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D-5604/2015

D-5604/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsbürger (väterlicherseits Oromo, mütterlicherseits Amhari) - verliess seinen Heimatstaat im (...) 2011 und gelangte über den Sudan und unbekannte Länder am 3. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2011 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Mai 2014 einlässlich angehört. Am 7. Juli 2015 wurde eine Zweitanhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Addis Abeba geboren und aufgewachsen sei. Er habe im (...) eine Ausbildung als (...) absolviert und bis kurz vor der Ausreise bei der staatlichen (...) gearbeitet. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2005/2006 (äthiopischer Kalender: 1997) sei er schriftlich aufgefordert worden, der Regierungspartei IHADEG (amharisches Kürzel für "Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front" [EPRDF]) beizutreten. Im Jahr 2006/2007 (äthiopischer Kalender: 1998) sei er schliesslich beigetreten, da er zunächst auch vom Parteiprogramm überzeugt gewesen sei. Da er Amharisch spreche, habe er der Unter-Organisation BEADEN angehört, wobei er für die Jugendsektion zuständig gewesen sei. Er habe verschiedene Aufgaben, wie beispielsweise Propaganda und Information, erfüllt sowie regelmässig an Sitzungen teilgenommen. Im Vorfeld der folgenden Wahlen im Jahr 2009/2010 (äthiopischer Kalender: 2002) habe er von der Regierung die Aufgabe erhalten, Personen zu registrieren, die gut ausgebildet, aber arbeitslos seien und der Oromo-Ethnie angehören würden. Er habe sich geweigert, diese Aufgabe auszuführen und gegen eine bestimmte Ethnie vorzugehen. Danach habe er ein Kündigungsschreiben eingereicht und sei am (...) (europäischer Kalender: [...]) aus der Partei ausgetreten. In der Folge habe er verschiedene Drohanrufe von unbekannten Telefonnummern erhalten. Am (...) (europäischer Kalender: Freitag, [...]) sei er nach dem Feierabend von Männern, die dem Sicherheitsdienst angehören würden, verhaftet und zu einem unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er (...) in einer Zelle festgehalten worden. Etwa zwei Wochen nachdem er freigelassen worden sei, habe er von der Bundespolizei eine Vorladung erhalten. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Addis Abeba am (...) 2011 verlassen. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch, wobei er keiner spezifischen Partei beigetreten sei, aber regelmässig an Demonstrationen teilnehme. Er bleibe neutral und wolle die Leute über die jetzige Situation aufklären. Zudem mache er auch Spendenaufrufe für die Organisation ESAT (Ethiopian Satellite Television). Am (...) 2013 habe er ausserdem an einer Demonstration gegen eine Pro-Regierungsveranstaltung teilgenommen und eine Woyane-Flagge heruntergerissen. Über diesen Vorfall sei in den äthiopischen Medien berichtet worden, weshalb er in der Folge Drohungen erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstanhörung folgende Beweismittel ein:

- Mitgliederausweis der National Amhara Movement Front (NAMF) vom (...)

- Bestätigung der Partei EPRDF vom (...)

- Vorladung der Bundespolizei vom (...) (Vorladungstermin [...])

- Mitarbeiterausweis, gültig vom (...) bis (...)

- Abschlusszertifikat der Sekundarschule

- Dankesschreiben der ESAT

- zwei Fotos einer Ginbot 7-Veranstaltung vom (...) 2013

- zwei Fotos einer Fundraising-Veranstaltung für ESAT

- ein Foto einer Demonstration vor der UNO in Genf vom (...) 2013

- ein Foto einer Demonstration vor der UNO in Genf vom (...) 2013

- ein Foto einer Fundraising-Veranstaltung für ESAT in C._______ vom (...) 2013

- CD mit Videoaufnahmen einer politischen Aktion vom (...) 2013 anlässlich einer von der äthiopischen Regierung organisierten Fundraising-Veranstaltung in C._______ An der Zweitanhörung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht:

- sechs Fotos, die ihn mit seiner Lebenspartnerin im Heimatstaat zeigen würden (aus den Jahren 2003, 2004 und 2010)

- deutsche Übersetzung des Ehescheins

- zwei Fotos von der kirchlichen Trauung in der Schweiz Auf die einzelnen Beweismittel wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte er die Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Um seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wurde abgewiesen, jedoch wurde festgehalten, dass die Verfahren koordiniert behandelt werden (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 21. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 wurde eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner kirchlich angetrauten Ehegattin D._______ (D-5600/2015) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.

E. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 13. August 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht von (...) bis (...) aktives Mitglied der Regierungspartei IHADEG gewesen zu sein und aufgrund des Verlassens der Partei bedroht, für rund (...) in Haft genommen und von der Bundespolizei vorgeladen worden zu sein. Jedoch habe der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur mindestens (...)jährigen Parteimitgliedschaft trotz mehrmaliger Aufforderung, ausführlicher und konkreter darüber zu berichten, stets unsubstanziiert und ausweichend geantwortet. Ebenfalls seien die Ausführungen zu seinen Aufgaben für die Partei allgemein, vage und unsubstanziiert geblieben. Bei einer tatsächlich (...)jährigen Mitgliedschaft könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen wäre, konkretere, detailliertere und erlebnisgeprägtere Ausführungen - insbesondere zum politischen Programm der Partei, zu seinen als wichtig betitelten Aufgaben und zur letzten Aktivität - zu machen. Aufgrund der unsubstanziierten und allgemeinen Darlegung der angeblichen Mitgliedschaft bei der IHADEG sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Daher könne auch die von ihm geschilderte Kündigung, Gefangenschaft und Vorladung nicht als glaubhaft erachtet werden. Daran könnten auch die eingereichten Dokumente (Parteibestätigungsschreiben vom [...] [europäisch: {...}], Mitgliedschaftsausweis der NAMF [National Amara Movement Front], Schreiben der Bundespolizei), denen lediglich geringer Beweiswert zukomme, nichts ändern. Auch sei das genannte Parteibestätigungsschreiben in Bezug auf den Parteinamen fehlerhaft. Der Beschwerdeführer habe zwar erwiesenermassen an exilpolitischen Anlässen teilgenommen. Sein exilpolitisches Engagement und die eingereichten Beweismittel (diverse Fotografien und eine CD) seien indes nicht geeignet, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu führen. Ferner würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung abgeschlossen, mehr als zehn Jahre auf dem Beruf gearbeitet und verfüge überdies über ein familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba. Auch könne ihm die Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des Alters und des guten Gesundheitszustandes zugemutet werden.

E. 4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen: Der Umstand, dass er nicht viel über die eigentlichen Ziele einer Partei, für die er ohnehin nicht einstehe, sagen könne, dürfe nicht als Beweis für seine Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Er sei kein politisch interessierter Mensch gewesen, bis er zur Mitgliedschaft bei der Regierungspartei gezwungen worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Berufstätigkeit seine Dienste für die Partei nur während seiner Freizeit habe leisten können. Seine Aufgaben bei der Regierungsparteien seien ihm nicht wesentlich erschienen, sondern er habe den Fokus vielmehr auf seine Tätigkeiten bei der Opposition gesetzt. Es sei ihm (anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung durch das SEM) nicht nur einmal aufgetragen worden, seine Antworten knapp zu halten und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Daher habe er den Fragestellungen nicht folgen können. Der Vorwurf, er habe die Fragen diesbezüglich nur oberflächlich beantwortet, erscheine daher willkürlich und aus dem Kontext gegriffen. Die Vorinstanz könne nahezu jedes ausländische Beweismittel als einfach käuflich oder einfach zu fälschen abtun. Schliesslich sei es für das SEM bei jeglichen ausländischen Urkunden oder Dokumenten sehr schwer herauszufinden, ob es sich um echte Urkunden handle oder um Dokumente, die tatsächlich die antragstellende Person betreffen würden, nicht zuletzt auch wegen der fremden Sprache. Im Asylverfahren gelte die Glaubhaftmachung als Beweismassstab. Mit den eingereichten Beweismitteln habe er seine Vorbringen in Bezug auf die Parteimitgliedschaft und die exilpolitischen Tätigkeiten belegt oder zumindest dokumentiert. Der Umgang der äthiopischen Regierung mit regierungskritischen oder gar mit regierungsgegnerischen Gruppierungen sei hinreichend bekannt. Die äthiopischen Behörden würden bestimmt nicht stillschweigend annehmen, dass er sich nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz begeben habe und sich dort, um sein Asylgesuch zu bekräftigen, exilpolitisch betätige. Mit der heutigen Bilderkennungstechnologie sei die Identifizierung einzelner Demonstrationsteilnehmer auch nicht mehr unmöglich. Er stehe klar in Verbindung mit der Opposition und mit Ginbot 7. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei daher unmöglich.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, an welchen Stellen ihm aufgetragen worden sei, seine Antworten knapp zu halten und sich auf das Wesentliche zu beschränken. Vielmehr handle es sich um eine Behauptung, die nicht den Tatsachen entspreche. In der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal unterbrochen worden, wobei die Frage einmal erneut gestellt worden sei. In der ergänzenden Anhörung habe man den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben allgemeine Sachverhalte aus Äthiopien darstellen würden. In der Folge habe man auch die Fragen spezifischer und konkreter gestellt und ihn nicht allgemein zur Substanziierung aufgefordert. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals und mit Hilfe spezifischer Fragen Gelegenheit gegeben worden, sich konkret zu seinen persönlichen Tätigkeiten sowie Erlebnissen zu äussern und somit, seine bereits geäusserten Vorbringen ausreichend zu begründen. Dies entspreche einer gängigen Vorgehensweise bei Anhörungen und liege im Interesse des Beschwerdeführers. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ergänzend angehört worden sei und er somit mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen ausreichen zu begründen.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er lediglich ausserhalb des Protokolls darauf hingewiesen worden sei, sich auf die Fragen zu konzentrieren und gezielt zu antworten. Daher seien diese Stellen in der Tat nicht bezeichnet. Asylsuchende würden in der Regel schlecht unterscheiden können, welche Einzelheiten zur Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich und welche unwesentlich seien. Es geschehe folglich des Öfteren, dass sie keinen Anlass sehen würden, bei simplen Fragen in die Tiefe zu gehen, und nicht verstünden, weshalb man ausgerechnet bei klaren Sachverhalten nachfrage. Dies sei auch vorliegend der Fall. Er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, welche Vorbringen asylwesentlich seien. Er habe seine Aussagen nicht einstudiert.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachte erzwungene Parteimitgliedschaft und die Bedrohung nach dem Austritt aus der Partei, aufgrund der Weigerung gewisse Aufträge zu erfüllen, als unglaubhaft zu werten ist. Gleichwohl wird im Gegensatz zur Vorinstanz die Parteimitgliedschaft grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er sich - auf schriftliche Aufforderung hin - der Partei angeschlossen habe, da er sich zunächst mit deren Programm habe identifizieren können (vgl. act. A14/13 F32 f.). Einleuchtend zeigte er in seinen weiteren Schilderungen auf, wie er allmählich desillusioniert habe feststellen müssen, dass es sich beim Parteiprogramm bloss um leere Worte gehandelt habe (vgl. act. A14/13 F33; A18/26 F9). Die Parteimitgliedschaft wurde zudem auch durch den eingereichten Mitgliederausweis untermauert, wobei dieser Ausweis zwar keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, letztlich jedoch zumindest als Indiz für eine Parteimitgliedschaft gewertet werden kann, selbst wenn die englische Parteibezeichnung im Titel fehlerhaft erscheint. Dennoch muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass seine Ausführungen hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten im Heimatstaat und auch des Parteiprogramms überwiegend oberflächlich und vage ausgefallen sind. Diesbezüglich ist primär auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer besitzt kein vertieftes Wissen über die Partei, obwohl er langjähriges aktives Parteimitglied gewesen sein will. Trotz mehrmaligem Nachfragen gelang es ihm nicht, substanziiert darzulegen, was genau zu seinem Aufgabenkatalog gehört haben soll und wie er seine Aktivitäten ausgeführt haben will (vgl. act. A14/13 F34, F47 f.; A18/26 F17 ff., F23 f., F38 ff.). Vorliegend erscheint es zwar naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer als Halb-Oromo geweigert habe, gegen diese Ethnie aktiv vorzugehen. Dennoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Parteiaustritt beziehungsweise seine Kündigung bildhaft zu schildern und gab wiederholt ausweichende, oberflächliche Antworten (vgl. act. A18/26 F51, F64 ff.). Die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentation, wonach er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, geht angesichts der zahlreichen Aufforderungen, sich konkreter zu äussern, fehl (vgl. act. A18/26 F18, F22 f., F27, F39, F41, F46, F54). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er weder eine Kaderstelle noch eine sonstige wichtige Funktion innehatte. Im Übrigen bezeichnete er sich selbst als "ganz normales Mitglied", welches die "Beschäftigung Teilzeit erledigt habe..." (vgl. act. A18/26 F52). Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, weshalb der Sicherheitsdienst ausgerechnet an ihm interessiert gewesen sein soll.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachte Verhaftung in der BzP und den beiden Anhörungen im Kern gleichbleibend vorgetragen, obwohl zwischen den verschiedenen Befragungen sowie dem Vorfall an sich eine Zeitspanne von mehr als vier Jahren liegt. Sowohl in der BzP als auch an den Anhörungen schilderte er - entgegen den Ausführungen des SEM -, dass er an einem Freitagabend ([...] beziehungsweise [...]) in der Nähe des (...) auf ein Taxi gewartet habe und dort von Mitgliedern der Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei (vgl. act. A4/9 S. 6; A14/13 F36; A18/26 F74). Auch weisen die Schilderung der Haftbedingungen gewisse Realkennzeichen auf. Der Beschwerdeführer beschreibt unerwartete Umstände, wie das Wasser in der ersten Zelle sowie die Chemikalien in der zweiten Zelle, und gibt innere Vorgänge wieder (kalte Füsse, Atemnot und Halsschmerzen; vgl. act. A4/9 S. 6; A14/13 F36, F38 ff.). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit einen ähnlichen Aufenthalt erlebt haben könnte. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht, zwischen diesem Vorfall und dem Parteiaustritt eine glaubhafte Verknüpfung herzustellen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die stereotype und detailarme Schilderung des angeblichen Verhörs, welches der Beschwerdeführer erst auf Rückfrage hin zu Protokoll gab (vgl. act. A14/13 F40).

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als ausländische Beweismittel nicht pauschal als Fälschungen deklariert werden dürfen. Bei der eingereichten Vorladung, die angeblich von der Bundespolizei ausgestellt worden sein soll, weist aber mindestens ein Element (Stempel) ein klares Fälschungsmerkmal auf. Dies lässt sich unter Heranziehung von authentischem Vergleichsmaterial bereits von blossem Auge erkennen, weshalb sich eine weitergehende Dokumentenanalyse erübrigt. Dementsprechend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auszuführen, dass die Behörden ihm vorgeworfen hätten, Oromo-Jugendliche gegen die Behörden aufzubringen respektive mit der Opposition zusammenzuarbeiten, und ihn in diesem Zusammenhang vorgeladen hätten (vgl. act. A4/9 S. 5; A14/13 F4; A18/26 F76).

E. 5.5 Nach einer Gesamtschau lässt sich zusammenfassend festhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, gestützt auf den geltend gemachten Parteiaustritt eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgelegen haben.

E. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich machte er geltend, dass er regelmässig an Demonstrationen teilnehme und die Organisation ESAT unterstütze. Zudem habe er am (...) 2013 an einer Demonstration gegen eine Pro-Regierungsveranstaltung teilgenommen und deren Flagge heruntergerissen. Seine Vorbringen untermauerte er durch diverse Fotos und Video-Material.

E. 6.2.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regierungskritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2011 wurden mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Dabei wurden insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7 sowie der aus den Niederlanden und den USA operierende regierungskritische Fernsehsender ESAT zu Zielen regelmässiger Cyberangriffe (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Es ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Es dürfte davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (a.a.O. E. 4.3.2).

E. 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.5). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates aufgrund seines politischen Profils ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Der Beschwerdeführer hat lediglich bei vereinzelten Gelegenheiten an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen, wobei er diesbezüglich ausführte: "An diesen Veranstaltungen habe ich wie ein ganz normaler Äthiopier teilgenommen." (vgl. act. A18/26 F134). Zudem beschränkt sich sein exilpolitisches Engagement im Wesentlichen auf einen Zeitraum vom (...) 2013 bis zum (...) 2013, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Mai 2011 in der Schweiz aufhielt. Auch in den letzten drei Jahren ist er exilpolitisch nicht in Erscheinung getreten. Zwar hat er sich mit der Flaggen-Aktion, die auf Video festgehalten wurde, in einer gewissen Weise exponiert. So sei diese Sequenz eigenen Angaben zufolge von ESAT ausgestrahlt worden. Dieser Vorfall ist zwar heute noch im Internet abrufbar (vgl [...] , abgerufen am 27.06.2017), diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass das Video-Material eine schlechte Bildqualität aufweist und der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Frage hin, ob seine Familie von seiner Aktion erfahren habe, einmal mehr ausweichend reagierte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass seine Familie im Heimatstaat in der Folge Repressalien ausgesetzt wurde (vgl. act. A18/26 F127). Ebenfalls blieben die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Drohungen trotz mehrmaligem Nachfragen unsubstanziiert (a.a.O. F114).

E. 6.4 Somit ergibt sich, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung ausgeschlossen werden kann. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts.

E. 6.5 Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate (FBC): Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 27.06.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 27.06.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch zusätzlich genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge zeitlebens in Addis Abeba gewohnt. Er sei im Bereich (...) als (...) bei der staatlichen (...) tätig gewesen (vgl. act. A4/9 S. 2). Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner mehrjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Betreffend seine soziale Vernetzung gab er zu Protokoll, dass die Mehrheit seiner Geschwister in Addis Abeba leben würden (a.a.O. S. 3). Ausserdem kenne der Beschwerdeführer auch die Geschwister seiner Lebenspartnerin gut, die ebenfalls in Addis Abeba leben würden (vgl. act. A18/26 F172). Insofern ist anzunehmen, dass für den gut ausgebildeten Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er trotz seiner nunmehr sechsjährigen Landesabwesenheit höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situation geraten wird.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5600/2015 vom 17. Juli 2017 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 11.2 In der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 9.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Auslagen von Fr. 47.- aufgeführt. Dabei wurden die Aufwände im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift für das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren D-5600/2015 der Lebenspartnerin zusammen ausgewiesen. Dies gilt es bei der Berechnung des amtlichen Honorars für das Verfahren D-5600/2015 zu beachten. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen. Der Rechtsvertreterin ist demnach für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers (sowie teilweise im Verfahren D-5600/2015) ein amtliches Honorar von Fr. 2'031.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'031.50 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5604/2015 Urteil vom 17. Juli 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Advokatur Contini & Hazeraj, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsbürger (väterlicherseits Oromo, mütterlicherseits Amhari) - verliess seinen Heimatstaat im (...) 2011 und gelangte über den Sudan und unbekannte Länder am 3. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2011 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Mai 2014 einlässlich angehört. Am 7. Juli 2015 wurde eine Zweitanhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Addis Abeba geboren und aufgewachsen sei. Er habe im (...) eine Ausbildung als (...) absolviert und bis kurz vor der Ausreise bei der staatlichen (...) gearbeitet. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2005/2006 (äthiopischer Kalender: 1997) sei er schriftlich aufgefordert worden, der Regierungspartei IHADEG (amharisches Kürzel für "Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front" [EPRDF]) beizutreten. Im Jahr 2006/2007 (äthiopischer Kalender: 1998) sei er schliesslich beigetreten, da er zunächst auch vom Parteiprogramm überzeugt gewesen sei. Da er Amharisch spreche, habe er der Unter-Organisation BEADEN angehört, wobei er für die Jugendsektion zuständig gewesen sei. Er habe verschiedene Aufgaben, wie beispielsweise Propaganda und Information, erfüllt sowie regelmässig an Sitzungen teilgenommen. Im Vorfeld der folgenden Wahlen im Jahr 2009/2010 (äthiopischer Kalender: 2002) habe er von der Regierung die Aufgabe erhalten, Personen zu registrieren, die gut ausgebildet, aber arbeitslos seien und der Oromo-Ethnie angehören würden. Er habe sich geweigert, diese Aufgabe auszuführen und gegen eine bestimmte Ethnie vorzugehen. Danach habe er ein Kündigungsschreiben eingereicht und sei am (...) (europäischer Kalender: [...]) aus der Partei ausgetreten. In der Folge habe er verschiedene Drohanrufe von unbekannten Telefonnummern erhalten. Am (...) (europäischer Kalender: Freitag, [...]) sei er nach dem Feierabend von Männern, die dem Sicherheitsdienst angehören würden, verhaftet und zu einem unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er (...) in einer Zelle festgehalten worden. Etwa zwei Wochen nachdem er freigelassen worden sei, habe er von der Bundespolizei eine Vorladung erhalten. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Addis Abeba am (...) 2011 verlassen. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch, wobei er keiner spezifischen Partei beigetreten sei, aber regelmässig an Demonstrationen teilnehme. Er bleibe neutral und wolle die Leute über die jetzige Situation aufklären. Zudem mache er auch Spendenaufrufe für die Organisation ESAT (Ethiopian Satellite Television). Am (...) 2013 habe er ausserdem an einer Demonstration gegen eine Pro-Regierungsveranstaltung teilgenommen und eine Woyane-Flagge heruntergerissen. Über diesen Vorfall sei in den äthiopischen Medien berichtet worden, weshalb er in der Folge Drohungen erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstanhörung folgende Beweismittel ein:

- Mitgliederausweis der National Amhara Movement Front (NAMF) vom (...)

- Bestätigung der Partei EPRDF vom (...)

- Vorladung der Bundespolizei vom (...) (Vorladungstermin [...])

- Mitarbeiterausweis, gültig vom (...) bis (...)

- Abschlusszertifikat der Sekundarschule

- Dankesschreiben der ESAT

- zwei Fotos einer Ginbot 7-Veranstaltung vom (...) 2013

- zwei Fotos einer Fundraising-Veranstaltung für ESAT

- ein Foto einer Demonstration vor der UNO in Genf vom (...) 2013

- ein Foto einer Demonstration vor der UNO in Genf vom (...) 2013

- ein Foto einer Fundraising-Veranstaltung für ESAT in C._______ vom (...) 2013

- CD mit Videoaufnahmen einer politischen Aktion vom (...) 2013 anlässlich einer von der äthiopischen Regierung organisierten Fundraising-Veranstaltung in C._______ An der Zweitanhörung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht:

- sechs Fotos, die ihn mit seiner Lebenspartnerin im Heimatstaat zeigen würden (aus den Jahren 2003, 2004 und 2010)

- deutsche Übersetzung des Ehescheins

- zwei Fotos von der kirchlichen Trauung in der Schweiz Auf die einzelnen Beweismittel wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte er die Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Um seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wurde abgewiesen, jedoch wurde festgehalten, dass die Verfahren koordiniert behandelt werden (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 21. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner kirchlich angetrauten Ehegattin D._______ (D-5600/2015) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 13. August 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht von (...) bis (...) aktives Mitglied der Regierungspartei IHADEG gewesen zu sein und aufgrund des Verlassens der Partei bedroht, für rund (...) in Haft genommen und von der Bundespolizei vorgeladen worden zu sein. Jedoch habe der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur mindestens (...)jährigen Parteimitgliedschaft trotz mehrmaliger Aufforderung, ausführlicher und konkreter darüber zu berichten, stets unsubstanziiert und ausweichend geantwortet. Ebenfalls seien die Ausführungen zu seinen Aufgaben für die Partei allgemein, vage und unsubstanziiert geblieben. Bei einer tatsächlich (...)jährigen Mitgliedschaft könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen wäre, konkretere, detailliertere und erlebnisgeprägtere Ausführungen - insbesondere zum politischen Programm der Partei, zu seinen als wichtig betitelten Aufgaben und zur letzten Aktivität - zu machen. Aufgrund der unsubstanziierten und allgemeinen Darlegung der angeblichen Mitgliedschaft bei der IHADEG sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Daher könne auch die von ihm geschilderte Kündigung, Gefangenschaft und Vorladung nicht als glaubhaft erachtet werden. Daran könnten auch die eingereichten Dokumente (Parteibestätigungsschreiben vom [...] [europäisch: {...}], Mitgliedschaftsausweis der NAMF [National Amara Movement Front], Schreiben der Bundespolizei), denen lediglich geringer Beweiswert zukomme, nichts ändern. Auch sei das genannte Parteibestätigungsschreiben in Bezug auf den Parteinamen fehlerhaft. Der Beschwerdeführer habe zwar erwiesenermassen an exilpolitischen Anlässen teilgenommen. Sein exilpolitisches Engagement und die eingereichten Beweismittel (diverse Fotografien und eine CD) seien indes nicht geeignet, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu führen. Ferner würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung abgeschlossen, mehr als zehn Jahre auf dem Beruf gearbeitet und verfüge überdies über ein familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba. Auch könne ihm die Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des Alters und des guten Gesundheitszustandes zugemutet werden. 4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen: Der Umstand, dass er nicht viel über die eigentlichen Ziele einer Partei, für die er ohnehin nicht einstehe, sagen könne, dürfe nicht als Beweis für seine Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Er sei kein politisch interessierter Mensch gewesen, bis er zur Mitgliedschaft bei der Regierungspartei gezwungen worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Berufstätigkeit seine Dienste für die Partei nur während seiner Freizeit habe leisten können. Seine Aufgaben bei der Regierungsparteien seien ihm nicht wesentlich erschienen, sondern er habe den Fokus vielmehr auf seine Tätigkeiten bei der Opposition gesetzt. Es sei ihm (anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung durch das SEM) nicht nur einmal aufgetragen worden, seine Antworten knapp zu halten und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Daher habe er den Fragestellungen nicht folgen können. Der Vorwurf, er habe die Fragen diesbezüglich nur oberflächlich beantwortet, erscheine daher willkürlich und aus dem Kontext gegriffen. Die Vorinstanz könne nahezu jedes ausländische Beweismittel als einfach käuflich oder einfach zu fälschen abtun. Schliesslich sei es für das SEM bei jeglichen ausländischen Urkunden oder Dokumenten sehr schwer herauszufinden, ob es sich um echte Urkunden handle oder um Dokumente, die tatsächlich die antragstellende Person betreffen würden, nicht zuletzt auch wegen der fremden Sprache. Im Asylverfahren gelte die Glaubhaftmachung als Beweismassstab. Mit den eingereichten Beweismitteln habe er seine Vorbringen in Bezug auf die Parteimitgliedschaft und die exilpolitischen Tätigkeiten belegt oder zumindest dokumentiert. Der Umgang der äthiopischen Regierung mit regierungskritischen oder gar mit regierungsgegnerischen Gruppierungen sei hinreichend bekannt. Die äthiopischen Behörden würden bestimmt nicht stillschweigend annehmen, dass er sich nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz begeben habe und sich dort, um sein Asylgesuch zu bekräftigen, exilpolitisch betätige. Mit der heutigen Bilderkennungstechnologie sei die Identifizierung einzelner Demonstrationsteilnehmer auch nicht mehr unmöglich. Er stehe klar in Verbindung mit der Opposition und mit Ginbot 7. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei daher unmöglich. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, an welchen Stellen ihm aufgetragen worden sei, seine Antworten knapp zu halten und sich auf das Wesentliche zu beschränken. Vielmehr handle es sich um eine Behauptung, die nicht den Tatsachen entspreche. In der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal unterbrochen worden, wobei die Frage einmal erneut gestellt worden sei. In der ergänzenden Anhörung habe man den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben allgemeine Sachverhalte aus Äthiopien darstellen würden. In der Folge habe man auch die Fragen spezifischer und konkreter gestellt und ihn nicht allgemein zur Substanziierung aufgefordert. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals und mit Hilfe spezifischer Fragen Gelegenheit gegeben worden, sich konkret zu seinen persönlichen Tätigkeiten sowie Erlebnissen zu äussern und somit, seine bereits geäusserten Vorbringen ausreichend zu begründen. Dies entspreche einer gängigen Vorgehensweise bei Anhörungen und liege im Interesse des Beschwerdeführers. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ergänzend angehört worden sei und er somit mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen ausreichen zu begründen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er lediglich ausserhalb des Protokolls darauf hingewiesen worden sei, sich auf die Fragen zu konzentrieren und gezielt zu antworten. Daher seien diese Stellen in der Tat nicht bezeichnet. Asylsuchende würden in der Regel schlecht unterscheiden können, welche Einzelheiten zur Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich und welche unwesentlich seien. Es geschehe folglich des Öfteren, dass sie keinen Anlass sehen würden, bei simplen Fragen in die Tiefe zu gehen, und nicht verstünden, weshalb man ausgerechnet bei klaren Sachverhalten nachfrage. Dies sei auch vorliegend der Fall. Er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, welche Vorbringen asylwesentlich seien. Er habe seine Aussagen nicht einstudiert. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachte erzwungene Parteimitgliedschaft und die Bedrohung nach dem Austritt aus der Partei, aufgrund der Weigerung gewisse Aufträge zu erfüllen, als unglaubhaft zu werten ist. Gleichwohl wird im Gegensatz zur Vorinstanz die Parteimitgliedschaft grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er sich - auf schriftliche Aufforderung hin - der Partei angeschlossen habe, da er sich zunächst mit deren Programm habe identifizieren können (vgl. act. A14/13 F32 f.). Einleuchtend zeigte er in seinen weiteren Schilderungen auf, wie er allmählich desillusioniert habe feststellen müssen, dass es sich beim Parteiprogramm bloss um leere Worte gehandelt habe (vgl. act. A14/13 F33; A18/26 F9). Die Parteimitgliedschaft wurde zudem auch durch den eingereichten Mitgliederausweis untermauert, wobei dieser Ausweis zwar keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, letztlich jedoch zumindest als Indiz für eine Parteimitgliedschaft gewertet werden kann, selbst wenn die englische Parteibezeichnung im Titel fehlerhaft erscheint. Dennoch muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass seine Ausführungen hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten im Heimatstaat und auch des Parteiprogramms überwiegend oberflächlich und vage ausgefallen sind. Diesbezüglich ist primär auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer besitzt kein vertieftes Wissen über die Partei, obwohl er langjähriges aktives Parteimitglied gewesen sein will. Trotz mehrmaligem Nachfragen gelang es ihm nicht, substanziiert darzulegen, was genau zu seinem Aufgabenkatalog gehört haben soll und wie er seine Aktivitäten ausgeführt haben will (vgl. act. A14/13 F34, F47 f.; A18/26 F17 ff., F23 f., F38 ff.). Vorliegend erscheint es zwar naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer als Halb-Oromo geweigert habe, gegen diese Ethnie aktiv vorzugehen. Dennoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Parteiaustritt beziehungsweise seine Kündigung bildhaft zu schildern und gab wiederholt ausweichende, oberflächliche Antworten (vgl. act. A18/26 F51, F64 ff.). Die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentation, wonach er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, geht angesichts der zahlreichen Aufforderungen, sich konkreter zu äussern, fehl (vgl. act. A18/26 F18, F22 f., F27, F39, F41, F46, F54). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er weder eine Kaderstelle noch eine sonstige wichtige Funktion innehatte. Im Übrigen bezeichnete er sich selbst als "ganz normales Mitglied", welches die "Beschäftigung Teilzeit erledigt habe..." (vgl. act. A18/26 F52). Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, weshalb der Sicherheitsdienst ausgerechnet an ihm interessiert gewesen sein soll. 5.3 Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachte Verhaftung in der BzP und den beiden Anhörungen im Kern gleichbleibend vorgetragen, obwohl zwischen den verschiedenen Befragungen sowie dem Vorfall an sich eine Zeitspanne von mehr als vier Jahren liegt. Sowohl in der BzP als auch an den Anhörungen schilderte er - entgegen den Ausführungen des SEM -, dass er an einem Freitagabend ([...] beziehungsweise [...]) in der Nähe des (...) auf ein Taxi gewartet habe und dort von Mitgliedern der Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei (vgl. act. A4/9 S. 6; A14/13 F36; A18/26 F74). Auch weisen die Schilderung der Haftbedingungen gewisse Realkennzeichen auf. Der Beschwerdeführer beschreibt unerwartete Umstände, wie das Wasser in der ersten Zelle sowie die Chemikalien in der zweiten Zelle, und gibt innere Vorgänge wieder (kalte Füsse, Atemnot und Halsschmerzen; vgl. act. A4/9 S. 6; A14/13 F36, F38 ff.). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit einen ähnlichen Aufenthalt erlebt haben könnte. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht, zwischen diesem Vorfall und dem Parteiaustritt eine glaubhafte Verknüpfung herzustellen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die stereotype und detailarme Schilderung des angeblichen Verhörs, welches der Beschwerdeführer erst auf Rückfrage hin zu Protokoll gab (vgl. act. A14/13 F40). 5.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als ausländische Beweismittel nicht pauschal als Fälschungen deklariert werden dürfen. Bei der eingereichten Vorladung, die angeblich von der Bundespolizei ausgestellt worden sein soll, weist aber mindestens ein Element (Stempel) ein klares Fälschungsmerkmal auf. Dies lässt sich unter Heranziehung von authentischem Vergleichsmaterial bereits von blossem Auge erkennen, weshalb sich eine weitergehende Dokumentenanalyse erübrigt. Dementsprechend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auszuführen, dass die Behörden ihm vorgeworfen hätten, Oromo-Jugendliche gegen die Behörden aufzubringen respektive mit der Opposition zusammenzuarbeiten, und ihn in diesem Zusammenhang vorgeladen hätten (vgl. act. A4/9 S. 5; A14/13 F4; A18/26 F76). 5.5 Nach einer Gesamtschau lässt sich zusammenfassend festhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, gestützt auf den geltend gemachten Parteiaustritt eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgelegen haben. 6. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich machte er geltend, dass er regelmässig an Demonstrationen teilnehme und die Organisation ESAT unterstütze. Zudem habe er am (...) 2013 an einer Demonstration gegen eine Pro-Regierungsveranstaltung teilgenommen und deren Flagge heruntergerissen. Seine Vorbringen untermauerte er durch diverse Fotos und Video-Material. 6.2 6.2.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regierungskritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2011 wurden mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Dabei wurden insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7 sowie der aus den Niederlanden und den USA operierende regierungskritische Fernsehsender ESAT zu Zielen regelmässiger Cyberangriffe (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.1 m.w.H.). 6.2.2 Es ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Es dürfte davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (a.a.O. E. 4.3.2). 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.5). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates aufgrund seines politischen Profils ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Der Beschwerdeführer hat lediglich bei vereinzelten Gelegenheiten an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen, wobei er diesbezüglich ausführte: "An diesen Veranstaltungen habe ich wie ein ganz normaler Äthiopier teilgenommen." (vgl. act. A18/26 F134). Zudem beschränkt sich sein exilpolitisches Engagement im Wesentlichen auf einen Zeitraum vom (...) 2013 bis zum (...) 2013, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Mai 2011 in der Schweiz aufhielt. Auch in den letzten drei Jahren ist er exilpolitisch nicht in Erscheinung getreten. Zwar hat er sich mit der Flaggen-Aktion, die auf Video festgehalten wurde, in einer gewissen Weise exponiert. So sei diese Sequenz eigenen Angaben zufolge von ESAT ausgestrahlt worden. Dieser Vorfall ist zwar heute noch im Internet abrufbar (vgl [...] , abgerufen am 27.06.2017), diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass das Video-Material eine schlechte Bildqualität aufweist und der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Frage hin, ob seine Familie von seiner Aktion erfahren habe, einmal mehr ausweichend reagierte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass seine Familie im Heimatstaat in der Folge Repressalien ausgesetzt wurde (vgl. act. A18/26 F127). Ebenfalls blieben die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Drohungen trotz mehrmaligem Nachfragen unsubstanziiert (a.a.O. F114). 6.4 Somit ergibt sich, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung ausgeschlossen werden kann. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. 6.5 Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate (FBC): Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 27.06.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 27.06.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch zusätzlich genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 9.4.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge zeitlebens in Addis Abeba gewohnt. Er sei im Bereich (...) als (...) bei der staatlichen (...) tätig gewesen (vgl. act. A4/9 S. 2). Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner mehrjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Betreffend seine soziale Vernetzung gab er zu Protokoll, dass die Mehrheit seiner Geschwister in Addis Abeba leben würden (a.a.O. S. 3). Ausserdem kenne der Beschwerdeführer auch die Geschwister seiner Lebenspartnerin gut, die ebenfalls in Addis Abeba leben würden (vgl. act. A18/26 F172). Insofern ist anzunehmen, dass für den gut ausgebildeten Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er trotz seiner nunmehr sechsjährigen Landesabwesenheit höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situation geraten wird. 9.4.4 Nach dem Gesagten sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5600/2015 vom 17. Juli 2017 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 In der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 9.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Auslagen von Fr. 47.- aufgeführt. Dabei wurden die Aufwände im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift für das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren D-5600/2015 der Lebenspartnerin zusammen ausgewiesen. Dies gilt es bei der Berechnung des amtlichen Honorars für das Verfahren D-5600/2015 zu beachten. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen. Der Rechtsvertreterin ist demnach für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers (sowie teilweise im Verfahren D-5600/2015) ein amtliches Honorar von Fr. 2'031.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'031.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: