Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
I. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Distrikt Jaffna, stellte am 21. März 2007 sein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wies das BFM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 ab. II. A. Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen, worin er einerseits erklärte, es hätten sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Sachverhalte zugetragen, welche geeignet seien seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Andererseits führte er aus, die anlässlich des ersten Verfahrens geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - nämlich insbesondere als Mitglied des (...)-Teams und als Vorsteher seiner Schulklasse - würden sich in Wirklichkeit viel intensiver darstellen als bisher angegeben; aus diesem Grund sei von einer exponierten Stellung auszugehen, die ihn bei einer Rückkehr gefährden würde. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Beweismittel zum Beleg der schwerwiegenden Probleme zu den Akten gereicht, die seinen Team- und Klassenkameraden entstanden seien. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 10. September 2012 (eröffnet am 19. September 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 entstandenen Tatsachen vorgebracht, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Mit den angeblich vorbestandenen Tatsachen (das geltend gemachte Engagement für die LTTE während der Schulzeit) würden Revisionsgründe vorgebracht, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären. Schliesslich bestünden nach wie vor keine Wegweisungsvollzugshindernisse. C. In der gegen diese Nichteintretensverfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 26. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen.
2. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 sei wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 17. Mai 2012 einzutreten.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ausserdem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit dem Rechtsmittel wurden mehrere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 2-33). D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer antragsgemäss das voraussichtliche Spruchgremium mit. E. In einer weiteren Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe neben der nachträglichen Veränderung der Sachlage (Exilaktivität) auch Vorfluchtgründe, mithin potenzielle Revisionsgründe, geltend gemacht. Diese könnten entgegen der Annahme des BFM vorliegend nicht durch das Gericht geprüft werden, weil zum Asylpunkt kein Urteil des Gerichts vorliege, das einer revisionsweisen Überprüfung zugänglich wäre (Beschränkung der Beschwerde vom 7. Januar 2010 auf den Wegweisungsvollzug). Der Instruktionsrichter überwies die Beschwerde an das BFM und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung abzugeben. F. Am 5. November 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. Darin nahm sie inhaltlich auch zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht. In seiner Replik vom 28. November 2012 wies der Beschwerdeführer daraufhin, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht zur aktuellen Lage in Sri Lanka und insbesondere nicht zu den eingereichten Beweismitteln sowie den gut begründeten Rügen geäussert, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Im Übrigen würden sich die Vorbringen der Vorinstanz als unrichtig erweisen. Mit der Eingabe wurden weitere Berichte verschiedener Organisationen betreffend die Situation der nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen als Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 34-42).
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei der Beurteilung von Verfügungen, mit denen das BFM auf ein Asylgesuch nicht eintritt, hat die Beschwerdeinstanz in der Hauptsache einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 mit weiteren Hinweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinn eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Erheben sich keine solchen Hinweise, ist auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) erfuhr der enge Verfolgungsbegriff insofern eine Ausweitung, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen zu berücksichtigen ist.
E. 4.1 Im Asylgesuch vom 17. Mai 2012 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, wie der regelmässigen Teilnahme an Demonstrationen der LTTE in der Schweiz, durch einen in der gleichen Unterkunft wohnenden Landsmann bedroht. Zudem sei die Gefährdung von Exiltamilen allgemein bekannt und zeige sich insbesondere auch durch das Versenden anonymer Drohbriefe. Andererseits hätten sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verschiedene Sachverhalte zugetragen, die im ersten Asylverfahren nicht - respektive nicht mit der nötigen Deutlichkeit - zur Sprache gekommen seien und aufgrund welcher er in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Diesbezüglich wurde ausdrücklich festgestellt, es handle sich um Sachverhaltselemente revisionsrechtlicher Natur, die aus Gründen der Einheit des Verfahrens - und mit Bezug auf die beantragten Sachverhaltsabklärungen - bereits an dieser Stelle vorgebracht würden.
E. 4.2 Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, welche nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 entstanden seien und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würde. Aufgrund der grossen Anzahl der in der Schweiz lebenden Tamilen sei nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden die Aktivitäten sämtlicher Exil-Tamilen überwachen. Vielmehr bestehe grundsätzlich nur dann ein solches Interesse, wenn ein Asylbewerber den sri-lankischen Behörden bereits vor seiner Ausreise wegen Aktivitäten gegen das Regime bekannt sei. Da Vorfluchtgründe vorliegend bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig verneint worden seien und zudem die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch nicht überzeugt hätten, müsse nicht angenommen werden, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz und würden ihn deswegen überwachen. Ausserdem seien die erwähnten Drohbriefe nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezogen, weshalb dies nicht auf ein reelles Risiko hindeuten würde, welches einer Wegweisung entgegenstehen könnte.
E. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 26. September 2012 rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie keine Anhörung durchgeführt und weder den angerufenen Zeugen befragt noch weitere Abklärungen bezüglich der Drohbriefe getätigt habe. Er verlangte, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme, sofern es den angefochtenen Entscheid nicht kassiere. Die aktuelle Lage in Sri Lanka würde sich nämlich anders als von den schweizerischen Asylbehörden angenommen darstellen; insbesondere würden sämtliche Exil-Tamilen im Ausland überwacht. Eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie der meisten anderen europäischen Staaten - sei angezeigt, weil sämtliche tamilischen Rückkehrer/innen in Sri Lanka in genereller Weise gefährdet seien, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden. Es müsse deshalb ein genereller Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende angeordnet werden. Jedenfalls sei im vorliegenden Verfahren "zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären". Somit sei vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben, da sich bei korrekter Feststellung des Sachverhalts ergeben hätte, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse eingetreten seien. In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies der Beschwerdeführer einerseits auf einen Ende Mai 2012 gefällten Entscheid des Obersten Britischen Gerichtshofs, aus welchem hervorgehe, dass von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auszugehen sei. Andererseits bestünde für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet, verhört und misshandelt zu werden. Die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Revisionsgründe seien - um Mehraufwand und Mehrkosten zu vermeiden - bereits in diesem Verfahren zu prüfen; sie müssten ebenfalls zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe (Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, Verfolgung der Schuldkameraden) fest, aus den im Rahmen des ersten Asylverfahrens protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers werde kein Engagement ersichtlich, das ihn besonders exponiert hätte. Zudem würden diese angeblichen Vorfälle nun rund (...) Jahren zurückliegen, weshalb er nicht mehr mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Weder anlässlich der Befragung zur Person (BzP) noch an der Anhörung zu den Asylgründen habe er angegeben, politisch besonders aktiv gewesen zu sein. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, die LTTE gleich wie die anderen Schulkinder unterstützt zu haben; insbesondere wolle er während der Schulzeit die Örtlichkeit für Versammlungen der LTTE vorbereitet haben. Diese Aussagen würden nicht auf eine Person hindeuten, die sich voll und ganz der Bewegung verschrieben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, in seiner Schulklasse eine spezielle Funktion und in dieser eine besonders intensive Verbindung zur LTTE gehabt zu haben.
E. 4.5 In seiner Replik vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie weder zu den neuen Beweismitteln noch zu den gut begründeten Rügen Stellung genommen habe. So seien Rückkehrer tamilischer Herkunft, unabhängig vom Grad ihrer Verbindung zu den LTTE sowie von den Umständen der Aus- und Einreise, der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu werden. Dies müsse in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden und vorliegend zur Vornahme weitergehender Sachverhaltsabklärungen führen. Deshalb sei die Sache an das BFM zurückzuweisen, mit der Aufforderung, sich materiell mit den erhobenen Rügen und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen.
E. 5 Vorweg sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem es die Vorinstanz unterlassen habe den Beschwerdeführer erneut anzuhören und weitere Abklärungen zu tätigen, wie die Anhörung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Ermittlungsakten. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe.
E. 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die entscheidende Behörde kann sich deshalb darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet worden ist (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 286). Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinn von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36 Abs. 2 AsylG statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wahrgenommen (vgl. hierzu BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, eine Anhörung des Beschwerdeführers sowie weitere Abklärungen zum Sachverhalt würden sich im Urteilszeitpunkt erübrigen, zumal er neben dem Asylgesuch vom 17. Mai 2012 drei weitere Eingaben mit zahlreichen Beweismitteln zu den Akten gegeben habe. Beim zweiten Asylgesuch handelt es sich um ein sechsseitiges Schreiben mit zehn Beilagen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist bei der vorliegenden Aktenlage der Ansicht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Urteilszeitpunkt zu Recht als erstellt erachtet hat und sich nicht veranlasst fühlen musste, eine weitere Anhörung durchzuführen oder dem Beschwerdeführer in anderer Weise erneut das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772).
E. 5.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass die verfügenden Behörden ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachzukommen haben. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist dabei massgebend, dass die zum Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen zumindest kurz ausgeführt werden, damit der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Zur neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 mit einlässlicher Begründung. Hinsichtlich der geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen (Vorfluchtgründe) nahm sie in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 Stellung. Dabei stellte sie fest, es habe sich bereits aus dem ersten Asylverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die angegebenen Tätigkeiten für die LTTE keine besonders exponierte Stellung eingenommen hatte. Insbesondere habe er während des gesamten ersten Asylverfahrens nie auf seine spezielle Stellung in seiner Klasse oder sein spezielles Engagement zugunsten der LTTE hingewiesen, weshalb die neuen Vorbringen anlässlich des zweiten Asylverfahrens keine anderweitige Schlussfolgerung zu bewirken vermöchten. Die Vorinstanz hat sich damit zwar nicht mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandergesetzt, sich aber - in Anbetracht von Art und Umfang der eingereichten Beweismittel berechtigterweise - auf die wesentlichen Vorbringen beschränkt. Anzumerken bleibt, dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie über rückkehrende Tamilen handelt, wozu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 Stellung nahm. Beweismittel, welche ein aussergewöhnliches Engagement des Beschwerdeführers belegen würden, wurden hingegen nicht eingereicht. Im Übrigen zeigt die zusätzlich zur ausführlichen Beschwerdeschrift eingereichte umfangreiche Replik, dass eine sachgerechte Anfechtung bzw. Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers offensichtlich möglich war. Insofern hat die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan.
E. 5.1.3 Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht darin gesehen wird, dass das BFM sich nicht mit allen Ausführungen der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt habe (vgl. Replik S. 1 f.), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz grundsätzlich (und im vorliegenden Verfahren jedenfalls soweit nicht die Vorfluchtgründe betreffend, vgl. hierzu E. 7) nicht die Pflicht, sondern das Recht hatte, sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu äussern. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, einen erneuten Schriftenwechsel mit dem BFM durchzuführen und dieses aufzufordern, sich vertiefter mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Nachfluchtgründen und zu seiner Sicht der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen (vgl. Replik S. 7).
E. 5.1.4 Im Hinblick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - auch angesichts der zahlreichen Beweismittel, die sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen - weitere Sachverhaltsabklärungen unterlassen durfte. Namentlich bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer anzuhören oder Abklärungen bezüglich der Überwachung von Exil-Tamilen in der Schweiz vorzunehmen, polizeilichen Ermittlungsakten im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erwähnten anonymen Drohbriefen zu edieren, die an eine unbestimmte Anzahl in der Schweiz lebender tamilischer Personen versandt worden seien. In Bezug auf den verlangten Beizug britischer Akten ist ausserdem anzumerken, dass die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen, sondern vielmehr - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vornehmen (vgl. Urteil D-6356/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012 S. 8 m.w.H.).
E. 5.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinn einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen ist.
E. 5.2 Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sind abzuweisen. Nach dem oben Gesagten ist auch dem Antrag nicht stattzugeben, die vom Beschwerdeführer als notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen (Anhörung, Abklärungen beim Obersten Britischen Gerichtshof, Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten betreffend die an tamilische Asylsuchende anonym gesandten Drohbriefe, Einvernahme von Zeugen) seien durch das Bundesverwaltungsgericht selber vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen.
E. 6 Nachfolgend ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
E. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 6.2.1 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, die Sachlage habe sich nachträglich einerseits aufgrund seiner konkreten Exilaktivitäten und wegen der allgemein anzuerkennenden Gefährdung der in der Schweiz lebenden politisch aktiven Tamilen verändert.
E. 6.2.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz auch zuzustimmen ist, was das Fehlen von Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse anbelangt, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder, die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Rechtsmitteleingabe sind ebenfalls keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM entkräften könnten.
E. 6.2.3 Dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial stützt, das vor Ausfällung des Urteils vom 27. Oktober 2011 datiert, liegt in der Natur der Sache. Die im Entscheid definierten Risikogruppen haben jedoch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor Bestand, weshalb in Anwendung der im genannten Urteil definierten Kriterien und mittels Evaluation der vorhandenen aktuellen Quellen eine Prüfung der Zugehörigkeit zu diesen Risikogruppen erfolgt. Es ist keine Notwendigkeit ersichtlich, diese gefestigte Praxis im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu ändern.
E. 6.2.4 Im ersten Asylverfahren wurde ein spezifisches Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers verneint; dieser beschränkte sich in der Folge darauf, die Verfügung des BFM im Wegweisungsvollzugspunkt anzufechten, womit die Abweisung des ersten Asylgesuchs ohne Einspruch rechtskräftig wurde.
E. 6.2.5 Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf britische Verfahren auch eine generelle Gefahr für junge tamilische Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE geltend. Damit vermag er keinen Hinweis auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse zu liefern, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz zugetragen haben. Die Vorinstanz hat zudem im angefochtenen Entscheid richtigerweise und mit zutreffender Begründung auf die einzelfallspezifische Prüfung jedes einzelnen Asylgesuchs hingewiesen. Diese Prüfung sowie auch die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers beruhen auf einer laufenden Überprüfung der aktuell dort herrschenden Verhältnisse und Sicherheitslage.
E. 6.2.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht derart intensiv, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Er weist offensichtlich kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen würde, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissident wahrgenommen oder einer anderen Risikogruppe angehören würde und ihm deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht bereits exponiert gewesen ist; das BFM hat zu Recht auch auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des ersten Verfahrens verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, unter Hinweis auf das Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.2.4).
E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang einzugehen, da sie an diesem Zwischenergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Bei den im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Vorfluchtgründen - welche sich angeblich weit intensiver darstellen würden, als im ersten Asylverfahren geltend gemacht - handelt es sich um vorbestandene Tatsachen, mithin um potenzielle Revisionsgründe, die gemäss den nachfolgenden Ausführungen vom BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) zu beurteilen gewesen wären.
E. 7.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestehe. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Nachdem die im ersten Asylverfahren eingereichte Beschwerde (Verfahren E-95/2010) auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt worden war, liegt im Asylpunkt kein Urteil vor, das einer revisionsrechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Angesichts der insoweit unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM wären die geltend gemachten Revisionsgründe somit in einem separaten (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren zu behandeln gewesen. Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 zu Unrecht auf die vermeintliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und die materielle Beurteilung der Revisionsgründe zunächst nicht vorgenommen. Dieses Versäumnis holte die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach und äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 einlässlich zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorfluchtgründe - wie auch vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (vgl. Beschwerde S. 33) - im Rahmen des vorliegenden Urteils abschliessend zu beurteilen, so wie wenn das BFM sich bereits in der angefochtenen Verfügung inhaltlich zu den Revisionsgründen geäussert hätte (oder eine separate Wiedererwägungsverfügung erlassen hätte und auch diese beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden wäre).
E. 7.4 In der Sache schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz an und verweist vorab auf deren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 5. November 2012.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hatte weder bei seinen Befragungen noch in der im ersten Asylverfahren eingereichten Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2010 geltend gemacht, in seiner Klasse eine besondere Rolle bei der Unterstützung der LTTE eingenommen zu haben (vgl. insbesondere Anhörungsprotokoll vom 24. April 2007, S. 8). In diesem Zusammenhang ist auch erneut auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Asylvorbringen hinzuweisen (vgl. Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.2.4). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben hat, dass er "kein 'normaler' Schüler" gewesen sei, "während seiner Schulzeit sehr engagiert gewesen" sei, dadurch "aus der Masse hervorgestochen" und nun gefährdet sei (vgl. Asylgesuch vom 17. Mai 2012 S. 4). An diesen Feststellungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel (Schulbestätigungen etc.) nichts zu ändern.
E. 7.4.2 Andererseits ist der Vorinstanz wohl auch insoweit zuzustimmen, als den geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der LTTE während der Jahre (...) bis (...) heute wohl ohnehin die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen wäre.
E. 7.5 Die geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen sind damit als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichtshof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 6 f.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Insoweit der Beschwerdeführer bezweckt, dass das mit der Beschwerde eingereichte Informationsmaterial bei der Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei, ist vorab festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-95/2010 vom 11. Januar 2012 beurteilt wurde. Nach den obigen Erwägungen bestehen nach wie vor keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf einen Entscheid des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie seither in einer Vielzahl von Urteilen dargelegt - in Kenntnis dieses Entscheids an seiner Einschätzung festhält; es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
E. 9.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.3.2 Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 verwiesen werden (vgl. Urteil E. 3.4). Die obigen Ausführungen haben ergeben, dass weder für die generelle Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch hinsichtlich seiner individuellen Situation massgebende neue Erkenntnisse vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des Stellens des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Akten als prozessarm bezeichnet werden kann, ist in Gutheissung dieses Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5109/2012 Urteil vom 1. Juli 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______ vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (...). Sachverhalt: I. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Distrikt Jaffna, stellte am 21. März 2007 sein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wies das BFM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 ab. II. A. Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen, worin er einerseits erklärte, es hätten sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Sachverhalte zugetragen, welche geeignet seien seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Andererseits führte er aus, die anlässlich des ersten Verfahrens geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - nämlich insbesondere als Mitglied des (...)-Teams und als Vorsteher seiner Schulklasse - würden sich in Wirklichkeit viel intensiver darstellen als bisher angegeben; aus diesem Grund sei von einer exponierten Stellung auszugehen, die ihn bei einer Rückkehr gefährden würde. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Beweismittel zum Beleg der schwerwiegenden Probleme zu den Akten gereicht, die seinen Team- und Klassenkameraden entstanden seien. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 10. September 2012 (eröffnet am 19. September 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 entstandenen Tatsachen vorgebracht, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Mit den angeblich vorbestandenen Tatsachen (das geltend gemachte Engagement für die LTTE während der Schulzeit) würden Revisionsgründe vorgebracht, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären. Schliesslich bestünden nach wie vor keine Wegweisungsvollzugshindernisse. C. In der gegen diese Nichteintretensverfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 26. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen.
2. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 sei wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 17. Mai 2012 einzutreten.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ausserdem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit dem Rechtsmittel wurden mehrere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 2-33). D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer antragsgemäss das voraussichtliche Spruchgremium mit. E. In einer weiteren Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe neben der nachträglichen Veränderung der Sachlage (Exilaktivität) auch Vorfluchtgründe, mithin potenzielle Revisionsgründe, geltend gemacht. Diese könnten entgegen der Annahme des BFM vorliegend nicht durch das Gericht geprüft werden, weil zum Asylpunkt kein Urteil des Gerichts vorliege, das einer revisionsweisen Überprüfung zugänglich wäre (Beschränkung der Beschwerde vom 7. Januar 2010 auf den Wegweisungsvollzug). Der Instruktionsrichter überwies die Beschwerde an das BFM und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung abzugeben. F. Am 5. November 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. Darin nahm sie inhaltlich auch zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht. In seiner Replik vom 28. November 2012 wies der Beschwerdeführer daraufhin, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht zur aktuellen Lage in Sri Lanka und insbesondere nicht zu den eingereichten Beweismitteln sowie den gut begründeten Rügen geäussert, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Im Übrigen würden sich die Vorbringen der Vorinstanz als unrichtig erweisen. Mit der Eingabe wurden weitere Berichte verschiedener Organisationen betreffend die Situation der nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen als Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 34-42). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei der Beurteilung von Verfügungen, mit denen das BFM auf ein Asylgesuch nicht eintritt, hat die Beschwerdeinstanz in der Hauptsache einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 mit weiteren Hinweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinn eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Erheben sich keine solchen Hinweise, ist auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) erfuhr der enge Verfolgungsbegriff insofern eine Ausweitung, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen zu berücksichtigen ist. 4. 4.1 Im Asylgesuch vom 17. Mai 2012 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, wie der regelmässigen Teilnahme an Demonstrationen der LTTE in der Schweiz, durch einen in der gleichen Unterkunft wohnenden Landsmann bedroht. Zudem sei die Gefährdung von Exiltamilen allgemein bekannt und zeige sich insbesondere auch durch das Versenden anonymer Drohbriefe. Andererseits hätten sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verschiedene Sachverhalte zugetragen, die im ersten Asylverfahren nicht - respektive nicht mit der nötigen Deutlichkeit - zur Sprache gekommen seien und aufgrund welcher er in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Diesbezüglich wurde ausdrücklich festgestellt, es handle sich um Sachverhaltselemente revisionsrechtlicher Natur, die aus Gründen der Einheit des Verfahrens - und mit Bezug auf die beantragten Sachverhaltsabklärungen - bereits an dieser Stelle vorgebracht würden. 4.2 Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, welche nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 entstanden seien und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würde. Aufgrund der grossen Anzahl der in der Schweiz lebenden Tamilen sei nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden die Aktivitäten sämtlicher Exil-Tamilen überwachen. Vielmehr bestehe grundsätzlich nur dann ein solches Interesse, wenn ein Asylbewerber den sri-lankischen Behörden bereits vor seiner Ausreise wegen Aktivitäten gegen das Regime bekannt sei. Da Vorfluchtgründe vorliegend bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig verneint worden seien und zudem die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch nicht überzeugt hätten, müsse nicht angenommen werden, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz und würden ihn deswegen überwachen. Ausserdem seien die erwähnten Drohbriefe nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezogen, weshalb dies nicht auf ein reelles Risiko hindeuten würde, welches einer Wegweisung entgegenstehen könnte. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 26. September 2012 rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie keine Anhörung durchgeführt und weder den angerufenen Zeugen befragt noch weitere Abklärungen bezüglich der Drohbriefe getätigt habe. Er verlangte, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme, sofern es den angefochtenen Entscheid nicht kassiere. Die aktuelle Lage in Sri Lanka würde sich nämlich anders als von den schweizerischen Asylbehörden angenommen darstellen; insbesondere würden sämtliche Exil-Tamilen im Ausland überwacht. Eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie der meisten anderen europäischen Staaten - sei angezeigt, weil sämtliche tamilischen Rückkehrer/innen in Sri Lanka in genereller Weise gefährdet seien, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden. Es müsse deshalb ein genereller Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende angeordnet werden. Jedenfalls sei im vorliegenden Verfahren "zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären". Somit sei vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben, da sich bei korrekter Feststellung des Sachverhalts ergeben hätte, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse eingetreten seien. In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies der Beschwerdeführer einerseits auf einen Ende Mai 2012 gefällten Entscheid des Obersten Britischen Gerichtshofs, aus welchem hervorgehe, dass von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auszugehen sei. Andererseits bestünde für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet, verhört und misshandelt zu werden. Die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Revisionsgründe seien - um Mehraufwand und Mehrkosten zu vermeiden - bereits in diesem Verfahren zu prüfen; sie müssten ebenfalls zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe (Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, Verfolgung der Schuldkameraden) fest, aus den im Rahmen des ersten Asylverfahrens protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers werde kein Engagement ersichtlich, das ihn besonders exponiert hätte. Zudem würden diese angeblichen Vorfälle nun rund (...) Jahren zurückliegen, weshalb er nicht mehr mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Weder anlässlich der Befragung zur Person (BzP) noch an der Anhörung zu den Asylgründen habe er angegeben, politisch besonders aktiv gewesen zu sein. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, die LTTE gleich wie die anderen Schulkinder unterstützt zu haben; insbesondere wolle er während der Schulzeit die Örtlichkeit für Versammlungen der LTTE vorbereitet haben. Diese Aussagen würden nicht auf eine Person hindeuten, die sich voll und ganz der Bewegung verschrieben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, in seiner Schulklasse eine spezielle Funktion und in dieser eine besonders intensive Verbindung zur LTTE gehabt zu haben. 4.5 In seiner Replik vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie weder zu den neuen Beweismitteln noch zu den gut begründeten Rügen Stellung genommen habe. So seien Rückkehrer tamilischer Herkunft, unabhängig vom Grad ihrer Verbindung zu den LTTE sowie von den Umständen der Aus- und Einreise, der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu werden. Dies müsse in der schweizerischen Praxis berücksichtigt werden und vorliegend zur Vornahme weitergehender Sachverhaltsabklärungen führen. Deshalb sei die Sache an das BFM zurückzuweisen, mit der Aufforderung, sich materiell mit den erhobenen Rügen und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen.
5. Vorweg sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem es die Vorinstanz unterlassen habe den Beschwerdeführer erneut anzuhören und weitere Abklärungen zu tätigen, wie die Anhörung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Ermittlungsakten. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe. 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die entscheidende Behörde kann sich deshalb darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet worden ist (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 286). Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinn von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36 Abs. 2 AsylG statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wahrgenommen (vgl. hierzu BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, eine Anhörung des Beschwerdeführers sowie weitere Abklärungen zum Sachverhalt würden sich im Urteilszeitpunkt erübrigen, zumal er neben dem Asylgesuch vom 17. Mai 2012 drei weitere Eingaben mit zahlreichen Beweismitteln zu den Akten gegeben habe. Beim zweiten Asylgesuch handelt es sich um ein sechsseitiges Schreiben mit zehn Beilagen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist bei der vorliegenden Aktenlage der Ansicht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Urteilszeitpunkt zu Recht als erstellt erachtet hat und sich nicht veranlasst fühlen musste, eine weitere Anhörung durchzuführen oder dem Beschwerdeführer in anderer Weise erneut das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772). 5.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass die verfügenden Behörden ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachzukommen haben. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist dabei massgebend, dass die zum Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen zumindest kurz ausgeführt werden, damit der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Zur neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 mit einlässlicher Begründung. Hinsichtlich der geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen (Vorfluchtgründe) nahm sie in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 Stellung. Dabei stellte sie fest, es habe sich bereits aus dem ersten Asylverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die angegebenen Tätigkeiten für die LTTE keine besonders exponierte Stellung eingenommen hatte. Insbesondere habe er während des gesamten ersten Asylverfahrens nie auf seine spezielle Stellung in seiner Klasse oder sein spezielles Engagement zugunsten der LTTE hingewiesen, weshalb die neuen Vorbringen anlässlich des zweiten Asylverfahrens keine anderweitige Schlussfolgerung zu bewirken vermöchten. Die Vorinstanz hat sich damit zwar nicht mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandergesetzt, sich aber - in Anbetracht von Art und Umfang der eingereichten Beweismittel berechtigterweise - auf die wesentlichen Vorbringen beschränkt. Anzumerken bleibt, dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie über rückkehrende Tamilen handelt, wozu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 Stellung nahm. Beweismittel, welche ein aussergewöhnliches Engagement des Beschwerdeführers belegen würden, wurden hingegen nicht eingereicht. Im Übrigen zeigt die zusätzlich zur ausführlichen Beschwerdeschrift eingereichte umfangreiche Replik, dass eine sachgerechte Anfechtung bzw. Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers offensichtlich möglich war. Insofern hat die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan. 5.1.3 Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht darin gesehen wird, dass das BFM sich nicht mit allen Ausführungen der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt habe (vgl. Replik S. 1 f.), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz grundsätzlich (und im vorliegenden Verfahren jedenfalls soweit nicht die Vorfluchtgründe betreffend, vgl. hierzu E. 7) nicht die Pflicht, sondern das Recht hatte, sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu äussern. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, einen erneuten Schriftenwechsel mit dem BFM durchzuführen und dieses aufzufordern, sich vertiefter mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Nachfluchtgründen und zu seiner Sicht der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen (vgl. Replik S. 7). 5.1.4 Im Hinblick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - auch angesichts der zahlreichen Beweismittel, die sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen - weitere Sachverhaltsabklärungen unterlassen durfte. Namentlich bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer anzuhören oder Abklärungen bezüglich der Überwachung von Exil-Tamilen in der Schweiz vorzunehmen, polizeilichen Ermittlungsakten im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erwähnten anonymen Drohbriefen zu edieren, die an eine unbestimmte Anzahl in der Schweiz lebender tamilischer Personen versandt worden seien. In Bezug auf den verlangten Beizug britischer Akten ist ausserdem anzumerken, dass die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen, sondern vielmehr - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vornehmen (vgl. Urteil D-6356/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012 S. 8 m.w.H.). 5.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinn einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen ist. 5.2 Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sind abzuweisen. Nach dem oben Gesagten ist auch dem Antrag nicht stattzugeben, die vom Beschwerdeführer als notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen (Anhörung, Abklärungen beim Obersten Britischen Gerichtshof, Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten betreffend die an tamilische Asylsuchende anonym gesandten Drohbriefe, Einvernahme von Zeugen) seien durch das Bundesverwaltungsgericht selber vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen.
6. Nachfolgend ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.2.1 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, die Sachlage habe sich nachträglich einerseits aufgrund seiner konkreten Exilaktivitäten und wegen der allgemein anzuerkennenden Gefährdung der in der Schweiz lebenden politisch aktiven Tamilen verändert. 6.2.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz auch zuzustimmen ist, was das Fehlen von Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse anbelangt, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder, die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Rechtsmitteleingabe sind ebenfalls keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des BFM entkräften könnten. 6.2.3 Dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial stützt, das vor Ausfällung des Urteils vom 27. Oktober 2011 datiert, liegt in der Natur der Sache. Die im Entscheid definierten Risikogruppen haben jedoch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor Bestand, weshalb in Anwendung der im genannten Urteil definierten Kriterien und mittels Evaluation der vorhandenen aktuellen Quellen eine Prüfung der Zugehörigkeit zu diesen Risikogruppen erfolgt. Es ist keine Notwendigkeit ersichtlich, diese gefestigte Praxis im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu ändern. 6.2.4 Im ersten Asylverfahren wurde ein spezifisches Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers verneint; dieser beschränkte sich in der Folge darauf, die Verfügung des BFM im Wegweisungsvollzugspunkt anzufechten, womit die Abweisung des ersten Asylgesuchs ohne Einspruch rechtskräftig wurde. 6.2.5 Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf britische Verfahren auch eine generelle Gefahr für junge tamilische Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE geltend. Damit vermag er keinen Hinweis auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse zu liefern, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz zugetragen haben. Die Vorinstanz hat zudem im angefochtenen Entscheid richtigerweise und mit zutreffender Begründung auf die einzelfallspezifische Prüfung jedes einzelnen Asylgesuchs hingewiesen. Diese Prüfung sowie auch die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers beruhen auf einer laufenden Überprüfung der aktuell dort herrschenden Verhältnisse und Sicherheitslage. 6.2.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht derart intensiv, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Er weist offensichtlich kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen würde, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissident wahrgenommen oder einer anderen Risikogruppe angehören würde und ihm deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht bereits exponiert gewesen ist; das BFM hat zu Recht auch auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des ersten Verfahrens verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, unter Hinweis auf das Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.2.4). 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang einzugehen, da sie an diesem Zwischenergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Bei den im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Vorfluchtgründen - welche sich angeblich weit intensiver darstellen würden, als im ersten Asylverfahren geltend gemacht - handelt es sich um vorbestandene Tatsachen, mithin um potenzielle Revisionsgründe, die gemäss den nachfolgenden Ausführungen vom BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) zu beurteilen gewesen wären. 7.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestehe. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 7.3 Nachdem die im ersten Asylverfahren eingereichte Beschwerde (Verfahren E-95/2010) auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt worden war, liegt im Asylpunkt kein Urteil vor, das einer revisionsrechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Angesichts der insoweit unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM wären die geltend gemachten Revisionsgründe somit in einem separaten (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren zu behandeln gewesen. Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 zu Unrecht auf die vermeintliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und die materielle Beurteilung der Revisionsgründe zunächst nicht vorgenommen. Dieses Versäumnis holte die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach und äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 einlässlich zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorfluchtgründe - wie auch vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (vgl. Beschwerde S. 33) - im Rahmen des vorliegenden Urteils abschliessend zu beurteilen, so wie wenn das BFM sich bereits in der angefochtenen Verfügung inhaltlich zu den Revisionsgründen geäussert hätte (oder eine separate Wiedererwägungsverfügung erlassen hätte und auch diese beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden wäre). 7.4 In der Sache schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz an und verweist vorab auf deren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 5. November 2012. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hatte weder bei seinen Befragungen noch in der im ersten Asylverfahren eingereichten Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2010 geltend gemacht, in seiner Klasse eine besondere Rolle bei der Unterstützung der LTTE eingenommen zu haben (vgl. insbesondere Anhörungsprotokoll vom 24. April 2007, S. 8). In diesem Zusammenhang ist auch erneut auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Asylvorbringen hinzuweisen (vgl. Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.2.4). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben hat, dass er "kein 'normaler' Schüler" gewesen sei, "während seiner Schulzeit sehr engagiert gewesen" sei, dadurch "aus der Masse hervorgestochen" und nun gefährdet sei (vgl. Asylgesuch vom 17. Mai 2012 S. 4). An diesen Feststellungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel (Schulbestätigungen etc.) nichts zu ändern. 7.4.2 Andererseits ist der Vorinstanz wohl auch insoweit zuzustimmen, als den geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der LTTE während der Jahre (...) bis (...) heute wohl ohnehin die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen wäre. 7.5 Die geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen sind damit als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichtshof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). 9.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 6 f.). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Insoweit der Beschwerdeführer bezweckt, dass das mit der Beschwerde eingereichte Informationsmaterial bei der Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei, ist vorab festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-95/2010 vom 11. Januar 2012 beurteilt wurde. Nach den obigen Erwägungen bestehen nach wie vor keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf einen Entscheid des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie seither in einer Vielzahl von Urteilen dargelegt - in Kenntnis dieses Entscheids an seiner Einschätzung festhält; es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. 9.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2 Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 verwiesen werden (vgl. Urteil E. 3.4). Die obigen Ausführungen haben ergeben, dass weder für die generelle Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch hinsichtlich seiner individuellen Situation massgebende neue Erkenntnisse vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des Stellens des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Akten als prozessarm bezeichnet werden kann, ist in Gutheissung dieses Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: