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E-5250/2008

E-5250/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das B._______ (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5250/2008 {T 0/2} Urteil vom 22. September 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 / N _______. . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2005 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2007 ein zweites Asylgesuch einreichte und aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 vom BFM zu seinem zweiten Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, aktives Mitglied der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) zu sein, Sitzungen und Kundgebungen zu organisieren und an Protestaktionen teilzunehmen, dass er anlässlich einer solchen gegen die äthiopische Regierung gerichteten Kundgebung fotografiert und die Bilder im Internet veröffentlicht worden seien, dass er aufgrund seines politischen Profils im Falle einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen habe, zumal die Aktivitäten der äthiopischen Staatsangehörigen im Ausland durch die Auslandvertretungen überwacht und im Heimatland gemeldet würden, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel einreichte, dass er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der AES, ein solches des Präsidenten der "Coalition for Unity and Democracy (CUDP) support organization in Switzerland", zwei Fotografien, auf denen er anlässlich einer Protestaktion in Bern zu sehen sei sowie eine weitere im Internet veröffentlichte Fotografie ins Recht legte, dass er anlässlich der Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch ausserdem darauf hinwies, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2008 - eröffnet am 16. Juli 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines ersten Asylgesuchs ausschliesslich Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst - und keine politisch motivierte Verfolgung - geltend gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe, dass der Beschwerdeführer zwar erwiesenermassen exilpolitisch tätig gewesen sei, es indessen aufgrund der Häufigkeit solcher exilpolitischen Anlässe und der grossen Zahl von Teilnehmern unwahrscheinlich erscheine, dass die äthiopischen Behörden alle Teilnehmenden identifizieren und überwachen lassen könnten, zumal die Leute auf den Bildern ausserdem oft nur schlecht bis gar nicht erkennbar seien, dass die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, der sich in der Schweiz vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne, zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führe, dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wonach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AES überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anfocht und mit seiner Beschwerde ein Schreiben der AES vom 30. April 2007 und eine Reuters-Meldung zu den Akten reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Vorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 10. September 2008 ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen dann anzunehmen ist, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2008 anschliesst, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im ordentlichen (ersten) Asylverfahren in seiner Heimat nie politisch in Erscheinung getreten ist, dass entgegen seiner Auffassung auch aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz nicht von einem besonderen politischen Profil seiner Person auszugehen ist, dass - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen überwachen lassen - vorliegend nicht nachvollziehbar gemacht wird, dass und wie die heimatlichen Behörden Kenntnis von den konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt haben sollten, dass einzig der Hinweis, dass die eingereichte Fotografie der Kundgebung im Internet veröffentlicht worden sei, nicht zu belegen vermag, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, zumal er auf dem besagten Bild auch bei starker Vergrösserung desselben nicht erkennbar ist, dass sich ausserdem die Angaben in den eingereichten Bestätigungsschreiben, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer in der Schweiz stark engagiert und sich an vorderster Front gegen das äthiopische Regime aufgelehnt habe, nicht mit seinen eigenen Ausführungen übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer selber anlässlich der Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch geltend macht, er habe sich abgesehen von der Teilnahme an der Demonstration nicht weitergehend politisch exponiert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 29. Januar 2008 S. 5), dass sich die Bestätigungsschreiben ausserdem bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers auf pauschale, nicht weiter konkretisierte Formulierungen beschränken, was deren Beweiswert zusätzlich mindert, dass die beiden Bestätigungsschreiben somit - letztlich ungeachtet der Frage ihrer Echtheit - bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu beurteilen sind, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet erscheinen zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass ausserdem vorliegend der Umstand gebührend zu berücksichtigen ist, dass das BFM die im ordentlichen (ersten) Asylverfahren geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung als völlig unglaubhaft qualifiziert hatte und der Beschwerdeführer diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die eingereichten Beweismittel nicht geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu belegen, dies im Gegensatz zu dem in der Beschwerde erwähnten Verfahren D-5060/2007 vom 30. November 2007, in welchem das Bundesverwaltungsgericht vor gänzlich unterschiedlichem prozessualem Hintergrund die Verfügung des BFM kassiert und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es der Beschwerdeführer trotz wiederholter expliziter Aufforderung unterlassen hat, seine anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in irgendeiner Weise zu substanziieren und somit davon ausgegangen werden kann, dass er keine dem Wegweisungsvollzug ernsthaft entgegenstehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten hat, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Gesagten vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das B._______ (in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: