Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1340/2013 Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. Januar 2013 verliess, am 1. Februar 2013 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Februar 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ stamme, den letzten Wohnsitz in D._______ gehabt habe, kurdischer Ethnie und Verfechter der kurdischen Sache sowie Mitglied beziehungsweise Sympathisant der BDP (Partei für Frieden und Demokratie) sei, dass er sich für diese politisch eingesetzt, insbesondere Druckerzeugnisse verteilt und an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen habe, so insbesondere auch im Gefolge eines Angriffs vom 22. August 2012 auf das BDP-Lokal in ihrem kurdischen Quartier, dass er aus diesem Grund und weil er den bevorstehenden Militärdienst nicht zu leisten gewillt sei - einem Aufgebot zur medizinischen Voruntersuchung habe er keine Folge geleistet -, von der Polizei gesucht werde und deshalb auf Empfehlung seines Vaters den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dass er sich bis zur Ausreise vier Monate versteckt gehalten und sein Vater einen Schlepper organisiert habe, dass er die Reise von der Türkei in die Schweiz auf dem Landweg und illegal absolviert und dabei keinerlei Kontrollen erlebt habe, jedoch keine weiteren Angaben über die näheren Reiseumstände und insbesondere über die Reiseroute zu machen imstande sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine angeblich von ihm selbst, legal beantragte Identitätskarte (ausgestellt am [...]) und eine fremdsprachige, angebliche Mitgliedschaftsbestätigung der BDP vom (...) (Kopie) zu den Akten gab, dass ihm bei der Anhörung das rechtliche Gehör zu augenfälligen Fälschungsmerkmalen betreffend seine Identitätskarte ([...]) gewährt wurde, welches der Beschwerdeführer mit der Erklärung wahrnahm, dass (...), er das Dokument im Übrigen aber genau so erhalten habe und es ein echtes sei, dass der Beschwerdeführer nebst der Identitätskarte keine weiteren Identitätsdokumente abgab und hierzu angab, sein erster, im Jahre (...) ausgestellter Reisepass sei abgelaufen und der neue, im Jahre (...) ausgestellte sei vom Schlepper einbehalten worden, dass er aber einen Familienregisterauszug einreichen könnte, dass die vom BFM mit der Dokumentenprüfung beauftragte Fachstelle am 27. Februar 2013 einen Untersuchungsbericht betreffend die Identitätskarte vorlegte, gemäss welchem beim Dokument mit Sicherheit eine Verfälschung in Form einer Bildauswechslung vorgenommen worden sei, (...), dass der Beschwerdeführer hierzu am 1. März 2013 das rechtliche Gehör in mündlicher Form erhielt und er dabei die Echtheit der Identitätskarte und die Abänderung (...) bekräftigte, beziehungsweise auch (...) geltend machte, was die Unstimmigkeit beim (...) erklären könne, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die abgegebene Identitätskarte einzog, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden eine verfälschte Identitätskarte eingereicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, dass nämlich die Verfolgungsvorbringen aufgrund des unternommenen Versuchs der Identitätstäuschung unglaubhaft seien und der angeblichen Refraktion zudem keine Asylrelevanz zukomme, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Einräumung der Gelegenheit zur Einreichung anderer Beweismittel betreffend seine Identität und die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung an der von ihm bislang geltend gemachten Identität und an der Echtheit der abgegebenen Identitätskarte festhält, zum Beweis die Kopie eines fremdsprachigen, angeblichen Personenstandsregisters vorlegt sowie die Nachreichung seines abgelaufenen Reisepasses in Aussicht stellt, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2013 Kopie und am 15. März 2013 nachforderungsgemäss vollständig im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das BFM am 15. März 2013 eine bei diesem eingegangene DHL-Expressbriefsendung (beinhaltend einen originalen, abgelaufenen Reisepass und eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie zwei fremdsprachige Registerauszüge) dem Bundesverwaltungsgericht zur Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren überwies (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2013), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht dem Rügeprinzip verpflichtet ist und es im Rahmen seiner Pflicht zur Prüfung von Amtes wegen eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides dahingehend feststellt, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, dass nämlich die gesamten vorliegenden Akten weder irgendein Dokument noch irgendeine Protokollpassage enthalten, gemäss welchen der Beschwerdeführer nicht nur zur Einreichung von Identitätspapieren aufgefordert, sondern zusätzlich auf die Einreichungsfrist von 48 Stunden und auf die Unterlassungsfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch aufmerksam gemacht worden wäre, dass eine entsprechende Aufforderung und Information des Asylsuchenden durch das BFM ususgemäss in Form der (unterschriftlich zu bestätigenden) Abgabe des orangefarbenen A4-Dokumentes "Aufforderung zur Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren" in der Muttersprache des Betroffenen im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs geschieht und dem Inhalt dieses Dokumentes nicht selten im Rahmen der Erstbefragung im EVZ zusätzlich Nachdruck verliehen wird, dass vorliegend aber weder das eine noch das andere aktenkundig ist, dass den Akten einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ein "Merkblatt" erhalten und zur Kenntnis genommen habe (A3 S. 2), bei welchem es sich aber offensichtlich nicht um das erwähnte farblich auffällige Dokument, sondern um das (für das Bundesverwaltungsgericht auf dem Intranet des BFM abrufbare) "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" handeln dürfte, welches in Ziffer IV immerhin auf die besagte Frist von 48 Stunden hinweist, dass aber diese Frist nicht mit der Unterlassungsandrohung des Nichteintretens verbunden wird, sondern das Dokument in Ziffer VI 2b gar ausdrücklich eine formelle Fristansetzung für einen späteren Zeitpunkt erst in Aussicht stellt, dass somit durch den Umstand, dass das BFM den Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG formell zur Einreichung von Identitätspapieren innert 48 Stunden aufgefordert und auf die Unterlassungsandrohung des Nichteintretens auf das Asylgesuch aufmerksam gemacht hat, eine Verletzung des diesem zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) begangen hat, dass das BFM bei dieser Sach- und Rechtslage zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuheben, die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, dass das BFM im wiederaufzunehmenden Verfahren die Entscheidreife für die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (oder allenfalls eines anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes) herzustellen beziehungsweise - für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte - eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren vorzunehmen hat, dass dabei auf den dannzumal aktuellen Aktenstand abzustellen sein wird, zu dem insbesondere auch die beim BFM nachträglich eingegangene DHL-Expressbriefsendung mit den darin enthaltenen Dokumenten gehört, dass mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Kassationsentscheid die prozessualen Beschwerdeanträge betreffend Einräumung der Gelegenheit zur Einreichung von weiteren identitätsrelevanten Beweismitteln und betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ohne Weiteres hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos zu betrachten ist, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem nicht rechtsvertretenen, eine bloss zweiseitige Rechtsschrift vorlegenden und keine Parteientschädigung beantragenden Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: