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E-5199/2026

E-5199/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 20(...). Am 2. Juni 2026 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer Shidle und gehöre dem Clan der Jareerweyne an. Er sei zwar in B._______ geboren, als Einjähriger aber mit der Familie in das Quartier C._______ in der Stadt D._______, Bundesstaat Puntland, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Ein Jahr lang habe er die Koranschule besucht und anschliessend sei er jeweils während einiger Monate im Jahr auf eine Privatschule gegangen. Danach habe er seinem Ziehvater bei dessen Arbeit auf der Baustelle geholfen sowie seiner Mutter im Haushalt. Sein leiblicher Vater sei bereits verschollen respektive verstorben, als er (der Beschwerdeführer) noch klein gewesen sei. In seiner Kinder- und Jugendzeit sei er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Im Jahr 20(...) sei es diesbezüglich zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er von anderen Jungen aus einem «mächtigen» Clan mit einem Messer am Rücken verletzt worden sei. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei indes gewesen, dass sein Ziehvater sich eines Tages gegen zwei Aufsichtspersonen zur Wehr gesetzt habe, mit denen er zuvor bereits wiederholt aneinandergeraten sei. Dabei habe sein Ziehvater die beiden Männer unbeabsichtigt getötet. Zwei Tage später sei sein Ziehvater von den Angehörigen eines der Opfer angegriffen worden und anschliessend seinen Verletzungen erlegen. Allerdings habe die Familie des anderen Opfers aus Rache beabsichtigt, auch ihn (den Beschwerdeführer) zu töten. Deshalb sei er noch am Tag der Beerdigung seines Ziehvaters nach B._______ geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, respektive sei er gemeinsam mit seiner Mutter und einem Freund seines Ziehvaters nach B._______ gereist beziehungsweise seine Mutter sei ihm nachgereist. Auch in B._______ sei er von der anderen Familie verfolgt respektive gesucht worden. Seine Ausreise sei vom Freund seines Ziehvaters organisiert und teilweise auch bezahlt worden. Somalia habe er dann im August 20(...) mit einem (...) Visum legal auf dem Luftweg verlassen. Mit seiner Mutter, die sich momentan in B._______ aufhalte, stehe er in Kontakt. C. Am 14. Juli 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 13. Juli 2026. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit vom 18. Juli 2026 datierter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters (Poststempel: 24. Juli 2026) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien Ziff. 3 - 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2026 aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter seien Ziff. 3 - 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung im Wegweisungspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. oben Bst. E). Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 15. Juli 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde mit der Glaubhaftigkeit der Identitäts-, Herkunfts- und Biografieangaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seinem diesbezüglichen Aussageverhalten auseinandersetzt, sind die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 8).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat die Wegweisung nach dem Wortlaut seiner Rechtsbegehren zwar formell angefochten, es lassen sich aber weder den Akten noch der Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die durch das SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz rechtsfehlerhaft wäre. Die Vorinstanz hat die Wegweisung somit zu Recht verfügt.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nicht nur die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sondern auch dessen Angaben zur geltend gemachten Clanzugehörigkeit und zu seiner persönlichen und familiären Situation in Somalia. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er versuche, seine tatsächliche Identität beziehungsweise seine Clanzugehörigkeit zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG schuldhaft in grober Weise verletzt. Darüber hinaus verunmögliche er damit dem SEM die Vornahme der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Vorliegend seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und den Lebensumständen trotz mehrfacher Nachfrage unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Er habe weder erklären können, wie er - obwohl er gemäss seinen Angaben aus ärmlichen Verhältnissen stamme - zwar eine Privatschule, aber keine reguläre Schule habe besuchen können. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie sein Ziehvater, der über keine geregelte Arbeit verfügt habe, zu einem Teil für die Kosten seiner Ausreise habe aufkommen können. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, seinen Tagesablauf respektive seinen Alltag in der Heimat zu schildern. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zu seiner gemeinsamen Reise mit seiner Mutter von D._______ nach B._______ gemacht, womit nicht auszuschliessen sei, dass seine Mutter - mit welcher er in Kontakt stehe - immer noch in D._______ lebe. Da auch seine Vorbringen in Zusammenhang mit den Problemen seines Ziehvaters nicht geglaubt würden, sei auch diesbezüglich nicht auszuschliessen, dass dieser noch lebe und sich in D._______ aufhalte. Der Stadtteil von D._______, aus dem er stamme und wo er zuletzt gewohnt habe, gehöre zu Puntland und der Wegweisungsvollzug dorthin sei für ihn somit zumutbar.

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer über ein sehr niedriges Bildungsniveau verfüge, was «zwangsläufig Einfluss auf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit» habe. Trotz seines Bildungshintergrundes habe er stets bereitwillig, offen, ausführlich und nachvollziehbar die Fragen zu seiner Person, seiner Herkunft und seiner familiären Situation beantwortet. Nur weil ihm seine Vorbringen von der Vorinstanz nicht geglaubt worden seien, könne nicht von einer Verschleierung oder Täuschung seinerseits gesprochen respektive von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen werden. Er habe die Vorinstanz nicht an einer Verfahrenshandlung gehindert, welche ihr die Prüfung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse mit Blick auf den Wegweisungsvollzug verunmöglicht hätte. In seinem Fall sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da keine begünstigenden Umstände vorliegen würden, weil er nur eine geringe Schuldbildung und wenig Arbeitserfahrung aufweise, keine Geschwister oder Verwandte in D._______ habe respektive keinen Kontakt zu anderen Verwandten bestehe und seine Mutter im Flüchtlingscamp in B._______ lebe.

E. 8 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Verheimlicht oder verschleiert eine asylsuchende Person ihre individuelle Situation, verunmöglicht sie den Behörden eine sinnvolle Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, sodass sie die Folgen dieses Aussageverhaltens zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4946/2026 vom 27. Juli 2026 E. 7.4.2 und E-1720/2020 vom 22. Mai 2023 E. 9.2, je m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt (vgl. E. 2), in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

E. 8.1.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in den Regionen Puntland und Somaliland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2; Urteile des BVGer E-9096/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.2.2 und E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3, je m.w.H.). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts haben Puntland und Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.

E. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteil E-6310/2017 E 11.2 und Urteil E-335/2025 E. 9.3.1 m.w.H.).

E. 8.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer versucht, seine individuellen Lebensumstände in Somalia zu verschleiern. Entsprechend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 Ziff. II und III sowie vorhergehend E. 7.1). Der Beschwerdeführer machte während des ganzen Verfahrens unsubstanziierte, pauschale und widersprüchliche Angaben zu seiner individuellen Situation in Somalia. Trotz mehrfacher Nachfrage wiederholte er jeweils lediglich, was er bereits zuvor ausgeführt hat (vgl. SEM-Akte [...]-17/16 F97 - F108). Seine Aussagen scheinen nicht auf einem Erlebnishintergrund zu basieren und können in dieser Qualität von jeder Person gemacht werden. Auch auf Beschwerdeebene bringt er bezüglich seiner wirtschaftlichen, familiären und sozialen Situation in Somalia nichts Neues vor, sondern beschränkt sich auf Wiederholungen. Angesichts der zentralen Rolle der Clanzugehörigkeit in Somalia ist es für das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zwar jahrelang diskriminiert worden sein will und dies auch bei der Tötung seines Ziehvaters eine entscheidende Rolle gespielt habe (was darüber hinaus ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia gewesen sei), der Beschwerdeführer selbst aber nicht wirklich etwas über seinen Clan zu berichten weiss (vgl. SEM-Akte [...]-17/16 F16 - F22). Unangefochten und unbestritten geblieben ist zudem, dass vorliegend die Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen unsubstanziiert, vage, ohne Realkennzeichen und widersprüchlich ausgefallen sind, sodass diese als nicht glaubhaft beurteilt wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 Ziff. II). Dieser Umstand verstärkt die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft verschleiern will. Daran vermögen auch die beschwerdeweisen Ausführungen zum (angeblich) niedrigen Bildungsniveau des Beschwerdeführers respektive zum Umstand, wonach aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen sei, dass er nie die Initiative ergreife und sich seine Mutter und sein Ziehvater um die familiären Angelegenheiten gekümmert hätten, nichts zu ändern. Es kann auch von einer wenig gebildeten respektive zurückhaltenden Person erwartet werden, dass sie im Stande ist, ihre Kernvorbringen nachvollziehbar zu schildern und kongruent über ihre Lebensumstände (Identität, Herkunft, Familienverhältnisse, eigene Biografie) zu berichten.

E. 8.2.4 Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahren Lebensumstände, seine familiären Verhältnisse und sein soziales Beziehungsnetz verschleiert respektive verheimlicht. Dementsprechend erübrigt sich eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Es greift daher die Vermutung, dass seiner Wegweisung keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Diese Vermutung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Beschwerdevorbringen nicht umzustossen.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der vorgetragenen individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit Blick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5199/2026 Urteil vom 17. August 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Florian Gonser, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 20(...). Am 2. Juni 2026 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer Shidle und gehöre dem Clan der Jareerweyne an. Er sei zwar in B._______ geboren, als Einjähriger aber mit der Familie in das Quartier C._______ in der Stadt D._______, Bundesstaat Puntland, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Ein Jahr lang habe er die Koranschule besucht und anschliessend sei er jeweils während einiger Monate im Jahr auf eine Privatschule gegangen. Danach habe er seinem Ziehvater bei dessen Arbeit auf der Baustelle geholfen sowie seiner Mutter im Haushalt. Sein leiblicher Vater sei bereits verschollen respektive verstorben, als er (der Beschwerdeführer) noch klein gewesen sei. In seiner Kinder- und Jugendzeit sei er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Im Jahr 20(...) sei es diesbezüglich zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er von anderen Jungen aus einem «mächtigen» Clan mit einem Messer am Rücken verletzt worden sei. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei indes gewesen, dass sein Ziehvater sich eines Tages gegen zwei Aufsichtspersonen zur Wehr gesetzt habe, mit denen er zuvor bereits wiederholt aneinandergeraten sei. Dabei habe sein Ziehvater die beiden Männer unbeabsichtigt getötet. Zwei Tage später sei sein Ziehvater von den Angehörigen eines der Opfer angegriffen worden und anschliessend seinen Verletzungen erlegen. Allerdings habe die Familie des anderen Opfers aus Rache beabsichtigt, auch ihn (den Beschwerdeführer) zu töten. Deshalb sei er noch am Tag der Beerdigung seines Ziehvaters nach B._______ geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, respektive sei er gemeinsam mit seiner Mutter und einem Freund seines Ziehvaters nach B._______ gereist beziehungsweise seine Mutter sei ihm nachgereist. Auch in B._______ sei er von der anderen Familie verfolgt respektive gesucht worden. Seine Ausreise sei vom Freund seines Ziehvaters organisiert und teilweise auch bezahlt worden. Somalia habe er dann im August 20(...) mit einem (...) Visum legal auf dem Luftweg verlassen. Mit seiner Mutter, die sich momentan in B._______ aufhalte, stehe er in Kontakt. C. Am 14. Juli 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 13. Juli 2026. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit vom 18. Juli 2026 datierter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters (Poststempel: 24. Juli 2026) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien Ziff. 3 - 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2026 aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter seien Ziff. 3 - 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung im Wegweisungspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. oben Bst. E). Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 15. Juli 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde mit der Glaubhaftigkeit der Identitäts-, Herkunfts- und Biografieangaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seinem diesbezüglichen Aussageverhalten auseinandersetzt, sind die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 8).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer hat die Wegweisung nach dem Wortlaut seiner Rechtsbegehren zwar formell angefochten, es lassen sich aber weder den Akten noch der Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die durch das SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz rechtsfehlerhaft wäre. Die Vorinstanz hat die Wegweisung somit zu Recht verfügt.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass nicht nur die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sondern auch dessen Angaben zur geltend gemachten Clanzugehörigkeit und zu seiner persönlichen und familiären Situation in Somalia. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er versuche, seine tatsächliche Identität beziehungsweise seine Clanzugehörigkeit zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG schuldhaft in grober Weise verletzt. Darüber hinaus verunmögliche er damit dem SEM die Vornahme der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Vorliegend seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und den Lebensumständen trotz mehrfacher Nachfrage unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Er habe weder erklären können, wie er - obwohl er gemäss seinen Angaben aus ärmlichen Verhältnissen stamme - zwar eine Privatschule, aber keine reguläre Schule habe besuchen können. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie sein Ziehvater, der über keine geregelte Arbeit verfügt habe, zu einem Teil für die Kosten seiner Ausreise habe aufkommen können. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, seinen Tagesablauf respektive seinen Alltag in der Heimat zu schildern. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zu seiner gemeinsamen Reise mit seiner Mutter von D._______ nach B._______ gemacht, womit nicht auszuschliessen sei, dass seine Mutter - mit welcher er in Kontakt stehe - immer noch in D._______ lebe. Da auch seine Vorbringen in Zusammenhang mit den Problemen seines Ziehvaters nicht geglaubt würden, sei auch diesbezüglich nicht auszuschliessen, dass dieser noch lebe und sich in D._______ aufhalte. Der Stadtteil von D._______, aus dem er stamme und wo er zuletzt gewohnt habe, gehöre zu Puntland und der Wegweisungsvollzug dorthin sei für ihn somit zumutbar. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer über ein sehr niedriges Bildungsniveau verfüge, was «zwangsläufig Einfluss auf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit» habe. Trotz seines Bildungshintergrundes habe er stets bereitwillig, offen, ausführlich und nachvollziehbar die Fragen zu seiner Person, seiner Herkunft und seiner familiären Situation beantwortet. Nur weil ihm seine Vorbringen von der Vorinstanz nicht geglaubt worden seien, könne nicht von einer Verschleierung oder Täuschung seinerseits gesprochen respektive von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen werden. Er habe die Vorinstanz nicht an einer Verfahrenshandlung gehindert, welche ihr die Prüfung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse mit Blick auf den Wegweisungsvollzug verunmöglicht hätte. In seinem Fall sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da keine begünstigenden Umstände vorliegen würden, weil er nur eine geringe Schuldbildung und wenig Arbeitserfahrung aufweise, keine Geschwister oder Verwandte in D._______ habe respektive keinen Kontakt zu anderen Verwandten bestehe und seine Mutter im Flüchtlingscamp in B._______ lebe.

8. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Verheimlicht oder verschleiert eine asylsuchende Person ihre individuelle Situation, verunmöglicht sie den Behörden eine sinnvolle Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, sodass sie die Folgen dieses Aussageverhaltens zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4946/2026 vom 27. Juli 2026 E. 7.4.2 und E-1720/2020 vom 22. Mai 2023 E. 9.2, je m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt (vgl. E. 2), in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 8.1.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in den Regionen Puntland und Somaliland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2; Urteile des BVGer E-9096/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.2.2 und E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3, je m.w.H.). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts haben Puntland und Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteil E-6310/2017 E 11.2 und Urteil E-335/2025 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer versucht, seine individuellen Lebensumstände in Somalia zu verschleiern. Entsprechend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 Ziff. II und III sowie vorhergehend E. 7.1). Der Beschwerdeführer machte während des ganzen Verfahrens unsubstanziierte, pauschale und widersprüchliche Angaben zu seiner individuellen Situation in Somalia. Trotz mehrfacher Nachfrage wiederholte er jeweils lediglich, was er bereits zuvor ausgeführt hat (vgl. SEM-Akte [...]-17/16 F97 - F108). Seine Aussagen scheinen nicht auf einem Erlebnishintergrund zu basieren und können in dieser Qualität von jeder Person gemacht werden. Auch auf Beschwerdeebene bringt er bezüglich seiner wirtschaftlichen, familiären und sozialen Situation in Somalia nichts Neues vor, sondern beschränkt sich auf Wiederholungen. Angesichts der zentralen Rolle der Clanzugehörigkeit in Somalia ist es für das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zwar jahrelang diskriminiert worden sein will und dies auch bei der Tötung seines Ziehvaters eine entscheidende Rolle gespielt habe (was darüber hinaus ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia gewesen sei), der Beschwerdeführer selbst aber nicht wirklich etwas über seinen Clan zu berichten weiss (vgl. SEM-Akte [...]-17/16 F16 - F22). Unangefochten und unbestritten geblieben ist zudem, dass vorliegend die Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen unsubstanziiert, vage, ohne Realkennzeichen und widersprüchlich ausgefallen sind, sodass diese als nicht glaubhaft beurteilt wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 Ziff. II). Dieser Umstand verstärkt die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft verschleiern will. Daran vermögen auch die beschwerdeweisen Ausführungen zum (angeblich) niedrigen Bildungsniveau des Beschwerdeführers respektive zum Umstand, wonach aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen sei, dass er nie die Initiative ergreife und sich seine Mutter und sein Ziehvater um die familiären Angelegenheiten gekümmert hätten, nichts zu ändern. Es kann auch von einer wenig gebildeten respektive zurückhaltenden Person erwartet werden, dass sie im Stande ist, ihre Kernvorbringen nachvollziehbar zu schildern und kongruent über ihre Lebensumstände (Identität, Herkunft, Familienverhältnisse, eigene Biografie) zu berichten. 8.2.4 Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahren Lebensumstände, seine familiären Verhältnisse und sein soziales Beziehungsnetz verschleiert respektive verheimlicht. Dementsprechend erübrigt sich eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Es greift daher die Vermutung, dass seiner Wegweisung keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Diese Vermutung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Beschwerdevorbringen nicht umzustossen. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der vorgetragenen individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit Blick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: