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E-3293/2021

E-3293/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. August 2020 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 26. August 2020 fand eine Personalienaufnahme statt. Am 1. September 2020 wurde ein Dublin-Gespräch und am 10. September 2020 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren zugewiesen. C. Am 1. Oktober 2020 stellte das SEM bei den französischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Antwort der französischen Behörden ging am 14. Oktober 2020 ein. D. Am 26. Januar 2021 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. E. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe ab 1996 in Spanien gelebt, zunächst bei ihrer älteren Schwester, ab dem Alter von 18 Jahren alleine in C._______ und D._______. Nachdem die spanischen Behörden ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hätten, sei sie ungefähr 2012/2013 (Protokoll Anhörung, Akten SEM 18/12, F14) oder 2013/2014 (Protokoll ergänzende Anhörung, Akten SEM 38/26, F27) nach Äquatorialguinea zurückgekehrt. Dort habe sie kurz nach ihrer Rückkehr einen Mann kennengelernt, der Leutnant bei der (...) gewesen sei, und nach rund einem Jahr seien sie zusammengezogen. Ihr Ex-Partner habe aber regelmässig getrunken und habe sie, wenn er betrunken gewesen sei, immer wieder erniedrigt und geschlagen. Am einschneidendsten sei ein Vorfall im Mai, Juni oder August 2019 gewesen, bei welchem er sie so heftig geschlagen habe, dass sie sich im Spital habe behandeln lassen müssen und ihr ungeborenes Kind verloren habe. Sie habe nach diesem Vorfall eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Partner einreichen wollen. Die Polizisten hätten diese jedoch nicht entgegengenommen, sondern ihren Ex-Partner informiert. Sie habe daraufhin begonnen, Geld zu sparen, um ihre Ausreise finanzieren zu können. Am (...) 2020 sei sie legal mit einem durch die französischen Behörden ausgestellten Visum dem Luftweg via E._______ nach F._______ gereist, von wo aus sie per Bus in die Schweiz weitergereist sei. Die Tasche, in welcher sie ihre für die Reise verwendeten Identitätsdokumente aufbewahrt habe, sei ihr auf der Busreise gestohlen worden. F. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 2. Februar 2021 wurde ein Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 5. Januar 2021 eingereicht und unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über ihren psychischen und physischen Zustand beantragt. G. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Arztberichten zu ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand auf. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Geburtsurkunde sowie eines Strafregisterauszuges ein. I. Mit Schreiben vom 4. März 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis von Abklärungen beim "Centre de Coopération Policière et Douanière", wonach sie im (...) 2014 mit einem zweijährigen Einreiseverbot von Spanien ausgewiesen worden sei und sie im (...) 2015 eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Spanien beantragt habe, die jedoch abgelehnt worden sei. J. Mit Schreiben vom 11. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Arztberichts. Diesem Ersuchen wurde am 12. März 2021 stattgegeben. K. Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu dem ihr gewährten rechtlichen Gehör sowie die Originale der Geburtsurkunde und des Strafregisterauszugs ein. L. Am 22. März 2021 fanden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeine Medizin FMH, I._______, vom 18. Februar 2021 sowie Berichte des Kantonsspitals G._______ vom 2. Dezember 2020, 30. Dezember 2020, 6. Januar 2021 und 12. Februar 2021 Eingang in die Akten. M. Mit Eingabe vom 22. April 2021 wurde um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines psychologischen Berichts ersucht. N. Mit Eingabe vom 29. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. J._______, Psychiatrische Dienste G._______, K._______, vom 28. Mai 2021 zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (eröffnet am 18. Juni 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. P. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache nur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg vom Heimatstaat in die Schweiz auffallend unsubstanziiert und mit den Abklärungen bei den französischen Behörden nicht vereinbar seien. Zudem habe sie widersprüchliche und ungenaue Angaben zu ihrer Rückkehr von Spanien nach Äquatorialguinea gemacht, die dem Abklärungsergebnis, wonach sie sich im (...) 2015 immer noch in Spanien aufgehalten habe, widersprechen würden. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beschwerdeführerin behauptete Rückreise in ihren Heimatstaat sowie die erneute Einreise nach Europa mit einem französischen Visum anzuzweifeln. Betreffend ihre Asylvorbringen sei festzustellen, dass sie im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu wesentlichen Punkten gemacht habe, namentlich zum Verhalten von ihr und ihrem Ex-Partner anlässlich des gewaltsamen Übergriffs, welcher zum Abort geführt habe, zu ihren darauffolgenden Spital- und Arztbesuchen sowie zur Frage ob sie im Besitz von diesbezüglichen medizinischen Unterlagen gewesen sei. Da der anfängliche Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung durch das eingereichte ärztliche Gutachten nicht bestätigt worden sei, seien diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht erklärbar. Die übrigen von ihr eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich könne den gegen die Übersetzungen der Dolmetscherin geäusserten Vorbehalten nicht gefolgt werden, hätten doch sowohl sie als auch ihre Rechtsvertreterin unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll vollständig und korrekt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten demnach den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge und auch mit ihrer in L._______ lebenden Schwester in Kontakt zu stehen scheine. Zudem würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie aufgrund der durch die eingereichten Arztberichte dokumentierten psychischen und physischen Beschwerden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine lebensgefährdende Notlage geraten könnte.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst hinsichtlich der Auskunft der französischen Behörden betreffend ihr Einreisevisum vor, dass sie zum Erhalt desselben eine Bestechungssumme habe bezahlen müssen, mithin dieses nicht ganz legal erworben habe. Zudem falle auf, dass bei der Anfrage an die französischen Behörden ihre Staatsangehörigkeit nicht genannt worden sei. Betreffend die ihr vorgeworfenen Widersprüche in ihren Aussagen anlässlich der Befragungen sei zu berücksichtigen, dass sie bei der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2021 unter psychischen und physischen gesundheitlichen Problemen gelitten habe, welche zu Konzentrationsproblemen und einer mentalen Blockade geführt hätten. Nachdem ihr eine Pause zur Beruhigung gewährt worden sei, habe sie den Vorfall, aufgrund welchem sie im Spital habe behandelt werden müssen, jedoch genau und übereinstimmend mit ihren Aussagen anlässlich der ersten Anhörung zu schildern vermocht. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die ungenauen Übersetzungen der Dolmetscherin bei dieser Befragung für gewisse Widersprüche ursächlich gewesen seien und zu Missverständnissen geführt hätten. Ausserdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Interventionen ihre Rechtsvertretung alle Mängel der Über-setzungen hätten behoben werden können. Insgesamt seien ihre Asylvorbringen daher als glaubhaft zu qualifizieren. Da sie in ihrem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei und die staatlichen Institutionen ihr keinen Schutz gewähren würden, sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung sei zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Heimat aufgrund des grossen Einflusses ihres Ex-Partners auf sich alleine gestellt, mithin wirtschaftlich und sozial isoliert wäre. Zudem sei ohne eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen ist. Ihre Darstellung, wonach sie mit einem französischen Visum nach Europa gereist sei, ist durch die Auskunft der französischen Behörden vom 1. Oktober 2020, wonach sie diesen unbekannt sei, widerlegt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Visum mittels Bestechung erworben, vermag diese Feststellung in keiner Weise zu entkräften. Zudem handelt es sich bei ihren Angaben zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente um eine offensichtlich unplausible Schutzbehauptung, und das SEM wies zu Recht darauf hin, dass ihre Aussagen zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Rückkehr nach Äquatorialguinea auffallend vage sind und sich mit dem Abklärungsergebnis nicht vereinbaren lassen, wonach sie noch im Juni 2015 in Spanien eine Aufenthaltsbewilligung beantragt hat. Demnach ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 nach Äquatorialguinea zurückgekehrt und im Jahr 2020 von dort aus legal nach Europa zurückgereist ist. Folglich ist auch den angeblich im Heimatstaat erlittenen Nachteilen die glaubhafte Grundlage entzogen.

E. 6.2 Diese Einschätzung wird durch die Ungereimtheiten und Widersprüche in den diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführerin erhärtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der ergänzenden Anhörung aufgrund physischer und psychischer Beschwerden unter Konzentrationsproblemen gelitten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zu der erlebten häuslichen Gewalt zu machen, vermag die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht zu entkräften. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die an den Übersetzungen durch die Dolmetscherin bei der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2021 geäusserte Kritik. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen und Korrekturen zu den protokollierten Aussagen anzubringen, wovon sie auch Gebrauch machte (vgl. Akten SEM 38/26 S. 23). Zudem bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Hierauf muss sie sich behaften lassen. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift keine konkreten Angaben zu den Aussagen gemacht, welche von der Dolmetscherin angeblich nicht korrekt oder unvollständig übersetzt worden seien.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Äquatorialguinea herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Zudem sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung ihrer in Äquatorialguinea sowie in Spanien lebenden Bezugspersonen zählen könnte, können angesichts ihren ausweichenden und wenig plausiblen Aussagen betreffend ihr Verhältnis zu diesen Personen nicht geglaubt werden.

E. 8.3.2 Die durch mehrere Arztberichte dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erscheinen - soweit deren Behandlung nicht ohnehin abgeschlossen ist - nicht derart gravierend, dass im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3293/2021 Urteil vom 12. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äquatorialguinea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. August 2020 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 26. August 2020 fand eine Personalienaufnahme statt. Am 1. September 2020 wurde ein Dublin-Gespräch und am 10. September 2020 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren zugewiesen. C. Am 1. Oktober 2020 stellte das SEM bei den französischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Antwort der französischen Behörden ging am 14. Oktober 2020 ein. D. Am 26. Januar 2021 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. E. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe ab 1996 in Spanien gelebt, zunächst bei ihrer älteren Schwester, ab dem Alter von 18 Jahren alleine in C._______ und D._______. Nachdem die spanischen Behörden ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hätten, sei sie ungefähr 2012/2013 (Protokoll Anhörung, Akten SEM 18/12, F14) oder 2013/2014 (Protokoll ergänzende Anhörung, Akten SEM 38/26, F27) nach Äquatorialguinea zurückgekehrt. Dort habe sie kurz nach ihrer Rückkehr einen Mann kennengelernt, der Leutnant bei der (...) gewesen sei, und nach rund einem Jahr seien sie zusammengezogen. Ihr Ex-Partner habe aber regelmässig getrunken und habe sie, wenn er betrunken gewesen sei, immer wieder erniedrigt und geschlagen. Am einschneidendsten sei ein Vorfall im Mai, Juni oder August 2019 gewesen, bei welchem er sie so heftig geschlagen habe, dass sie sich im Spital habe behandeln lassen müssen und ihr ungeborenes Kind verloren habe. Sie habe nach diesem Vorfall eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Partner einreichen wollen. Die Polizisten hätten diese jedoch nicht entgegengenommen, sondern ihren Ex-Partner informiert. Sie habe daraufhin begonnen, Geld zu sparen, um ihre Ausreise finanzieren zu können. Am (...) 2020 sei sie legal mit einem durch die französischen Behörden ausgestellten Visum dem Luftweg via E._______ nach F._______ gereist, von wo aus sie per Bus in die Schweiz weitergereist sei. Die Tasche, in welcher sie ihre für die Reise verwendeten Identitätsdokumente aufbewahrt habe, sei ihr auf der Busreise gestohlen worden. F. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 2. Februar 2021 wurde ein Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 5. Januar 2021 eingereicht und unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme die Erstellung eines medizinischen Gutachtens über ihren psychischen und physischen Zustand beantragt. G. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Arztberichten zu ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand auf. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Geburtsurkunde sowie eines Strafregisterauszuges ein. I. Mit Schreiben vom 4. März 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis von Abklärungen beim "Centre de Coopération Policière et Douanière", wonach sie im (...) 2014 mit einem zweijährigen Einreiseverbot von Spanien ausgewiesen worden sei und sie im (...) 2015 eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Spanien beantragt habe, die jedoch abgelehnt worden sei. J. Mit Schreiben vom 11. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Arztberichts. Diesem Ersuchen wurde am 12. März 2021 stattgegeben. K. Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu dem ihr gewährten rechtlichen Gehör sowie die Originale der Geburtsurkunde und des Strafregisterauszugs ein. L. Am 22. März 2021 fanden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeine Medizin FMH, I._______, vom 18. Februar 2021 sowie Berichte des Kantonsspitals G._______ vom 2. Dezember 2020, 30. Dezember 2020, 6. Januar 2021 und 12. Februar 2021 Eingang in die Akten. M. Mit Eingabe vom 22. April 2021 wurde um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines psychologischen Berichts ersucht. N. Mit Eingabe vom 29. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. J._______, Psychiatrische Dienste G._______, K._______, vom 28. Mai 2021 zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (eröffnet am 18. Juni 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. P. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache nur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg vom Heimatstaat in die Schweiz auffallend unsubstanziiert und mit den Abklärungen bei den französischen Behörden nicht vereinbar seien. Zudem habe sie widersprüchliche und ungenaue Angaben zu ihrer Rückkehr von Spanien nach Äquatorialguinea gemacht, die dem Abklärungsergebnis, wonach sie sich im (...) 2015 immer noch in Spanien aufgehalten habe, widersprechen würden. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beschwerdeführerin behauptete Rückreise in ihren Heimatstaat sowie die erneute Einreise nach Europa mit einem französischen Visum anzuzweifeln. Betreffend ihre Asylvorbringen sei festzustellen, dass sie im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu wesentlichen Punkten gemacht habe, namentlich zum Verhalten von ihr und ihrem Ex-Partner anlässlich des gewaltsamen Übergriffs, welcher zum Abort geführt habe, zu ihren darauffolgenden Spital- und Arztbesuchen sowie zur Frage ob sie im Besitz von diesbezüglichen medizinischen Unterlagen gewesen sei. Da der anfängliche Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung durch das eingereichte ärztliche Gutachten nicht bestätigt worden sei, seien diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht erklärbar. Die übrigen von ihr eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich könne den gegen die Übersetzungen der Dolmetscherin geäusserten Vorbehalten nicht gefolgt werden, hätten doch sowohl sie als auch ihre Rechtsvertreterin unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll vollständig und korrekt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten demnach den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge und auch mit ihrer in L._______ lebenden Schwester in Kontakt zu stehen scheine. Zudem würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie aufgrund der durch die eingereichten Arztberichte dokumentierten psychischen und physischen Beschwerden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine lebensgefährdende Notlage geraten könnte. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst hinsichtlich der Auskunft der französischen Behörden betreffend ihr Einreisevisum vor, dass sie zum Erhalt desselben eine Bestechungssumme habe bezahlen müssen, mithin dieses nicht ganz legal erworben habe. Zudem falle auf, dass bei der Anfrage an die französischen Behörden ihre Staatsangehörigkeit nicht genannt worden sei. Betreffend die ihr vorgeworfenen Widersprüche in ihren Aussagen anlässlich der Befragungen sei zu berücksichtigen, dass sie bei der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2021 unter psychischen und physischen gesundheitlichen Problemen gelitten habe, welche zu Konzentrationsproblemen und einer mentalen Blockade geführt hätten. Nachdem ihr eine Pause zur Beruhigung gewährt worden sei, habe sie den Vorfall, aufgrund welchem sie im Spital habe behandelt werden müssen, jedoch genau und übereinstimmend mit ihren Aussagen anlässlich der ersten Anhörung zu schildern vermocht. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die ungenauen Übersetzungen der Dolmetscherin bei dieser Befragung für gewisse Widersprüche ursächlich gewesen seien und zu Missverständnissen geführt hätten. Ausserdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Interventionen ihre Rechtsvertretung alle Mängel der Über-setzungen hätten behoben werden können. Insgesamt seien ihre Asylvorbringen daher als glaubhaft zu qualifizieren. Da sie in ihrem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei und die staatlichen Institutionen ihr keinen Schutz gewähren würden, sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung sei zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Heimat aufgrund des grossen Einflusses ihres Ex-Partners auf sich alleine gestellt, mithin wirtschaftlich und sozial isoliert wäre. Zudem sei ohne eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen ist. Ihre Darstellung, wonach sie mit einem französischen Visum nach Europa gereist sei, ist durch die Auskunft der französischen Behörden vom 1. Oktober 2020, wonach sie diesen unbekannt sei, widerlegt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Visum mittels Bestechung erworben, vermag diese Feststellung in keiner Weise zu entkräften. Zudem handelt es sich bei ihren Angaben zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente um eine offensichtlich unplausible Schutzbehauptung, und das SEM wies zu Recht darauf hin, dass ihre Aussagen zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Rückkehr nach Äquatorialguinea auffallend vage sind und sich mit dem Abklärungsergebnis nicht vereinbaren lassen, wonach sie noch im Juni 2015 in Spanien eine Aufenthaltsbewilligung beantragt hat. Demnach ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 nach Äquatorialguinea zurückgekehrt und im Jahr 2020 von dort aus legal nach Europa zurückgereist ist. Folglich ist auch den angeblich im Heimatstaat erlittenen Nachteilen die glaubhafte Grundlage entzogen. 6.2 Diese Einschätzung wird durch die Ungereimtheiten und Widersprüche in den diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführerin erhärtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der ergänzenden Anhörung aufgrund physischer und psychischer Beschwerden unter Konzentrationsproblemen gelitten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zu der erlebten häuslichen Gewalt zu machen, vermag die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht zu entkräften. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die an den Übersetzungen durch die Dolmetscherin bei der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2021 geäusserte Kritik. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen und Korrekturen zu den protokollierten Aussagen anzubringen, wovon sie auch Gebrauch machte (vgl. Akten SEM 38/26 S. 23). Zudem bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Hierauf muss sie sich behaften lassen. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift keine konkreten Angaben zu den Aussagen gemacht, welche von der Dolmetscherin angeblich nicht korrekt oder unvollständig übersetzt worden seien. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Äquatorialguinea herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Zudem sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung ihrer in Äquatorialguinea sowie in Spanien lebenden Bezugspersonen zählen könnte, können angesichts ihren ausweichenden und wenig plausiblen Aussagen betreffend ihr Verhältnis zu diesen Personen nicht geglaubt werden. 8.3.2 Die durch mehrere Arztberichte dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erscheinen - soweit deren Behandlung nicht ohnehin abgeschlossen ist - nicht derart gravierend, dass im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: