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E-4998/2021

E-4998/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach und reichte der Vorinstanz ihren Führerausweis, ihre angolanische Wählerkarte und ein Diplom sowie ein Zertifikat ([...]) der Universidade Técnica de Angola ein. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2018 auf ihren eigenen Namen von Portugal ein Schengenvisum ausgestellt worden war (gültig vom [...] bis [...] 2018). A.c Hinsichtlich ihrer persönlichen Situation erklärte sie an der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2018, dass sie aus Luanda stamme, wo ihre Geschwister weiterhin wohnhaft seien, und dass sie an der Technischen Universität von Angola (...) und (...) studiert und danach zwischen 2016 und September 2018 für die Firma B._______ (mit Arbeitsort in C._______ [Provinz J._______]), welche Diamanten abbaue, gearbeitet habe. Am (...) 2018 habe sie Angola unter dem Namen D._______ mit einer Kirchengruppe unter der Leitung eines Pfarrers verlassen, welchem sie zuvor ihren Reisepass abgegeben habe. Der Pfarrer habe sie weiter von Paris bis in die Schweiz begleitet. A.d Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte ihre Wegweisung und deren Vollzug nach Portugal. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-529/2019 vom 7. Februar 2019 abgewiesen. In der Folge teilte der zuständige Kanton dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. Februar 2019 verschwunden sei. B. Unter dem Titel «Demande d'asile» ersuchte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 2. März 2021 um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens im Sinne von Art. 111c AsylG. Die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Menschenhandel und in die Fänge einer Drittperson gelangt, welche sie unter falschen Versprechungen bezüglich eines Aufenthaltsrechts in Frankreich ausgenutzt habe. C. Mit Schreiben vom 4. März und 8. April 2021 stellte das SEM unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin spezifische Fragen. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 führte sie aus, sie lebe derzeit bei einer bekannten Person in E._______ in Frankreich. Sie sei zuvor von einem Europäer, der sich als barmherziger Samariter ausgegeben habe, nach Frankreich gelockt worden. In der Folge wies das SEM am 28. April 2021 darauf hin, dass kein Asylverfahren aufgenommen werden könne, solange sich die Beschwerdeführerin im Ausland befinde. Am 3. Mai 2021 meldete der zuständige Kanton dem SEM die Wiederaufnahme des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz. D. Am 21. Mai 2021 hob das SEM seine Verfügung vom 8. Januar 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. E. Im Rahmen der Anhörung vom 12. August 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe die Familie schon länger verlassen und der Vater eine neue Familie gegründet, weshalb sie und ihre Geschwister bei der Grossmutter aufgewachsen seien. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie sei im (...) 2018 mit einer Gruppe zwecks Ausbildung von ihrem Arbeitgeber nach Portugal geschickt worden. Doch am Flughafen in Angola habe sie erfahren, dass sie und ihre Kollegen und Kolleginnen nichtzertifizierte Diamanten illegal mittels Bodypacking nach Europa hätten transportieren müssen, wobei ein Kollege mit den Diamanten nach der Ankunft untergetaucht sei. Als die Gruppe nach einer Woche zurück in Angola gewesen sei, sei jeder Schritt von allen Kollegen und Kolleginnen von der Polizei oder einer Sicherheitsfirma namens F._______ überwacht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei nicht aufsuchen können, da die gesamte Diamanten- und Erdölindustrie mit dem Militär, dem Präsidenten und der Polizei verflochten sei. Ihr Cousin habe sich neben seiner Tätigkeit für die gleiche Firma auch für die Bewegung Movimento do Protetorado Português da Lunda Tchokwe (MPPLT), welche die Autonomie der Region Lunda Tchokwe, teilweise auch die vollständige Unabhängigkeit fordere, engagiert. Diese Bewegung habe regelmässig Demonstrationen gegen die Ausbeutung der Minenarbeitenden organisiert. Im September 2018 hätten an einer solchen Kundgebung auf dem Gelände der Firma verschiedene Polizeieinheiten eingegriffen. Die Beschwerdeführerin sei im Nachgang mit anderen Personen festgenommen, über die Bewegung respektive die gestohlenen Diamanten und ihren Cousin sowie ihren Bruder G._______, der auch für die Firma gearbeitet habe und eng mit ihrem Cousin verbunden gewesen sei, befragt und anschliessend misshandelt worden. Ihr Cousin und ihr Bruder seien verschwunden. Ihr Cousin sei, wie sie später erfahren habe, tot aufgefunden worden. Dank eines Polizisten, der ihren Cousin gekannt und einen Wächter bestochen habe, sei sie mit ihren Kollegen und Kolleginnen freigelassen und nach Luanda gebracht worden. Dort habe sie festgestellt, dass das Haus ihrer Grossmutter auf der Suche nach ihrem Bruder und ihrer Person durchsucht und die Grossmutter bedroht und befragt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ (südlich von Luanda) untergekommen sei. Nach zwei Wochen sei sie dort gefunden worden, doch habe sie entkommen können, indem sie sich in einem Wasserreservoir versteckt habe. Daraufhin habe sie ihren Verlobten kontaktiert, der sie mit dem besagten Pfarrer in Verbindung gebracht habe, bei welchem sie sich für ungefähr einen Monat versteckt habe, während er ihre Ausreise mit der Missionarsgruppe organisiert habe. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 - eröffnet am 23. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 16. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (unter Beigabe von Beilagen) und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache im Sinne der Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfe die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. H. Am 7. Dezember 2021 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte sie auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, wobei der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. I. Am 15. Dezember 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung der I._______ Stiftung vom gleichen Tag zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. K. Am 4. Februar 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In formeller Hinsicht brachte der Rechtsvertreter in der Beschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der ersten Anhörung darauf hingewiesen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei (vgl. auch Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 2. März 2021). Dies sei vom SEM anlässlich der Anhörung ignoriert worden. Man habe sich lediglich auf die Asylgründe konzentriert. Die Mitarbeitenden des SEM wären jedoch gehalten gewesen, ein solches Verbrechen den zuständigen Behörden zu melden respektive ein Verfahren wegen Menschenhandel einzuleiten. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das SEM hat sich in seiner Vernehmlassung dahingehend geäussert, dass der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vom 2. März und 26. April 2021 tatsächlich geltend gemacht habe, die Beschwerdeführerin sei durch einen Europäer unter falschen Versprechungen ein Opfer von Menschenhandel geworden; sie werde dies anlässlich der Anhörung ausführen. An dieser Anhörung sei ihr mehrmals die Gelegenheit geboten worden, sämtliche Asylgründe sowie jene Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, ausführlich darzulegen. Jedoch habe sie die von ihrem Rechtsvertreter behaupteten Vorbringen bezüglich Menschenhandel mit keinem Wort erwähnt. Ferner habe sie keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht, weshalb es sich bei diesem Vorbringen um eine unbelegte Parteibehauptung handle. Angesichts der bis dato mangelnden Indizien und Belege erübrige es sich, ein Verfahren wegen Menschenhandel durchzuführen. Der Vorhalt des Rechtsvertreters, wonach dieses Vorbringen nicht gewürdigt worden sei, könne daher nicht gehört werden.

E. 3.4 Hiergegen wandte der Rechtsvertreter in der Replik ein, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung ihres Asylgesuchs - ergo bevor er das Mandat übernommen habe - vorgebracht habe, ein Opfer von Menschenhandel zu sein. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Replik zitieren, dass sie Glück habe, zu leben und über das Thema sexuelle Gewalt sprechen zu können. Dies sei jedoch mit fremden Personen nicht immer einfach, so habe die Beschwerdeführerin die Atmosphäre an der Anhörung aufgrund des Verhaltens der beteiligten Personen als sehr unangenehm empfunden. Beweismittel könne sie leider keine einbringen, da niemand zu einer Kamera greifen könne, wenn das eigene Leben in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin schloss damit, dass sie lediglich um Schutz und um die Möglichkeit bitte, fernab von ihrem Heimatstaat ein neues Leben aufzubauen.

E. 3.5.1 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dem Protokoll zur Befragung zur Person vom 3. Dezember 2018 sind - entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters - keine Hinweise bezüglich Menschenhandel zu entnehmen. Angesichts der wenigen diesbezüglichen Angaben dürfte sich das Vorbringen des Menschenhandels auf den Zeitraum zwischen dem Verschwinden der Beschwerdeführerin im Februar 2019 nach dem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und ihrer Rückkehr in die Schweiz im Mai 2021 beziehen. So war sie gemäss einer Mitteilung des zuständigen Kantons seit dem 22. Februar 2019 verschwunden und geriet nach eigenen Angaben in die Fänge einer Drittperson, die sie zur Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus nach Frankreich gelockt habe.

E. 3.5.2 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 12. August 2021 mehrmals die Gelegenheit geboten wurde, sämtliche Asylgründe sowie weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Angola sprechen würden, darzutun (vgl. SEM-act. A14 F81 ff., F161 ff. und F170 ff.). Eine mögliche Ausnutzung einer Zwangslage im Sinne des Menschenhandels erwähnte sie nicht, sondern beschränkte sich auf ihre Ausreisegründe. Aus dem Protokoll ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass die Atmosphäre an der Anhörung unangenehm gewesen sei, zumal ihr in emotionalen Situationen Zeit gelassen wurde, sich wieder zu sammeln (vgl. SEM-act. A14 F81 f.). Es waren überdies mit der SEM-Mitarbeiterin und der Dolmetscherin nur Frauen an der Anhörung beteiligt (vgl. SEM-act. A14 S. 22). Die anwesende Vertreterin des Hilfswerkes befand sich aufgrund der damaligen Covid-Präventionsmassnahmen in einem anderen Raum, wobei sie die Anhörung akustisch verfolgen konnte. Bemerkungen, die darauf schliessen lassen, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäss erfolgte, brachte die Vertreterin nicht an.

E. 3.5.3 Schliesslich hat weder die Beschwerdeführerin noch der Rechtvertreter eine Anzeige wegen Menschenhandel bei der Polizei erstattet respektive Kontakt mit einer Opferberatungsstelle aufgenommen. Die äusserst vagen und unsubstantiierten Hinweise des Rechtsvertreters in seinen Eingaben ohne Beilage von diesbezüglichen Beweismitteln rechtfertigen eine Einleitung eines Verfahrens wegen Menschenhandel beziehungsweise eine Anerkennung der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel jedenfalls nicht.

E. 3.6 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Es sei unbegreiflich, dass das Bergbauunternehmen eine gewöhnliche Mitarbeiterin mit dem Schmuggel von Diamanten beauftragt haben solle. Weiter sei realitätsfremd, dass der Wächter die festgenommenen Personen (nach der Demonstration im [...] 2018) habe gehen lassen, da er für seine Vorgesetzten leicht identifizierbar wäre und sich so dem Verdacht ausgesetzt hätte, mit den Kundgebungsteilnehmenden zu sympathisieren. Sodann seien die Ausführungen der geschilderten Ereignisse (der Diamantenschmuggel nach Portugal, die darauffolgende Überwachung, die Festnahme im [...] 2018 sowie die Suche nach ihr) wenig substantiiert und erlebnisgeprägt ausgefallen, zumal sich in den Aussagen kaum Realkennzeichnen finden würden. Ferner seien ihre Schilderungen zu ihrer Familie und zu ihren Kontakten in Angola sowie bezüglich des Verfolgungsmotivs widersprüchlich, was die vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestärke. So habe sie beispielsweise erzählt, sie sei wegen des Diamantentransports von der Polizei verfolgt worden, während sie später nicht gewusst habe, ob die Polizei überhaupt Kenntnis von diesem Transport gehabt habe. Zusammenfassend seien die Vorbringen aufgrund der unsbustantiierten und widersprüchlichen Angaben sowie der nicht nachvollziehbaren Handlungen unglaubhaft, so dass die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorinstanz in der Begründung des Entscheides nichts Konkretes vorgebracht habe und dieser auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, wie die angefügten Links und die der Beschwerde beigelegten Berichte belegen würden. Opfer von Menschenhandel seien oft traumatisiert; die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten seien durch die Schwere der erlittenen Übergriffe erklärbar. Zur Untermauerung werde später ein ausführlicher Bericht eingereicht. Sodann sei ihre subjektive Furcht auch aus objektiver Sicht begründet und es gebe für sie keine Möglichkeit, sich im eigenen Land in Sicherheit zu bringen, da die Urheber ihrer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet präsent seien, weshalb nicht verlangt werden könne, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Landes oder anderswo niederlasse, da sie nirgends geschützt sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorin-stanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer solchen im Falle ihrer Rückkehr zu verneinen ist. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 6.2 Auch das Gericht erachtet es als unglaubhaft, dass sie Beschwerdeführerin vom Bergbauunternehmen B._______ als Diamantenschmugglerin nach Portugal geschickt wurde. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe diesen Auftrag angenommen, da ihr in Portugal ein Masterabschluss «in Metallurgie und etwas mit Maschinen» in Aussicht gestellt worden sei, scheint dies wenig nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin bleibt in der Beschreibung dieser Abmachung und ihren Kenntnissen darüber, wie dieser Aufenthalt in Portugal sich hätte gestalten sollen, sehr vage (vgl. SEM-act. A14 F46-50).

E. 6.3 Hinsichtlich der Demonstration im (...) 2018 auf dem Gelände des Bergbauunternehmens ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen, dass diese Ausführungen unsubstantiiert sind. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie sei zwar an dieser Kundgebung dabei gewesen, aber sie habe nicht aktiv daran teilgenommen (vgl. SEM-act. A14 F94 und 101). Obwohl sie also persönlich nicht daran teilgenommen hat, soll sie trotzdem anschliessend von der Polizei verfolgt worden sein, weil sie eine Verwandte ihres getöteten Cousins sei und schon zuvor am Diamantentransport beteiligt gewesen sein soll. Diese Angaben wecken erste Zweifel. Vor allem aber ist das Vorbringen nicht schlüssig, sie sei festgenommen, befragt und misshandelt worden, habe aber anschliessend mit der Hilfe eines Polizisten, der ein Bekannter ihres getöteten Cousins gewesen sei und diesem wohl einen letzten Dienst erweisen wollte, freikommen können, weil dieser einen Wärter bestochen habe (vgl. SEM-act. A14 F80 f). Im Übrigen erweisen sich auch die Schilderungen ihrer Festnahme als unsubstantiiert (vgl. SEM-act. A14 F105 ff.). Diese Annahme des fehlenden Interesses der Polizei an der Person der Beschwerdeführerin, die aus objektiver Sicht keinerlei Profil aufweist, wird durch ihre Aussagen, sie sei stets am falschen Ort gewesen (vgl. SEM-act. A14 F143), untermauert. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum sie sich nach ihrer angeblichen Freilassung bei ihrer Tante, bei welcher es sich um die Mutter des besagten Cousins handeln soll, versteckt hielt (vgl. SEM-act. A14 F19, 38 und 93). Insgesamt wirken die Aussagen der Beschwerdeführerin konstruiert.

E. 6.4 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten, vermögen nicht an der materiellen Einschätzung zu ändern, zumal der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nicht eingereicht wurde. Auch die der Beschwerde beigelegten Berichte über die Situation der Minenarbeiter und -arbeiterinnen am angeblichen Arbeitsort der Beschwerdeführerin sagen nichts über eine mögliche konkrete Gefährdung ihrer Person aus. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Verfahren keinerlei Beweismittel eingereicht, dass sie überhaupt im von ihr genannten Unternehmen arbeitstätig war.

E. 6.5 Für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat ergeben sich sodann aus den Akten keine konkreten Hinweise.

E. 6.6 Insgesamt ist daher eine asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht glaubhaft dargelegt, weshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen ist. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht, zumal auch keine Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat vorliegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche, unglaubhafte und ausweichende Angaben zu ihrem familiären Umfeld, ihren Kontakten und den Ausreisegründen gemacht. Es sei daher nicht möglich, sich in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person und es sei nicht Aufgabe der Behörde, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu suchen. Es gebe keine Hinweise auf individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 8.3.3 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kindheit gehabt, und sie verfüge heute über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr in ihrem Heimatstaat, zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begünstigende Faktoren vorliegen müssten, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen zu lassen.

E. 8.3.4 Entgegen der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung, geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise als unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, wo die Beschwerdeführerin aufwuchs und sie sich - mit Ausnahme von ihren Aufenthalten in der Provinz J._______ (vgl. SEM-act. A14 F43 f.) - grundsätzlich bis zu ihrer Ausreise aufhielt (vgl. BVGE 2014/26 E.9, bestätigt etwa in den Urteilen BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2023 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.).

E. 8.3.5 Dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin stehen auch keine individuellen Aspekte entgegen. Sie verfügt über eine akademische Ausbildung und über Berufserfahrung und es ist ihr zuzumuten, sich im Heimatstaat wieder um eine berufliche Tätigkeit zu bemühen. In ihrem Heimatstaat leben sodann ihr Vater, ihre Tante, einige ihrer Geschwister sowie ein Verlobter. Sie verfügt mithin über ein Beziehungsnetz, dass sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration anfangs unterstützen kann (vgl. SEM-act. A14 F24 und 32). Schliesslich sind keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass sie seit dem 1. Januar 2023 als (...) in einer Klinik arbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit im Niedriglohnbereich ist nicht davon auszugehen, dass sie damit ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf massgeblich übersteigt. Zum Zweitpunkt der Beschwerdeeingabe schienen die Rechtsbegehren sodann nicht als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4998/2021 Urteil vom 3. Juli 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach und reichte der Vorinstanz ihren Führerausweis, ihre angolanische Wählerkarte und ein Diplom sowie ein Zertifikat ([...]) der Universidade Técnica de Angola ein. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2018 auf ihren eigenen Namen von Portugal ein Schengenvisum ausgestellt worden war (gültig vom [...] bis [...] 2018). A.c Hinsichtlich ihrer persönlichen Situation erklärte sie an der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2018, dass sie aus Luanda stamme, wo ihre Geschwister weiterhin wohnhaft seien, und dass sie an der Technischen Universität von Angola (...) und (...) studiert und danach zwischen 2016 und September 2018 für die Firma B._______ (mit Arbeitsort in C._______ [Provinz J._______]), welche Diamanten abbaue, gearbeitet habe. Am (...) 2018 habe sie Angola unter dem Namen D._______ mit einer Kirchengruppe unter der Leitung eines Pfarrers verlassen, welchem sie zuvor ihren Reisepass abgegeben habe. Der Pfarrer habe sie weiter von Paris bis in die Schweiz begleitet. A.d Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte ihre Wegweisung und deren Vollzug nach Portugal. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-529/2019 vom 7. Februar 2019 abgewiesen. In der Folge teilte der zuständige Kanton dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. Februar 2019 verschwunden sei. B. Unter dem Titel «Demande d'asile» ersuchte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 2. März 2021 um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens im Sinne von Art. 111c AsylG. Die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Menschenhandel und in die Fänge einer Drittperson gelangt, welche sie unter falschen Versprechungen bezüglich eines Aufenthaltsrechts in Frankreich ausgenutzt habe. C. Mit Schreiben vom 4. März und 8. April 2021 stellte das SEM unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin spezifische Fragen. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 führte sie aus, sie lebe derzeit bei einer bekannten Person in E._______ in Frankreich. Sie sei zuvor von einem Europäer, der sich als barmherziger Samariter ausgegeben habe, nach Frankreich gelockt worden. In der Folge wies das SEM am 28. April 2021 darauf hin, dass kein Asylverfahren aufgenommen werden könne, solange sich die Beschwerdeführerin im Ausland befinde. Am 3. Mai 2021 meldete der zuständige Kanton dem SEM die Wiederaufnahme des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz. D. Am 21. Mai 2021 hob das SEM seine Verfügung vom 8. Januar 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. E. Im Rahmen der Anhörung vom 12. August 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe die Familie schon länger verlassen und der Vater eine neue Familie gegründet, weshalb sie und ihre Geschwister bei der Grossmutter aufgewachsen seien. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie sei im (...) 2018 mit einer Gruppe zwecks Ausbildung von ihrem Arbeitgeber nach Portugal geschickt worden. Doch am Flughafen in Angola habe sie erfahren, dass sie und ihre Kollegen und Kolleginnen nichtzertifizierte Diamanten illegal mittels Bodypacking nach Europa hätten transportieren müssen, wobei ein Kollege mit den Diamanten nach der Ankunft untergetaucht sei. Als die Gruppe nach einer Woche zurück in Angola gewesen sei, sei jeder Schritt von allen Kollegen und Kolleginnen von der Polizei oder einer Sicherheitsfirma namens F._______ überwacht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei nicht aufsuchen können, da die gesamte Diamanten- und Erdölindustrie mit dem Militär, dem Präsidenten und der Polizei verflochten sei. Ihr Cousin habe sich neben seiner Tätigkeit für die gleiche Firma auch für die Bewegung Movimento do Protetorado Português da Lunda Tchokwe (MPPLT), welche die Autonomie der Region Lunda Tchokwe, teilweise auch die vollständige Unabhängigkeit fordere, engagiert. Diese Bewegung habe regelmässig Demonstrationen gegen die Ausbeutung der Minenarbeitenden organisiert. Im September 2018 hätten an einer solchen Kundgebung auf dem Gelände der Firma verschiedene Polizeieinheiten eingegriffen. Die Beschwerdeführerin sei im Nachgang mit anderen Personen festgenommen, über die Bewegung respektive die gestohlenen Diamanten und ihren Cousin sowie ihren Bruder G._______, der auch für die Firma gearbeitet habe und eng mit ihrem Cousin verbunden gewesen sei, befragt und anschliessend misshandelt worden. Ihr Cousin und ihr Bruder seien verschwunden. Ihr Cousin sei, wie sie später erfahren habe, tot aufgefunden worden. Dank eines Polizisten, der ihren Cousin gekannt und einen Wächter bestochen habe, sei sie mit ihren Kollegen und Kolleginnen freigelassen und nach Luanda gebracht worden. Dort habe sie festgestellt, dass das Haus ihrer Grossmutter auf der Suche nach ihrem Bruder und ihrer Person durchsucht und die Grossmutter bedroht und befragt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ (südlich von Luanda) untergekommen sei. Nach zwei Wochen sei sie dort gefunden worden, doch habe sie entkommen können, indem sie sich in einem Wasserreservoir versteckt habe. Daraufhin habe sie ihren Verlobten kontaktiert, der sie mit dem besagten Pfarrer in Verbindung gebracht habe, bei welchem sie sich für ungefähr einen Monat versteckt habe, während er ihre Ausreise mit der Missionarsgruppe organisiert habe. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 - eröffnet am 23. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 16. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (unter Beigabe von Beilagen) und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache im Sinne der Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfe die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. H. Am 7. Dezember 2021 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte sie auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, wobei der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. I. Am 15. Dezember 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung der I._______ Stiftung vom gleichen Tag zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. K. Am 4. Februar 2022 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In formeller Hinsicht brachte der Rechtsvertreter in der Beschwerde vor, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der ersten Anhörung darauf hingewiesen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei (vgl. auch Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 2. März 2021). Dies sei vom SEM anlässlich der Anhörung ignoriert worden. Man habe sich lediglich auf die Asylgründe konzentriert. Die Mitarbeitenden des SEM wären jedoch gehalten gewesen, ein solches Verbrechen den zuständigen Behörden zu melden respektive ein Verfahren wegen Menschenhandel einzuleiten. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 3.3 Das SEM hat sich in seiner Vernehmlassung dahingehend geäussert, dass der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vom 2. März und 26. April 2021 tatsächlich geltend gemacht habe, die Beschwerdeführerin sei durch einen Europäer unter falschen Versprechungen ein Opfer von Menschenhandel geworden; sie werde dies anlässlich der Anhörung ausführen. An dieser Anhörung sei ihr mehrmals die Gelegenheit geboten worden, sämtliche Asylgründe sowie jene Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, ausführlich darzulegen. Jedoch habe sie die von ihrem Rechtsvertreter behaupteten Vorbringen bezüglich Menschenhandel mit keinem Wort erwähnt. Ferner habe sie keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht, weshalb es sich bei diesem Vorbringen um eine unbelegte Parteibehauptung handle. Angesichts der bis dato mangelnden Indizien und Belege erübrige es sich, ein Verfahren wegen Menschenhandel durchzuführen. Der Vorhalt des Rechtsvertreters, wonach dieses Vorbringen nicht gewürdigt worden sei, könne daher nicht gehört werden. 3.4 Hiergegen wandte der Rechtsvertreter in der Replik ein, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung ihres Asylgesuchs - ergo bevor er das Mandat übernommen habe - vorgebracht habe, ein Opfer von Menschenhandel zu sein. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Replik zitieren, dass sie Glück habe, zu leben und über das Thema sexuelle Gewalt sprechen zu können. Dies sei jedoch mit fremden Personen nicht immer einfach, so habe die Beschwerdeführerin die Atmosphäre an der Anhörung aufgrund des Verhaltens der beteiligten Personen als sehr unangenehm empfunden. Beweismittel könne sie leider keine einbringen, da niemand zu einer Kamera greifen könne, wenn das eigene Leben in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin schloss damit, dass sie lediglich um Schutz und um die Möglichkeit bitte, fernab von ihrem Heimatstaat ein neues Leben aufzubauen. 3.5 3.5.1 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dem Protokoll zur Befragung zur Person vom 3. Dezember 2018 sind - entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters - keine Hinweise bezüglich Menschenhandel zu entnehmen. Angesichts der wenigen diesbezüglichen Angaben dürfte sich das Vorbringen des Menschenhandels auf den Zeitraum zwischen dem Verschwinden der Beschwerdeführerin im Februar 2019 nach dem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und ihrer Rückkehr in die Schweiz im Mai 2021 beziehen. So war sie gemäss einer Mitteilung des zuständigen Kantons seit dem 22. Februar 2019 verschwunden und geriet nach eigenen Angaben in die Fänge einer Drittperson, die sie zur Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus nach Frankreich gelockt habe. 3.5.2 Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 12. August 2021 mehrmals die Gelegenheit geboten wurde, sämtliche Asylgründe sowie weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Angola sprechen würden, darzutun (vgl. SEM-act. A14 F81 ff., F161 ff. und F170 ff.). Eine mögliche Ausnutzung einer Zwangslage im Sinne des Menschenhandels erwähnte sie nicht, sondern beschränkte sich auf ihre Ausreisegründe. Aus dem Protokoll ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass die Atmosphäre an der Anhörung unangenehm gewesen sei, zumal ihr in emotionalen Situationen Zeit gelassen wurde, sich wieder zu sammeln (vgl. SEM-act. A14 F81 f.). Es waren überdies mit der SEM-Mitarbeiterin und der Dolmetscherin nur Frauen an der Anhörung beteiligt (vgl. SEM-act. A14 S. 22). Die anwesende Vertreterin des Hilfswerkes befand sich aufgrund der damaligen Covid-Präventionsmassnahmen in einem anderen Raum, wobei sie die Anhörung akustisch verfolgen konnte. Bemerkungen, die darauf schliessen lassen, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäss erfolgte, brachte die Vertreterin nicht an. 3.5.3 Schliesslich hat weder die Beschwerdeführerin noch der Rechtvertreter eine Anzeige wegen Menschenhandel bei der Polizei erstattet respektive Kontakt mit einer Opferberatungsstelle aufgenommen. Die äusserst vagen und unsubstantiierten Hinweise des Rechtsvertreters in seinen Eingaben ohne Beilage von diesbezüglichen Beweismitteln rechtfertigen eine Einleitung eines Verfahrens wegen Menschenhandel beziehungsweise eine Anerkennung der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel jedenfalls nicht. 3.6 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen insgesamt nicht nachvollziehbar seien. Es sei unbegreiflich, dass das Bergbauunternehmen eine gewöhnliche Mitarbeiterin mit dem Schmuggel von Diamanten beauftragt haben solle. Weiter sei realitätsfremd, dass der Wächter die festgenommenen Personen (nach der Demonstration im [...] 2018) habe gehen lassen, da er für seine Vorgesetzten leicht identifizierbar wäre und sich so dem Verdacht ausgesetzt hätte, mit den Kundgebungsteilnehmenden zu sympathisieren. Sodann seien die Ausführungen der geschilderten Ereignisse (der Diamantenschmuggel nach Portugal, die darauffolgende Überwachung, die Festnahme im [...] 2018 sowie die Suche nach ihr) wenig substantiiert und erlebnisgeprägt ausgefallen, zumal sich in den Aussagen kaum Realkennzeichnen finden würden. Ferner seien ihre Schilderungen zu ihrer Familie und zu ihren Kontakten in Angola sowie bezüglich des Verfolgungsmotivs widersprüchlich, was die vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestärke. So habe sie beispielsweise erzählt, sie sei wegen des Diamantentransports von der Polizei verfolgt worden, während sie später nicht gewusst habe, ob die Polizei überhaupt Kenntnis von diesem Transport gehabt habe. Zusammenfassend seien die Vorbringen aufgrund der unsbustantiierten und widersprüchlichen Angaben sowie der nicht nachvollziehbaren Handlungen unglaubhaft, so dass die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorinstanz in der Begründung des Entscheides nichts Konkretes vorgebracht habe und dieser auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, wie die angefügten Links und die der Beschwerde beigelegten Berichte belegen würden. Opfer von Menschenhandel seien oft traumatisiert; die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten seien durch die Schwere der erlittenen Übergriffe erklärbar. Zur Untermauerung werde später ein ausführlicher Bericht eingereicht. Sodann sei ihre subjektive Furcht auch aus objektiver Sicht begründet und es gebe für sie keine Möglichkeit, sich im eigenen Land in Sicherheit zu bringen, da die Urheber ihrer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet präsent seien, weshalb nicht verlangt werden könne, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Landes oder anderswo niederlasse, da sie nirgends geschützt sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorin-stanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer solchen im Falle ihrer Rückkehr zu verneinen ist. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Auch das Gericht erachtet es als unglaubhaft, dass sie Beschwerdeführerin vom Bergbauunternehmen B._______ als Diamantenschmugglerin nach Portugal geschickt wurde. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe diesen Auftrag angenommen, da ihr in Portugal ein Masterabschluss «in Metallurgie und etwas mit Maschinen» in Aussicht gestellt worden sei, scheint dies wenig nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin bleibt in der Beschreibung dieser Abmachung und ihren Kenntnissen darüber, wie dieser Aufenthalt in Portugal sich hätte gestalten sollen, sehr vage (vgl. SEM-act. A14 F46-50). 6.3 Hinsichtlich der Demonstration im (...) 2018 auf dem Gelände des Bergbauunternehmens ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen, dass diese Ausführungen unsubstantiiert sind. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie sei zwar an dieser Kundgebung dabei gewesen, aber sie habe nicht aktiv daran teilgenommen (vgl. SEM-act. A14 F94 und 101). Obwohl sie also persönlich nicht daran teilgenommen hat, soll sie trotzdem anschliessend von der Polizei verfolgt worden sein, weil sie eine Verwandte ihres getöteten Cousins sei und schon zuvor am Diamantentransport beteiligt gewesen sein soll. Diese Angaben wecken erste Zweifel. Vor allem aber ist das Vorbringen nicht schlüssig, sie sei festgenommen, befragt und misshandelt worden, habe aber anschliessend mit der Hilfe eines Polizisten, der ein Bekannter ihres getöteten Cousins gewesen sei und diesem wohl einen letzten Dienst erweisen wollte, freikommen können, weil dieser einen Wärter bestochen habe (vgl. SEM-act. A14 F80 f). Im Übrigen erweisen sich auch die Schilderungen ihrer Festnahme als unsubstantiiert (vgl. SEM-act. A14 F105 ff.). Diese Annahme des fehlenden Interesses der Polizei an der Person der Beschwerdeführerin, die aus objektiver Sicht keinerlei Profil aufweist, wird durch ihre Aussagen, sie sei stets am falschen Ort gewesen (vgl. SEM-act. A14 F143), untermauert. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum sie sich nach ihrer angeblichen Freilassung bei ihrer Tante, bei welcher es sich um die Mutter des besagten Cousins handeln soll, versteckt hielt (vgl. SEM-act. A14 F19, 38 und 93). Insgesamt wirken die Aussagen der Beschwerdeführerin konstruiert. 6.4 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten, vermögen nicht an der materiellen Einschätzung zu ändern, zumal der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nicht eingereicht wurde. Auch die der Beschwerde beigelegten Berichte über die Situation der Minenarbeiter und -arbeiterinnen am angeblichen Arbeitsort der Beschwerdeführerin sagen nichts über eine mögliche konkrete Gefährdung ihrer Person aus. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Verfahren keinerlei Beweismittel eingereicht, dass sie überhaupt im von ihr genannten Unternehmen arbeitstätig war. 6.5 Für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat ergeben sich sodann aus den Akten keine konkreten Hinweise. 6.6 Insgesamt ist daher eine asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht glaubhaft dargelegt, weshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen ist. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht, zumal auch keine Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel mit Bezug zum Heimatstaat vorliegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche, unglaubhafte und ausweichende Angaben zu ihrem familiären Umfeld, ihren Kontakten und den Ausreisegründen gemacht. Es sei daher nicht möglich, sich in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person und es sei nicht Aufgabe der Behörde, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu suchen. Es gebe keine Hinweise auf individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse. 8.3.3 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kindheit gehabt, und sie verfüge heute über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr in ihrem Heimatstaat, zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begünstigende Faktoren vorliegen müssten, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen zu lassen. 8.3.4 Entgegen der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung, geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise als unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda, wo die Beschwerdeführerin aufwuchs und sie sich - mit Ausnahme von ihren Aufenthalten in der Provinz J._______ (vgl. SEM-act. A14 F43 f.) - grundsätzlich bis zu ihrer Ausreise aufhielt (vgl. BVGE 2014/26 E.9, bestätigt etwa in den Urteilen BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2023 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). 8.3.5 Dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin stehen auch keine individuellen Aspekte entgegen. Sie verfügt über eine akademische Ausbildung und über Berufserfahrung und es ist ihr zuzumuten, sich im Heimatstaat wieder um eine berufliche Tätigkeit zu bemühen. In ihrem Heimatstaat leben sodann ihr Vater, ihre Tante, einige ihrer Geschwister sowie ein Verlobter. Sie verfügt mithin über ein Beziehungsnetz, dass sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration anfangs unterstützen kann (vgl. SEM-act. A14 F24 und 32). Schliesslich sind keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 15. Dezember 2021. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass sie seit dem 1. Januar 2023 als (...) in einer Klinik arbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit im Niedriglohnbereich ist nicht davon auszugehen, dass sie damit ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf massgeblich übersteigt. Zum Zweitpunkt der Beschwerdeeingabe schienen die Rechtsbegehren sodann nicht als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: