Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6356/2012/mel Urteil vom 21. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 abwies, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6457/2011 vom 28. Februar 2012 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. November 2012 ein zweites Asylgesuch stellte und mit seinem Gesuch diverse Beweismittel einreichte, dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2012 - eröffnet frühestens am 30. November 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass subeventualiter die Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass im Falle der Gutheissung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen sei, dass um Mitteilung des Spruchgremiums ersucht wurde, dass über die vorliegende Beschwerde in 5er- eventuell in 3er-Besetzung zu entscheiden sei, dass als Beweismittel ein Bericht von TamilNet beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Bekanntgabe der Besetzung des Spruchgremiums mit Zustellung des vorliegenden Entscheids hinfällig wird, dass auf den prozessualen Antrag, über die vorliegende Beschwerde in 5er- respektive 3er-Besetzung zu entscheiden, mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz im Asylpunkt auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Zweitgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zurückgekehrt ist, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genügen müssen und lediglich verlangt wird, dass sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3), dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begründete, er gehöre der sozialen Gruppe der jungen, tamilischen, abgewiesenen und von der Rückschaffung bedrohten Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an, dass Grossbritannien im Februar und März 2012 abgewiesene Asylsuchende nach Sri Lanka zurückgeschafft habe, dass diese Personen zum Teil verhaftet und gefoltert worden seien und einige davon in Polizeigewahrsam verschwunden seien, dass im September 2012 erneut Rückschaffungen stattgefunden hätten, das Schicksal dieser Rückkehrer jedoch noch nicht bekannt sei, dass aber befürchtet werden müsse, diesen sei das Gleiche widerfahren, dass somit feststehe, dass Angehörige dieser sozialen Gruppe generell in asylrelevanter Weise verfolgt würden, dass diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt seien und insbesondere die britischen Akten hinzugezogen werden müssten, dass zusätzlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei von 2008 bis 2009 für das WTCC in Zürich aktiv gewesen und habe dort unter anderem für den Finanzchef der LTTE, Chelliah Jeyapalan, gearbeitet, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kontakte mit weiteren LTTE-Kadern unterhalten habe, dass er ab 2009 geholfen habe, LTTE-Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren sowie Gelder zu sammeln, dass als Beweismittel diverse Berichte und Zeitungsartikel sowie ein Bestätigungsschreiben der WTCC und ein Foto eingereicht wurden, dass das BFM seine Verfügung damit begründete, dass sich der Beschwerdeführer zum Teil auf Berichte stütze, die sich auf Ereignisse bezögen, die vor dem 28. Februar 2012 eingetreten und daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich seien, dass aus den Berichten, die sich auf Ereignisse nach dem 28. Februar 2012 bezögen und auch aus dem von den britischen Behörden verfügten Vollzugsstopp nicht hervorgehe, dass eine Kollektivverfolgungsgefahr für Rückkehrer bestehe, dass vielmehr nach wie vor im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Gefährdung zu evaluieren sei, dass eine solche Gefährdung zu verneinen sei, da sich die eingereichten Berichte auf Fälle bezögen, bei welchen den Rückkehrern jeweils eine Unterstützung der LTTE nachgesagt worden sei, wohingegen das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 2012 festgehalten habe, der Beschwerdeführer verfüge über keine Verbindungen zur LTTE, die eine asylrelevante Verfolgung befürchten lassen würden, dass sich die beantragten weiteren Abklärungen wie der Beizug der britischen Fallakten nach dem Gesagten erübrigen würden, dass der Beschwerdeführer die exilpolitische Tätigkeit bis anhin mit keinem Wort erwähnt habe, so dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft erscheine, zumal nicht ersichtlich sei, wieso er dies nicht bereits früher habe vorbringen können, dass das diesbezügliche Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei und auch dem Foto kein Beweiswert zukomme, dass dieses Vorbringen ohnehin im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wäre, da es sich grösstenteils auf einen Zeitraum vor Ausfällung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils beziehe, dass diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entgegengehalten wurde, dass aus den dokumentierten Fällen klar hervorgehe, dass tamilischen Rückkehrern allein wegen des längeren Auslandaufenthalts und unabhängig von tatsächlichen Sympathien oder Handlungen für die LTTE Verbindungen zu dieser Gruppe unterstellt würden, was schliesslich zu Verhaftungen und Folterungen führe, dass die Auffassung des BFM, der Vollzugsstopp der britischen Behörden und die dokumentierten Folterfälle seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung von sämtlichen jungen tamilischen Rückkehrern zu begründen, da es sich bei den misshandelten Personen ausschliesslich um solche gehandelt habe, welchen eine Verbindung zu den LTTE vorgeworfen werde, fehl gehe, da die Asylgesuche der betreffenden Personen von den britischen Behörden abgewiesen worden seien, da jene - gemäss Ansicht der britischen Behörden - gerade keine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen hätten, da ihnen ansonsten Asyl gewährt worden wäre und keine Rückführung stattgefunden hätte, dass sich im vorliegenden Fall eine asylrelevante Gefährdung ohnehin bereits aus dem Profil des Beschwerdeführers ergebe, da dieser in die Finanzbeschaffung der LTTE involviert gewesen sei, dass der Nicht-Beizug der britischen Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass die Anträge auf Beibringung weiterer Beweismittel sowie auf eine Anhörung des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitische Tätigkeit vom BFM zu Unrecht abgewiesen worden seien, dass das BFM diese Lücke in der Beweislage zwingend hätte schliessen müssen, dass dies wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass die Beschwerdeinstanz eine Zeugenaussage von Chelliah Jeyapalan einzuholen habe, und überdies eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen sei, dass das Vorbringen der gefolterten Rückkehrer nicht losgelöst von demjenigen der exilpolitischen Tätigkeit betrachtet werden dürfe und beides zusammen ein "neues Ereignis" im Sinne des Asylgesetzes darstelle, dass die Ländereinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts veraltet und diesbezüglich der Erlass eines aktuellen Grundsatzurteils angezeigt sei, dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass dieses Grundsatzentscheides zuzuwarten sei, dass sich vorliegend eine Gefährdung aus der generellen Gefährdung tamilischer Rückkehrer verbunden mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergebe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des BFM anschliesst, dass die Vorinstanz das Vorliegen neuer Ereignisse, die auf eine Gefährdungslage schliessen lassen, in ausführlichen und korrekten Erwägungen verneinte, dass das BFM zu Recht darauf hinwies, dass die Risikoevaluierung in einer einzelfallspezifischen Prüfung zu erfolgen habe, weshalb vorab auf vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht feststellt, dass sich der letzte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen würden, dass ungeachtet dessen die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials erfolgt, dass vor diesem Hintergrund die im Grundsatzentscheid definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand haben, und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu klären ist, dass es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen ist, die Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe glaubhaft zu machen, dass sich die Gründe des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen - unter Hinweis auf zahlreiche Beweismittel - darauf beschränken, eine generelle Gefahr bei der Wiedereinreise in Colombo festzuhalten, dass dafür aber keine fundierten Argumente genannt werden, welche auf eine dem Beschwerdeführer drohende, individuell-konkrete Gefährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach abgeschlossenem Asylverfahren in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen, namentlich auch der Beizug britischer Akten, erübrigen, dass im Übrigen die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs ausgehen, sondern - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vornehmen (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter: www.tamilnet.com/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf), dass somit die britischen Akten für die Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), so dass eine Rückweisung der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht angezeigt ist, dass die neu behauptete, angeblich bereits im Jahre 2008 begonnene exilpolitische Tätigkeit, grösstenteils ohnehin kein Ereignis darstellen würde, welches sich nach dem 28. Februar 2012 zugetragen habe, und somit formell ein revisionsrechtliches Vorbringen darstellt, dass die separate Entgegennahme dieses Vorbringens im Rahmen einer Revision jedoch unterbleiben kann, da ohnehin nicht ersichtlich ist - und vom Beschwerdeführer übrigens auch in keiner Weise dargelegt wurde - wieso dieses Vorbringen nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht werden konnte, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers somit - wie bereits vom BFM zu Recht feststellte - nicht glaubhaft ist und diese Feststellung sowohl das angebliche Engagement vor als auch nach dem 28. Februar 2012 betrifft, dass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM zu verneinen ist und sich die Ansetzung einer Beweismittelfrist erübrigt, wobei auch hier am Rande zu erwähnen ist, dass wiederum nicht ersichtlich ist, wieso etwaige Beweismittel nicht bereits früher beigebracht werden konnten, dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und das BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass hinsichtlich Zumutbarkeit des Vollzugs auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid D-6457/2011 vom 28. Februar 2012 verwiesen werden kann (vgl. S. 8 f.), zumal weder für die generelle Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch seine individuelle Lage neue Erkenntnisse vorliegen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, womit die übrigen prozessualen Anträge gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: