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E-4996/2008

E-4996/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Disrikt C._______, Nordprovinz), seinen Heimatstaat am 26. Mai 2000 nach D._______, bevor er am 6. Juli 2002 nach E._______ reiste und dort um Asyl nachsuchte. Nach Ablehnung dieses Asylgesuchs verliess er E._______ am 16. Dezember 2006, gelangte am selben Abend in die Schweiz und suchte noch gleichentags um Asyl nach. Am 16. Ja-nuar 2007 fand (...) die Kurzbefragung statt, und am 22. März 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, Ende 1999 / Anfang 2000 habe er gemeinsam mit F.______ und G.______ an einem drei Monate dauernden Selbstverteidigungskurs der Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen müssen. Aus Furcht, er könne von der LTTE rekrutiert werden, habe ihn (...) deshalb Anfang 2000 nach D._______ gebracht. Während dies seinerzeit der einzige Grund für das Verlassen des Heimatstaates gewesen sei, drohten ihm aktuell Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der Regierung respektive durch "Organisationen, welche gegen diese Organisation [LTTE] sind" (A18 S. 7). Diese Gefahr gehe von dem Umstand aus, dass sein (...) H._______ unter dem Namen I._______ einen hohen Rang innerhalb (...) der LTTE (...) bekleide. A.b Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 verfügte das BFM gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______ und erklärte seinen Entscheid als sofort vollstreckbar. A.c Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde vom 18. Juli 2007 billigte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit "Zwischenverfügung" vom 23. Juli 2007 die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. A.d Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. A.e Mit Eingabe seines (vormaligen und aktuellen [vgl. Bst. E]) Rechtsvertreters vom 14. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer das BFM darüber in Kenntnis setzen, dass sein für die LTTE tätiger (...) H._______ alias I._______ am (...) 2007 getötet worden sei, welcher Umstand mit einem Beweismittel in tamilischer Sprache untermauert wurde. A.f Mit der erfolgten Revision des Asylgesetzes wurden die Bestimmungen über die vorsorgliche Wegweisung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG aufgehoben. Aufgrund dieser Sachlage forderte der damalige Instuktionsrichter das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2008 zur Stellungnahme auf. A.g Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 hob das BFM seine Verfügung vom 18. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. A.h Mit Abschreibungsentscheid E-4888/2007 vom 3. März 2008 wurde das Beschwerdeverfahren (betreffend die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.i Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden ein Ausländerausweis und ein Todesschein, jeweils lautend auf (...) des Beschwerdeführers, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer, auch F._______ sowie (...) G._______ und K._______ betreffender Eingabe vom 28. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen­schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2008 wies die zu­ständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein solcher in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D.b Mit - wiederum auch seine Angehörigen betreffender - Eingabe vom 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer einen tamilischen Internetausdruck zu den Akten, stellte eine deutsche Übersetzung hiervon in Aussicht und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügungen vom 8. August 2008. D.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. August 2008 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, welcher am 11. Sep-tember 2008 fristgerecht einging. E. Mit Eingabe vom 22. September 2008 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und reichte namens des Beschwerdeführers (sowie seiner Angehörigen) eine Übersetzung des am 25. August 2008 eingereichten tamilischen Internetausdrucks zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2008 und vom 23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen. H. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) 2011 brachte die kantonale Ausländerbehörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die von ihm geltend gemachte Vertreibung, sowie der Kurs, den er bei der LTTE habe absolvieren müssen, stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keinen einsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Zwar seien die Bedenken vor Übergriffen infolge der LTTE-Mitgliedschaft des (...) nachvollziehbar, indessen müsse eine aktuelle und akute Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungsabsicht der Heimatbehörden vorlägen. So sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung höchstens dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der erwähnte (...) verstorben sei und überdies überhaupt keine Anzeichen dafür bestünden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte überhaupt Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur LTTE hätten.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei.

E. 4.2.1 Vorab ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Sowohl beim zwangsweisen Umzug seiner Familie von der C._______ in den Distrikt L._______ im Jahr 1996 als auch bei der Rekrutierung des Beschwerdeführers zu einem LTTE-Kurs 1999/2000 handelt es sich um Auswüchse des damaligen Bürgerkriegs, unter welchen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land zu leiden hatte. Diesen Vorkommnissen kommt aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hatte. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Die zwischenzeitlichen Veränderungen der Sachlage - namentlich der Tod des (...) 2007 und die Beendigung des bewaffneten Konflikts 2009 - werden deshalb in die nachstehenden Erwägungen einzubeziehen sein.

E. 4.2.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Ver­folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ge­wärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen Verfol­gungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass begrün­deter Anlass zur Annahme besteht, die Ver­folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh­barer Zukunft verwirkli­chen. Ob in casu eine solche Wahr­scheinlichkeit besteht, ist auf­grund einer objektivierten Betrachtungs­weise zu be­urteilen. Diese ist zusätz­lich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konse­quenzen in vergleichbaren Fällen zu er­gänzen. Somit sind vor­liegendenfalls die obgenannten Behelli­gungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöh­ten subjektiven Befürchtungen des Be­schwerdeführers bilden.

E. 4.2.2.1 Als zentrales Element seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des politischen Profils seines (...) H._______ alias I._______ habe er begründete Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist die Gefahr künftiger Reflex­verfolgungsmassnahmen angesprochen. Wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde, handelt es sich bei I._______ zweifellos um ein höheres Kadermitglied der LTTE. So bekleidete der (...) des Beschwerdeführers den Rang eines (...) bei den (...). Insbesondere der - mit Eingabe vom 25. August 2008 im Original und am 9. Oktober 2008 in beglaubigter Übersetzung eingereichte - Bericht "(...)", lässt vermuten, dass der Genannte innerhalb der LTTE einen relativ hohen Bekanntheitsgrad genoss. Auch ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der srilankische Nachrichtendienst CID (Criminal Investigation Department) Kenntnis von seiner oppositionellen Tätigkeit hatte. Indessen besteht - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM - die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere für Personen, die verdächtigt werden, mit einem flüchtigen und zur Fahndung ausgeschriebenen Familienmitglied in nahem Kontakt zu stehen. Mithin zielen Reflexverfolgungsmassnahmen in aller Regel darauf ab, eines Angehörigen der reflexverfolgten Person, welcher das eigentliche Verfolgungsinteresse gilt, habhaft zu werden. Dieses Interesse der Sicherheitskräfte kommt vorliegend klarerweise nicht zum Tragen, wurde doch I._______ anlässlich eines (...) im (...) 2007 getötet, wie dem vorgenannten Bericht und den Eingaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Auch die Befürchtung, die singhalesischen Behörden würden dem Beschwerdeführer allein aufgrund des Profils seines verstorbenen (...) eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen und ihn deshalb in unverhältnismässiger respektive völkerrechtswidriger Weise bestrafen, kann nicht geteilt werden. Zwar müssen bestimmte Risikogruppen - darunter Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein - nach wie vor mit Verfolgung rechnen, jedoch hat sich die Situation vor Ort insgesamt erheblich verbessert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Demgemäss führt allein die Tatsache, dass sein (...) zu Lebzeiten in die Aktivitäten der LTTE involviert war, nicht automatisch dazu, dass der Beschwerdeführer in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde und er deshalb mit Verfolgung rechnen müsste. Dies umso weniger, als er nicht geltend gemacht hat, selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar deren Mitglied gewesen zu sein. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits im Jahr 2000 im Alter von (...) Jahren verlassen hat. Damit weist er trotz der aufgezeigten verwandtschaftlichen Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Der in der Beschwerdeschrift kolportierte Verdacht, die Behörden würden ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen, mag zwar zutreffen, allerdings gilt dies für nahezu die gesamte Bevölkerung der ehemals von der LTTE regierten Provinzen im Norden und Osten des Landes.

E. 4.2.2.2 Was die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung durch die LTTE anbelangt, ist der aktuellen, seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe wesentlich veränderten Situation in Sri Lanka Rechnung zu tragen. Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurde vernichtend geschlagen und weist keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1.). Eine Rekrutierung durch die heute faktisch inexistente LTTE ist deshalb auszuschliessen.

E. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive der LTTE in Anbetracht der damaligen Situation in subjektiver Hinsicht wohl nicht gänzlich unbegründet gewesen sein mag. Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie vorangehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des (...) vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, weshalb auch der Eventualantrag, es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 5.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 nahm das BFM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. Am 2. Dezember 2011 wurde ihm durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnung des BFM betreffend Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs vom 25. Juni 2008) ist unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit, soweit die Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 7.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden erteilte Härtefallbewilligung zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätte kommen sollen. Die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4996/2008 Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dominik Heinzer, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügungen des BFM vom

25. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Disrikt C._______, Nordprovinz), seinen Heimatstaat am 26. Mai 2000 nach D._______, bevor er am 6. Juli 2002 nach E._______ reiste und dort um Asyl nachsuchte. Nach Ablehnung dieses Asylgesuchs verliess er E._______ am 16. Dezember 2006, gelangte am selben Abend in die Schweiz und suchte noch gleichentags um Asyl nach. Am 16. Ja-nuar 2007 fand (...) die Kurzbefragung statt, und am 22. März 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, Ende 1999 / Anfang 2000 habe er gemeinsam mit F.______ und G.______ an einem drei Monate dauernden Selbstverteidigungskurs der Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen müssen. Aus Furcht, er könne von der LTTE rekrutiert werden, habe ihn (...) deshalb Anfang 2000 nach D._______ gebracht. Während dies seinerzeit der einzige Grund für das Verlassen des Heimatstaates gewesen sei, drohten ihm aktuell Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der Regierung respektive durch "Organisationen, welche gegen diese Organisation [LTTE] sind" (A18 S. 7). Diese Gefahr gehe von dem Umstand aus, dass sein (...) H._______ unter dem Namen I._______ einen hohen Rang innerhalb (...) der LTTE (...) bekleide. A.b Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 verfügte das BFM gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______ und erklärte seinen Entscheid als sofort vollstreckbar. A.c Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde vom 18. Juli 2007 billigte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit "Zwischenverfügung" vom 23. Juli 2007 die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. A.d Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. A.e Mit Eingabe seines (vormaligen und aktuellen [vgl. Bst. E]) Rechtsvertreters vom 14. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer das BFM darüber in Kenntnis setzen, dass sein für die LTTE tätiger (...) H._______ alias I._______ am (...) 2007 getötet worden sei, welcher Umstand mit einem Beweismittel in tamilischer Sprache untermauert wurde. A.f Mit der erfolgten Revision des Asylgesetzes wurden die Bestimmungen über die vorsorgliche Wegweisung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG aufgehoben. Aufgrund dieser Sachlage forderte der damalige Instuktionsrichter das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2008 zur Stellungnahme auf. A.g Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 hob das BFM seine Verfügung vom 18. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. A.h Mit Abschreibungsentscheid E-4888/2007 vom 3. März 2008 wurde das Beschwerdeverfahren (betreffend die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.i Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden ein Ausländerausweis und ein Todesschein, jeweils lautend auf (...) des Beschwerdeführers, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit gemeinsamer, auch F._______ sowie (...) G._______ und K._______ betreffender Eingabe vom 28. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen­schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2008 wies die zu­ständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein solcher in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D.b Mit - wiederum auch seine Angehörigen betreffender - Eingabe vom 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer einen tamilischen Internetausdruck zu den Akten, stellte eine deutsche Übersetzung hiervon in Aussicht und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügungen vom 8. August 2008. D.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. August 2008 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, welcher am 11. Sep-tember 2008 fristgerecht einging. E. Mit Eingabe vom 22. September 2008 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und reichte namens des Beschwerdeführers (sowie seiner Angehörigen) eine Übersetzung des am 25. August 2008 eingereichten tamilischen Internetausdrucks zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2008 und vom 23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen. H. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) 2011 brachte die kantonale Ausländerbehörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die von ihm geltend gemachte Vertreibung, sowie der Kurs, den er bei der LTTE habe absolvieren müssen, stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keinen einsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Zwar seien die Bedenken vor Übergriffen infolge der LTTE-Mitgliedschaft des (...) nachvollziehbar, indessen müsse eine aktuelle und akute Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungsabsicht der Heimatbehörden vorlägen. So sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung höchstens dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der erwähnte (...) verstorben sei und überdies überhaupt keine Anzeichen dafür bestünden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte überhaupt Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur LTTE hätten. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.2.1. Vorab ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Sowohl beim zwangsweisen Umzug seiner Familie von der C._______ in den Distrikt L._______ im Jahr 1996 als auch bei der Rekrutierung des Beschwerdeführers zu einem LTTE-Kurs 1999/2000 handelt es sich um Auswüchse des damaligen Bürgerkriegs, unter welchen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land zu leiden hatte. Diesen Vorkommnissen kommt aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hatte. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Die zwischenzeitlichen Veränderungen der Sachlage - namentlich der Tod des (...) 2007 und die Beendigung des bewaffneten Konflikts 2009 - werden deshalb in die nachstehenden Erwägungen einzubeziehen sein. 4.2.2. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Ver­folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ge­wärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen Verfol­gungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass begrün­deter Anlass zur Annahme besteht, die Ver­folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh­barer Zukunft verwirkli­chen. Ob in casu eine solche Wahr­scheinlichkeit besteht, ist auf­grund einer objektivierten Betrachtungs­weise zu be­urteilen. Diese ist zusätz­lich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konse­quenzen in vergleichbaren Fällen zu er­gänzen. Somit sind vor­liegendenfalls die obgenannten Behelli­gungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöh­ten subjektiven Befürchtungen des Be­schwerdeführers bilden. 4.2.2.1 Als zentrales Element seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des politischen Profils seines (...) H._______ alias I._______ habe er begründete Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist die Gefahr künftiger Reflex­verfolgungsmassnahmen angesprochen. Wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde, handelt es sich bei I._______ zweifellos um ein höheres Kadermitglied der LTTE. So bekleidete der (...) des Beschwerdeführers den Rang eines (...) bei den (...). Insbesondere der - mit Eingabe vom 25. August 2008 im Original und am 9. Oktober 2008 in beglaubigter Übersetzung eingereichte - Bericht "(...)", lässt vermuten, dass der Genannte innerhalb der LTTE einen relativ hohen Bekanntheitsgrad genoss. Auch ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der srilankische Nachrichtendienst CID (Criminal Investigation Department) Kenntnis von seiner oppositionellen Tätigkeit hatte. Indessen besteht - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM - die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere für Personen, die verdächtigt werden, mit einem flüchtigen und zur Fahndung ausgeschriebenen Familienmitglied in nahem Kontakt zu stehen. Mithin zielen Reflexverfolgungsmassnahmen in aller Regel darauf ab, eines Angehörigen der reflexverfolgten Person, welcher das eigentliche Verfolgungsinteresse gilt, habhaft zu werden. Dieses Interesse der Sicherheitskräfte kommt vorliegend klarerweise nicht zum Tragen, wurde doch I._______ anlässlich eines (...) im (...) 2007 getötet, wie dem vorgenannten Bericht und den Eingaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Auch die Befürchtung, die singhalesischen Behörden würden dem Beschwerdeführer allein aufgrund des Profils seines verstorbenen (...) eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen und ihn deshalb in unverhältnismässiger respektive völkerrechtswidriger Weise bestrafen, kann nicht geteilt werden. Zwar müssen bestimmte Risikogruppen - darunter Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein - nach wie vor mit Verfolgung rechnen, jedoch hat sich die Situation vor Ort insgesamt erheblich verbessert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Demgemäss führt allein die Tatsache, dass sein (...) zu Lebzeiten in die Aktivitäten der LTTE involviert war, nicht automatisch dazu, dass der Beschwerdeführer in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde und er deshalb mit Verfolgung rechnen müsste. Dies umso weniger, als er nicht geltend gemacht hat, selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar deren Mitglied gewesen zu sein. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits im Jahr 2000 im Alter von (...) Jahren verlassen hat. Damit weist er trotz der aufgezeigten verwandtschaftlichen Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Der in der Beschwerdeschrift kolportierte Verdacht, die Behörden würden ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine LTTE-freundliche Gesinnung unterstellen, mag zwar zutreffen, allerdings gilt dies für nahezu die gesamte Bevölkerung der ehemals von der LTTE regierten Provinzen im Norden und Osten des Landes. 4.2.2.2 Was die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung durch die LTTE anbelangt, ist der aktuellen, seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe wesentlich veränderten Situation in Sri Lanka Rechnung zu tragen. Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurde vernichtend geschlagen und weist keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur­teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1.). Eine Rekrutierung durch die heute faktisch inexistente LTTE ist deshalb auszuschliessen. 4.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive der LTTE in Anbetracht der damaligen Situation in subjektiver Hinsicht wohl nicht gänzlich unbegründet gewesen sein mag. Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie vorangehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des (...) vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, weshalb auch der Eventualantrag, es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 nahm das BFM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. Am 2. Dezember 2011 wurde ihm durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnung des BFM betreffend Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs vom 25. Juni 2008) ist unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit, soweit die Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1. Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden erteilte Härtefallbewilligung zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätte kommen sollen. Die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: