Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Die eritreischen Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsvertretung am 19. Juli 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei in Eritrea während seiner Militärzeit aufgrund seiner politischen Gesinnung für zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nachdem es ihm gelungen sei, aus dem Gefängnis zu entkommen, sei er Anfang 2011 mit seinen Kindern nach Äthiopien geflohen, wo sie nun unter schwierigsten Bedingungen - in E._______ - leben würden. Mit seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er gleichzeitig aus dem Militärdienst desertiert und die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion sei als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion sei begründet, da er im aktiven Dienst gewesen sei und damit in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Die eritreischen Behörden würden Personen, welche das Land illegal verlassen würden, eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr streng bestrafen, weshalb er begründete Furcht habe, bei seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle aufgrund seiner Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis beziehungsweise der Desertion und seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden, F._______, sei vor ihnen ausgereist und am 29. November 2010 von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich somit um die Kernfamilie, damit sei die Beziehungsnähe zur Schweiz vorhanden und es komme kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Verwandten und Bekannten in Äthiopien und es verbinde sie auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe mit dem Land. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und den Flüchtlingen biete sich keine Perspektive. Der Beschwerdeführer habe für (...) Kinder zu sorgen, was unter diesen Umständen eine besondere Belastung darstelle. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei unzumutbar. Die Schutzsuche in einem anderen Land komme nicht in Frage, da die Beschwerdeführenden zu keinem der umliegenden oder auch sonstigen Staaten eine Beziehung hätten und entsprechend auch die nötigen Papiere nicht beschaffen könnten. Zudem seien die Flüchtlingscamps in den angrenzenden Staaten überlastet und die Flüchtlinge seien Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt. Überdies sei eine Weiterreise ins Ungewisse, gerade für die Kinder als besonders gefährdend zu betrachten. Mit dem Asylgesuch aus dem Ausland reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Ausweises der in der Schweiz lebenden Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sowie eine Fotografie der Beschwerdeführenden ein. A.b Mit Schreiben vom 14. März 2012 (in englischer Sprache verfasst) reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben zu den Akten. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei verhaftet worden, weil er militärische Geheimnisse preisgegeben habe. Er machte zudem auf die hohen Temperaturen, verschiedene Krankheiten und die Lage bezüglich Lebensmittel sowie den Mangel an Bildungsmöglichkeiten im Flüchtlingscamp E._______ aufmerksam. Weiter führte er aus, dass sich das Camp nahe an der Grenze zu Eritrea befinde und ein eritreischer Spion versucht habe, ihn zu ermorden. B. Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 mit, die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba sei aufgrund begrenzter Ressourcen nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Beantwortung einiger konkreter Fragen. C. Mit Schreiben vom 22. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Antworten zum vorerwähnten Fragekatalog ein. D. Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand durch die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden und durch die Beschwerdeführenden selbst, teilte das BFM ihnen mit Schreiben vom 16. August 2013 mit, dass der Beschwerdeführer dennoch auf der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba angehört werden solle. E. Mit Schreiben vom 26. November 2013 erkundigte sich die Vorinstanz nach den aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 mit, dass bis dato keine Angaben zu den Kontaktmöglichkeiten eingegangen seien. Diese reichten die entsprechenden Kontaktangaben mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie sei von der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba informiert worden, dass ein erster Kontaktversuch mit dem Beschwerdeführer gescheitert sei, da dieser erklärt habe, keinen "pass permit" zu erhalten, um nach Addis Abeba zu reisen. Ein weiterer Kontaktversuch sei unbeantwortet geblieben. Das SEM gab dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - Gelegenheit, den Schweizerischen Behörden seine aktuelle Situation sowie allfällige, seit dem 6. August 2012 neue und mit seinem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Ereignisse dazulegen. Weiter informierte das SEM die Beschwerdeführendenden, dass ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau ein Kantonswechselgesuch gestellt habe, um mit ihrem neuen Partner, von dem sie ein Kind erwarte, zusammenzuleben und gab ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, auch dazu eine Stellungnahme einzureichen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 erklärten die Beschwerdeführenden beziehungsweise die - sich in der Schweiz befindliche - Ehefrau und Mutter, sie habe sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht emotional für eine andere Familie entschieden. Für sie sei klar, wenn ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz kommen würden, wünsche sie sich ein gemeinsames Leben mit ihnen. Auch wisse ihr neuer Partner, dass sie ein Leben mit ihrem Ehemann bevorzugen würde. H. Mit Verfügung vom 4. August 2015 - eröffnet am 5. August 2015 - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer und seinen Kindern sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. K. Mit Schreiben vom 9. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Vorab ist die in der Beschwerde formulierte Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
E. 4.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig und allein auf die beiden eingereichten Schreiben gestützt. Dass der Beschwerdeführer zu einer Befragung aufgeboten worden sei, zeige jedoch, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, rein gestützt auf diese beiden Schreiben, nicht abschliessend erstellt gewesen sei. Anlässlich des Verfahrens sei er zudem nie aufgefordert worden, bereits getätigte Aussagen zu präzisieren, sondern nur, seit dem 6. August 2012 neue und mit seinem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen.
E. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12) und durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung ergänzt wird (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.4 Ein Asylgesuch kann - respektive konnte - gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
E. 4.5 Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden aufgrund begrenzter Ressourcen nicht persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba angehört werden. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 fest, das schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Die Beschwerdeführenden wurden dabei explizit darauf hingewiesen, dass die Beantwortung der Fragen möglichst genau und konkret erfolgen solle und dass sie gemäss Art. 8 AsylG an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hätten. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt dennoch auf die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba vorgeladen wurde, eine Befragung aber anscheinend nicht möglich war (fehlender "pass permit" und fehlgeschlagene Kontaktaufnahme) zeigt zwar, dass die Vorinstanz noch ein Interesse an einer persönlichen Befragung hatte, allerdings wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 stattdessen Gelegenheit gegeben, ihre aktuelle Situation (seit dem 6. August 2012) und neue, mit ihrem Asylgesuch zusammenhängende Ereignisse, darzulegen. Wie bereits erwähnt, darf sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1). Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe hatten die Beschwerdeführenden insgesamt genügend Möglichkeiten, ihre Asylgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer erhielt im Vorverfahren mehrmals die Möglichkeit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Er wurde dabei explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen. Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens wäre es ihm auch möglich gewesen, weitere Eingaben und damit weitere Ausführungen zu den vorgebrachten Asylgründen zu machen. Mit ihrer Vorgehensweise hat die Vorinstanz den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe keine diesbezüglichen Ergänzungen anbrachte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 4. August 2015 im Wesentlichen aus, es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch der - sich in der Schweiz befindlichen - Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden deshalb abgelehnt worden sei, weil ihre Vorbringen zu der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende Vorfälle den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Obwohl er darauf hingewiesen worden sei, seine Fluchtgründe genau, konkret und detailliert darzulegen, seien diese oberflächlich und pauschal ausgefallen. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich die - in der Schweiz befindliche - Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden augenscheinlich emotional für eine neue Familie entschieden habe; das diesbezüglich eingereichte Schreiben vermöge nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 5.6 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, zwischen den Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juli 2011 und den persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers würden keine Abweichungen vorliegen. Zudem müsse auf die Schwierigkeit des Informationsaustausches hingewiesen werden, da die Aussagen des Beschwerdeführers immer über seine in der Schweiz wohnhafte Frau an die Rechtsvertretung gelangt seien. Das SEM habe es zudem unterlassen, die sprachliche Barriere bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen. So habe dieser auf das in deutscher Sprache verfasste Schreiben des SEM vom 20. Juni 2012 in Englisch geantwortet, was nicht seine Muttersprache sei. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die schriftlichen Antworten nicht detaillierter ausgefallen seien. Auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Inhaftierung nicht habe glaubhaft machen können, könne nicht geschlossen werden, dass er selbst im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe beziehungsweise von solchen bedroht gewesen sei. Vielmehr seien seinen Ausführungen klare Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er in Eritrea wegen falscher Anschuldigungen inhaftiert worden sei und dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis Eritrea illegal verlassen habe und gleichzeitig desertiert sei. Da die Bestrafung für Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng sei, sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und die Vorinstanz hätte die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren prüfen müssen.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea schliessen lassen. So fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Haft, den Haftbedingungen und der Ausreise aus Eritrea oberflächlich und pauschal aus. Zu den Haftbedingungen konnte der Beschwerdeführer nur verschiedene Krankheiten und eine Nahrungsknappheit erwähnen und dies, obwohl er angeblich zwei Jahre inhaftiert gewesen und ihm eine - auch im eritreischen Kontext nicht unerhebliche - Straftat vorgeworfen worden sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, B7/4, S 3). Auch bezüglich der angeblichen Flucht gab der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung, die Flucht möglichst detailliert zu schildern - nur knappe und oberflächliche Antworten (vgl. Akten des Asylverfahrens, B7/4, S. 2). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Ausführungen aufgrund der sprachlichen Barriere nicht detaillierter ausgefallen seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser seit Beginn des Verfahrens vertreten ist. Zudem telefonierte er angeblich zwei bis dreimal wöchentlich mit seiner in der Schweiz lebenden Frau. Es wäre ihm deshalb möglich gewesen, eine Übersetzung - sei es telefonisch oder schriftlich - zu organisieren, um seine Asylgründe ausführlich darzulegen und damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachzukommen. Schliesslich sei an dieser Stelle angemerkt, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte - auch die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung als unglaubhaft erachtet wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 6.2 Daran vermag auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen hätten, nichts zu ändern, zumal subjektive Nachfluchtgründe (sofern keine Vorfluchtgründe vorliegen bzw. glaubhaft gemacht wurden) zum Ausschluss des Asyls gemäss Art. 54 AsylG führen und die Einreise in die Schweiz entsprechend nicht bewilligt wird (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 6.3 Da die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Gefährdung darzulegen vermochten, ist ihr Asyl- und Einreisegesuch unbesehen einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie in Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Es erübrigt sich daher auch, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Im Sinne einer Vermutung ist in denjenigen Fällen, in denen sich die Asylsuchenden bereits in einem Drittstaat aufhalten, ohnehin davon auszugehen, die betroffenen Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Werden die weiteren Kriterien (Zumutbarkeit der Zufluchtnahme und Beziehungsnähe zur Schweiz) im vorliegenden Fall dennoch geprüft, ist mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat auszugehen, haben sich die Beschwerdeführenden doch anscheinend im UNHCR-Lager in E._______ registrieren lassen und verfügen folglich über einen legalen Aufenthaltsstatus. Allgemein lässt sich sagen, dass die Lage in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; Urteil des BVGer D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 E. 9.4.2). Schliesslich vermag auch die familiäre Situation der Beschwerdeführenden nichts an der gesamten Einschätzung zu ändern, zumal die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden schon seit mehreren Jahren getrennt von ihnen lebt und in der Schweiz offensichtlich eine neue Familie gründete.
E. 6.4 Das SEM hat somit den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist - gemäss eingereichter Honorarnote vom 21. September 2015 - zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'065.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr.1'065.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5280/2015 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Turnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die eritreischen Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsvertretung am 19. Juli 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei in Eritrea während seiner Militärzeit aufgrund seiner politischen Gesinnung für zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nachdem es ihm gelungen sei, aus dem Gefängnis zu entkommen, sei er Anfang 2011 mit seinen Kindern nach Äthiopien geflohen, wo sie nun unter schwierigsten Bedingungen - in E._______ - leben würden. Mit seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er gleichzeitig aus dem Militärdienst desertiert und die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion sei als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion sei begründet, da er im aktiven Dienst gewesen sei und damit in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Die eritreischen Behörden würden Personen, welche das Land illegal verlassen würden, eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr streng bestrafen, weshalb er begründete Furcht habe, bei seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle aufgrund seiner Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis beziehungsweise der Desertion und seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden, F._______, sei vor ihnen ausgereist und am 29. November 2010 von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich somit um die Kernfamilie, damit sei die Beziehungsnähe zur Schweiz vorhanden und es komme kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Verwandten und Bekannten in Äthiopien und es verbinde sie auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe mit dem Land. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und den Flüchtlingen biete sich keine Perspektive. Der Beschwerdeführer habe für (...) Kinder zu sorgen, was unter diesen Umständen eine besondere Belastung darstelle. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei unzumutbar. Die Schutzsuche in einem anderen Land komme nicht in Frage, da die Beschwerdeführenden zu keinem der umliegenden oder auch sonstigen Staaten eine Beziehung hätten und entsprechend auch die nötigen Papiere nicht beschaffen könnten. Zudem seien die Flüchtlingscamps in den angrenzenden Staaten überlastet und die Flüchtlinge seien Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt. Überdies sei eine Weiterreise ins Ungewisse, gerade für die Kinder als besonders gefährdend zu betrachten. Mit dem Asylgesuch aus dem Ausland reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Ausweises der in der Schweiz lebenden Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sowie eine Fotografie der Beschwerdeführenden ein. A.b Mit Schreiben vom 14. März 2012 (in englischer Sprache verfasst) reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben zu den Akten. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei verhaftet worden, weil er militärische Geheimnisse preisgegeben habe. Er machte zudem auf die hohen Temperaturen, verschiedene Krankheiten und die Lage bezüglich Lebensmittel sowie den Mangel an Bildungsmöglichkeiten im Flüchtlingscamp E._______ aufmerksam. Weiter führte er aus, dass sich das Camp nahe an der Grenze zu Eritrea befinde und ein eritreischer Spion versucht habe, ihn zu ermorden. B. Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 mit, die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba sei aufgrund begrenzter Ressourcen nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Beantwortung einiger konkreter Fragen. C. Mit Schreiben vom 22. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Antworten zum vorerwähnten Fragekatalog ein. D. Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand durch die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden und durch die Beschwerdeführenden selbst, teilte das BFM ihnen mit Schreiben vom 16. August 2013 mit, dass der Beschwerdeführer dennoch auf der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba angehört werden solle. E. Mit Schreiben vom 26. November 2013 erkundigte sich die Vorinstanz nach den aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 mit, dass bis dato keine Angaben zu den Kontaktmöglichkeiten eingegangen seien. Diese reichten die entsprechenden Kontaktangaben mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie sei von der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba informiert worden, dass ein erster Kontaktversuch mit dem Beschwerdeführer gescheitert sei, da dieser erklärt habe, keinen "pass permit" zu erhalten, um nach Addis Abeba zu reisen. Ein weiterer Kontaktversuch sei unbeantwortet geblieben. Das SEM gab dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - Gelegenheit, den Schweizerischen Behörden seine aktuelle Situation sowie allfällige, seit dem 6. August 2012 neue und mit seinem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Ereignisse dazulegen. Weiter informierte das SEM die Beschwerdeführendenden, dass ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau ein Kantonswechselgesuch gestellt habe, um mit ihrem neuen Partner, von dem sie ein Kind erwarte, zusammenzuleben und gab ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, auch dazu eine Stellungnahme einzureichen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 erklärten die Beschwerdeführenden beziehungsweise die - sich in der Schweiz befindliche - Ehefrau und Mutter, sie habe sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht emotional für eine andere Familie entschieden. Für sie sei klar, wenn ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz kommen würden, wünsche sie sich ein gemeinsames Leben mit ihnen. Auch wisse ihr neuer Partner, dass sie ein Leben mit ihrem Ehemann bevorzugen würde. H. Mit Verfügung vom 4. August 2015 - eröffnet am 5. August 2015 - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. I. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer und seinen Kindern sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. K. Mit Schreiben vom 9. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Vorab ist die in der Beschwerde formulierte Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.). 4.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig und allein auf die beiden eingereichten Schreiben gestützt. Dass der Beschwerdeführer zu einer Befragung aufgeboten worden sei, zeige jedoch, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, rein gestützt auf diese beiden Schreiben, nicht abschliessend erstellt gewesen sei. Anlässlich des Verfahrens sei er zudem nie aufgefordert worden, bereits getätigte Aussagen zu präzisieren, sondern nur, seit dem 6. August 2012 neue und mit seinem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12) und durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung ergänzt wird (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.4 Ein Asylgesuch kann - respektive konnte - gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 4.5 Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden aufgrund begrenzter Ressourcen nicht persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba angehört werden. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 fest, das schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Die Beschwerdeführenden wurden dabei explizit darauf hingewiesen, dass die Beantwortung der Fragen möglichst genau und konkret erfolgen solle und dass sie gemäss Art. 8 AsylG an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hätten. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt dennoch auf die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba vorgeladen wurde, eine Befragung aber anscheinend nicht möglich war (fehlender "pass permit" und fehlgeschlagene Kontaktaufnahme) zeigt zwar, dass die Vorinstanz noch ein Interesse an einer persönlichen Befragung hatte, allerdings wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 stattdessen Gelegenheit gegeben, ihre aktuelle Situation (seit dem 6. August 2012) und neue, mit ihrem Asylgesuch zusammenhängende Ereignisse, darzulegen. Wie bereits erwähnt, darf sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1). Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe hatten die Beschwerdeführenden insgesamt genügend Möglichkeiten, ihre Asylgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer erhielt im Vorverfahren mehrmals die Möglichkeit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Er wurde dabei explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen. Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens wäre es ihm auch möglich gewesen, weitere Eingaben und damit weitere Ausführungen zu den vorgebrachten Asylgründen zu machen. Mit ihrer Vorgehensweise hat die Vorinstanz den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe keine diesbezüglichen Ergänzungen anbrachte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 4. August 2015 im Wesentlichen aus, es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch der - sich in der Schweiz befindlichen - Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden deshalb abgelehnt worden sei, weil ihre Vorbringen zu der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende Vorfälle den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Obwohl er darauf hingewiesen worden sei, seine Fluchtgründe genau, konkret und detailliert darzulegen, seien diese oberflächlich und pauschal ausgefallen. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich die - in der Schweiz befindliche - Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden augenscheinlich emotional für eine neue Familie entschieden habe; das diesbezüglich eingereichte Schreiben vermöge nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 5.6 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, zwischen den Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juli 2011 und den persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers würden keine Abweichungen vorliegen. Zudem müsse auf die Schwierigkeit des Informationsaustausches hingewiesen werden, da die Aussagen des Beschwerdeführers immer über seine in der Schweiz wohnhafte Frau an die Rechtsvertretung gelangt seien. Das SEM habe es zudem unterlassen, die sprachliche Barriere bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen. So habe dieser auf das in deutscher Sprache verfasste Schreiben des SEM vom 20. Juni 2012 in Englisch geantwortet, was nicht seine Muttersprache sei. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die schriftlichen Antworten nicht detaillierter ausgefallen seien. Auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Inhaftierung nicht habe glaubhaft machen können, könne nicht geschlossen werden, dass er selbst im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe beziehungsweise von solchen bedroht gewesen sei. Vielmehr seien seinen Ausführungen klare Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er in Eritrea wegen falscher Anschuldigungen inhaftiert worden sei und dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis Eritrea illegal verlassen habe und gleichzeitig desertiert sei. Da die Bestrafung für Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng sei, sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und die Vorinstanz hätte die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren prüfen müssen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea schliessen lassen. So fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Haft, den Haftbedingungen und der Ausreise aus Eritrea oberflächlich und pauschal aus. Zu den Haftbedingungen konnte der Beschwerdeführer nur verschiedene Krankheiten und eine Nahrungsknappheit erwähnen und dies, obwohl er angeblich zwei Jahre inhaftiert gewesen und ihm eine - auch im eritreischen Kontext nicht unerhebliche - Straftat vorgeworfen worden sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, B7/4, S 3). Auch bezüglich der angeblichen Flucht gab der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung, die Flucht möglichst detailliert zu schildern - nur knappe und oberflächliche Antworten (vgl. Akten des Asylverfahrens, B7/4, S. 2). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Ausführungen aufgrund der sprachlichen Barriere nicht detaillierter ausgefallen seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser seit Beginn des Verfahrens vertreten ist. Zudem telefonierte er angeblich zwei bis dreimal wöchentlich mit seiner in der Schweiz lebenden Frau. Es wäre ihm deshalb möglich gewesen, eine Übersetzung - sei es telefonisch oder schriftlich - zu organisieren, um seine Asylgründe ausführlich darzulegen und damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachzukommen. Schliesslich sei an dieser Stelle angemerkt, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte - auch die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung als unglaubhaft erachtet wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 6.2 Daran vermag auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen hätten, nichts zu ändern, zumal subjektive Nachfluchtgründe (sofern keine Vorfluchtgründe vorliegen bzw. glaubhaft gemacht wurden) zum Ausschluss des Asyls gemäss Art. 54 AsylG führen und die Einreise in die Schweiz entsprechend nicht bewilligt wird (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.3 Da die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Gefährdung darzulegen vermochten, ist ihr Asyl- und Einreisegesuch unbesehen einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie in Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Es erübrigt sich daher auch, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Im Sinne einer Vermutung ist in denjenigen Fällen, in denen sich die Asylsuchenden bereits in einem Drittstaat aufhalten, ohnehin davon auszugehen, die betroffenen Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Werden die weiteren Kriterien (Zumutbarkeit der Zufluchtnahme und Beziehungsnähe zur Schweiz) im vorliegenden Fall dennoch geprüft, ist mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat auszugehen, haben sich die Beschwerdeführenden doch anscheinend im UNHCR-Lager in E._______ registrieren lassen und verfügen folglich über einen legalen Aufenthaltsstatus. Allgemein lässt sich sagen, dass die Lage in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; Urteil des BVGer D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 E. 9.4.2). Schliesslich vermag auch die familiäre Situation der Beschwerdeführenden nichts an der gesamten Einschätzung zu ändern, zumal die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden schon seit mehreren Jahren getrennt von ihnen lebt und in der Schweiz offensichtlich eine neue Familie gründete. 6.4 Das SEM hat somit den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist - gemäss eingereichter Honorarnote vom 21. September 2015 - zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'065.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr.1'065.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: