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E-4993/2008

E-4993/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Disrikt C._______, Nordprovinz), ihren Heimatstaat im April 2000 nach D._______, bevor sie am (...) 2006 - infolge der (...)erkrankung ihres hier wohnhaften (...) - gemeinsam mit (...) und ausgestattet mit einem für sechs Monate gültigen Besuchsvisum in die Schweiz reiste, wo sie am 4. September 2006 um Asyl nachsuchte. Am 26. Sep-tember 2006 fand im (...) die Kurzbefragung statt, und am 13. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr (...) E._______ sei während seiner Ausbildung zum (...) in F._______ von einer Bombe verletzt und deshalb in ein Krankenhaus in G._______ überführt worden. Anschliessend habe er nicht nach C._______ zurückkehren können, weil Armeeangehörige ihm auf dem Heimweg die Identitätskarte abgenommen hätten (A1 S. 5) respektive weil es in C._______ gefährlich sei, wenn man Narben habe (A24 S. 6). Wegen der Narben sei er von den Soldaten schikaniert worden, weshalb er sich eines Tages entschieden habe, der Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. In der Befürchtung, (...) könnten ihm dies gleichtun, und da wegen des Krieges in Sri Lanka das Schulsystem nicht richtig funktioniert habe, sei sie mit (...) nach D._______ ausgereist. Ihr (...), welcher in H._______ gelebt habe, habe sie mehrmals dort besucht, zuletzt im Januar 2006. Während dieses Aufenthaltes sei er erkrankt, man habe herausgefunden, dass er (...) habe. Auf sein Gesuch hin hätten sie, ihre (...) I._______ (E-4995/2008), K._______ (E-4994/2008) und der damals in L._______ wohnhafte M._______ (E-4996/2008) ihren (...) mit einem sechs Monate gültigen Visum besucht. A.b Mit Eingabe ihres (vormaligen und aktuellen [vgl. Bst. E]) Rechtsvertreters vom 14. Januar 2008 wurde zudem geltend gemacht, der in Sri Lanka verbliebene (...) der Beschwerdeführerin, E._______, welcher einen hohen Rang innerhalb (...) der LTTE ([...]) bekleidet habe, sei am (...) 2007 getötet worden. Aufgrund dieses - mit einem Beweismittel in tamilischer Sprache untermauerten - Umstandes bestehe ein erhebliches Risiko der Reflexverfolgung respektive Sippenhaft. A.c Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden ein Ausländerausweis und ein Todesschein, jeweils lautend auf den zwischenzeitlich verstorbenen (...) der Beschwerdeführerin, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer, auch ihre (...) M._______, I._______ und K._______ betreffender Eingabe vom 28. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen­schaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2008 wies die zu­ständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein solcher in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D.b Mit - wiederum auch (...) betreffender - Eingabe vom 25. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen tamilischen Internetausdruck zu den Akten, stellte eine deutsche Übersetzung hiervon in Aussicht und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügungen vom 8. August 2008. D.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. August 2008 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, welcher am 11. Sep-tember 2008 fristgerecht einging. E. Mit Eingabe vom 22. September 2008 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und reichte namens der Beschwerdeführerin (sowie (...) eine Übersetzung des am 25. August 2008 eingereichten tamilischen Internetausdrucks zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2008 und vom 23. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten reichen. H. H.a Am 10. Mai 2011 stimmte das BFM den Anträgen der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 30. Abs. 1 Bst. b AuG (sog. Härtefallbewilligung) zugunsten von I._______ (E-4995/2008) und K._______ (E-4994/2008) zu und stellte gleichzeitig fest, dass die vorläufige Aufnahme und die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen seien. Auf Anfragen der Instruktionsrichterin vom 6. und vom 20. Juni 2011 liessen die vorgenannten (...) der Beschwerdeführerin am 24. Juni respektive am 6. Juli 2011 die Beschwerde, soweit sie betreffend, zurückziehen. H.b Am 2. Dezember 2011 brachte die kantonale Ausländerbehörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass auch M._______, dem (...) der Beschwerdeführerin, an diesem Tag eine Aufenthaltsbewilligung B gemäss den vorstehend genannten Bestimmungen erteilt wurde. Mit Urteil E-4996/2008 heutigen Datums wurde die gemeinsame Beschwerde betreffend M._______ abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, aufgrund des hohen Ranges ihres (...) E._______ innerhalb der LTTE befürchte sie Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte. Indessen sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, höchstens dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der erwähnte (...) verstorben sei und überdies keine Anzeichen dafür bestünden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte überhaupt Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur LTTE hätten. Demnach seien die geltend gemachten Befürchtungen nicht objektiv begründet. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei.

E. 4.2.1 Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen, wonach die (...) der Beschwerdeführerin wegen des bewaffneten Konfliktes keine angemessene Schulbildung erhalten hätten und sie zudem befürchtet habe, diese könnten sich wie (...) der LTTE anschliessen, hat sich das BFM mit keinem Wort geäussert. Der Vollständigkeit halber ist deshalb vorliegend festzustellen dass mit diesen, die Zeit vor der Ausreise betreffenden Umständen offensichtlich keine asylrelevanten Nachteile zum Ausdruck gebracht werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Auswüchse des damaligen Bürgerkriegs, unter welchen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land zu leiden hatte. Diesen Vorkommnissen kommt aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund ist klarerweise nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hatte. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Die zwischenzeitlichen Veränderungen der Sachlage - namentlich der Tod des (...) 2007 und die Beendigung des bewaffneten Konflikts 2009 - werden deshalb in die nachstehenden Erwägungen einzubeziehen sein.

E. 4.2.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Ver­folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ge­wärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen Verfol­gungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass begrün­deter Anlass zur Annahme besteht, die Ver­folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh­barer Zukunft verwirkli­chen. Ob in casu eine solche Wahr­scheinlichkeit besteht, ist auf­grund einer objektivierten Betrachtungs­weise zu be­urteilen. Diese ist zusätz­lich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konse­quenzen in vergleichbaren Fällen zu er­gänzen. Somit sind vor­liegendenfalls die obgenannten Erlebnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöh­ten subjektiven Befürchtungen der Be­schwerdeführerin bilden.

E. 4.2.2.1 Als zentrales Element ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des politischen Profils ihres (...) E._______ alias N._______ habe sie begründete Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist die Gefahr künftiger Reflex­verfolgungsmassnahmen angesprochen. Wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde, handelt es sich bei N._______ zweifellos um ein höheres Kadermitglied der LTTE. So bekleidete der (...) der Beschwerdeführerin den Rang eines (...) bei den (...). Insbesondere der - mit Eingabe vom 25. August 2008 im Original und am 9. Oktober 2008 in beglaubigter Übersetzung eingereichte - Bericht "(...), lässt vermuten, dass der Genannte innerhalb der LTTE einen relativ hohen Bekanntheitsgrad genoss. Auch ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der srilankische Nachrichtendienst CID (Criminal Investigation Department) Kenntnis von seiner oppositionellen Tätigkeit hatte. Indessen besteht - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM - die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere für Personen, die verdächtigt werden, mit einem flüchtigen und zur Fahndung ausgeschriebenen Familienmitglied in nahem Kontakt zu stehen. Mithin zielen Reflexverfolgungsmassnahmen in aller Regel darauf ab, eines Angehörigen der reflexverfolgten Person, welcher das eigentliche Verfolgungsinteresse gilt, habhaft zu werden. Dieses Interesse der Sicherheitskräfte kommt vorliegend klarerweise nicht zum Tragen, wurde doch N._______ anlässlich eines (...) im (...) 2007 getötet, wie dem vorgenannten Bericht und den Eingaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. Auch die Befürchtung, die singhalesischen Behörden würden die Beschwerdeführerin allein aufgrund des Profils ihres verstorbenen (...) eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen und sie deshalb in unverhältnismässiger respektive völkerrechtswidriger Weise bestrafen, kann nicht geteilt werden. Zwar müssen bestimmte Risikogruppen - darunter Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein - nach wie vor mit Verfolgung rechnen, jedoch hat sich die Situation vor Ort insgesamt erheblich verbessert (vgl. das zur Publikation vorgesehenen Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Demgemäss führt allein die Tatsache, dass ihr (...) zu Lebzeiten in die Aktivitäten der LTTE involviert war, nicht automatisch dazu, dass die Beschwerdeführerin in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde und sie deshalb mit Verfolgung rechnen müsste. Dies umso weniger, als sie nicht geltend gemacht hat, selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar deren Mitglied gewesen zu sein. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka bereits im April 2000 verlassen hat. Damit weist sie trotz der aufgezeigten verwandtschaftlichen Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Der in der Beschwerdeschrift kolportierte Verdacht, die Behörden würden ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen, mag zwar zutreffen, allerdings gilt dies für nahezu die gesamte Bevölkerung der ehemals von der LTTE regierten Provinzen im Norden und Osten des Landes.

E. 4.2.2.2 Was die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung ihrer (...) durch die LTTE anbelangt, ist vorab festzustellen, dass dieselben nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Aufgrund der Tatsache, dass (...) volljährig sind, könnte die Beschwerdeführerin aus einer ihnen allenfalls drohenden Verfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe wesentlich verändert hat. Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurde vernichtend geschlagen und weist keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Eine Rekrutierung durch die heute faktisch inexistente LTTE ist deshalb auszuschliessen.

E. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive der LTTE in Anbetracht der damaligen Situation in subjektiver Hinsicht wohl nicht gänzlich unbegründet gewesen sein mag. Hingegen hat die Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des (...) vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, weshalb auch der Eventualantrag, es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 nahm das BFM die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. Somit erübrigen sich jegliche Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4993/2008 Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am 10. Mai 1954, Sri Lanka, vertreten durch Dominik Heinzer, (...), (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügungen des BFM vom

25. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Disrikt C._______, Nordprovinz), ihren Heimatstaat im April 2000 nach D._______, bevor sie am (...) 2006 - infolge der (...)erkrankung ihres hier wohnhaften (...) - gemeinsam mit (...) und ausgestattet mit einem für sechs Monate gültigen Besuchsvisum in die Schweiz reiste, wo sie am 4. September 2006 um Asyl nachsuchte. Am 26. Sep-tember 2006 fand im (...) die Kurzbefragung statt, und am 13. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr (...) E._______ sei während seiner Ausbildung zum (...) in F._______ von einer Bombe verletzt und deshalb in ein Krankenhaus in G._______ überführt worden. Anschliessend habe er nicht nach C._______ zurückkehren können, weil Armeeangehörige ihm auf dem Heimweg die Identitätskarte abgenommen hätten (A1 S. 5) respektive weil es in C._______ gefährlich sei, wenn man Narben habe (A24 S. 6). Wegen der Narben sei er von den Soldaten schikaniert worden, weshalb er sich eines Tages entschieden habe, der Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. In der Befürchtung, (...) könnten ihm dies gleichtun, und da wegen des Krieges in Sri Lanka das Schulsystem nicht richtig funktioniert habe, sei sie mit (...) nach D._______ ausgereist. Ihr (...), welcher in H._______ gelebt habe, habe sie mehrmals dort besucht, zuletzt im Januar 2006. Während dieses Aufenthaltes sei er erkrankt, man habe herausgefunden, dass er (...) habe. Auf sein Gesuch hin hätten sie, ihre (...) I._______ (E-4995/2008), K._______ (E-4994/2008) und der damals in L._______ wohnhafte M._______ (E-4996/2008) ihren (...) mit einem sechs Monate gültigen Visum besucht. A.b Mit Eingabe ihres (vormaligen und aktuellen [vgl. Bst. E]) Rechtsvertreters vom 14. Januar 2008 wurde zudem geltend gemacht, der in Sri Lanka verbliebene (...) der Beschwerdeführerin, E._______, welcher einen hohen Rang innerhalb (...) der LTTE ([...]) bekleidet habe, sei am (...) 2007 getötet worden. Aufgrund dieses - mit einem Beweismittel in tamilischer Sprache untermauerten - Umstandes bestehe ein erhebliches Risiko der Reflexverfolgung respektive Sippenhaft. A.c Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden ein Ausländerausweis und ein Todesschein, jeweils lautend auf den zwischenzeitlich verstorbenen (...) der Beschwerdeführerin, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer, auch ihre (...) M._______, I._______ und K._______ betreffender Eingabe vom 28. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen­schaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2008 wies die zu­ständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein solcher in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D.b Mit - wiederum auch (...) betreffender - Eingabe vom 25. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen tamilischen Internetausdruck zu den Akten, stellte eine deutsche Übersetzung hiervon in Aussicht und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügungen vom 8. August 2008. D.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. August 2008 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, welcher am 11. Sep-tember 2008 fristgerecht einging. E. Mit Eingabe vom 22. September 2008 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und reichte namens der Beschwerdeführerin (sowie (...) eine Übersetzung des am 25. August 2008 eingereichten tamilischen Internetausdrucks zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2008 und vom 23. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten reichen. H. H.a Am 10. Mai 2011 stimmte das BFM den Anträgen der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 30. Abs. 1 Bst. b AuG (sog. Härtefallbewilligung) zugunsten von I._______ (E-4995/2008) und K._______ (E-4994/2008) zu und stellte gleichzeitig fest, dass die vorläufige Aufnahme und die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen seien. Auf Anfragen der Instruktionsrichterin vom 6. und vom 20. Juni 2011 liessen die vorgenannten (...) der Beschwerdeführerin am 24. Juni respektive am 6. Juli 2011 die Beschwerde, soweit sie betreffend, zurückziehen. H.b Am 2. Dezember 2011 brachte die kantonale Ausländerbehörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass auch M._______, dem (...) der Beschwerdeführerin, an diesem Tag eine Aufenthaltsbewilligung B gemäss den vorstehend genannten Bestimmungen erteilt wurde. Mit Urteil E-4996/2008 heutigen Datums wurde die gemeinsame Beschwerde betreffend M._______ abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, aufgrund des hohen Ranges ihres (...) E._______ innerhalb der LTTE befürchte sie Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte. Indessen sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, höchstens dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der erwähnte (...) verstorben sei und überdies keine Anzeichen dafür bestünden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte überhaupt Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur LTTE hätten. Demnach seien die geltend gemachten Befürchtungen nicht objektiv begründet. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.2.1. Zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen, wonach die (...) der Beschwerdeführerin wegen des bewaffneten Konfliktes keine angemessene Schulbildung erhalten hätten und sie zudem befürchtet habe, diese könnten sich wie (...) der LTTE anschliessen, hat sich das BFM mit keinem Wort geäussert. Der Vollständigkeit halber ist deshalb vorliegend festzustellen dass mit diesen, die Zeit vor der Ausreise betreffenden Umständen offensichtlich keine asylrelevanten Nachteile zum Ausdruck gebracht werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Auswüchse des damaligen Bürgerkriegs, unter welchen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land zu leiden hatte. Diesen Vorkommnissen kommt aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund ist klarerweise nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hatte. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Die zwischenzeitlichen Veränderungen der Sachlage - namentlich der Tod des (...) 2007 und die Beendigung des bewaffneten Konflikts 2009 - werden deshalb in die nachstehenden Erwägungen einzubeziehen sein. 4.2.2. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Ver­folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ge­wärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen Verfol­gungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass begrün­deter Anlass zur Annahme besteht, die Ver­folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh­barer Zukunft verwirkli­chen. Ob in casu eine solche Wahr­scheinlichkeit besteht, ist auf­grund einer objektivierten Betrachtungs­weise zu be­urteilen. Diese ist zusätz­lich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konse­quenzen in vergleichbaren Fällen zu er­gänzen. Somit sind vor­liegendenfalls die obgenannten Erlebnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöh­ten subjektiven Befürchtungen der Be­schwerdeführerin bilden. 4.2.2.1 Als zentrales Element ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des politischen Profils ihres (...) E._______ alias N._______ habe sie begründete Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist die Gefahr künftiger Reflex­verfolgungsmassnahmen angesprochen. Wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde, handelt es sich bei N._______ zweifellos um ein höheres Kadermitglied der LTTE. So bekleidete der (...) der Beschwerdeführerin den Rang eines (...) bei den (...). Insbesondere der - mit Eingabe vom 25. August 2008 im Original und am 9. Oktober 2008 in beglaubigter Übersetzung eingereichte - Bericht "(...), lässt vermuten, dass der Genannte innerhalb der LTTE einen relativ hohen Bekanntheitsgrad genoss. Auch ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der srilankische Nachrichtendienst CID (Criminal Investigation Department) Kenntnis von seiner oppositionellen Tätigkeit hatte. Indessen besteht - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM - die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere für Personen, die verdächtigt werden, mit einem flüchtigen und zur Fahndung ausgeschriebenen Familienmitglied in nahem Kontakt zu stehen. Mithin zielen Reflexverfolgungsmassnahmen in aller Regel darauf ab, eines Angehörigen der reflexverfolgten Person, welcher das eigentliche Verfolgungsinteresse gilt, habhaft zu werden. Dieses Interesse der Sicherheitskräfte kommt vorliegend klarerweise nicht zum Tragen, wurde doch N._______ anlässlich eines (...) im (...) 2007 getötet, wie dem vorgenannten Bericht und den Eingaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. Auch die Befürchtung, die singhalesischen Behörden würden die Beschwerdeführerin allein aufgrund des Profils ihres verstorbenen (...) eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen und sie deshalb in unverhältnismässiger respektive völkerrechtswidriger Weise bestrafen, kann nicht geteilt werden. Zwar müssen bestimmte Risikogruppen - darunter Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein - nach wie vor mit Verfolgung rechnen, jedoch hat sich die Situation vor Ort insgesamt erheblich verbessert (vgl. das zur Publikation vorgesehenen Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Demgemäss führt allein die Tatsache, dass ihr (...) zu Lebzeiten in die Aktivitäten der LTTE involviert war, nicht automatisch dazu, dass die Beschwerdeführerin in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde und sie deshalb mit Verfolgung rechnen müsste. Dies umso weniger, als sie nicht geltend gemacht hat, selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar deren Mitglied gewesen zu sein. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka bereits im April 2000 verlassen hat. Damit weist sie trotz der aufgezeigten verwandtschaftlichen Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Der in der Beschwerdeschrift kolportierte Verdacht, die Behörden würden ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen, mag zwar zutreffen, allerdings gilt dies für nahezu die gesamte Bevölkerung der ehemals von der LTTE regierten Provinzen im Norden und Osten des Landes. 4.2.2.2 Was die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung ihrer (...) durch die LTTE anbelangt, ist vorab festzustellen, dass dieselben nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Aufgrund der Tatsache, dass (...) volljährig sind, könnte die Beschwerdeführerin aus einer ihnen allenfalls drohenden Verfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe wesentlich verändert hat. Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurde vernichtend geschlagen und weist keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Eine Rekrutierung durch die heute faktisch inexistente LTTE ist deshalb auszuschliessen. 4.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive der LTTE in Anbetracht der damaligen Situation in subjektiver Hinsicht wohl nicht gänzlich unbegründet gewesen sein mag. Hingegen hat die Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des (...) vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, weshalb auch der Eventualantrag, es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 nahm das BFM die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. Somit erübrigen sich jegliche Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: