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D-5600/2015

D-5600/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oromo, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014. Mit einem gefälschten Reisepass sei sie über Kenia und Frankreich am 17. Februar 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Juni 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in C._______ aufgewachsen sei. Vor ihrer Ausreise im Januar 2014 habe sie in C._______ gelebt, wo ihre Eltern und zwei Schwestern immer noch wohnhaft seien. Drei weitere Geschwister würden in Addis Abeba wohnen. Sie habe die Matura abgeschlossen und bis ins Jahr 2011 als (...) gearbeitet. Seit elf Jahren sei sie mit ihrem Lebenspartner D._______ (N [...]) zusammen, der ebenfalls in der Schweiz sei. Sie hätten jedoch nie im gleichen Haushalt gelebt. Zuletzt habe sie ihren Freund im März 2011 gesehen. Im Jahr 2011 sei sie vom Geheim- beziehungsweise Sicherheitsdienst am Arbeitsplatz in der Klinik aufgesucht und mitgenommen und an einem unbekannten Ort in einem alleinstehenden Haus während (...) Monaten, vom (...) bis zum (...) 2011, in einem dunklen Raum festgehalten worden. Diese Leute hätten sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes befragt sowie misshandelt (Schläge, zu wenig Essen). Dort sei sie auch im Juni 2011 von drei unbekannten, maskierten Personen vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden. Nach einiger Zeit, nachdem sei mehrmals gesagt habe, dass sie sich nicht wohlfühle, sei sie überraschend freigelassen worden. Bei der Vergewaltigung sei sie am Genitalbereich verletzt worden und habe eine (...) erlitten, so dass sie sich später habe einer Operation unterziehen müssen. Trotz der Operation habe sie noch heute Schmerzen im Unterleib. Sie sei nicht Mitglied in einer politischen Partei, habe sich jedoch an politischen Aktivitäten beteiligt. Ihr Freund habe ihr zweimal Flugblätter von Ginbot 7 zugeschickt, welche sie an zwei Personen weitergeleitet habe. Deshalb sei sie im (...) 2013 erneut für (...) Monate auf dem Polizeirevier in C._______ in Haft genommen worden. Am (...) 2013 sei sie gegen eine Kaution von 50'000 Birr freigelassen worden. Nach der zweiten Freilassung sei sie auch auf der Strasse bedroht worden. Danach habe sie ein Touristen-Visum für Griechenland beantragt. Am (...) 2014 habe sie von den Behörden eine Vorladung erhalten, in welcher gestanden sei, dass sie bei Nichterscheinen sofort inhaftiert werde. Um einer erneuten Verhaftung zu entgehen, habe sie sich zum Verlassen des Heimatlandes entschlossen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Identitätskarte sowie eine Vorladung der äthiopischen Behörden vom ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 9. April 2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von E._______ ins Recht. Die Ärztin gelangte zum Schluss, dass sich aktuell kein gynäkologisches Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden ergebe, dass jedoch eventuell Adhäsionen nach der (...) im Jahr 2011 in Betracht zu ziehen seien. D. Am 27. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Lebenspartner D._______. Mit Eingabe vom 24. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich Stellung. Sie teilte mit, dass sie am 8. Februar 2015 kirchlich geheiratet hätten und reichte diverse Beweismittel ein (Fotografien des Paares vom Juni 2003, Mai 2004 und September 2010, ein Empfehlungsschreiben von F._______, ein Hochzeitsfoto sowie ein Eheschein mit deutscher Übersetzung). Zudem führte sie aus, dass ihr damaliger langjähriger Freund und heutige Ehemann bei seiner BzP explizit darauf hingewiesen worden sei, die gestellten Fragen kurz und ohne Erläuterungen zu beantworten. In Bezug auf die Frage nach einer Ehefrau habe dies klar zur Verneinung geführt. In der Anhörung vom 14. Mai 2014 habe er die Antwort präzisiert und angegeben, dass er seit 2003 eine Freundin habe. Diese Freundschaft werde durch die Fotografien belegt. E. Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Um ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 17. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wurde abgewiesen, jedoch wurde festgehalten, dass die Verfahren koordiniert behandelt würden (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Am 21. Oktober 2015 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 wurde eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres kirchlich angetrauten Ehegatten D._______ (D-5604/2015) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 13. August 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, aufgrund der politischen Probleme und des Verschwindens ihres Partners und heutigen Ehemannes in Haft gekommen und dort von drei Männern vergewaltigt worden zu sein. Die Ausführungen zur ersten Inhaftierung seien allgemein und vage geblieben. Bezüglich des Haftalltags habe sie lediglich angegeben, nur abends das Zimmer verlassen haben zu dürfen. Umso erstaunlicher sei, dass auch die Beschreibung des Haftraums unsubstanziiert ausgefallen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin konkretere und erlebnisgeprägtere Angaben zum Haftraum, den Haftumständen und dem Haftalltag hätte machen können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zeitlich widersprüchlich geäussert, indem sie bei der BzP gesagt habe, sie sei das erste Mal von (...) bis (...) 2010 in Haft gewesen und zwischen (...) bis (...) 2010 vergewaltigt worden, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, vom (...) bis (...) 2011 in Haft gewesen zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie sich erkundigt, welches Datum sie in der BzP angegeben habe. Auch die Vergewaltigung erscheine - zumindest im Kontext der vorgebrachten Inhaftierung - als unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die asylrelevante Verfolgung beim Ehemann der Beschwerdeführerin verneint worden sei, werde darauf verzichtetet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Auch bezüglich der Ausführungen zur Verbindung zu Ginbot 7 sei es zu Widersprüchlichkeiten gekommen. Insbesondere überzeuge die angebliche Unwissenheit in Bezug auf die möglichen Probleme bei einer Verbindung zu Ginbot 7 nicht. In Anbetracht dessen, dass in Äthiopien wohl bekannt sei, was mit Personen passiere, die mit Ginbot 7 in Verbindung stehen würden, sei es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin auf eine fahrlässige und unwissende Weise mit den Flyern von Ginbot 7 habe umgehen wollen. Es erscheine zudem unlogisch, dass die Beschwerdeführerin nach der zweiten (...)monatigen Inhaftierung aufgrund der angeblichen Verbindung zu Ginbot 7 freigelassen worden sei, um bald darauf eine Vorladung zu erhalten, deren Inhalt gewesen sein soll, dass sie Flugblätter verteilt habe. Daran könne auch die eingereichte Vorladung nichts ändern, da ihr lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Aus den Akten würden sich überdies keine individuellen Gründe ergeben, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung absolviert und längere Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet. Ferner habe sie angegeben, dass ihre Familie und viele Verwandte dort leben würden. Eine Rückkehr sei auch zumutbar angesichts des Umstands, dass ihr Ehemann ebenfalls nach Äthiopien weggewiesen werde und sie noch jung und gesund sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde im Wesentlichen: Ihre Aussagen und diejenigen ihres Ehemanns seien unabhängig voneinander und mit einer relativ grossen zeitlichen Differenz protokolliert worden. Obwohl die Vorbringen unterschiedlich seien, würden sie aber in wesentlichen Punkten übereinstimmen und sich so gegenseitig stützen. Zusätzlich seien objektive Beweismittel ins Recht gelegt worden, die nicht für jedermann erhältlich seien, sondern einen persönlichen Bezug aufweisen würden. Der Vorwurf, die eingereichten Dokumente seien leicht zu fälschen, stehe nicht im Einklang mit dem Asylgesetz, welches gerade keinen strikten Beweis fordere. Hinsichtlich des zeitlichen Widerspruchs betreffend die erste Inhaftierung im Jahr 2010 respektive 2011 sei zu bedenken, dass damit die Vergewaltigung einhergegangen sei und dies ohnehin bereits mehrere Jahre zurückliege. Daher sei es nicht ungewöhnlich, wenn die genauen Daten nicht mehr präsent seien. Eine Vergewaltigung sei ein traumatisches Erlebnis, welches gewisse Erinnerungslücken verständlich mache. Zudem gelte in Äthiopien eine andere Zeitrechnung, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Das SEM werfe ihr vor, sich in der Befragung und der Anhörung widersprüchlich zum Haftgrund geäussert zu haben. Es sei jedoch willkürlich, ihre Aussagen als Widerspruch zu kategorisieren, zumal es sich lediglich um eine andere Formulierungsweise eines an sich im Kern gleichen Sachverhalts handle. Das SEM sei gehalten gewesen, nähere Details über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann zu erfragen, da sich dadurch weitere Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gegeben hätten. Dem medizinischen Bericht könne entnommen werden, dass sie sich im Jahr 2011 einer (...) habe unterziehen müssen, was ihre Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die durchlebte Vergewaltigung und die danach empfundenen Schmerzen wenn auch nicht belege, so zumindest im Zusammenhang bekräftige. Aus wirtschaftlicher Sicht hätten sie und ihr Ehemann ein angenehmes Leben geführt. Überdies könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich erst auf Anfrage an weitere Details erinnern könne. Sie sei angewiesen worden, ihre Antworten auf das Wesentliche zu beschränken und unnötige Ausführungen zu unterlassen. Zudem sei ihre Kommunikationsart allgemein knapp und prägnant. Die beiden Verfahren seien getrennt geführt worden, da die Gesuche zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht worden seien. Aufgrund der ehelichen Verbindung und aus finanziellen Gründen rechtfertige sich jedoch ein vereinigtes Verfahren.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus: Es sei eine haltlose Behauptung, dass die Beschwerdeführerin vom SEM angewiesen worden sein müsse, sich auf das Wesentliche zu beschränken und nicht unnötig auszuführen und dass dies aus ihren Antworten schon fast spürbar gewesen sei. Dem Argument, die Kommunikationsart der Beschwerdeführerin sei knapp und prägnant, sei entgegenzusetzen, dass sie sehr wohl fähig gewesen sei, sich ausführlich zu äussern. Dies sei insbesondere den Ausführungen in Bezug auf die (...) zu entnehmen. Eine ausführliche Beschreibung einer möglicherweise erlebten oder gar diagnostizierten (...) lasse aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen (...) und Vergewaltigung nicht auf eine angebliche Vergewaltigung schliessen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete diesen Ausführungen in ihrer Replik im Wesentlichen, sie habe sich während der Befragungen sehr bedrängt gefühlt und habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich in der Art und Weise vom Umfang her zu äussern, wie sie es eigentlich gerne getan hätte. Aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls werde mehr als deutlich, unter welchem Stress sie gestanden habe. Sie habe die Fragen knapp und teilweise unzureichend beantwortet unabhängig davon, ob sie hätte tiefergehend antworten können oder nicht und ob sie die Asylgründe betreffen würden. Es sei offensichtlich, dass sie sich mit ihren Antworten und Ausführungen in jedem Punkt massiv zurückgehalten habe. Durch die detaillierte Schilderung des gesamten Prozederes hinsichtlich der (...) sei deutlich geworden, dass insbesondere die Ausführungen zur erlittenen Vergewaltigung nicht frei erfunden seien. Die (...) sowie der daraus resultierende (...) sollten als Untermauerung der Aussagen in Bezug auf die erstandene Haft und Vergewaltigung gewertet werden, ohne Anspruch darauf zu erheben, einen Beweis hierfür darzustellen. Aufgrund ihrer Herkunft sowie des Erlebten habe sie eine Angsthaltung gegenüber behördlichen Autoritäten. Dies gelte es bei der Würdigung ihrer gesamten Aussagen zu berücksichtigen.

E. 5.1 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind eng mit denjenigen ihres Lebenspartners verflochten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie einerseits aufgrund der politischen Aktivitäten und der illegalen Ausreise ihres Lebenspartners reflexverfolgt worden sei. Andererseits sei sie durch die Verteilung von Flugblättern mit regierungskritischem Inhalt, welche sie von ihrem Lebenspartner aus dem Exil zugeschickt erhalten habe, ins Visier der äthiopischen Behörden geraten. Daher wird vorab skizziert, wie die Asylvorbringen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beurteilt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im koordinierten Urteil D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgelegen hätten. Insbesondere ist es dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht gelungen, gestützt auf den Parteiaustritt eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin zwar exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, dabei aber wegen des geringen Exponierungsgrades bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe.

E. 5.2 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2011 keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dementsprechend wird dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin - sie sei aufgrund des politischen Engagements ihres Lebenspartners von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden - die Grundlage entzogen. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten (...)monatigen Haft und der Vergewaltigung erübrigt sich daher. Dennoch sei zu erwähnen, dass eine Vergewaltigung und eine daraus resultierende (...) aufgrund der relativ ausführlichen Schilderung und der veränderten persönlichen Erzählstruktur grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden (vgl. act. A19/22 F136). In Anbetracht der Ausgangslage ist es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, diese Vorbringen als Reaktion auf die politischen Aktivitäten ihres Lebenspartners im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Zum zeitlichen Widerspruch bleibt anzuführen, dass dieser im vorliegenden Fall nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin angelastet werden kann, da aus dem BzP-Protokoll nicht hervorgeht, ob vom äthiopischen oder europäischen Kalender ausgegangen wurde (vgl. act. A3/1 S. 7). Bei der Anhörung wurde der Vorfall im Übrigen auch auf den "Monat (...) ([...]) (...) ([...])" datiert (vgl. act. A19/22 F96). Umrechnungsprobleme können daher nicht ausgeschlossen werden, weshalb die protokollierten zeitlichen Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind.

E. 5.3 In Bezug auf das zweite Vorbringen - die Verteilung von Flugblättern mit regierungskritischem Inhalt - ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass zwischen den Ausführungen in der BzP und der Anhörung inhaltlich keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen sind (vgl. act. A3/12 S. 7; A19/22 F180). Nichtsdestotrotz muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass die angebliche Unwissenheit in Bezug auf den Inhalt der Flugblätter und die möglichen Konsequenzen nicht geglaubt werden können. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien jegliche oppositionelle Meinungsäusserung rigoros unterdrückt wird, die Ginbot 7-Bewegung als Terror-Organisation eingestuft wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.1 m.w.H.) und der langjährige Lebenspartner angeblich aus politischen Gründen ins Exil geflohen sei, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derart leichtfertig Flugblätter verteilt, ohne sich zu vergewissern, was in den Flugblättern steht (vgl. act. A19/22 F183). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin auf die Aussagen ihres Lebenspartners vertraut habe und ihre Hilfe nicht habe verweigern wollen, ist in diesem Zusammenhang als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. In der Folge ist auch die geltend gemachte zweite Verhaftung aufgrund der angeblichen Unterstützung der politischen Opposition als unglaubhaft zu erachten. An dieser Stelle wird daher auf eine nähere Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Haftumstände, Freilassung und anschliessende Vorladung verzichtet. Diese Einschätzung kann auch nicht durch die eingereichte Vorladung umgestossen werden, deren Echtheit ohnehin zweifelhaft ist.

E. 5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Lebenspartners stützen, welche, wie bereits festgehalten, als unglaubhaft erachtet worden sind (vgl. koordiniertes Urteil des BVGer D-5604/2015 vom 17. Juli 2017). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung und die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden aufgrund der Flugblätter-Aktionen sind somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hatte.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate (FBC): Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 27.06.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 27.06.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch zusätzlich ausreichende finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen gestaltet sich die sozioökonomische Lage noch schwieriger. Für sie ist es insbesondere nicht leicht, weder eine Wohnung noch eine Arbeit zu finden (a.a.O. E. 8.5).

E. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge zuletzt in C._______ gelebt. Sie habe nach der Matura eine (...) absolviert und in Addis Abeba in einer (...) gearbeitet (vgl. act. A3/12 S. 4; A19/22 F88 ff.). Ihre Eltern sowie zwei Geschwister würden immer noch in C._______ leben. Drei weitere Geschwister seien in Addis Abeba wohnhaft. Ausserdem habe sie viele Verwandte im Heimatstaat (vgl. act. A3/12 S. 4). Es ist demnach anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über soziale Anknüpfungspunkte vor Ort verfügt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (...) in der Schweiz in medizinischer Behandlung gewesen ist. Diesbezüglich sei angeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, selbst wenn die erforderliche Behandlung im Heimatstaat nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollte, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal keine medizinische Notlage vorliegt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts des Alters, der guten Ausbildung und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Überdies ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin - wie vorstehend ausgeführt - über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Da die Beschwerdeführerin zudem mit ihrem in der Schweiz religiös angetrauten Lebenspartner gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren kann, ist davon auszugehen, dass sie von der äthiopischen Gesellschaft nicht als alleinstehende Frau wahrgenommen wird. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 10.2 In der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2015 wird für eine Besprechung und das Verfassen der Replik ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Mehrwertsteuern von Fr. 32.- aufgeführt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der geltend gemachte Vertretungsaufwand als angemessen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufwände, die im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift angefallen sind, bereits im Verfahren D-5604/2015 abgegolten wurden. Der Rechtsvertreterin ist somit für die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 432.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5600/2015 Urteil vom 17. Juli 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Advokatur Contini & Hazeraj, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oromo, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014. Mit einem gefälschten Reisepass sei sie über Kenia und Frankreich am 17. Februar 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Juni 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in C._______ aufgewachsen sei. Vor ihrer Ausreise im Januar 2014 habe sie in C._______ gelebt, wo ihre Eltern und zwei Schwestern immer noch wohnhaft seien. Drei weitere Geschwister würden in Addis Abeba wohnen. Sie habe die Matura abgeschlossen und bis ins Jahr 2011 als (...) gearbeitet. Seit elf Jahren sei sie mit ihrem Lebenspartner D._______ (N [...]) zusammen, der ebenfalls in der Schweiz sei. Sie hätten jedoch nie im gleichen Haushalt gelebt. Zuletzt habe sie ihren Freund im März 2011 gesehen. Im Jahr 2011 sei sie vom Geheim- beziehungsweise Sicherheitsdienst am Arbeitsplatz in der Klinik aufgesucht und mitgenommen und an einem unbekannten Ort in einem alleinstehenden Haus während (...) Monaten, vom (...) bis zum (...) 2011, in einem dunklen Raum festgehalten worden. Diese Leute hätten sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes befragt sowie misshandelt (Schläge, zu wenig Essen). Dort sei sie auch im Juni 2011 von drei unbekannten, maskierten Personen vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden. Nach einiger Zeit, nachdem sei mehrmals gesagt habe, dass sie sich nicht wohlfühle, sei sie überraschend freigelassen worden. Bei der Vergewaltigung sei sie am Genitalbereich verletzt worden und habe eine (...) erlitten, so dass sie sich später habe einer Operation unterziehen müssen. Trotz der Operation habe sie noch heute Schmerzen im Unterleib. Sie sei nicht Mitglied in einer politischen Partei, habe sich jedoch an politischen Aktivitäten beteiligt. Ihr Freund habe ihr zweimal Flugblätter von Ginbot 7 zugeschickt, welche sie an zwei Personen weitergeleitet habe. Deshalb sei sie im (...) 2013 erneut für (...) Monate auf dem Polizeirevier in C._______ in Haft genommen worden. Am (...) 2013 sei sie gegen eine Kaution von 50'000 Birr freigelassen worden. Nach der zweiten Freilassung sei sie auch auf der Strasse bedroht worden. Danach habe sie ein Touristen-Visum für Griechenland beantragt. Am (...) 2014 habe sie von den Behörden eine Vorladung erhalten, in welcher gestanden sei, dass sie bei Nichterscheinen sofort inhaftiert werde. Um einer erneuten Verhaftung zu entgehen, habe sie sich zum Verlassen des Heimatlandes entschlossen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Identitätskarte sowie eine Vorladung der äthiopischen Behörden vom ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 9. April 2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von E._______ ins Recht. Die Ärztin gelangte zum Schluss, dass sich aktuell kein gynäkologisches Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden ergebe, dass jedoch eventuell Adhäsionen nach der (...) im Jahr 2011 in Betracht zu ziehen seien. D. Am 27. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Lebenspartner D._______. Mit Eingabe vom 24. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich Stellung. Sie teilte mit, dass sie am 8. Februar 2015 kirchlich geheiratet hätten und reichte diverse Beweismittel ein (Fotografien des Paares vom Juni 2003, Mai 2004 und September 2010, ein Empfehlungsschreiben von F._______, ein Hochzeitsfoto sowie ein Eheschein mit deutscher Übersetzung). Zudem führte sie aus, dass ihr damaliger langjähriger Freund und heutige Ehemann bei seiner BzP explizit darauf hingewiesen worden sei, die gestellten Fragen kurz und ohne Erläuterungen zu beantworten. In Bezug auf die Frage nach einer Ehefrau habe dies klar zur Verneinung geführt. In der Anhörung vom 14. Mai 2014 habe er die Antwort präzisiert und angegeben, dass er seit 2003 eine Freundin habe. Diese Freundschaft werde durch die Fotografien belegt. E. Mit Verfügung vom 13. August 2015 - eröffnet am 17. August 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Um ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 17. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren wurde abgewiesen, jedoch wurde festgehalten, dass die Verfahren koordiniert behandelt würden (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Am 21. Oktober 2015 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres kirchlich angetrauten Ehegatten D._______ (D-5604/2015) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 13. August 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, aufgrund der politischen Probleme und des Verschwindens ihres Partners und heutigen Ehemannes in Haft gekommen und dort von drei Männern vergewaltigt worden zu sein. Die Ausführungen zur ersten Inhaftierung seien allgemein und vage geblieben. Bezüglich des Haftalltags habe sie lediglich angegeben, nur abends das Zimmer verlassen haben zu dürfen. Umso erstaunlicher sei, dass auch die Beschreibung des Haftraums unsubstanziiert ausgefallen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin konkretere und erlebnisgeprägtere Angaben zum Haftraum, den Haftumständen und dem Haftalltag hätte machen können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zeitlich widersprüchlich geäussert, indem sie bei der BzP gesagt habe, sie sei das erste Mal von (...) bis (...) 2010 in Haft gewesen und zwischen (...) bis (...) 2010 vergewaltigt worden, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, vom (...) bis (...) 2011 in Haft gewesen zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie sich erkundigt, welches Datum sie in der BzP angegeben habe. Auch die Vergewaltigung erscheine - zumindest im Kontext der vorgebrachten Inhaftierung - als unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die asylrelevante Verfolgung beim Ehemann der Beschwerdeführerin verneint worden sei, werde darauf verzichtetet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Auch bezüglich der Ausführungen zur Verbindung zu Ginbot 7 sei es zu Widersprüchlichkeiten gekommen. Insbesondere überzeuge die angebliche Unwissenheit in Bezug auf die möglichen Probleme bei einer Verbindung zu Ginbot 7 nicht. In Anbetracht dessen, dass in Äthiopien wohl bekannt sei, was mit Personen passiere, die mit Ginbot 7 in Verbindung stehen würden, sei es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin auf eine fahrlässige und unwissende Weise mit den Flyern von Ginbot 7 habe umgehen wollen. Es erscheine zudem unlogisch, dass die Beschwerdeführerin nach der zweiten (...)monatigen Inhaftierung aufgrund der angeblichen Verbindung zu Ginbot 7 freigelassen worden sei, um bald darauf eine Vorladung zu erhalten, deren Inhalt gewesen sein soll, dass sie Flugblätter verteilt habe. Daran könne auch die eingereichte Vorladung nichts ändern, da ihr lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Aus den Akten würden sich überdies keine individuellen Gründe ergeben, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung absolviert und längere Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet. Ferner habe sie angegeben, dass ihre Familie und viele Verwandte dort leben würden. Eine Rückkehr sei auch zumutbar angesichts des Umstands, dass ihr Ehemann ebenfalls nach Äthiopien weggewiesen werde und sie noch jung und gesund sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde im Wesentlichen: Ihre Aussagen und diejenigen ihres Ehemanns seien unabhängig voneinander und mit einer relativ grossen zeitlichen Differenz protokolliert worden. Obwohl die Vorbringen unterschiedlich seien, würden sie aber in wesentlichen Punkten übereinstimmen und sich so gegenseitig stützen. Zusätzlich seien objektive Beweismittel ins Recht gelegt worden, die nicht für jedermann erhältlich seien, sondern einen persönlichen Bezug aufweisen würden. Der Vorwurf, die eingereichten Dokumente seien leicht zu fälschen, stehe nicht im Einklang mit dem Asylgesetz, welches gerade keinen strikten Beweis fordere. Hinsichtlich des zeitlichen Widerspruchs betreffend die erste Inhaftierung im Jahr 2010 respektive 2011 sei zu bedenken, dass damit die Vergewaltigung einhergegangen sei und dies ohnehin bereits mehrere Jahre zurückliege. Daher sei es nicht ungewöhnlich, wenn die genauen Daten nicht mehr präsent seien. Eine Vergewaltigung sei ein traumatisches Erlebnis, welches gewisse Erinnerungslücken verständlich mache. Zudem gelte in Äthiopien eine andere Zeitrechnung, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Das SEM werfe ihr vor, sich in der Befragung und der Anhörung widersprüchlich zum Haftgrund geäussert zu haben. Es sei jedoch willkürlich, ihre Aussagen als Widerspruch zu kategorisieren, zumal es sich lediglich um eine andere Formulierungsweise eines an sich im Kern gleichen Sachverhalts handle. Das SEM sei gehalten gewesen, nähere Details über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann zu erfragen, da sich dadurch weitere Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gegeben hätten. Dem medizinischen Bericht könne entnommen werden, dass sie sich im Jahr 2011 einer (...) habe unterziehen müssen, was ihre Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die durchlebte Vergewaltigung und die danach empfundenen Schmerzen wenn auch nicht belege, so zumindest im Zusammenhang bekräftige. Aus wirtschaftlicher Sicht hätten sie und ihr Ehemann ein angenehmes Leben geführt. Überdies könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich erst auf Anfrage an weitere Details erinnern könne. Sie sei angewiesen worden, ihre Antworten auf das Wesentliche zu beschränken und unnötige Ausführungen zu unterlassen. Zudem sei ihre Kommunikationsart allgemein knapp und prägnant. Die beiden Verfahren seien getrennt geführt worden, da die Gesuche zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht worden seien. Aufgrund der ehelichen Verbindung und aus finanziellen Gründen rechtfertige sich jedoch ein vereinigtes Verfahren. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus: Es sei eine haltlose Behauptung, dass die Beschwerdeführerin vom SEM angewiesen worden sein müsse, sich auf das Wesentliche zu beschränken und nicht unnötig auszuführen und dass dies aus ihren Antworten schon fast spürbar gewesen sei. Dem Argument, die Kommunikationsart der Beschwerdeführerin sei knapp und prägnant, sei entgegenzusetzen, dass sie sehr wohl fähig gewesen sei, sich ausführlich zu äussern. Dies sei insbesondere den Ausführungen in Bezug auf die (...) zu entnehmen. Eine ausführliche Beschreibung einer möglicherweise erlebten oder gar diagnostizierten (...) lasse aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen (...) und Vergewaltigung nicht auf eine angebliche Vergewaltigung schliessen. 4.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete diesen Ausführungen in ihrer Replik im Wesentlichen, sie habe sich während der Befragungen sehr bedrängt gefühlt und habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich in der Art und Weise vom Umfang her zu äussern, wie sie es eigentlich gerne getan hätte. Aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls werde mehr als deutlich, unter welchem Stress sie gestanden habe. Sie habe die Fragen knapp und teilweise unzureichend beantwortet unabhängig davon, ob sie hätte tiefergehend antworten können oder nicht und ob sie die Asylgründe betreffen würden. Es sei offensichtlich, dass sie sich mit ihren Antworten und Ausführungen in jedem Punkt massiv zurückgehalten habe. Durch die detaillierte Schilderung des gesamten Prozederes hinsichtlich der (...) sei deutlich geworden, dass insbesondere die Ausführungen zur erlittenen Vergewaltigung nicht frei erfunden seien. Die (...) sowie der daraus resultierende (...) sollten als Untermauerung der Aussagen in Bezug auf die erstandene Haft und Vergewaltigung gewertet werden, ohne Anspruch darauf zu erheben, einen Beweis hierfür darzustellen. Aufgrund ihrer Herkunft sowie des Erlebten habe sie eine Angsthaltung gegenüber behördlichen Autoritäten. Dies gelte es bei der Würdigung ihrer gesamten Aussagen zu berücksichtigen. 5. 5.1 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind eng mit denjenigen ihres Lebenspartners verflochten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie einerseits aufgrund der politischen Aktivitäten und der illegalen Ausreise ihres Lebenspartners reflexverfolgt worden sei. Andererseits sei sie durch die Verteilung von Flugblättern mit regierungskritischem Inhalt, welche sie von ihrem Lebenspartner aus dem Exil zugeschickt erhalten habe, ins Visier der äthiopischen Behörden geraten. Daher wird vorab skizziert, wie die Asylvorbringen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beurteilt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im koordinierten Urteil D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgelegen hätten. Insbesondere ist es dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht gelungen, gestützt auf den Parteiaustritt eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin zwar exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, dabei aber wegen des geringen Exponierungsgrades bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe. 5.2 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2011 keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dementsprechend wird dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin - sie sei aufgrund des politischen Engagements ihres Lebenspartners von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden - die Grundlage entzogen. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten (...)monatigen Haft und der Vergewaltigung erübrigt sich daher. Dennoch sei zu erwähnen, dass eine Vergewaltigung und eine daraus resultierende (...) aufgrund der relativ ausführlichen Schilderung und der veränderten persönlichen Erzählstruktur grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden (vgl. act. A19/22 F136). In Anbetracht der Ausgangslage ist es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, diese Vorbringen als Reaktion auf die politischen Aktivitäten ihres Lebenspartners im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Zum zeitlichen Widerspruch bleibt anzuführen, dass dieser im vorliegenden Fall nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin angelastet werden kann, da aus dem BzP-Protokoll nicht hervorgeht, ob vom äthiopischen oder europäischen Kalender ausgegangen wurde (vgl. act. A3/1 S. 7). Bei der Anhörung wurde der Vorfall im Übrigen auch auf den "Monat (...) ([...]) (...) ([...])" datiert (vgl. act. A19/22 F96). Umrechnungsprobleme können daher nicht ausgeschlossen werden, weshalb die protokollierten zeitlichen Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind. 5.3 In Bezug auf das zweite Vorbringen - die Verteilung von Flugblättern mit regierungskritischem Inhalt - ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass zwischen den Ausführungen in der BzP und der Anhörung inhaltlich keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen sind (vgl. act. A3/12 S. 7; A19/22 F180). Nichtsdestotrotz muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass die angebliche Unwissenheit in Bezug auf den Inhalt der Flugblätter und die möglichen Konsequenzen nicht geglaubt werden können. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien jegliche oppositionelle Meinungsäusserung rigoros unterdrückt wird, die Ginbot 7-Bewegung als Terror-Organisation eingestuft wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.1 m.w.H.) und der langjährige Lebenspartner angeblich aus politischen Gründen ins Exil geflohen sei, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derart leichtfertig Flugblätter verteilt, ohne sich zu vergewissern, was in den Flugblättern steht (vgl. act. A19/22 F183). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin auf die Aussagen ihres Lebenspartners vertraut habe und ihre Hilfe nicht habe verweigern wollen, ist in diesem Zusammenhang als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. In der Folge ist auch die geltend gemachte zweite Verhaftung aufgrund der angeblichen Unterstützung der politischen Opposition als unglaubhaft zu erachten. An dieser Stelle wird daher auf eine nähere Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Haftumstände, Freilassung und anschliessende Vorladung verzichtet. Diese Einschätzung kann auch nicht durch die eingereichte Vorladung umgestossen werden, deren Echtheit ohnehin zweifelhaft ist. 5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Lebenspartners stützen, welche, wie bereits festgehalten, als unglaubhaft erachtet worden sind (vgl. koordiniertes Urteil des BVGer D-5604/2015 vom 17. Juli 2017). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung und die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden aufgrund der Flugblätter-Aktionen sind somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hatte.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate (FBC): Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 27.06.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 27.06.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch zusätzlich ausreichende finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen gestaltet sich die sozioökonomische Lage noch schwieriger. Für sie ist es insbesondere nicht leicht, weder eine Wohnung noch eine Arbeit zu finden (a.a.O. E. 8.5). 8.4.3 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge zuletzt in C._______ gelebt. Sie habe nach der Matura eine (...) absolviert und in Addis Abeba in einer (...) gearbeitet (vgl. act. A3/12 S. 4; A19/22 F88 ff.). Ihre Eltern sowie zwei Geschwister würden immer noch in C._______ leben. Drei weitere Geschwister seien in Addis Abeba wohnhaft. Ausserdem habe sie viele Verwandte im Heimatstaat (vgl. act. A3/12 S. 4). Es ist demnach anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über soziale Anknüpfungspunkte vor Ort verfügt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (...) in der Schweiz in medizinischer Behandlung gewesen ist. Diesbezüglich sei angeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, selbst wenn die erforderliche Behandlung im Heimatstaat nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollte, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal keine medizinische Notlage vorliegt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts des Alters, der guten Ausbildung und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Überdies ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin - wie vorstehend ausgeführt - über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Da die Beschwerdeführerin zudem mit ihrem in der Schweiz religiös angetrauten Lebenspartner gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren kann, ist davon auszugehen, dass sie von der äthiopischen Gesellschaft nicht als alleinstehende Frau wahrgenommen wird. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 In der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2015 wird für eine Besprechung und das Verfassen der Replik ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- plus Mehrwertsteuern von Fr. 32.- aufgeführt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der geltend gemachte Vertretungsaufwand als angemessen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufwände, die im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift angefallen sind, bereits im Verfahren D-5604/2015 abgegolten wurden. Der Rechtsvertreterin ist somit für die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar von Fr. 432.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 432.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: