Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. Oktober 2022 fand ein Dublin-Gespräch mit der Beschwerde- führerin statt und am 17. April 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in Bata, Äquatorialguinea geboren worden und habe fast ihr gesamtes Leben dort verbracht. Nachdem sie ihre Heimat im Dezember 2021 verlassen habe, sei sie zunächst nach E._______ gereist, habe anschliessend ein Flug- zeug nach F._______ genommen und sei von dort mit dem Schiff nach G._______ gelangt. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in H._______ sei sie in die Schweiz gekommen, während der Vater ihrer zwei jüngeren Kinder in G._______ bei seiner anderen Familie geblieben sei. Sie sei in ihrem Heimatland mit, dem Gläubiger ihrer Eltern, hätte verhei- ratet werden sollen. Sie habe jedoch kein Interesse an ihm gehabt und stattdessen Beziehungen zu anderen Männern unterhalten: Zum einen mit ihrer Jugendliebe, dem Vater ihres ältesten Kindes, zum anderen mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Kinder. I._______ sei allerdings ein sehr ein- flussreicher Mann und habe immer wieder Druck auf sie und ihre Familie ausgeübt. So habe er beispielsweise ihrem Vater mit Gefängnis gedroht und dafür gesorgt, dass ihre Mutter ihre Arbeit verloren habe. Als ihr Part- ner eines Tages – vermutlich von Männern I._______ – spitalreif geschla- gen worden sei, habe sie gemeinsam mit ihrem Partner das Land verlas- sen. Darüber hinaus vermute sie, dass ihre Mutter an einer im Spital ver- abreichten Spritze gestorben sei und dass I._______ daran beteiligt gewe- sen sei (vgl. SEM-Akte 34/17 F 79 ff.). A.c Am 24. April 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 2024 – eröffnet am 6. Januar 2024 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Weg- weisung und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden ihnen die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D-773/2025 Seite 3 C. C.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Weg- weisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihnen die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeschrift war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
21. Januar 2025 beigefügt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 wies der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu entrichten. C.c Die Beschwerdeführenden leisteten fristgerecht am 21. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 752.35.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- sowie formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 2
D-773/2025 Seite 4 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Mit Subeventualantrag beantragten die Beschwerdeführenden eine Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Be- schwerdeschrift, Dispoziffer 3). Inwiefern Anlass zur Rückweisung und Neubeurteilung besteht, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Auch aus den Akten sind keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz ersichtlich. Eine Kassation fällt deshalb ausser Betracht und der Subeventualantrag ist folglich abzu- weisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
D-773/2025 Seite 5 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub- jektives Element andererseits (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Insbesondere lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführerin in der Heimat eine Zwangsverheiratung drohe. Spätes- tens seit der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin sei seitens I._______ kein Heiratswille mehr erkennbar; stattdessen wolle er nur noch sein Geld zurück. Ohnehin sei I._______ inzwischen verheiratet und habe eigene Kinder. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin in der gesamten Zeit nie etwas zugestossen und sie habe über zwölf Jahre lang ein selbst- bestimmtes Leben führen, sich weiterbilden und eine Familie gründen kön- nen. Zudem beruhe die behauptete Beteiligung I._______ am Angriff auf den Partner der Beschwerdeführerin lediglich auf einer unbegründeten Vermutung. Zusammenfassend liege vorliegend offensichtlich keine objektiv begrün- dete Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung vor, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 f.).
E. 6.2 In ihrem Rechtsmittel wiederholen die Beschwerdeführenden im We- sentlichen die geltend gemachten Verfolgungsgründe und bringen vor, die Beschwerdeführerin habe sich ständig dem Druck I._______ entziehen und dafür kämpfen müssen, nicht schon mit 17 Jahren verheiratet zu wer- den. Sie habe es geschafft, die Heirat durch Vertröstungen hinauszuschie- ben. Dennoch habe der Druck nicht nachgelassen und I._______ habe
D-773/2025 Seite 6 unter anderem die (…) ihres Vaters zerstört, ihre Mutter schikaniert und ihren Partner angegriffen. Er habe sogar seine Drohung wahrgemacht und den Vater der Beschwerdeführerin ins Gefängnis gebracht. Sie habe sich zwar an die Polizei gewandt, jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin führte aus, I._______ habe auch nach all diesen Jahren ein enormes Interesse an ihr. Im Falle einer Rückkehr nach Äqua- torialguinea würde sie umgehend von ihm gefunden, bedrängt und bedroht werden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.).
E. 7 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vom
5. Februar 2025 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh- ren. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen wer- den. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsverheiratung hat die Beschwer- deführerin selbst ausgeräumt, indem sie im Rahmen ihrer Anhörung vom
17. April 2024 erklärte, I._______ habe sie seit der ersten Schwanger- schaft nicht mehr heiraten wollen. Er habe ihre Familie zwar weiterhin be- droht, aber nur noch wegen der Schulden, die ihr Vater bei ihm habe (vgl. SEM-Akte 34/17 F 95 ff., F 100 und F 115 ff.). Ihre Behauptung in der Be- schwerdeschrift, wonach I._______ auch nach all diesen Jahren ein enor- mes Interesse an ihr habe, ist unsubstanziiert und unbewiesen geblieben (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Von einer drohenden Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit I._______ kann daher nicht ausgegangen wer- den. Zudem dürften die von ihr beschriebenen Schikanen durch I._______ – trotz ihres unbestrittenermassen lästigen Charakters – nicht die für die An- nahme einer relevanten Drucksituation erforderliche Intensität aufweisen, zumal sich die Behelligungen offenbar auf Beschimpfungen bei zufälligen Begegnungen auf der Strasse beschränkten (vgl. SEM-Akte 34/17 F 105). Zudem war es der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Dro- hungen möglich, über mehrere Jahre hinweg zu studieren, Beziehungen zu führen und Kinder aufzuziehen, was ebenfalls gegen ihre Darstellung eines unerträglichen Unterdrucksetzens durch I._______ spricht. Schliess- lich beruht die angebliche Druckausübung ohnehin auf wirtschaftlichen In- teressen und nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG.
D-773/2025 Seite 7 Die Kinder der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Asylgründe gel- tend gemacht. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
D-773/2025 Seite 8 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3293/2021 vom
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Im Staatsgebiet Äquatorialguineas herrscht derzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es sind auch in individu- eller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde und voll arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung als (…) und überdurchschnittlicher Schulbildung, die in der Lage sein dürfte, in ihrer Heimat für sich und ihre Kinder zu sorgen (vgl. SEM-Akte 34/17 F23 ff. und F 96). Sie verfügt auch nach dem Tod ihrer Mutter über Freunde und Verwandte in der Heimat
– eine Tante, bei der sie mehrere Jahre gelebt hat, eine Schwester und einen Bruder – an die sie sich wenden könnte, falls sie und ihre Kinder Unterstützung bei der Reintegration benötigen würden (vgl. ebenda, F 16 ff., F 59, F 71 und F 80). Darüber hinaus besteht zum in G._______ lebenden Vater der beiden jüngeren Kinder ein regelmässiger Kontakt und es darf von dessen Unterstützung ausgegangen werden (vgl. ebenda, F 39 ff.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.
D-773/2025 Seite 9 Aus der Sicht des Kindeswohls fällt auf, dass das älteste Kind bereits seit über zwei Jahren im schweizerischen Schulsystem eingegliedert ist und diese Zeit durchaus prägend sein kann. Dennoch kann noch nicht von einer Situation gesprochen werden, die eine Wiedereingliederung im Herkunfts- land übermässig erschweren würde. Ohnehin gilt es im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Hauptbezugsperson der Kinder ist. Zudem werden auch sie im Hei- matland auf ein Beziehungsnetz in Form der bereits erwähnten Familien- angehörigen sowie weiterer Verwandter treffen und insbesondere das äl- teste Kind wird eher in der Lage sein, den Kontakt zu seinem dort lebenden Vater weiterhin aufrechtzuerhalten und zu pflegen (vgl. ebenda, F 77). Bei den beiden jüngeren Kindern ist angesichts ihres noch sehr jungen Alters nicht von einer vollzugsrelevante Verwurzelung in der Schweiz auszuge- hen, die eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.
D-773/2025 Seite 10
E. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet.
E. 12 August 2021 E. 8.2.3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 2.35 wird zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-773/2025 Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Äquatorialguinea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. Oktober 2022 fand ein Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt und am 17. April 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in Bata, Äquatorialguinea geboren worden und habe fast ihr gesamtes Leben dort verbracht. Nachdem sie ihre Heimat im Dezember 2021 verlassen habe, sei sie zunächst nach E._______ gereist, habe anschliessend ein Flugzeug nach F._______ genommen und sei von dort mit dem Schiff nach G._______ gelangt. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in H._______ sei sie in die Schweiz gekommen, während der Vater ihrer zwei jüngeren Kinder in G._______ bei seiner anderen Familie geblieben sei. Sie sei in ihrem Heimatland mit, dem Gläubiger ihrer Eltern, hätte verheiratet werden sollen. Sie habe jedoch kein Interesse an ihm gehabt und stattdessen Beziehungen zu anderen Männern unterhalten: Zum einen mit ihrer Jugendliebe, dem Vater ihres ältesten Kindes, zum anderen mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Kinder. I._______ sei allerdings ein sehr einflussreicher Mann und habe immer wieder Druck auf sie und ihre Familie ausgeübt. So habe er beispielsweise ihrem Vater mit Gefängnis gedroht und dafür gesorgt, dass ihre Mutter ihre Arbeit verloren habe. Als ihr Partner eines Tages - vermutlich von Männern I._______ - spitalreif geschlagen worden sei, habe sie gemeinsam mit ihrem Partner das Land verlassen. Darüber hinaus vermute sie, dass ihre Mutter an einer im Spital verabreichten Spritze gestorben sei und dass I._______ daran beteiligt gewesen sei (vgl. SEM-Akte 34/17 F 79 ff.). A.c Am 24. April 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 2024 - eröffnet am 6. Januar 2024 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeschrift war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Januar 2025 beigefügt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu entrichten. C.c Die Beschwerdeführenden leisteten fristgerecht am 21. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 752.35. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- sowie formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Mit Subeventualantrag beantragten die Beschwerdeführenden eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Beschwerdeschrift, Dispoziffer 3). Inwiefern Anlass zur Rückweisung und Neubeurteilung besteht, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Auch aus den Akten sind keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz ersichtlich. Eine Kassation fällt deshalb ausser Betracht und der Subeventualantrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Insbesondere lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin in der Heimat eine Zwangsverheiratung drohe. Spätestens seit der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin sei seitens I._______ kein Heiratswille mehr erkennbar; stattdessen wolle er nur noch sein Geld zurück. Ohnehin sei I._______ inzwischen verheiratet und habe eigene Kinder. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin in der gesamten Zeit nie etwas zugestossen und sie habe über zwölf Jahre lang ein selbstbestimmtes Leben führen, sich weiterbilden und eine Familie gründen können. Zudem beruhe die behauptete Beteiligung I._______ am Angriff auf den Partner der Beschwerdeführerin lediglich auf einer unbegründeten Vermutung. Zusammenfassend liege vorliegend offensichtlich keine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung vor, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 f.). 6.2 In ihrem Rechtsmittel wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die geltend gemachten Verfolgungsgründe und bringen vor, die Beschwerdeführerin habe sich ständig dem Druck I._______ entziehen und dafür kämpfen müssen, nicht schon mit 17 Jahren verheiratet zu werden. Sie habe es geschafft, die Heirat durch Vertröstungen hinauszuschieben. Dennoch habe der Druck nicht nachgelassen und I._______ habe unter anderem die (...) ihres Vaters zerstört, ihre Mutter schikaniert und ihren Partner angegriffen. Er habe sogar seine Drohung wahrgemacht und den Vater der Beschwerdeführerin ins Gefängnis gebracht. Sie habe sich zwar an die Polizei gewandt, jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin führte aus, I._______ habe auch nach all diesen Jahren ein enormes Interesse an ihr. Im Falle einer Rückkehr nach Äquatorialguinea würde sie umgehend von ihm gefunden, bedrängt und bedroht werden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.). 7. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2025 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsverheiratung hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeräumt, indem sie im Rahmen ihrer Anhörung vom 17. April 2024 erklärte, I._______ habe sie seit der ersten Schwangerschaft nicht mehr heiraten wollen. Er habe ihre Familie zwar weiterhin bedroht, aber nur noch wegen der Schulden, die ihr Vater bei ihm habe (vgl. SEM-Akte 34/17 F 95 ff., F 100 und F 115 ff.). Ihre Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach I._______ auch nach all diesen Jahren ein enormes Interesse an ihr habe, ist unsubstanziiert und unbewiesen geblieben (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Von einer drohenden Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit I._______ kann daher nicht ausgegangen werden. Zudem dürften die von ihr beschriebenen Schikanen durch I._______ - trotz ihres unbestrittenermassen lästigen Charakters - nicht die für die Annahme einer relevanten Drucksituation erforderliche Intensität aufweisen, zumal sich die Behelligungen offenbar auf Beschimpfungen bei zufälligen Begegnungen auf der Strasse beschränkten (vgl. SEM-Akte 34/17 F 105). Zudem war es der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Drohungen möglich, über mehrere Jahre hinweg zu studieren, Beziehungen zu führen und Kinder aufzuziehen, was ebenfalls gegen ihre Darstellung eines unerträglichen Unterdrucksetzens durch I._______ spricht. Schliesslich beruht die angebliche Druckausübung ohnehin auf wirtschaftlichen Interessen und nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Die Kinder der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3293/2021 vom 12. August 2021 E. 8.2.3). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Staatsgebiet Äquatorialguineas herrscht derzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde und voll arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung als (...) und überdurchschnittlicher Schulbildung, die in der Lage sein dürfte, in ihrer Heimat für sich und ihre Kinder zu sorgen (vgl. SEM-Akte 34/17 F23 ff. und F 96). Sie verfügt auch nach dem Tod ihrer Mutter über Freunde und Verwandte in der Heimat - eine Tante, bei der sie mehrere Jahre gelebt hat, eine Schwester und einen Bruder - an die sie sich wenden könnte, falls sie und ihre Kinder Unterstützung bei der Reintegration benötigen würden (vgl. ebenda, F 16 ff., F 59, F 71 und F 80). Darüber hinaus besteht zum in G._______ lebenden Vater der beiden jüngeren Kinder ein regelmässiger Kontakt und es darf von dessen Unterstützung ausgegangen werden (vgl. ebenda, F 39 ff.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Aus der Sicht des Kindeswohls fällt auf, dass das älteste Kind bereits seit über zwei Jahren im schweizerischen Schulsystem eingegliedert ist und diese Zeit durchaus prägend sein kann. Dennoch kann noch nicht von einer Situation gesprochen werden, die eine Wiedereingliederung im Herkunftsland übermässig erschweren würde. Ohnehin gilt es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Hauptbezugsperson der Kinder ist. Zudem werden auch sie im Heimatland auf ein Beziehungsnetz in Form der bereits erwähnten Familienangehörigen sowie weiterer Verwandter treffen und insbesondere das älteste Kind wird eher in der Lage sein, den Kontakt zu seinem dort lebenden Vater weiterhin aufrechtzuerhalten und zu pflegen (vgl. ebenda, F 77). Bei den beiden jüngeren Kindern ist angesichts ihres noch sehr jungen Alters nicht von einer vollzugsrelevante Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, die eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2.35 wird zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: