Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Denis Petrovi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5045/2026
Urteil vom 5. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiber Denis Petrovi .
Parteien
A._______, geboren am (...),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (...) 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juni 2026 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seinem Körper gebe es eine Technologie, die im Zusammenhang mit dem B._______ stehe, welche er seit dem vierten oder fünften Lebensjahr in sich trage,
dass mittels dieser Technologie insbesondere bestimmte Personen der C._______, des Militärs oder aus dem Weissen Haus durch nachrichtendienstliche Organisationen lokalisiert und überwacht würden,
dass er diese Technologie wahrscheinlich in sich habe, weil seine Familie mit dem Nachrichtendienst kooperiert habe,
dass er von jemandem gehört habe, dass ehemalige Beamte der C._______ und D._______ ins Ausland reisen und Asylgesuche einreichen würden, damit man ihnen dort diese Technologie entfernen würde,
dass er davon ausgehe, dass er - aufgrund der Kooperationsfähigkeit seiner Familienmitglieder mit nachrichtendienstlichen Organisationen - beobachtet worden sei, unter anderem mit der Technologie in seinem Körper,
dass seine Familienmitglieder Agenten oder «Assets» seien, also nicht offizielle Nachrichtendienst-Mitarbeiter,
dass er verweigert habe, mit den Nachrichtendiensten zusammenzuarbeiten,
dass sein Ziel die Schweiz gewesen sei, da er gehört habe, dass der Schweizer Geheimdienst diese Technologie kenne und er Hilfe brauche, um diese Technologie zu entfernen,
dass er als Identitätsdokumente seinen amerikanischen und E._______ Pass sowie zwei Führerauweise und zur Stützung seiner Asylvorbringen einen USB-Stick, medizinische Unterlagen aus den USA, einen E-Mail-Verkehr mit der C._______ sowie eine Auflistung von Vorfällen seit seiner Kindheit (...) bis zu seiner Einreise in die Schweiz zu den vorinstanzlichen Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2026 - eröffnet gleichentags - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung anführte, dass es sich bei den Vereinigten Staaten von Amerika objektiv gesehen um einen Rechtsstaat handle, in welchem folglich Rechtssicherheit herrsche und demnach bei allfälligen Schikanen, Belästigungen oder ungerechtfertigten Vorgehen seitens behördlicher und nicht-behördlicher Instanzen davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich für eine Beschwerde an die jeweiligen nächsthöheren Instanzen wenden könne,
dass sich damit eine relative Verfolgungssicherheit ergebe, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne,
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch keine nachvollziehbaren und asylrechtlich relevanten Motive ableiten lassen würden, weshalb nachrichtendienstliche Organisationen jahrzehntelang genau ihn verfolgen wollen würden,
dass sich seine Angaben lediglich auf seine eigenen teilweise dubiosen Herleitungen sowie auf überwiegend nicht nachvollziehbare Zusammenhänge zwischen Personen und angeblichen Ereignissen stützen würden,
dass er zudem legal ausreisen habe können, was klar gegen eine Verfolgung durch staatliche Organisationen spreche,
dass insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass seine Annahme einer Verfolgung allein auf seiner subjektiven Wahrnehmung beruhe, wobei hierbei anzumerken sei, dass diese - scheine sie denn auch noch so real und eindeutig - nicht immer den objektiven Tatsachen entsprechen müsse,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig oder unzumutbar festzustellen und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei vollständige Einsicht in die SEM-Akten zu gewähren, für die Beschaffung und Einreichung diverser Beweismittel eine Frist von 45 Tagen oder eine vom Gericht als angemessen erachtete Frist anzusetzen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies,
dass sie darin weiter feststellte, dass sich das Gesuch um Akteneinsicht angesichts der bereits erfolgten Aushändigung der editionspflichtigen Akten als gegenstandslos erweise,
dass sie in dieser Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung einer Frist von 45 Tagen zwecks Beschaffung und Einreichung weiterer Unterlagen abwies,
dass sie den Beschwerdeführer darin aufforderte, bis zum 3. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2026 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde formelle Rügen erhoben wurden (Beschwerdeschrift S. 9 und 10), die vorab zu prüfen sind,
dass die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung betrifft und in diesem Zusammenhang zu prüfen sein wird (vgl. nachfolgend),
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und insbesondere die eingereichten Unterlagen, namentlich die medizinischen Unterlagen und die Chronologie, in der angefochtenen Verfügung erwähnt (vgl. dort Ziff. I/6 und 7) und auch berücksichtigt wurden (vgl. dort Ziff. IV),
dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat und nicht verpflichtet war, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) vorliegt,
dass - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nicht nachvollziehbar sind und nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragten medizinischen Fachgutachten an der fehlenden Asylrelevanz etwas ändern könnten, zumal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die beim SEM eingereichten medizinischen Unterlagen dokumentiert ist (vgl. SEM-Akt. [...] [nachfolgend: A] ID-006/28) und von weiteren medizinischen Abklärungen auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind,
dass es zudem nicht Aufgabe des SEM ist, von Amtes wegen weitere medizinische Abklärungen oder Gutachten einzuholen, um eine vom Beschwerdeführer bloss bestrittene, ärztlich aber bereits gestellte Diagnose zu widerlegen, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, zusätzliche Abklärungen zu veranlassen (vgl. Art. 12 VwVG),
dass die entsprechenden Beweisanträge auch im Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3),
dass der Beschwerdeführer weiter rügt, das SEM habe seine Einwände gegen das Anhörungsprotokoll (anwesende Personen, Unterschriften, Abschluss der Rückübersetzung sowie Auslassung oder Verkürzung wesentlicher Aussagen) ohne ausreichende Untersuchung verworfen,
dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hat (vgl. dort Ziff. IV) und den Akten keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Durchführung oder Protokollierung der Anhörung zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht (vgl. A 19 S. 12), und er sich darauf behaften lassen muss (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5751/2024 vom 23. September 2024 E. 6.2; E-3293/2021 vom 12. August 2021 E. 6.2),
dass sich auch keine Hinweise auf eine ungültige Unterzeichnung oder Eröffnung der Verfügung ergeben,
dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsfurcht ausschliesslich auf die Annahme stützt, ihm sei in früher Kindheit eine nachrichtendienstliche Technologie eingesetzt worden, mittels derer er im Rahmen eines B._______ überwacht werde,
dass das SEM festgestellt hat, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeschrift - welche im Wesentlichen die Asylvorbringen wiederholt - und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, die vor-instanzliche Einschätzung in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er gehöre aufgrund familiärer Beziehungen, der Berufswahl seiner Eltern und einer angeblichen Rekrutierung durch die US-Bundesregierung seit Geburt einer «Nachrichtendienstgemeinschaft» beziehungsweise dem B._______ an,
dass er damit jedoch - entgegen seiner Auffassung - keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darzutun vermag, da die behauptete Zugehörigkeit zu nachrichtendienstlichen Strukturen weder auf einem angeborenen oder unveränderlichen Merkmal noch auf einem für die Identität derart prägenden Merkmal beruht, dass ein Verzicht darauf nicht zugemutet werden könnte, und nichts darauf hindeutet, dass die angeblichen Mitglieder einer solchen «Gemeinschaft» von der sie umgebenden Gesellschaft als abgegrenzte Gruppe wahrgenommen würden (vgl. zum Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe u.a. Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 7.2 und 7.5 m.w.H.),
dass er mit dem Vorbringen, er sei wegen seiner Weigerung, sich an nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu beteiligen, ins Visier der Behörden geraten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da eine solche Weigerung ein individuelles Verhalten und kein gemeinsames Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe darstellt und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass ihm staatliche Stellen deswegen eine oppositionelle politische Anschauung zuschreiben würden,
dass seine Verfolgungsfurcht ohnehin allein auf seiner subjektiven Wahrnehmung beruht, zumal er die geschilderten Ereignisse ausschliesslich aufgrund eigener Deutungen mit der angeblichen Technologie und einer nachrichtendienstlichen Verfolgung in Verbindung bringt, ohne dass ein solcher Zusammenhang objektiv nachvollziehbar wäre,
dass dieses subjektive Verfolgungsempfinden vor dem Hintergrund der im Jahr (...) diagnostizierten (...) (vgl. ID-006/28) keine asylrechtliche Relevanz im Sinne einer objektiv begründeten Furcht zu entfalten vermag,
dass auch gegen eine staatliche Verfolgung spricht, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ohne jegliche Konsequenzen an das F._______, das G._______ und die C._______ wenden konnte und die Vereinigten Staaten legal verlassen hat,
dass im Übrigen auch seine Vorbringen betreffend E._______ über blosse Behauptungen nicht hinausgehen und in denselben nicht objektivierbaren Vorstellungen einer nachrichtendienstlichen Überwachung mittels der angeblich in seinem Körper befindlichen Technologie gründen, weshalb auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich ist,
dass sich die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der Behörden der Heimatstaaten sowie einer innerstaatlichen Schutzalternative mangels begründeter Verfolgungsfurcht nicht stellen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in den USA weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar zu erachten wäre,
dass der Beschwerdeführer über einen (...) und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, so dass es ihm möglich sein sollte, wieder eine Arbeitsstelle in den USA zu finden,
dass er zudem in den USA mehrere Verwandte und damit ein tragfähiges Beziehungsnetz hat, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann,
dass seine psychische Erkrankung in den USA behandelbar ist und nicht ersichtlich ist, weshalb sie ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern sollte, zumal er bereits vor seiner Ausreise trotz der Erkrankung berufstätig war,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry
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