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E-5023/2015

E-5023/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5023/2015 Urteil vom 25. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2013 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2013 mit Urteil vom 21. März 2013 (E-1340/2013) guthiess, die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Juni 2013 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2013 als "unbekannten Aufenthaltes" galt, dass er am 19. Mai 2015 ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichte und beantragte, er sei zu seinen Asylgründen zu befragen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei im August 2012 (recte: 2013) in die Türkei zurückgekehrt und habe dort seine politischen Aktivitäten zugunsten des Jugendflügels der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) beziehungsweise der HDP (Demokratische Partei der Völker) fortgesetzt, bis er die Türkei im März 2015 erneut verlassen habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2013 in Italien um Asyl ersucht hat, dass das SEM ihm am 2. Juli 2015 das rechtliche Gehör betreffend seinen Aufenthaltsort seit seinem Verschwinden aus der Schweiz, sein Asylverfahren in Italien sowie zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass er in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 geltend machte, er habe die Schweiz im August 2013 verlassen und in Italien ein Asylgesuch gestellt, jedoch habe er Italien wenige Monate später verlassen, da er dort keine Unterstützung erhalten habe und sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, dass er sich danach einige Monate in der Türkei aufgehalten habe, dass er den Aufenthalt und das Asylgesuch in Italien aus Angst, dorthin ausgeschafft zu werden, nicht erwähnt habe, dass er seine Verlobte, welche in B._______ lebe, heiraten wolle und auf einen Termin für die Trauung warte, dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Juli 2015 um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, jedoch nachträglich am 5. August 2015 eine explizite Zustimmung erteilten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung der zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass das SEM in der Entscheidbegründung im Wesentlichen erwog, es sei aufgrund des am 16. September 2013 in Italien eingereichten Asylgesuchs von der Zuständigkeit Italiens auszugehen, zumal der Beschwerdeführer seine danach erfolgte Rückkehr in die Türkei trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt und ausserdem im Zusammenhang mit dieser Rückkehr widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass betreffend des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens festzustellen sei, dass es ihm freistehe, ein solches auch von Italien aus durchzuführen, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs jedoch erst auf die Schweiz übergehe, wenn ihm durch seine Heirat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, dass eine Überstellung nach Italien auch zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richten würden, wobei Italien weiterhin für sein Verfahren zuständig sei, selbst wenn er aufgrund eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, dass für den vollständigen Inhalt der Entscheidbegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 24. August 2015 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich die kurze Eingabe in der Wiederholung des bereits geltend Gemachten erschöpft, ohne dieses zu belegen oder zu substanziieren, dass der Beschwerdeführer anerkennt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, weshalb die Vorinstanz die italienischen Behörden zu Recht unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien dem Ersuchen am 5. August 2015 stattgab (vgl. vorinstanzliche Akten B 14), und somit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuständigkeit Italiens sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da er sich nach der dortigen Asylgesuchstellung während mehr als drei Monaten in der Türkei aufgehalten habe, dass er seinen angeblichen Aufenthalt in der Türkei jedoch weder anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 noch in seiner Beschwerde belegt oder hinreichend substanziiert, dass dem Beschwerdeführer seine Rückkehr in die Türkei somit nicht geglaubt werden kann und auch sonst keine Hinweise für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten vorliegen, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Italiens auszugehen ist, dass die italienischen Behörden ausserdem der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der Aktenlage am 5. August 2015 explizit zugestimmt haben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass der Beschwerdeführer denn auch keine konkreten Hinweise vorgebracht hat, wonach Italien ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zur Situation der Asylsuchenden in Italien geäussert und dabei jeweils festgestellt hat, dass sich diese zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend die Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass weiter davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass sie zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass sie bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse ihr Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8), dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den Akten sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vor­instanz zu entnehmen sind, dass insbesondere keine humanitären Gründe vorliegen, aufgrund derer das SEM zur Anwendung der Souveränitätsklausel gehalten gewesen wäre, dass die beabsichtigte Heirat in der Schweiz ebenfalls kein humanitäres Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist, dass es sich gemäss Akten um einen jungen, gesunden Beschwerdeführer handelt, und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache selbst abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als hinfällig erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: