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D-5751/2024

D-5751/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. August 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverwei- gerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesen und von ihm bevollmächtigen Rechtsvertretung vom

14. August 2024 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 14. August 2024 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 16. August 2024 fand die Befragung zur Person (BzP) und am

28. August 2024 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch, ethnischer Bengale, ledig und kinderlos. Ge- boren und aufgewachsen sei er in C._______ im Distrikt D._______, wo seine Familie immer noch lebe. Er habe die Sekundarschule absolviert und danach bis Ende 2022 oder Anfang 2023 seinem Vater im (…) geholfen. Danach habe er mit (…) ein geringes Einkommen erwirtschaftet und zu- sätzlich von seiner Partei, der Awami League (AL), ein Taschengeld für seine Aktivitäten erhalten. Er habe im Jahr 2019 begonnen, sich politisch für die AL zu engagieren. Er habe E._______, (…), unterstützt und jeweils begleitet. Ausserdem habe er Demonstrationen organisiert. Im ganzen Dis- trikt D._______ sei er bekannt gewesen. Im Juli dieses Jahres hätten im Rahmen der Studentenproteste seine Probleme begonnen und seien von Tag zu Tag intensiver worden. Er sei von seinen politischen Gegnern so- wohl auf Social Media als auch persönlich bedroht worden. Einmal habe man ihn in der Nacht angegriffen, wobei er nicht wisse, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe, da er diese wegen der Dunkelheit nicht habe erkennen können. Er habe innerhalb der Partei keinen Rang gehabt, da er noch jung und neu in der Partei gewesen sei. Er sei Anführer einer ganz kleinen, jungen Studentengruppe gewesen. Da seine Parteipräsiden- tin bis zu seiner Ausreise noch an der Macht gewesen sei, habe man ihn

D-5751/2024 Seite 3 nicht inhaftiert. Sein Vater habe ihn dann ungefähr am 27. oder 28. Juli 2024 gebeten auszureisen. Er sei geflohen, weil sein Leben in seiner Hei- mat in Gefahr gewesen sei. Kurz nach seiner Ausreise hätten seine Eltern ihr gemeinsames Haus verlassen müssen und seien bei Verwandten un- tergekommen – einerseits, weil seine politischen Gegner ihr Haus demo- liert hätten, und andererseits wegen des Hochwassers. Er sei am 4. August 2024 mit seinem eigenen Pass via F._______ und G._______ nach H._______ ausgereist, wo ihm von einem Schlepper ein (…) Pass überge- ben worden sei. Er sei anschliessend über England in die Schweiz gelangt, wo er am 12. August 2024 ein Asylgesuch gestellt habe. Sein ursprüngli- cher Plan sei gewesen, nach I._______ weiterzureisen, um dort um Asyl zu ersuchen. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden ein nicht dem Be- schwerdeführer zustehender (…) Reisepass, Reiseunterlagen, die ersten zwei Seiten des bangladeschischen Reisepasses des Beschwerdeführers (in Kopie), seine Geburtsurkunde (im Original, inkl. englische Überset- zung), Fotos der verwüsteten Wohnung sowie politische Flyer (in Kopie) zu den Akten genommen. C. Mit Eingabe vom 4. September 2024 nahm die Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. Septem- ber 2024 Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2024 – gleichentags er- öffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flugha- fens B._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich des Flughafens B._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimat- staat zurückgeführt werden könne, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

13. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des

D-5751/2024 Seite 4 Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvor- schusses abzusehen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Septem- ber 2024 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn persönlich ge- richteten konkreten Bedrohungen und zu seinen politischen Gegnern seien insgesamt stereotyp und ausweichend ausgefallen. Hinsichtlich der angeb- lichen Bedrohungen in den sozialen Medien habe er ausweichende Aussa- gen gemacht und, mit einer Ausnahme, weder den Inhalt seiner angeblich zahlreichen Posts und Reposts noch die Absender der Posts glaubwürdig zu schildern vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen würden sich in äusserst allgemein gehaltenen Antworten erschöpfen. Auch seine Gefühls- regungen würden nicht den Eindruck erwecken, als hätte er tatsächlich Morddrohungen erhalten. Zudem würden seine Schilderungen der persön- lichen Bedrohungen nicht überzeugen. Hinsichtlich seiner Motivation, der AL beizutreten, habe er nur wenig zu berichten gewusst und seine Ausfüh- rungen zu seinen Parteiaktivitäten seien unsubstantiiert, klischiert und aus- weichend ausgefallen. Selbst bei Wahrunterstellung erschliesse sich ange- sichts der historischen und landesweiten Umwälzungen nicht, welches In- teresse gerade an seiner Person bestehen solle. Im Weiteren seien in

D-5751/2024 Seite 6 seinen Aussagen zu den persönlichen Bedrohungen Widersprüche enthal- ten. So habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihm nach der ersten persönlichen Bedrohung eine Ausgangssperre verhängt, wobei er trotzdem ab und zu mit seinen Freunden ausgegangen sei und man ihn, wenn er alleine oder zu zweit gewesen sei, weiterhin bedroht habe. Dagegen habe er später bestätigt, er sei nach dem Ausgehverbot von seinen Gegnern nicht mehr persönlich bedroht worden. Zudem habe er erwähnt, die Bedro- hungen gegen ihn seien immer gravierender geworden, wohingegen er an anderer Stelle angegeben habe, er sei nach dem Ausgehverbot seinen Gegnern nicht mehr begegnet. Insgesamt vermöge er weder seine politi- schen Aktivitäten noch die gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft dar- zustellen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten, nicht fäl- schungssicheren Beweismittel nichts zu ändern. Ferner habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem bang- ladeschischen Reisepass bewusst unwahre Angaben gemacht, weshalb das SEM seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Zudem be- stünden erhebliche Zweifel seinen Aufenthalt in H._______ betreffend, zu- mal der Pass am (…) von der «High Commission» des Heimatstaates in K._______ ausgestellt worden sei. Es sei anzunehmen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Bangladesch, sondern bereits in H._______ auf- gehalten habe. Ausserdem widerspreche das Ausstellungsdatum der Aus- sage, wonach er erst Ende Juli beschlossen habe, den Heimatstaat zu ver- lassen. Würde es sich um einen gefälschten Pass handeln, sei nicht ein- leuchtend, weshalb er diesen in H._______ gegen einen (…) Pass hätte austauschen sollen, zumal er sich bereits weit weg von seiner Heimat und in Sicherheit vor seinen Gegnern befunden habe. Sollte es sich, wie er an- gegeben habe, um seinen echten Pass handeln, müsste er sich zum Zeit- punkt des Ausstellungsdatums bereits in H._______ befunden haben. Selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgungsvorbringen – so das SEM weiter – sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eine innerstaatliche Wohnsitzal- ternative in Betracht zu ziehen. Der bangladeschische Staat sei nach Ein- schätzung des SEM und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei festzuhalten, dass keine ent- sprechenden Anmerkungen im Anhörungsprotokoll angebracht worden

D-5751/2024 Seite 7 seien. Vielmehr entstehe aufgrund des Protokolls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Fragen jeweils inhaltlich sehr gut verstanden habe.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe in sei- ner Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Es bestehe für das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, um sich einen persönli- chen Eindruck zu verschaffen. Es werde jedoch die Ansicht vertreten, dass die Sache zur abschliessenden Sachverhaltsfeststellung und zur Behand- lung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer sei es zwar stellenweise nicht gelungen, die Be- drohungslage im Detail darzulegen. Jedoch habe er etwa die Beweg- gründe seines Vaters für die Unterstützung bei der Flucht geschildert und berichtet, dass auch seine Familie bedroht worden sei. Ausserdem sei nachvollziehbar, dass er seine Gegner nicht genauer habe beschreiben oder benennen können, da er kein Bangladesch mit einer namhaften Op- position kenne und in der Partei nur eine kleine Rolle übernommen habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die AL bereits kein ausgearbeitetes Par- teiprogramm mehr ausgewiesen habe. Dass er mit seiner politischen Akti- vität primär seinem «Leader» gezeigt habe, dass er ihn und die Partei an sich unterstütze, erscheine nicht unglaubwürdig. Wie den Flyern zu ent- nehmen sei, werbe die AL nicht mit politischen Parolen, sondern zeige viel- mehr Präsenz an wichtigen Anlässen und Ereignissen. Der Beschwerde- führer habe im Übrigen die ihm bekannten Oppositionsparteien genannt. Dass das SEM habe nachfragen müssen, liege daran, dass er gedacht habe, die Frage beziehe sich auf die Namen von Einzelpersonen. Was die Posts in den sozialen Medien anbelange, sei aus seinen Antworten her- auszulesen, dass er erst im Verlauf der Proteste die Ernsthaftigkeit der Drohungen wahrgenommen habe, was angesichts der rasanten politischen Entwicklung nachvollziehbar sei. Bezüglich der Fake-Accounts auf Face- book habe er die gestellten Fragen nicht richtig verstanden. Der Angriff auf ihn persönlich habe nur wenige Sekunden bis Minuten gedauert, weshalb glaubhaft sei, dass er die Angreifer nicht beschreiben könne und – da sich die Situation noch in der Eskalationsphase befunden habe – eine Flucht möglich gewesen sei. Was die vom SEM angeführten Widersprüche anbe- lange, habe der Beschwerdeführer die Frage im Zusammenhang mit dem Angriff von Ende Juli nicht richtig verstanden, zumal er im Anschluss von ebendiesem Angriff zu berichten scheine, der die Ausgangssperre ausge- löst habe. Ausserdem habe dieser Angriff wenige Tage vor seiner Flucht stattgefunden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern in diesen letzten fünf

D-5751/2024 Seite 8 bis sechs Tagen noch eine massive Zunahme der Bedrohungen hätte er- wähnt werden müssen. Es sei durchaus plausibel, dass nach dem persön- lichen Übergriff die Ausgangssperre durch den Vater erlassen worden sei und gleichzeitig die Bedrohungen via die sozialen Medien weiter zugenom- men hätten. Dass sich die Ereignisse wie vom Beschwerdeführer vorgetra- gen ereignet hätten, sei unter Berücksichtigung der Lebensrealität der Menschen in Bangladesch und der zurzeit unklaren (sicherheits-)politi- schen Lage im Land plausibel. Das SEM versuche, das Asylverfahren an- hand der Glaubhaftigkeit abzuschliessen und setze sich nicht vertieft mit der Lage und der jüngsten Geschichte des Herkunftslandes auseinander. Aus diversen Stellen des Protokolls gehe hervor, dass der Beschwerdefüh- rer die gestellten Fragen nicht richtig verstanden habe. Während der An- hörung habe die dolmetschende Person mehrfach von der Rechtsvertre- tung darauf hingewiesen werden müssen, die Antworten des Beschwerde- führers wortwörtlich und nicht zusammengefasst wiederzugeben. So seien Antworten, welche mehrere Minuten gedauert hätten, in ein paar wenigen Sätzen übersetzt worden. Die Verständigungsprobleme würden vorliegend die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen. Hinsichtlich der Reisepässe habe der Beschwerdeführer klar ausgesagt, dass er bis H._______ mit einem eigenen bangladeschischen Pass gereist sei und dort von einem Schlepper eine gefälschten Pass erhalten habe. Da er nicht in die Organisation seiner Flucht involviert gewesen sei, seien ihm die Einzelheiten zur Beschaffung der Reisepapiere nicht bekannt. Es sei zumindest denkbar, dass die Ausreise aus Bangladesch und die Weiter- reise von H._______ auf diese Weise einfacher gewesen seien. Der Schlepper hätte den bangladeschischen Pass auch in H._______ ausstel- len und nach Bangladesch senden lassen können. Dass die Behörden misstrauisch geworden wären, wenn er einen direkt am Reisetag ausge- stellten Pass mitgeführt hätte, sei ebenso nachvollziehbar. Das SEM stütze sich hinsichtlich seines Standpunkts, dem Beschwerde- führer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative offen beziehungs- weise der Staat sei schutzfähig und schutzwillig, pauschal auf eine veral- tete Rechtsprechung, ohne sich vertieft mit der veränderten politischen Lage Bangladeschs seit Juli 2024 auseinanderzusetzen. Auch habe es das SEM versäumt, sich zu den diesbezüglichen Bedenken in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf zu äussern. Eine innerstaatliche Schutzal- ternative existiere nicht. Zumindest seit anfangs August hätten mehrere ge- zielte gewalttätige An- und Übergriffe auf Politiker und Politikerinnen der AL

D-5751/2024 Seite 9 stattgefunden. Eine Lagebeurteilung Bangladeschs sei zum heutigen Zeit- punkt schwer möglich.

E. 6.1 Hinsichtlich der formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht ist folgendes festzuhalten:

E. 6.2 Was die geltend gemachten Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anbelangt, wird zwar in der Be- schwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung den Dolmetscher wiederholt bat, alles zu übersetzen, was der Beschwerdefüh- rer gesagt habe (vgl. SEM-act. […]-21/23 F142). Jedoch fehlen – wie vom SEM erwähnt – im Anhörungsprotokoll Anmerkungen wegen allfälliger Ver- ständigungsprobleme oder konkreter Übersetzungsmängel. Dem Anhö- rungsprotokoll ist sodann zu entnehmen, dass die Befragerin ihre Fragen präzisierte, wenn sie den Eindruck hatte, der Beschwerdeführer habe eine Frage nicht richtig verstanden (vgl. etwa SEM-act. […]-21/23 F95 und F100). Im Übrigen stellte das SEM zu Recht fest, dass aufgrund des Pro- tokolls der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe die Fragen in- haltlich gut verstanden. Letzterer bestätigte denn auch nach der Rücküber- setzung unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche sei- nen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. […]-21/23 S. 23). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich sein soll.

E. 6.3 Sodann ist nicht zu bemängeln, dass das SEM angesichts der offen- sichtlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen des Beschwer- deführers (vgl. dazu nachfolgend E. 7) bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen keine Auseinandersetzung mit den jüngsten politi- schen Entwicklungen in Bangladesch vorgenommen hat. Hingegen ist der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe sich in seiner Verfügung im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Wohnsitz- alternative beziehungsweise der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwil- ligkeit von Bangladesch (vgl. a.a.O. S. 8) nicht mit jüngsten politischen Ent- wicklungen auseinandergesetzt hat, berechtigt. Mit Blick auf die nachfol- genden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten politischen Aktivitäten und Verfolgungsvorbringen erübri- gen sich jedoch diesbezüglich weitere Erörterungen.

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E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Hauptantrag, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor- instanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 In materieller Hinsicht kann vorab auf die ausführliche und weitgehend überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Zunächst ist mit dem SEM festzustellen, dass angesichts des am (…) durch die Bangladesh High Commission in K._______ ausgestellten Rei- sepasses unwahrscheinlich erscheint, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland erst am 4. August 2024 verlassen. Das gänzliche Fehlen von Reiseunterlagen von Bangladesch nach H._______ und die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, er habe seinen bangladeschischen Reisepass «irgendwo in H._______» verloren (vgl. […]-19/14 Ziff. 4.02), unterstreichen diese Schlussfolgerung lediglich. Die diesbezüglichen Be- schwerdeeinwände und Mutmassungen (vgl. E. 5.2) vermögen nicht zu überzeugen.

E. 7.3 Sodann sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, die Un- gereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seine unsub- stantiierten, stereotypen und ausweichenden Antworten anlässlich der An- hörung zu erklären. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine politische Karriere angestrebt und wäre er politisch sehr aktiv, oft mit hochrangigen Politikern unterwegs, «wie ein Präsident von der ganz kleinen jungen Stu- dentengruppe» und im ganzen Distrikt bekannt gewesen (vgl. etwa SEM- act. […]-21/23 F66, F139, F147 und F153), wäre auch vor dem Hinter- grund, dass die AL langjährige Regierungspartei war, zu erwarten, er wüsste anschaulicher über seine politischen Aktivitäten, etwa über die Or- ganisation und Durchführung der Demonstrationen (vgl. SEM-act. […]- 21/23 F140 ff.) zu berichten oder es wäre seinen Aussagen ein minimales politisches Interesse zu entnehmen. Die eingereichten Kopien von Flyern, welche im Übrigen leicht fälschbar sind, sind für sich allein nicht geeignet, ein politisches Engagement des Beschwerdeführers zu belegen. Auch seine vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblichen Bedrohungen gegen ihn sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und mit Verweis auf die zutreffenden Aus- führungen des SEM – nicht geeignet, die Zweifel an seinen Vorbringen auszuräumen, sondern lassen vielmehr darauf schliessen, er habe das

D-5751/2024 Seite 11 Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt. Selbst wenn der Beschwerdeführer erst im Verlauf der Proteste die Ernsthaftigkeit der Drohungen wahrgenom- men hätte, wäre zu erwarten, er könnte diese lebensnah schildern.

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, den vom SEM festge- stellten Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob er nach der durch seinen Vater verhängten Ausgangssperre erneut persönlich bedroht worden sei, aufzulösen. Hinsichtlich der Bedrohungssituation, welche zur besagten Ausgangssperre geführt habe, sprach der Beschwerdeführer nämlich nicht davon, geschlagen worden zu sein: «Sie haben mich noch bedroht, noch was Böses und Provokatives gesagt. Es waren viele Leute, deswegen habe ich nicht protestiert. Danach habe ich den Platz verlas- sen.» (vgl. SEM-act. […]-21/23 F119 f.). Erst auf die Frage, ob er «nach diesem ersten Mal noch einmal bedroht» worden sei von seinen Gegnern, erzählte der Beschwerdeführer vom Vorfall, als er in der Nacht attackiert und geschlagen worden sei (vgl. SEM-act. […]-21/23 F122 ff.). Diese Aus- sagen sind in der Tat unvereinbar mit der späteren Aussage, er sei nach der durch seinen Vater verhängten Ausgangssperre seinen Gegnern nicht mehr begegnet (vgl. SEM-act. […]-21/23 F133 f.). Hingegen bestehen ge- wisse Fragezeichen in Bezug auf den vorgebrachten Widerspruch im Zu- sammenhang mit der geltend gemachten Zunahme der Bedrohungen (vgl. SEM-act. […]-21/23 F90). Auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, verzichtet werden.

E. 7.5 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer zur Be- gründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen als unglaub- haft. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Be- schwerde, so etwa zur menschenrechtlichen und politischen Lage in Bang- ladesch und dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative, näher einzugehen, da sie angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft im Ergeb- nis zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug- hafens B._______ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Das SEM kommt in seiner Verfügung – mit Verweis auf die bisherige Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts – zum zutreffenden Ergebnis, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. III). Die Lage in Bangladesch hat sich nach den jüngsten landesweiten Massenprotesten und dem Rücktritt der Premiermi- nisterin Sheikh Hasina am 5. August 2024 mit der Einsetzung der Über- gangsregierung unter der Leitung von Muhammad Yunus am 8. August 2024 weitgehend beruhigt, wenngleich die Situation nach wie vor als volatil einzustufen ist (Tages Anzeiger, Nobelpreisträger Muhammad Yunus wird Übergangsregierung leiten, 6. August 2024, https://www.tagesanzei- ger.ch/praesident-nobelpreistraeger-yunus-wird-uebergangsregierung-in- bangladesch-leiten-997427802966, abgerufen am 20.09.2024; Eidgenös- sisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Bangladesch, gültig am 20. September 2024, https://www.dfae.ad- min.ch/eda/de/home/laender-reise-information/bangladesch/reisehin- weise-bangladesch.html, abgerufen am 20.09.2024). Demnach ist auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Bangladesch auszu- gehen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer keine politisch motivierten Übergriffe auf seine Person zu befürchten, zumal sich seine Verfolgungs- vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11 Mit dem vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12 Nachdem sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos erwiesen haben, fehlt es – ungeachtet der mut- masslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers– an den materiellen Vor- aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das entsprechenden Gesuch ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli- zei L._______ und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5751/2024 law/gnb Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch Sofie Isler, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. August 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesen und von ihm bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 14. August 2024 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 14. August 2024 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 16. August 2024 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 28. August 2024 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch, ethnischer Bengale, ledig und kinderlos. Geboren und aufgewachsen sei er in C._______ im Distrikt D._______, wo seine Familie immer noch lebe. Er habe die Sekundarschule absolviert und danach bis Ende 2022 oder Anfang 2023 seinem Vater im (...) geholfen. Danach habe er mit (...) ein geringes Einkommen erwirtschaftet und zusätzlich von seiner Partei, der Awami League (AL), ein Taschengeld für seine Aktivitäten erhalten. Er habe im Jahr 2019 begonnen, sich politisch für die AL zu engagieren. Er habe E._______, (...), unterstützt und jeweils begleitet. Ausserdem habe er Demonstrationen organisiert. Im ganzen Distrikt D._______ sei er bekannt gewesen. Im Juli dieses Jahres hätten im Rahmen der Studentenproteste seine Probleme begonnen und seien von Tag zu Tag intensiver worden. Er sei von seinen politischen Gegnern sowohl auf Social Media als auch persönlich bedroht worden. Einmal habe man ihn in der Nacht angegriffen, wobei er nicht wisse, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe, da er diese wegen der Dunkelheit nicht habe erkennen können. Er habe innerhalb der Partei keinen Rang gehabt, da er noch jung und neu in der Partei gewesen sei. Er sei Anführer einer ganz kleinen, jungen Studentengruppe gewesen. Da seine Parteipräsidentin bis zu seiner Ausreise noch an der Macht gewesen sei, habe man ihn nicht inhaftiert. Sein Vater habe ihn dann ungefähr am 27. oder 28. Juli 2024 gebeten auszureisen. Er sei geflohen, weil sein Leben in seiner Heimat in Gefahr gewesen sei. Kurz nach seiner Ausreise hätten seine Eltern ihr gemeinsames Haus verlassen müssen und seien bei Verwandten untergekommen - einerseits, weil seine politischen Gegner ihr Haus demoliert hätten, und andererseits wegen des Hochwassers. Er sei am 4. August 2024 mit seinem eigenen Pass via F._______ und G._______ nach H._______ ausgereist, wo ihm von einem Schlepper ein (...) Pass übergeben worden sei. Er sei anschliessend über England in die Schweiz gelangt, wo er am 12. August 2024 ein Asylgesuch gestellt habe. Sein ursprünglicher Plan sei gewesen, nach I._______ weiterzureisen, um dort um Asyl zu ersuchen. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden ein nicht dem Beschwerdeführer zustehender (...) Reisepass, Reiseunterlagen, die ersten zwei Seiten des bangladeschischen Reisepasses des Beschwerdeführers (in Kopie), seine Geburtsurkunde (im Original, inkl. englische Übersetzung), Fotos der verwüsteten Wohnung sowie politische Flyer (in Kopie) zu den Akten genommen. C. Mit Eingabe vom 4. September 2024 nahm die Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. September 2024 Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. September 2024 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich des Flughafens B._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn persönlich gerichteten konkreten Bedrohungen und zu seinen politischen Gegnern seien insgesamt stereotyp und ausweichend ausgefallen. Hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen in den sozialen Medien habe er ausweichende Aussagen gemacht und, mit einer Ausnahme, weder den Inhalt seiner angeblich zahlreichen Posts und Reposts noch die Absender der Posts glaubwürdig zu schildern vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen würden sich in äusserst allgemein gehaltenen Antworten erschöpfen. Auch seine Gefühlsregungen würden nicht den Eindruck erwecken, als hätte er tatsächlich Morddrohungen erhalten. Zudem würden seine Schilderungen der persönlichen Bedrohungen nicht überzeugen. Hinsichtlich seiner Motivation, der AL beizutreten, habe er nur wenig zu berichten gewusst und seine Ausführungen zu seinen Parteiaktivitäten seien unsubstantiiert, klischiert und ausweichend ausgefallen. Selbst bei Wahrunterstellung erschliesse sich angesichts der historischen und landesweiten Umwälzungen nicht, welches Interesse gerade an seiner Person bestehen solle. Im Weiteren seien in seinen Aussagen zu den persönlichen Bedrohungen Widersprüche enthalten. So habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihm nach der ersten persönlichen Bedrohung eine Ausgangssperre verhängt, wobei er trotzdem ab und zu mit seinen Freunden ausgegangen sei und man ihn, wenn er alleine oder zu zweit gewesen sei, weiterhin bedroht habe. Dagegen habe er später bestätigt, er sei nach dem Ausgehverbot von seinen Gegnern nicht mehr persönlich bedroht worden. Zudem habe er erwähnt, die Bedrohungen gegen ihn seien immer gravierender geworden, wohingegen er an anderer Stelle angegeben habe, er sei nach dem Ausgehverbot seinen Gegnern nicht mehr begegnet. Insgesamt vermöge er weder seine politischen Aktivitäten noch die gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft darzustellen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten, nicht fälschungssicheren Beweismittel nichts zu ändern. Ferner habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem bangladeschischen Reisepass bewusst unwahre Angaben gemacht, weshalb das SEM seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Zudem bestünden erhebliche Zweifel seinen Aufenthalt in H._______ betreffend, zumal der Pass am (...) von der «High Commission» des Heimatstaates in K._______ ausgestellt worden sei. Es sei anzunehmen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Bangladesch, sondern bereits in H._______ aufgehalten habe. Ausserdem widerspreche das Ausstellungsdatum der Aussage, wonach er erst Ende Juli beschlossen habe, den Heimatstaat zu verlassen. Würde es sich um einen gefälschten Pass handeln, sei nicht einleuchtend, weshalb er diesen in H._______ gegen einen (...) Pass hätte austauschen sollen, zumal er sich bereits weit weg von seiner Heimat und in Sicherheit vor seinen Gegnern befunden habe. Sollte es sich, wie er angegeben habe, um seinen echten Pass handeln, müsste er sich zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums bereits in H._______ befunden haben. Selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgungsvorbringen - so das SEM weiter - sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Betracht zu ziehen. Der bangladeschische Staat sei nach Einschätzung des SEM und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei festzuhalten, dass keine entsprechenden Anmerkungen im Anhörungsprotokoll angebracht worden seien. Vielmehr entstehe aufgrund des Protokolls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Fragen jeweils inhaltlich sehr gut verstanden habe. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe in seiner Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Es bestehe für das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorzuladen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es werde jedoch die Ansicht vertreten, dass die Sache zur abschliessenden Sachverhaltsfeststellung und zur Behandlung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer sei es zwar stellenweise nicht gelungen, die Bedrohungslage im Detail darzulegen. Jedoch habe er etwa die Beweggründe seines Vaters für die Unterstützung bei der Flucht geschildert und berichtet, dass auch seine Familie bedroht worden sei. Ausserdem sei nachvollziehbar, dass er seine Gegner nicht genauer habe beschreiben oder benennen können, da er kein Bangladesch mit einer namhaften Opposition kenne und in der Partei nur eine kleine Rolle übernommen habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die AL bereits kein ausgearbeitetes Parteiprogramm mehr ausgewiesen habe. Dass er mit seiner politischen Aktivität primär seinem «Leader» gezeigt habe, dass er ihn und die Partei an sich unterstütze, erscheine nicht unglaubwürdig. Wie den Flyern zu entnehmen sei, werbe die AL nicht mit politischen Parolen, sondern zeige vielmehr Präsenz an wichtigen Anlässen und Ereignissen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen die ihm bekannten Oppositionsparteien genannt. Dass das SEM habe nachfragen müssen, liege daran, dass er gedacht habe, die Frage beziehe sich auf die Namen von Einzelpersonen. Was die Posts in den sozialen Medien anbelange, sei aus seinen Antworten herauszulesen, dass er erst im Verlauf der Proteste die Ernsthaftigkeit der Drohungen wahrgenommen habe, was angesichts der rasanten politischen Entwicklung nachvollziehbar sei. Bezüglich der Fake-Accounts auf Facebook habe er die gestellten Fragen nicht richtig verstanden. Der Angriff auf ihn persönlich habe nur wenige Sekunden bis Minuten gedauert, weshalb glaubhaft sei, dass er die Angreifer nicht beschreiben könne und - da sich die Situation noch in der Eskalationsphase befunden habe - eine Flucht möglich gewesen sei. Was die vom SEM angeführten Widersprüche anbelange, habe der Beschwerdeführer die Frage im Zusammenhang mit dem Angriff von Ende Juli nicht richtig verstanden, zumal er im Anschluss von ebendiesem Angriff zu berichten scheine, der die Ausgangssperre ausgelöst habe. Ausserdem habe dieser Angriff wenige Tage vor seiner Flucht stattgefunden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern in diesen letzten fünf bis sechs Tagen noch eine massive Zunahme der Bedrohungen hätte erwähnt werden müssen. Es sei durchaus plausibel, dass nach dem persönlichen Übergriff die Ausgangssperre durch den Vater erlassen worden sei und gleichzeitig die Bedrohungen via die sozialen Medien weiter zugenommen hätten. Dass sich die Ereignisse wie vom Beschwerdeführer vorgetragen ereignet hätten, sei unter Berücksichtigung der Lebensrealität der Menschen in Bangladesch und der zurzeit unklaren (sicherheits-)politischen Lage im Land plausibel. Das SEM versuche, das Asylverfahren anhand der Glaubhaftigkeit abzuschliessen und setze sich nicht vertieft mit der Lage und der jüngsten Geschichte des Herkunftslandes auseinander. Aus diversen Stellen des Protokolls gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen nicht richtig verstanden habe. Während der Anhörung habe die dolmetschende Person mehrfach von der Rechtsvertretung darauf hingewiesen werden müssen, die Antworten des Beschwerdeführers wortwörtlich und nicht zusammengefasst wiederzugeben. So seien Antworten, welche mehrere Minuten gedauert hätten, in ein paar wenigen Sätzen übersetzt worden. Die Verständigungsprobleme würden vorliegend die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigen. Hinsichtlich der Reisepässe habe der Beschwerdeführer klar ausgesagt, dass er bis H._______ mit einem eigenen bangladeschischen Pass gereist sei und dort von einem Schlepper eine gefälschten Pass erhalten habe. Da er nicht in die Organisation seiner Flucht involviert gewesen sei, seien ihm die Einzelheiten zur Beschaffung der Reisepapiere nicht bekannt. Es sei zumindest denkbar, dass die Ausreise aus Bangladesch und die Weiterreise von H._______ auf diese Weise einfacher gewesen seien. Der Schlepper hätte den bangladeschischen Pass auch in H._______ ausstellen und nach Bangladesch senden lassen können. Dass die Behörden misstrauisch geworden wären, wenn er einen direkt am Reisetag ausgestellten Pass mitgeführt hätte, sei ebenso nachvollziehbar. Das SEM stütze sich hinsichtlich seines Standpunkts, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalternative offen beziehungsweise der Staat sei schutzfähig und schutzwillig, pauschal auf eine veraltete Rechtsprechung, ohne sich vertieft mit der veränderten politischen Lage Bangladeschs seit Juli 2024 auseinanderzusetzen. Auch habe es das SEM versäumt, sich zu den diesbezüglichen Bedenken in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu äussern. Eine innerstaatliche Schutzalternative existiere nicht. Zumindest seit anfangs August hätten mehrere gezielte gewalttätige An- und Übergriffe auf Politiker und Politikerinnen der AL stattgefunden. Eine Lagebeurteilung Bangladeschs sei zum heutigen Zeitpunkt schwer möglich. 6. 6.1 Hinsichtlich der formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht ist folgendes festzuhalten: 6.2 Was die geltend gemachten Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anbelangt, wird zwar in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung den Dolmetscher wiederholt bat, alles zu übersetzen, was der Beschwerdeführer gesagt habe (vgl. SEM-act. [...]-21/23 F142). Jedoch fehlen - wie vom SEM erwähnt - im Anhörungsprotokoll Anmerkungen wegen allfälliger Verständigungsprobleme oder konkreter Übersetzungsmängel. Dem Anhörungsprotokoll ist sodann zu entnehmen, dass die Befragerin ihre Fragen präzisierte, wenn sie den Eindruck hatte, der Beschwerdeführer habe eine Frage nicht richtig verstanden (vgl. etwa SEM-act. [...]-21/23 F95 und F100). Im Übrigen stellte das SEM zu Recht fest, dass aufgrund des Protokolls der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe die Fragen inhaltlich gut verstanden. Letzterer bestätigte denn auch nach der Rückübersetzung unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-act. [...]-21/23 S. 23). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich sein soll. 6.3 Sodann ist nicht zu bemängeln, dass das SEM angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend E. 7) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Auseinandersetzung mit den jüngsten politischen Entwicklungen in Bangladesch vorgenommen hat. Hingegen ist der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe sich in seiner Verfügung im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative beziehungsweise der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Bangladesch (vgl. a.a.O. S. 8) nicht mit jüngsten politischen Entwicklungen auseinandergesetzt hat, berechtigt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und Verfolgungsvorbringen erübrigen sich jedoch diesbezüglich weitere Erörterungen. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Hauptantrag, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor-instanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht kann vorab auf die ausführliche und weitgehend überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 7.2 Zunächst ist mit dem SEM festzustellen, dass angesichts des am (...) durch die Bangladesh High Commission in K._______ ausgestellten Reisepasses unwahrscheinlich erscheint, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland erst am 4. August 2024 verlassen. Das gänzliche Fehlen von Reiseunterlagen von Bangladesch nach H._______ und die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, er habe seinen bangladeschischen Reisepass «irgendwo in H._______» verloren (vgl. [...]-19/14 Ziff. 4.02), unterstreichen diese Schlussfolgerung lediglich. Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände und Mutmassungen (vgl. E. 5.2) vermögen nicht zu überzeugen. 7.3 Sodann sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seine unsubstantiierten, stereotypen und ausweichenden Antworten anlässlich der Anhörung zu erklären. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine politische Karriere angestrebt und wäre er politisch sehr aktiv, oft mit hochrangigen Politikern unterwegs, «wie ein Präsident von der ganz kleinen jungen Studentengruppe» und im ganzen Distrikt bekannt gewesen (vgl. etwa SEM-act. [...]-21/23 F66, F139, F147 und F153), wäre auch vor dem Hintergrund, dass die AL langjährige Regierungspartei war, zu erwarten, er wüsste anschaulicher über seine politischen Aktivitäten, etwa über die Organisation und Durchführung der Demonstrationen (vgl. SEM-act. [...]-21/23 F140 ff.) zu berichten oder es wäre seinen Aussagen ein minimales politisches Interesse zu entnehmen. Die eingereichten Kopien von Flyern, welche im Übrigen leicht fälschbar sind, sind für sich allein nicht geeignet, ein politisches Engagement des Beschwerdeführers zu belegen. Auch seine vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblichen Bedrohungen gegen ihn sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM - nicht geeignet, die Zweifel an seinen Vorbringen auszuräumen, sondern lassen vielmehr darauf schliessen, er habe das Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt. Selbst wenn der Beschwerdeführer erst im Verlauf der Proteste die Ernsthaftigkeit der Drohungen wahrgenommen hätte, wäre zu erwarten, er könnte diese lebensnah schildern. 7.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, den vom SEM festgestellten Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob er nach der durch seinen Vater verhängten Ausgangssperre erneut persönlich bedroht worden sei, aufzulösen. Hinsichtlich der Bedrohungssituation, welche zur besagten Ausgangssperre geführt habe, sprach der Beschwerdeführer nämlich nicht davon, geschlagen worden zu sein: «Sie haben mich noch bedroht, noch was Böses und Provokatives gesagt. Es waren viele Leute, deswegen habe ich nicht protestiert. Danach habe ich den Platz verlassen.» (vgl. SEM-act. [...]-21/23 F119 f.). Erst auf die Frage, ob er «nach diesem ersten Mal noch einmal bedroht» worden sei von seinen Gegnern, erzählte der Beschwerdeführer vom Vorfall, als er in der Nacht attackiert und geschlagen worden sei (vgl. SEM-act. [...]-21/23 F122 ff.). Diese Aussagen sind in der Tat unvereinbar mit der späteren Aussage, er sei nach der durch seinen Vater verhängten Ausgangssperre seinen Gegnern nicht mehr begegnet (vgl. SEM-act. [...]-21/23 F133 f.). Hingegen bestehen gewisse Fragezeichen in Bezug auf den vorgebrachten Widerspruch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zunahme der Bedrohungen (vgl. SEM-act. [...]-21/23 F90). Auf eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, verzichtet werden. 7.5 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, so etwa zur menschenrechtlichen und politischen Lage in Bangladesch und dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative, näher einzugehen, da sie angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Das SEM kommt in seiner Verfügung - mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum zutreffenden Ergebnis, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Die Lage in Bangladesch hat sich nach den jüngsten landesweiten Massenprotesten und dem Rücktritt der Premierministerin Sheikh Hasina am 5. August 2024 mit der Einsetzung der Übergangsregierung unter der Leitung von Muhammad Yunus am 8. August 2024 weitgehend beruhigt, wenngleich die Situation nach wie vor als volatil einzustufen ist (Tages Anzeiger, Nobelpreisträger Muhammad Yunus wird Übergangsregierung leiten, 6. August 2024, https://www.tagesanzeiger.ch/praesident-nobelpreistraeger-yunus-wird-uebergangsregierung-in-bangladesch-leiten-997427802966, abgerufen am 20.09.2024; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für Bangladesch, gültig am 20. September 2024, https://www.dfae.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/bangladesch/reisehinweise-bangladesch.html, abgerufen am 20.09.2024). Demnach ist auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Bangladesch auszugehen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer keine politisch motivierten Übergriffe auf seine Person zu befürchten, zumal sich seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

12. Nachdem sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, fehlt es - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers- an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das entsprechenden Gesuch ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei L._______ und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: