchem als Geburtsort die gambische Grossstadt C._______ vermerkt sei.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Handknochenanalyse erlaube keine sicheren Schlüsse auf seine Volljährigkeit. Anlässlich der Befragung zur Person habe er widerspruchslos anhand seiner Aussagen über die Schulzeit darlegen können, dass er zu jenem Zeitpunkt 16 Jahre und 8 Monate alt gewesen sei. Er habe bisher in Italien und in der Schweiz immer das gleiche Geburtsdatum angegeben. Er sei am (...) in Senegal als F._______ geboren und im Jahr 2012 seiner Mutter und dem Stiefvater nach Gambia gefolgt. Dort habe er sich als Sohn des Stiefvaters ausgegeben, um sich legal im Land aufhalten und die Schule besuchen zu können. Daher habe er in Gambia einen nationalen Geburtsort angeben müssen, weshalb die Geburtsorte nicht in allen Dokumenten übereinstimmen würden. Gegenüber dem SEM habe er immer wahrheitsgemäss angegeben, dass er in Senegal geboren sei, aber eine zweite Identität habe. In Gambia habe er auch einen anderen Namen annehmen müssen, um als Sohn des Stiefvaters zu gelten. Die unterschiedlichen Namen seiner Mutter seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Es stimme, dass er den Schweizer Behörden zwei unterschiedliche Identitäten angegeben habe. Im Mai 2015 habe er aber einen Freund besuchen wollen und habe kein Asylgesuch gestellt; er habe die Schweizer Behörden nicht täuschen wollen. Daher habe er bei der Befragung zur Person beide Namen und beide Geburtsorte angegeben. Die eingereichte Geburtsurkunde aus Gambia sei von der Schulbehörde in G._______ ausgestellt worden.

E. 6.1 Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 und am 6. März 2015 in Italien registriert worden war. Gemäss eigenen Angaben habe er dort ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM erachtete ihn als nicht minderjährig und ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 10. Juli 2015 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Dieses Gesuch beantworteten die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist.

E. 6.2.1 Die Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen.

E. 6.2.2 Die vorliegend durchgeführte Analyse (A8/2) genügt diesen in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis weiterhin geltenden inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unter Würdigung aller Umstände und in einer Gesamtbetrachtung, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 8 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren weniger als drei Jahre beträgt. Zu der vom Beschwerdeführer am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten, am 31. August 2015 in G._______ ausgestellten Geburtsurkunde ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass ihr aufgrund der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente ein geringer Beweiswert zukommt. Vorliegend ist die Richtigkeit des dort vermerkten Geburtsdatums aus mehreren Gründen zu bezweifeln: Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er nicht in Gambia, sondern in Senegal geboren, und habe sich in Gambia unter falschem Namen und mit fal­schem Geburtsort als vermeintlicher Sohn seines Stiefvaters registrieren lassen. Der eingetragene Geburtsort C._______, der Vorname "H._______" sowie der eingetragene Vater "I._______" sind demnach unbestrittenermassen falsch. Damit dürfte auch das Geburtsdatum aufgrund einer willkürlichen Aussage eingetragen worden sein. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrmals betonte, am (...) geboren zu sein (vgl. Beschwerdeschrift S. 1 und 3, Replik S. 1). Die Geburtsurkunde nennt aber den (...) als Geburtsdatum. (Die Schreibweise "[...]" ist angesichts des mit "[...]" angegebenen Ausstellungsdatums als "[...]" zu lesen). Wenn schon Tag und Monat nicht mit seinen Angaben übereinstimmen, ist dem in der Geburtsurkunde vermerkten Geburtsjahr auch kein Beweiswert zuzuerkennen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es die "Schulbehörde" ist, die ihm einen Geburtsregisterauszug ausstellt, und weshalb eine Behörde von G._______ seinen Geburtsort C._______ bestätigen kann. Das Dokument kann nach dem Gesagten seine Minderjährigkeit weder belegen noch zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen.

E. 6.2.3 Sodann sind seine Angaben zum Schuleintritt und zu den absolvierten Schuljahren mit seinen Altersangaben nicht vereinbar. Er gab an, er habe die Schule in Senegal im Jahr 2012 mit zwölf oder zwölfeinhalb Jahren verlassen (vgl. A10/12 S. 4). Dies geht mit dem angegebenen Alter von nunmehr 17 Jahren nicht auf.

E. 6.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt das Gericht fest, dass überwiegende Umstände gegen seine Minderjährigkeit sprechen.

E. 6.3 Nachdem die Minderjährigkeit nicht geglaubt wird und die Asylgesuchstellung in Italien anerkannt worden ist, erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zuständigkeit als zutreffend, womit Italien nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das italienische Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen. Erweist sich eine Überstellung an das an sich zuständige Italien in diesem Sinne als unmöglich, wird die Schweiz für die Behandlung des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach den Regeln der Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage.

E. 6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Be­stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens­richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, gewisse Mängel habe. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) immanent sei (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.). Die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils, in welchem es im Übrigen um ein Ehepaar mit unmündigen Kindern ging, liegt (gemäss Urteil BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.3) darin, dass der EGMR der (aus der bisherigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes deduzierbaren) eingeengten Sichtweise ein Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel aufweisen. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen, weshalb stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung stattfinden müsse. Ob neben der Überstellung von Familien auch diejenige anderer (verletzlicher) Personen gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte und ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären, geht aus dem genannten Urteil nicht hervor. Ein Überstellungsverbot basierend auf einer geltend gemachten Krankheit wird vom Gerichtshof jedenfalls nur sehr selten, nämlich wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich ist, angenommen (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).

E. 6.4.2 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass anzunehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Er war dort offenbar während vier Monaten in einem Aufnahmezentrum untergebracht. Dass er eigenen Angaben zufolge noch nicht zu einer Befragung eingeladen worden sei, lässt noch nicht darauf schliessen, sein Asylverfahren werde nicht ordnungsgemäss an die Hand genommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.5 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.

E. 6.5.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessens­entscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. BVGE 2015/9); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im Gegensatz zur pauschalen Behauptung in der Beschwerde sind keine Hinweise erkennbar, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip in seinem Fall missachten werde.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.2 Auch seine Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5284/2015 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am (...) im (...) durchgeführten Handknochen­analyse zur Bestimmung seines Alters sowie zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er gab an, in Italien hätten sich die Behörden nicht um ihn gekümmert und sich nicht an die Regeln gehalten; er möchte nicht dorthin zurückkehren. A.b. Am 10. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Rückübernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet. A.c. Mit Verfügung vom 14. August 2015 (eröffnet am 24. August 2015) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 31. Au­gust 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eine amtliche Rechtsverbeiständung zu bestellen und ihm Gelegenheit zu geben, eine Rechtsvertretung zu benennen. Am 1. September 2015 reichte er eine Fürsorgebestätigung ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 gewährte der Instruktions­richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Geburtsurkunde auf. D. Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2015 eine zweite Fürsorgebestätigung, am 8. September 2015 eine Kopie und am 23. Sep­tember 2015 das Original der Geburtsurkunde vom (...) ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 hielt das SEM an seiner Einschätzung hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, verwies auf zusätzliche Widersprüche in seinen Angaben und sprach der eingereichten Geburtsurkunde die Beweiskraft ab. F. Der Beschwerdeführer beteuerte in der Replik vom 21. Oktober 2015 seine Minderjährigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung ver­anlasst worden, die ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinen Identitätspapieren belegen, und sein äusseres Erscheinungsbild lasse auf ein höheres Alter schliessen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er gegen die Anpassung des Geburtsdatums keine Einwände gehabt. Er werde daher für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar und 6. März 2015 illegal via Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Italien habe seine Zuständigkeit nicht bestritten. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände in Italien gebe es keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe zwischenzeitlich veranlasst, dass seine Geburtsurkunde in die Schweiz geschickt werde, woraus sein Geburtsdatum ersichtlich sei. Er habe anlässlich der Befragung zur Person widerspruchslos dasselbe Alter angegeben. Seine Angaben zur Schulzeit würden mit dem angegebenen Geburtsdatum übereinstimmen und seien kohärent. Das SEM habe ihn willkürlich als volljährig registriert, damit er nicht mehr als Minderjähriger gelte und nach Italien weggewiesen werden könne. Es sei bekannt, dass die Bestimmung des Alters mittels Handknochenanalyse Abweichungen von bis zu drei Jahren aufweisen könne. Da er 16 Jahre alt sei, sei die Analyse in seinem Fall nicht tauglich. Das SEM gehe von seiner Volljährigkeit aus, weil er keine Identitätspapiere vorlege. Dies werde er mit seiner Geburtsurkunde widerlegen können. Die pauschale Annahme, dass er volljährig sei, sei nicht zulässig. Er habe immer angegeben, minderjährig zu sein. Zudem werde er von allen Personen als viel jünger eingeschätzt, habe noch keinen Bartwuchs und sei eher klein und schmächtig. Da er minderjährig sei und im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten keine Familienangehörigen habe, gelte derjenige Mitgliedstaat als zuständig, in welchem er sich aufhalte. Ausserdem seien in seiner Befragung zur Person keine Vertrauensperson und kein Vertreter von ihm anwesend gewesen. Als unbegleiteter Minderjähriger gehöre er zur Gruppe besonders verletzlicher Personen. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei angezeigt. 5.3 In der Vernehmlassung wies das SEM auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hin. So habe er im Rahmen der summarischen Befragung gesagt, er sei in B._______ (Senegal) geboren, gemäss Personalienblatt sei sein Geburtsort jedoch C._______ (Gambia). Den Namen der Mutter habe er in der Befragung mit "D._______" angegeben, im eingereichten Geburtsschein sei dagegen "E._______" als Muttername vermerkt. Weiter sei er in zwei Rapporten des Grenzwachkorps mit F._______, geboren am (...) in B._______, Senegal, respektive A._______, geboren am (...) in C._______, Gambia, registriert. Er habe somit den Schweizer Behörden wissentlich unterschiedliche Personalien angegeben. Seine Erklärung, er habe den Namen seines Stiefvaters annehmen müssen, um in Gambia bleiben zu können, vermöge nicht zu überzeugen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deshalb als in Gambia geboren gelten solle. Der eingereichten Geburtsurkunde komme keine Beweiskraft zu, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich zu erwerben seien. Angesichts des Ausstellungsdatums vom 31. August 2015 könnte sie seinen Angaben in der Schweiz angepasst worden sein. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb der angeblich im senegalesischen B._______ geborene Beschwerdeführer einen in G._______ (Gambia) ausgestellten Geburtsregisterauszug erhalten sollte, in welchem als Geburtsort die gambische Grossstadt C._______ vermerkt sei. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Handknochenanalyse erlaube keine sicheren Schlüsse auf seine Volljährigkeit. Anlässlich der Befragung zur Person habe er widerspruchslos anhand seiner Aussagen über die Schulzeit darlegen können, dass er zu jenem Zeitpunkt 16 Jahre und 8 Monate alt gewesen sei. Er habe bisher in Italien und in der Schweiz immer das gleiche Geburtsdatum angegeben. Er sei am (...) in Senegal als F._______ geboren und im Jahr 2012 seiner Mutter und dem Stiefvater nach Gambia gefolgt. Dort habe er sich als Sohn des Stiefvaters ausgegeben, um sich legal im Land aufhalten und die Schule besuchen zu können. Daher habe er in Gambia einen nationalen Geburtsort angeben müssen, weshalb die Geburtsorte nicht in allen Dokumenten übereinstimmen würden. Gegenüber dem SEM habe er immer wahrheitsgemäss angegeben, dass er in Senegal geboren sei, aber eine zweite Identität habe. In Gambia habe er auch einen anderen Namen annehmen müssen, um als Sohn des Stiefvaters zu gelten. Die unterschiedlichen Namen seiner Mutter seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Es stimme, dass er den Schweizer Behörden zwei unterschiedliche Identitäten angegeben habe. Im Mai 2015 habe er aber einen Freund besuchen wollen und habe kein Asylgesuch gestellt; er habe die Schweizer Behörden nicht täuschen wollen. Daher habe er bei der Befragung zur Person beide Namen und beide Geburtsorte angegeben. Die eingereichte Geburtsurkunde aus Gambia sei von der Schulbehörde in G._______ ausgestellt worden. 6. 6.1 Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 und am 6. März 2015 in Italien registriert worden war. Gemäss eigenen Angaben habe er dort ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM erachtete ihn als nicht minderjährig und ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 10. Juli 2015 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Dieses Gesuch beantworteten die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist. 6.2.1. Die Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen. 6.2.2. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A8/2) genügt diesen in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis weiterhin geltenden inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unter Würdigung aller Umstände und in einer Gesamtbetrachtung, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 8 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren weniger als drei Jahre beträgt. Zu der vom Beschwerdeführer am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten, am 31. August 2015 in G._______ ausgestellten Geburtsurkunde ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass ihr aufgrund der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente ein geringer Beweiswert zukommt. Vorliegend ist die Richtigkeit des dort vermerkten Geburtsdatums aus mehreren Gründen zu bezweifeln: Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er nicht in Gambia, sondern in Senegal geboren, und habe sich in Gambia unter falschem Namen und mit fal­schem Geburtsort als vermeintlicher Sohn seines Stiefvaters registrieren lassen. Der eingetragene Geburtsort C._______, der Vorname "H._______" sowie der eingetragene Vater "I._______" sind demnach unbestrittenermassen falsch. Damit dürfte auch das Geburtsdatum aufgrund einer willkürlichen Aussage eingetragen worden sein. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrmals betonte, am (...) geboren zu sein (vgl. Beschwerdeschrift S. 1 und 3, Replik S. 1). Die Geburtsurkunde nennt aber den (...) als Geburtsdatum. (Die Schreibweise "[...]" ist angesichts des mit "[...]" angegebenen Ausstellungsdatums als "[...]" zu lesen). Wenn schon Tag und Monat nicht mit seinen Angaben übereinstimmen, ist dem in der Geburtsurkunde vermerkten Geburtsjahr auch kein Beweiswert zuzuerkennen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es die "Schulbehörde" ist, die ihm einen Geburtsregisterauszug ausstellt, und weshalb eine Behörde von G._______ seinen Geburtsort C._______ bestätigen kann. Das Dokument kann nach dem Gesagten seine Minderjährigkeit weder belegen noch zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. 6.2.3. Sodann sind seine Angaben zum Schuleintritt und zu den absolvierten Schuljahren mit seinen Altersangaben nicht vereinbar. Er gab an, er habe die Schule in Senegal im Jahr 2012 mit zwölf oder zwölfeinhalb Jahren verlassen (vgl. A10/12 S. 4). Dies geht mit dem angegebenen Alter von nunmehr 17 Jahren nicht auf. 6.2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt das Gericht fest, dass überwiegende Umstände gegen seine Minderjährigkeit sprechen. 6.3 Nachdem die Minderjährigkeit nicht geglaubt wird und die Asylgesuchstellung in Italien anerkannt worden ist, erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zuständigkeit als zutreffend, womit Italien nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das italienische Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen. Erweist sich eine Überstellung an das an sich zuständige Italien in diesem Sinne als unmöglich, wird die Schweiz für die Behandlung des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach den Regeln der Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage. 6.4.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Be­stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens­richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, gewisse Mängel habe. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) immanent sei (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.). Die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils, in welchem es im Übrigen um ein Ehepaar mit unmündigen Kindern ging, liegt (gemäss Urteil BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.3) darin, dass der EGMR der (aus der bisherigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes deduzierbaren) eingeengten Sichtweise ein Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel aufweisen. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen, weshalb stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung stattfinden müsse. Ob neben der Überstellung von Familien auch diejenige anderer (verletzlicher) Personen gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte und ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären, geht aus dem genannten Urteil nicht hervor. Ein Überstellungsverbot basierend auf einer geltend gemachten Krankheit wird vom Gerichtshof jedenfalls nur sehr selten, nämlich wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich ist, angenommen (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13). 6.4.2. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass anzunehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Er war dort offenbar während vier Monaten in einem Aufnahmezentrum untergebracht. Dass er eigenen Angaben zufolge noch nicht zu einer Befragung eingeladen worden sei, lässt noch nicht darauf schliessen, sein Asylverfahren werde nicht ordnungsgemäss an die Hand genommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.4.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 6.5.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessens­entscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. BVGE 2015/9); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.5.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im Gegensatz zur pauschalen Behauptung in der Beschwerde sind keine Hinweise erkennbar, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip in seinem Fall missachten werde. 6.5.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7. 7.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7.2 Auch seine Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub