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E-5001/2017

E-5001/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige der Ethnie Han aus dem Dorf (...) - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2015 per Flugzeug von (...) aus legal und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 22. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/14) und am 22. Februar 2016 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A10/22). B. Als Asylgründe gab sie an, sie seit März 2013 Angehörige der (...) Glaubensgemeinschaft (...) zu sein, welcher auch ihre Mutter und ihre (...) mütterlicherseits angehörten. Ihre (...) sei im (...) 2014 verhaftet worden, und die Polizei habe sich einen Tag später bei ihr zu Hause - wo sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder gewohnt habe - unter anderem nach ihr, der Beschwerdeführerin, erkundigt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Treffen der Glaubensgemeinschaft gewesen. Ihr Bruder habe sie über den Besuch der Polizei informiert. Ihre Mutter habe zwei, drei Tage später festgestellt, dass sie überwacht werde. Beide hätten ihr in der Folge davon abgeraten, nach Hause zu kommen, weil die gesamte Familie unter der Überwachung der Behörden stehe beziehungsweise die Beschwerdeführerin im Besonderen, da sie die verhaftete (...) oft besucht habe und dabei von den Nachbarn gesehen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bei den Gastgebern des Glaubenstreffens geblieben, bis die Glaubensgemeinschaft für sie eine neue Bleibe bei der Glaubensschwester B._______ in der Stadt C._______ bis im Oktober 2014 arrangiert habe. Sie sei wieder nach Hause zurückgekehrt, nachdem bei B._______ dort eine Polizeikontrolle stattgefunden habe, während der sie sich im Schrank versteckt habe. Sie habe dann bis im (...) 2015 bei der Glaubensschwester D._______ gelebt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen, und danach sei sie zu B._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Anlässlich der Anhörung gab sie zudem an, sie habe im September 2015 kurz mit ihrem Bruder telefoniert und dieser habe sie vor der polizeilichen Suche nach ihr gewarnt und ihr abgeraten, nach Hause kommen. C. Das SEM wies ihr Asylgesuch mit 9. August 2017 - am 12. August 2017 eröffnet - ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin liess mit Beschwerde vom 5. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihr die B-Bewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen, es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Anträge betreffend Erteilung einer B-Bewilligung, eventualiter einen F-Ausweis werde nicht eingetreten, und die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung angewiesen, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls abgewiesen. F. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss termingerecht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich die Anträge betreffend Erteilung einer B-Bewilligung, eventualiter einen F-Ausweis (vgl. Sachverhalt Bst. E oben) - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte im Heimatland. So habe die Beschwerdeführerin sich zum einen fünf Monate nach der angeblichen Suche durch die Polizei im (...) 2014 (nach der Verhaftung der [...]) bei der Polizei einen Reisepass ausstellen lassen, ihn dort auch persönlich abgeholt und sei damit im (...) 2015 legal über den internationalen Flughafen in Peking ausreist. Daraus lasse sich schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden sei, wovon sie zudem wohl selbst auch nicht ausgegangen sei. Zum anderen habe sie ihre Fluchtumstände nicht glaubhaft machen können, insbesondere habe sie weder zur Verhaftung und Haft ihrer (...) noch zur Beobachtung der Mutter konkrete Angaben machen können. Sie habe schliesslich nichts Genaueres zum Grund und den genauen Umständen der polizeilichen Suche nach ihr, wovon sie anlässlich ihres Telefongesprächs mit ihrem Bruder im September 2015 erfahren habe, erzählen können. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie von den Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) identifiziert worden sei. Betreffend eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wurde vom SEM ausgeführt, eine solche setze voraus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) identifiziert gewesen beziehungsweise eine Identifizierung in der Zwischenzeit erfolgt wäre, was ihr - aus den erläuterten Gründen - nicht geglaubt werde. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung werde sich bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist. So deutet die unbestrittene Tatsache der Passbeantragung und legalen Ausreise offensichtlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) identifiziert gewesen und entsprechend deswegen nicht gesucht worden ist. Die in der Beschwerde dagegen eingebrachten Argumente - die Beschwerdeführerin habe einerseits ausdrücklich vor der Passbeantragung verifizieren lassen, dass sie auf keiner Fahndungsliste stehe, andererseits gebe es im Zusammenhang mit der Kontrolle und Verfolgung von Mitgliedern von Minderheiten oder verbotenen Glaubensgemeinschaften keine offiziellen Fahndungslisten oder Haftbefehle (siehe Beschwerde S. 6 ff.) - vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sie die vorliegend nicht glaubhaft gemachte Identifizierung als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) nicht zu widerlegen vermögen. Zudem ist ein solches Verhalten (Passbeantragung und legale Ausreise über einen streng kontrollierten offiziellen Grenzübergang wie den Flughafen [...]) schlecht vereinbar mit einer subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden. Zudem hinterlässt das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zur Verhaftung und Haft ihrer (...) beziehungsweise der Beobachtung ihrer Mutter in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck. Dieser wird mit den Argumenten in der Beschwerde - wie: viele Informationen seien durch die "Weiterleitung" beziehungsweise die Übersetzungssituationen verlorengegangen und die wenigen Informationen zur Beobachtung der Mutter seien durch die Art der Kommunikation (Übermittlung durch Zettel mit nur dem "Nötigsten") bedingt (vgl. Beschwerde S. 10ff.) - in keiner Weise aufgelöst. Zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zudem zu werten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer auf Beschwerdeebene eingereichten persönlich verfassten Stellungnahme (Beilage 8) in zwei entscheidenden Punkten von dem anlässlich der Anhörung Protokollierten abweichen: So sei gemäss der Stellungnahme die Familie ihrer (...) eine wichtige Gastfamilie für die Glaubensgemeinschaft gewesen, sie habe nämlich diejenigen beherbergt, die zu (...) ausgebildet worden seien, und sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt auch ausbildet worden (S. 3). In der Anhörung gab sie an, bei der (...) hätten nie Treffen stattgefunden, die Beschwerdeführerin habe die (...) einfach nur jeweils privat besucht (A10/19). In der Stellungnahme führte sie sodann aus, sie habe sich in einem grossen Wäschesack mit Kleidern versteckt, während die Polizei die Wohnung ihrer Glaubensschwester B._______ durchsucht habe (S. 4). Anlässlich der Anhörung gab sie hingegen an, sie habe sich während der Dursuchung in einem kleinen Schrank in der Küche versteckt (A10/5 und A10/12). Die vorinstanzlichen Zweifel an den geltend gemachten Fluchtumständen sind somit nach Ansicht des Gerichts offensichtlich berechtigt. Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des im September 2015 mit ihrem Bruder geführten Telefongespräches (Grund und Umstände der Suche durch die Polizei) nach Ansicht des Gerichts in der Tat derart unsubstantiiert, dass sich dies allein nicht mit der kurzen Dauer des Gespräches und der Angst vor einer "Entdeckung" erklären lässt. Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin auch noch vor, den chinesischen Behörden sei es nicht entgangen, dass sie mittlerweile ausser Landes sei. So sei ihre Familie nach ihrem Verbleib befragt und aufgefordert worden, mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie dazu zu bewegen, in die Volksrepublik China zurückzukehren (Beschwerde S. 15 f. Rz. 53). Dieses Vorbringen entstammt einem Schreiben (Beilage 9) einer (...) der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls dieser Glaubensgemeinschaft angehöre und im (...) 2015 aus der Volksrepublik China nach (...) geflüchtet sei und dort nun um Asyl ersucht habe. Diese (...) habe sich vor ihrer Ausreise bei einem (...) der Beschwerdeführerin aufgehalten und dort von den Nachforschungen durch die chinesischen Behörden erfahren. Zu diesem Schreiben ist festzustellen, dass es einen geringen Beweiswert aufweist, da es von einer Verwandten verfasst wurde, welche selber nur indirekt berichtet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit als Mitglied der Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungsweise deswegen bei ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich hauptsächlich um allgemeine Berichte ohne direkten Bezug zur Beschwerdeführerin handelt. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine begründete Furch vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. So ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei eine junge und gesunde Frau mit einer guten Schulbildung, Berufserfahrung und familiären wie sozialen Beziehungen im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2017 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5001/2017 Urteil vom 19. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige der Ethnie Han aus dem Dorf (...) - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2015 per Flugzeug von (...) aus legal und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 22. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/14) und am 22. Februar 2016 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A10/22). B. Als Asylgründe gab sie an, sie seit März 2013 Angehörige der (...) Glaubensgemeinschaft (...) zu sein, welcher auch ihre Mutter und ihre (...) mütterlicherseits angehörten. Ihre (...) sei im (...) 2014 verhaftet worden, und die Polizei habe sich einen Tag später bei ihr zu Hause - wo sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder gewohnt habe - unter anderem nach ihr, der Beschwerdeführerin, erkundigt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Treffen der Glaubensgemeinschaft gewesen. Ihr Bruder habe sie über den Besuch der Polizei informiert. Ihre Mutter habe zwei, drei Tage später festgestellt, dass sie überwacht werde. Beide hätten ihr in der Folge davon abgeraten, nach Hause zu kommen, weil die gesamte Familie unter der Überwachung der Behörden stehe beziehungsweise die Beschwerdeführerin im Besonderen, da sie die verhaftete (...) oft besucht habe und dabei von den Nachbarn gesehen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bei den Gastgebern des Glaubenstreffens geblieben, bis die Glaubensgemeinschaft für sie eine neue Bleibe bei der Glaubensschwester B._______ in der Stadt C._______ bis im Oktober 2014 arrangiert habe. Sie sei wieder nach Hause zurückgekehrt, nachdem bei B._______ dort eine Polizeikontrolle stattgefunden habe, während der sie sich im Schrank versteckt habe. Sie habe dann bis im (...) 2015 bei der Glaubensschwester D._______ gelebt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen, und danach sei sie zu B._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Anlässlich der Anhörung gab sie zudem an, sie habe im September 2015 kurz mit ihrem Bruder telefoniert und dieser habe sie vor der polizeilichen Suche nach ihr gewarnt und ihr abgeraten, nach Hause kommen. C. Das SEM wies ihr Asylgesuch mit 9. August 2017 - am 12. August 2017 eröffnet - ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin liess mit Beschwerde vom 5. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihr die B-Bewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei der F-Ausweis für vorläufig Aufgenommene zu erteilen, es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Anträge betreffend Erteilung einer B-Bewilligung, eventualiter einen F-Ausweis werde nicht eingetreten, und die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung angewiesen, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls abgewiesen. F. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss termingerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich die Anträge betreffend Erteilung einer B-Bewilligung, eventualiter einen F-Ausweis (vgl. Sachverhalt Bst. E oben) - einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte im Heimatland. So habe die Beschwerdeführerin sich zum einen fünf Monate nach der angeblichen Suche durch die Polizei im (...) 2014 (nach der Verhaftung der [...]) bei der Polizei einen Reisepass ausstellen lassen, ihn dort auch persönlich abgeholt und sei damit im (...) 2015 legal über den internationalen Flughafen in Peking ausreist. Daraus lasse sich schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden sei, wovon sie zudem wohl selbst auch nicht ausgegangen sei. Zum anderen habe sie ihre Fluchtumstände nicht glaubhaft machen können, insbesondere habe sie weder zur Verhaftung und Haft ihrer (...) noch zur Beobachtung der Mutter konkrete Angaben machen können. Sie habe schliesslich nichts Genaueres zum Grund und den genauen Umständen der polizeilichen Suche nach ihr, wovon sie anlässlich ihres Telefongesprächs mit ihrem Bruder im September 2015 erfahren habe, erzählen können. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie von den Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) identifiziert worden sei. Betreffend eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wurde vom SEM ausgeführt, eine solche setze voraus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) identifiziert gewesen beziehungsweise eine Identifizierung in der Zwischenzeit erfolgt wäre, was ihr - aus den erläuterten Gründen - nicht geglaubt werde. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung werde sich bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich zu bestätigen ist. So deutet die unbestrittene Tatsache der Passbeantragung und legalen Ausreise offensichtlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) identifiziert gewesen und entsprechend deswegen nicht gesucht worden ist. Die in der Beschwerde dagegen eingebrachten Argumente - die Beschwerdeführerin habe einerseits ausdrücklich vor der Passbeantragung verifizieren lassen, dass sie auf keiner Fahndungsliste stehe, andererseits gebe es im Zusammenhang mit der Kontrolle und Verfolgung von Mitgliedern von Minderheiten oder verbotenen Glaubensgemeinschaften keine offiziellen Fahndungslisten oder Haftbefehle (siehe Beschwerde S. 6 ff.) - vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sie die vorliegend nicht glaubhaft gemachte Identifizierung als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (...) nicht zu widerlegen vermögen. Zudem ist ein solches Verhalten (Passbeantragung und legale Ausreise über einen streng kontrollierten offiziellen Grenzübergang wie den Flughafen [...]) schlecht vereinbar mit einer subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden. Zudem hinterlässt das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zur Verhaftung und Haft ihrer (...) beziehungsweise der Beobachtung ihrer Mutter in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck. Dieser wird mit den Argumenten in der Beschwerde - wie: viele Informationen seien durch die "Weiterleitung" beziehungsweise die Übersetzungssituationen verlorengegangen und die wenigen Informationen zur Beobachtung der Mutter seien durch die Art der Kommunikation (Übermittlung durch Zettel mit nur dem "Nötigsten") bedingt (vgl. Beschwerde S. 10ff.) - in keiner Weise aufgelöst. Zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zudem zu werten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer auf Beschwerdeebene eingereichten persönlich verfassten Stellungnahme (Beilage 8) in zwei entscheidenden Punkten von dem anlässlich der Anhörung Protokollierten abweichen: So sei gemäss der Stellungnahme die Familie ihrer (...) eine wichtige Gastfamilie für die Glaubensgemeinschaft gewesen, sie habe nämlich diejenigen beherbergt, die zu (...) ausgebildet worden seien, und sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt auch ausbildet worden (S. 3). In der Anhörung gab sie an, bei der (...) hätten nie Treffen stattgefunden, die Beschwerdeführerin habe die (...) einfach nur jeweils privat besucht (A10/19). In der Stellungnahme führte sie sodann aus, sie habe sich in einem grossen Wäschesack mit Kleidern versteckt, während die Polizei die Wohnung ihrer Glaubensschwester B._______ durchsucht habe (S. 4). Anlässlich der Anhörung gab sie hingegen an, sie habe sich während der Dursuchung in einem kleinen Schrank in der Küche versteckt (A10/5 und A10/12). Die vorinstanzlichen Zweifel an den geltend gemachten Fluchtumständen sind somit nach Ansicht des Gerichts offensichtlich berechtigt. Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des im September 2015 mit ihrem Bruder geführten Telefongespräches (Grund und Umstände der Suche durch die Polizei) nach Ansicht des Gerichts in der Tat derart unsubstantiiert, dass sich dies allein nicht mit der kurzen Dauer des Gespräches und der Angst vor einer "Entdeckung" erklären lässt. Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin auch noch vor, den chinesischen Behörden sei es nicht entgangen, dass sie mittlerweile ausser Landes sei. So sei ihre Familie nach ihrem Verbleib befragt und aufgefordert worden, mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie dazu zu bewegen, in die Volksrepublik China zurückzukehren (Beschwerde S. 15 f. Rz. 53). Dieses Vorbringen entstammt einem Schreiben (Beilage 9) einer (...) der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls dieser Glaubensgemeinschaft angehöre und im (...) 2015 aus der Volksrepublik China nach (...) geflüchtet sei und dort nun um Asyl ersucht habe. Diese (...) habe sich vor ihrer Ausreise bei einem (...) der Beschwerdeführerin aufgehalten und dort von den Nachforschungen durch die chinesischen Behörden erfahren. Zu diesem Schreiben ist festzustellen, dass es einen geringen Beweiswert aufweist, da es von einer Verwandten verfasst wurde, welche selber nur indirekt berichtet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit als Mitglied der Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungsweise deswegen bei ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich hauptsächlich um allgemeine Berichte ohne direkten Bezug zur Beschwerdeführerin handelt. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine begründete Furch vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. So ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei eine junge und gesunde Frau mit einer guten Schulbildung, Berufserfahrung und familiären wie sozialen Beziehungen im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2017 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: