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E-4956/2008

E-4956/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-29 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, zur Zeit in C._______/Nordirak wohnhaft, ursprünglich aus D._______ (Beschwerdeführer) respektive E._______ (Beschwerdeführerin) stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stellten am 11. August 2007 durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz ein direkt an das BFM gerichtetes schriftliches Asylgesuch und ersuchten um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich schon während seiner Studienzeit in D._______politisch engagiert und an vielen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr (...) sei er erstmals festgenommen, während der Polizeihaft misshandelt und sechs Monate in Untersuchungshaft gehalten worden. Die Schikanen hätten auch nach seiner vorläufigen Freilassung nicht abgerissen. Im Jahr (...) sei er erneut für acht Tage festgenommen worden. Später sei er von der Polizei entführt und mit dem Tod bedroht worden. Nach (...) im Jahr (...), als er auf eine Anstellung als (...) gewartet habe, sei das gegen ihn hängige Strafverfahren wegen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (...) rechtskräftig abgeschlossen worden. Um der dabei ausgesprochenen Haft von fünfeinhalb Jahren zu entgehen, habe er erfolglos versucht, sich ins Ausland abzusetzen. Es sei ihm danach einzig der Anschluss an die PKK und sein Weggang in den Irak übrig geblieben. Dort sei er politisch und militärisch ausgebildet worden. Bei einem Grenzübertritt sei er auf eine von der türkischen Armee gelegte Mine getreten und habe die Zehen seines linken Fusses verloren. Die PKK habe ihn zur Behandlung nach F._______ und danach zur Genesung nach G._______ geschickt. Nach dreijährigem Aufenthalt in G._______ sei er ins H._______ gegangen. Dort habe er die Beschwerdeführerin kennen- und lieben gelernt. In H._______ habe er auch vermehrt sein Verhältnis zur PKK hinterfragt. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit zudem schwanger geworden sei, habe er sich zum Verlassen der PKK entschlossen. Er lebe seither in C._______, fühle sich jedoch als Abtrünniger von der PKK bedroht und habe andererseits Angst, von den Behörden in C._______ in die Türkei abgeschoben zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe nach den Schulen in E._______ an der Universität (...) den Abschluss (...) gemacht. Im Jahr (...) habe sie sich der PKK angeschlossen und sei in den Nordirak gegangen. Sie sei für die PKK im Nordirak im Einsatz, jedoch nie an der Front aktiv oder sonst an kriegerischen Aktionen der PKK beteiligt gewesen. Aufgrund einer Anzeige sei sie schon kurz nach ihrem Beitritt zur PKK von der Polizei per Haftbefehl gesucht worden und habe nicht mehr in die Türkei zurückkehren können. Sie habe daher H._______ im Nordirak gelebt. Dort habe sie, (...), politische und ausbildnerische Tätigkeiten ausgeübt. Wegen ihrer kritischen Haltung zur Gewaltanwendung als Mittel der PKK habe sie sich (...) zunehmend unbeliebt gemacht. Zusätzlich sei sie durch ihre Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer unter Druck geraten, da solche von der PKK nicht toleriert würden. Als sie schwanger geworden sei, habe sie daher mit ihrem Lebenspartner die PKK (...) verlassen. Sie seien nach C._______ (Nordirak) gezogen, wo sie seither ohne Bewilligung leben würden. Die Beschwerdeführerin sei durch die PKK gefährdet, welche sie und den Beschwerdeführer als Abtrünnige verfolge. Andererseits bewege sich der türkische Geheimdienst frei in C._______. Insgesamt befürchte sie daher auch, von den Behörden im Nordirak in die Türkei abgeschoben zu werden. Sie suche daher Schutz in der Schweiz, wo (...) lebe. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: je einen selbst verfassten Lebenslauf (inkl. Übersetzung), zwei Nüfus des Beschwerdeführers vom (...), eine Bestätigung des Studiums des Beschwerdeführers (...), eine Bestätigung des (...), eine Bestätigung (...), einen Nüfus der Beschwerdeführerin vom (...), ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer vom (...), einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin aus (...) sowie einen Zeitungsartikel betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) (Kopien). C. Am 30. Oktober 2007 ersuchte das Bundesamt die Beschwerdeführenden um Beibringung verschiedener Beweismittel namentlich betreffend ihren aktuellen Aufenthalt im Nordirak (wie Aufenthaltsbewilligungen), aktuelle Fotografien sowie weitere Dokumente aus H._______. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. November 2007 die folgenden Unterlagen ein: einen Lehrerausweis aus H._______, gemäss dem der Beschwerdeführer dort Unterricht erteilt habe, einen Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin aus H._______ (inkl. Übersetzung) sowie verschiedene Fotografien der Beschwerdeführer mit ihrem Kind, aufgenommen an öffentlichen Plätzen in C._______. D. In einem weiterem Schreiben vom 22. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz aufgefordert, innert Frist ihre Angaben betreffend Beitritt, Aktivitäten und genaue Funktionen innerhalb der PKK zu konkretisieren. Die Beschwerdeführenden liessen am 2. Juni 2008 fristgereicht die verlangten Auskünfte einreichen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 verweigerte das BFM in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Die Verfügung vom 2. Juli 2008 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Einreise zu bewilligen, es sei ihnen Asyl zu gewähren oder mindestens sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. August 2008 ohne Replikrecht zugestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 23). Gemäss der diesbezüglich von der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und weiterhin zutreffenden Praxis sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Art und Nähe der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat und die Art der Beziehung zu diesem Land, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Möglichkeiten der Eingliederung und Assimilation in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.).

E. 3 Zur Frage, ob die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in den Irak in ihrem Heimatstaat einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise ob im aktuellen Zeitpunkt, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, Hinweise auf das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor (erneuter) staatlicher Verfolgung vorliegen, ist vorweg Folgendes festzuhalten: Die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie die (allerdings teilweise nur in Form von Fotokopien) eingereichten Beweismittel lassen durchaus nachvollziehbare Hinweise erkennen, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage bezüglich des Heimatlands Türkei schliessen lassen. Auch die Vorinstanz hatte festgehalten, es gebe Anhaltpunkte für die Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatstaat einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt sein. Ob diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen würden, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage zwar nicht abschliessend beurteilen; die Frage kann aber, wie nachfolgend ausgeführt wird, offen bleiben.

E. 4.1 Vor dem Hintergrund von Art. 52 (Abs. 2) AsylG als erstes zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen. Da sich die Beschwerdeführenden zur Zeit im Nordirak befinden, und es nach dem oben Gesagten grundsätzlich naheliegt, dass sie sich vorab dort um Schutzgewährung bemühen, ist zunächst die von der Vorinstanz bejahte Frage der Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme im Irak zu prüfen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, der Irak habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert; es könne daher weder mit einem ordentlichen Asylverfahren gerechnet noch eine allfällige Rückschiebung ausgeschlossen werden.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben einfache Mitglieder der PKK gewesen. Der Beschwerdeführer hat nach einer politischen und militärischen Ausbildung im Nordirak verschiedene politische Aktivitäten ausgeführt; die Beschwerdeführerin will für die PKK im Nordirak politisch und in Ausbildungsbelangen aktiv gewesen sein - gemäss einer vorliegenden Bestätigung des H._______ ist sie dort Mitarbeiterin (...) gewesen. Es ist demnach nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden verfügten über besondere parteiinterne Kenntnisse oder über geheime Informationen der PKK. Damit weisen sie offensichtlich kein besonderes persönliches Gefährdungsprofil auf. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein ihr Austritt aus der PKK nicht geeignet, um bereits auf eine von der PKK ausgehende, real drohende Gefährdung schliessen zu können. Dass die PKK kein erhebliches Interesse an den abtrünnigen Beschwerdeführenden (gehabt) hat, wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass diese seit Verlassen des H._______ ungefähr im (...) offenbar stets in C._______ leben konnten und nach wie vor dort wohnen, ohne für diese längere Zeitspanne irgendwelche Behelligungen durch die PKK geltend zu machen.

E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, von den Behörden im Nordirak in die Türkei abgeschoben zu werden, ist festzuhalten, dass sich im Nordirak nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche PKK-Abtrünnige der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) oder der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) angeschlossen haben, wobei diese zum Teil befragt und/oder mitunter eine gewisse Zeit unter Hausarrest gestellt worden sind. Teilweise soll es auch zu Inhaftierungen von PKK-Abtrünnigen gekommen sein, wobei offenbar auch in diesem Zusammenhang das jeweilige persönliche Profil der Betroffenen eine massgebende Rolle gespielt hat. Die Beschwerdeführenden haben keine solchen Massnahmen der nordirakischen Behörden geltend gemacht. Da beide, wie bereits erwähnt, kein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen - weder sind sie ranghohe Mitglieder der PKK gewesen noch verfügen sie über ein besonderes Geheimwissen - ist auch vor diesem Hintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden. Dies gilt vorliegend um so mehr angesichts der Tatsache, dass sie nun seit (...) in C._______ leben und für diese Zeit auch keine konkreten Nachteile seitens der dortigen Behörden geltend gemacht haben. Die nunmehr während längerer Zeit realisierte Möglichkeit der Wohnsitznahme in C._______ lässt den Schluss zu, sie hätten ihren diesbezüglichen Status regeln können beziehungsweise es sei ihnen möglich und zuzumuten, die entsprechenden Schritte bei den zuständigen städtischen Behörden von C._______ einzuleiten. Nebenbei ist festzuhalten, dass auch die eingereichten Familienfotos aus C._______ nicht den Eindruck eines besonders klandestinen Aufenthalts an diesem Ort zu vermitteln vermögen. Der Einwand des fehlenden Beziehungsnetzes (vgl. schriftliches Asylgesuch S. 4) ist nicht behelflich, zumal auch davon ausgegangen werden darf, dass die inzwischen Eltern gewordenen Beschwerdeführenden während der längeren Wohnsitznahme in C._______ verschiedene soziale Beziehungen geknüpft haben.

E. 4.2.3 Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich im Irak, namentlich im Nordirak, um dauerhaften Schutz und Aufenthalt zu bemühen.

E. 4.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass das BFM grundsätzlich zutreffend festgestellt hat, allein der in der Schweiz lebende (...) der Beschwerdeführerin lasse noch nicht den Schluss einer besonders nahen Beziehung zur Schweiz zu.

E. 5 Die persönliche Situation der Beschwerdeführenden unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht deutlich von derjenigen der Person, deren Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren D-237/2008 zu beurteilen hatte.

E. 5.1 Dem diesbezüglichen Urteil vom 6. Juni 2007 - auf das die Beschwerdeführenden wiederholt hingewiesen haben - ist erstens zu entnehmen, dass die dortige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer konkreten Aktivitäten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der PKK über brisantes Geheimwissen der Organisation verfügt hatte. Zweitens hatte sie eine konkrete Furcht glaubhaft gemacht, im Nordirak durch die PKK behelligt oder durch die Behörden in die Türkei abgeschoben (oder ausgehorcht und dann als Spionin der PKK übergeben) zu werden, weshalb sie aus Sicherheitsgründen immer wieder den Wohnort habe wechseln müssen. Und drittens war die persönliche Beziehung dieser Beschwerdeführerin zur Schweiz offensichtlich deutlich tiefer als diejenige der Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich deshalb der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht an, die beiden Verfahren seien "fast deckungsgleich" (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Gegensatz zu jenem Verfahren ist es den Beschwerdeführenden - insbesondere aufgrund ihres offensichtlich nicht vergleichbaren persönlichen Gefährdungsprofils - nicht gelungen, die Vermutung der zumutbaren Unterschutzstellung im Drittstaat (vgl. oben, E. 2.2) zu widerlegen. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 5) kann jedenfalls nicht die Rede sein.

E. 6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche im Nordirak verfügen, wo sie sich - offenbar ohne nennenswerte Probleme - seit (...) aufhalten, und dass sie keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht ihre Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen, nachdem aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden darf und ihre Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4956/2008 {T 0/2} Urteil vom 29. September 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien A._______, B._______, und ihr Kind, Türkei, (...) Irak, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Gegenstand Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, zur Zeit in C._______/Nordirak wohnhaft, ursprünglich aus D._______ (Beschwerdeführer) respektive E._______ (Beschwerdeführerin) stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stellten am 11. August 2007 durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz ein direkt an das BFM gerichtetes schriftliches Asylgesuch und ersuchten um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich schon während seiner Studienzeit in D._______politisch engagiert und an vielen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr (...) sei er erstmals festgenommen, während der Polizeihaft misshandelt und sechs Monate in Untersuchungshaft gehalten worden. Die Schikanen hätten auch nach seiner vorläufigen Freilassung nicht abgerissen. Im Jahr (...) sei er erneut für acht Tage festgenommen worden. Später sei er von der Polizei entführt und mit dem Tod bedroht worden. Nach (...) im Jahr (...), als er auf eine Anstellung als (...) gewartet habe, sei das gegen ihn hängige Strafverfahren wegen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (...) rechtskräftig abgeschlossen worden. Um der dabei ausgesprochenen Haft von fünfeinhalb Jahren zu entgehen, habe er erfolglos versucht, sich ins Ausland abzusetzen. Es sei ihm danach einzig der Anschluss an die PKK und sein Weggang in den Irak übrig geblieben. Dort sei er politisch und militärisch ausgebildet worden. Bei einem Grenzübertritt sei er auf eine von der türkischen Armee gelegte Mine getreten und habe die Zehen seines linken Fusses verloren. Die PKK habe ihn zur Behandlung nach F._______ und danach zur Genesung nach G._______ geschickt. Nach dreijährigem Aufenthalt in G._______ sei er ins H._______ gegangen. Dort habe er die Beschwerdeführerin kennen- und lieben gelernt. In H._______ habe er auch vermehrt sein Verhältnis zur PKK hinterfragt. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit zudem schwanger geworden sei, habe er sich zum Verlassen der PKK entschlossen. Er lebe seither in C._______, fühle sich jedoch als Abtrünniger von der PKK bedroht und habe andererseits Angst, von den Behörden in C._______ in die Türkei abgeschoben zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe nach den Schulen in E._______ an der Universität (...) den Abschluss (...) gemacht. Im Jahr (...) habe sie sich der PKK angeschlossen und sei in den Nordirak gegangen. Sie sei für die PKK im Nordirak im Einsatz, jedoch nie an der Front aktiv oder sonst an kriegerischen Aktionen der PKK beteiligt gewesen. Aufgrund einer Anzeige sei sie schon kurz nach ihrem Beitritt zur PKK von der Polizei per Haftbefehl gesucht worden und habe nicht mehr in die Türkei zurückkehren können. Sie habe daher H._______ im Nordirak gelebt. Dort habe sie, (...), politische und ausbildnerische Tätigkeiten ausgeübt. Wegen ihrer kritischen Haltung zur Gewaltanwendung als Mittel der PKK habe sie sich (...) zunehmend unbeliebt gemacht. Zusätzlich sei sie durch ihre Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer unter Druck geraten, da solche von der PKK nicht toleriert würden. Als sie schwanger geworden sei, habe sie daher mit ihrem Lebenspartner die PKK (...) verlassen. Sie seien nach C._______ (Nordirak) gezogen, wo sie seither ohne Bewilligung leben würden. Die Beschwerdeführerin sei durch die PKK gefährdet, welche sie und den Beschwerdeführer als Abtrünnige verfolge. Andererseits bewege sich der türkische Geheimdienst frei in C._______. Insgesamt befürchte sie daher auch, von den Behörden im Nordirak in die Türkei abgeschoben zu werden. Sie suche daher Schutz in der Schweiz, wo (...) lebe. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: je einen selbst verfassten Lebenslauf (inkl. Übersetzung), zwei Nüfus des Beschwerdeführers vom (...), eine Bestätigung des Studiums des Beschwerdeführers (...), eine Bestätigung des (...), eine Bestätigung (...), einen Nüfus der Beschwerdeführerin vom (...), ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer vom (...), einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin aus (...) sowie einen Zeitungsartikel betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) (Kopien). C. Am 30. Oktober 2007 ersuchte das Bundesamt die Beschwerdeführenden um Beibringung verschiedener Beweismittel namentlich betreffend ihren aktuellen Aufenthalt im Nordirak (wie Aufenthaltsbewilligungen), aktuelle Fotografien sowie weitere Dokumente aus H._______. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. November 2007 die folgenden Unterlagen ein: einen Lehrerausweis aus H._______, gemäss dem der Beschwerdeführer dort Unterricht erteilt habe, einen Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin aus H._______ (inkl. Übersetzung) sowie verschiedene Fotografien der Beschwerdeführer mit ihrem Kind, aufgenommen an öffentlichen Plätzen in C._______. D. In einem weiterem Schreiben vom 22. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz aufgefordert, innert Frist ihre Angaben betreffend Beitritt, Aktivitäten und genaue Funktionen innerhalb der PKK zu konkretisieren. Die Beschwerdeführenden liessen am 2. Juni 2008 fristgereicht die verlangten Auskünfte einreichen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 verweigerte das BFM in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Die Verfügung vom 2. Juli 2008 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Einreise zu bewilligen, es sei ihnen Asyl zu gewähren oder mindestens sei deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. August 2008 ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 23). Gemäss der diesbezüglich von der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und weiterhin zutreffenden Praxis sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Art und Nähe der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat und die Art der Beziehung zu diesem Land, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Möglichkeiten der Eingliederung und Assimilation in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.). 3. Zur Frage, ob die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in den Irak in ihrem Heimatstaat einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise ob im aktuellen Zeitpunkt, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, Hinweise auf das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor (erneuter) staatlicher Verfolgung vorliegen, ist vorweg Folgendes festzuhalten: Die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie die (allerdings teilweise nur in Form von Fotokopien) eingereichten Beweismittel lassen durchaus nachvollziehbare Hinweise erkennen, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage bezüglich des Heimatlands Türkei schliessen lassen. Auch die Vorinstanz hatte festgehalten, es gebe Anhaltpunkte für die Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatstaat einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt sein. Ob diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen würden, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage zwar nicht abschliessend beurteilen; die Frage kann aber, wie nachfolgend ausgeführt wird, offen bleiben. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund von Art. 52 (Abs. 2) AsylG als erstes zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen. Da sich die Beschwerdeführenden zur Zeit im Nordirak befinden, und es nach dem oben Gesagten grundsätzlich naheliegt, dass sie sich vorab dort um Schutzgewährung bemühen, ist zunächst die von der Vorinstanz bejahte Frage der Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme im Irak zu prüfen. 4.2 Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, der Irak habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert; es könne daher weder mit einem ordentlichen Asylverfahren gerechnet noch eine allfällige Rückschiebung ausgeschlossen werden. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben einfache Mitglieder der PKK gewesen. Der Beschwerdeführer hat nach einer politischen und militärischen Ausbildung im Nordirak verschiedene politische Aktivitäten ausgeführt; die Beschwerdeführerin will für die PKK im Nordirak politisch und in Ausbildungsbelangen aktiv gewesen sein - gemäss einer vorliegenden Bestätigung des H._______ ist sie dort Mitarbeiterin (...) gewesen. Es ist demnach nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden verfügten über besondere parteiinterne Kenntnisse oder über geheime Informationen der PKK. Damit weisen sie offensichtlich kein besonderes persönliches Gefährdungsprofil auf. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein ihr Austritt aus der PKK nicht geeignet, um bereits auf eine von der PKK ausgehende, real drohende Gefährdung schliessen zu können. Dass die PKK kein erhebliches Interesse an den abtrünnigen Beschwerdeführenden (gehabt) hat, wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass diese seit Verlassen des H._______ ungefähr im (...) offenbar stets in C._______ leben konnten und nach wie vor dort wohnen, ohne für diese längere Zeitspanne irgendwelche Behelligungen durch die PKK geltend zu machen. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, von den Behörden im Nordirak in die Türkei abgeschoben zu werden, ist festzuhalten, dass sich im Nordirak nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche PKK-Abtrünnige der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) oder der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) angeschlossen haben, wobei diese zum Teil befragt und/oder mitunter eine gewisse Zeit unter Hausarrest gestellt worden sind. Teilweise soll es auch zu Inhaftierungen von PKK-Abtrünnigen gekommen sein, wobei offenbar auch in diesem Zusammenhang das jeweilige persönliche Profil der Betroffenen eine massgebende Rolle gespielt hat. Die Beschwerdeführenden haben keine solchen Massnahmen der nordirakischen Behörden geltend gemacht. Da beide, wie bereits erwähnt, kein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen - weder sind sie ranghohe Mitglieder der PKK gewesen noch verfügen sie über ein besonderes Geheimwissen - ist auch vor diesem Hintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden. Dies gilt vorliegend um so mehr angesichts der Tatsache, dass sie nun seit (...) in C._______ leben und für diese Zeit auch keine konkreten Nachteile seitens der dortigen Behörden geltend gemacht haben. Die nunmehr während längerer Zeit realisierte Möglichkeit der Wohnsitznahme in C._______ lässt den Schluss zu, sie hätten ihren diesbezüglichen Status regeln können beziehungsweise es sei ihnen möglich und zuzumuten, die entsprechenden Schritte bei den zuständigen städtischen Behörden von C._______ einzuleiten. Nebenbei ist festzuhalten, dass auch die eingereichten Familienfotos aus C._______ nicht den Eindruck eines besonders klandestinen Aufenthalts an diesem Ort zu vermitteln vermögen. Der Einwand des fehlenden Beziehungsnetzes (vgl. schriftliches Asylgesuch S. 4) ist nicht behelflich, zumal auch davon ausgegangen werden darf, dass die inzwischen Eltern gewordenen Beschwerdeführenden während der längeren Wohnsitznahme in C._______ verschiedene soziale Beziehungen geknüpft haben. 4.2.3 Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich im Irak, namentlich im Nordirak, um dauerhaften Schutz und Aufenthalt zu bemühen. 4.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass das BFM grundsätzlich zutreffend festgestellt hat, allein der in der Schweiz lebende (...) der Beschwerdeführerin lasse noch nicht den Schluss einer besonders nahen Beziehung zur Schweiz zu. 5. Die persönliche Situation der Beschwerdeführenden unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht deutlich von derjenigen der Person, deren Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren D-237/2008 zu beurteilen hatte. 5.1 Dem diesbezüglichen Urteil vom 6. Juni 2007 - auf das die Beschwerdeführenden wiederholt hingewiesen haben - ist erstens zu entnehmen, dass die dortige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer konkreten Aktivitäten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der PKK über brisantes Geheimwissen der Organisation verfügt hatte. Zweitens hatte sie eine konkrete Furcht glaubhaft gemacht, im Nordirak durch die PKK behelligt oder durch die Behörden in die Türkei abgeschoben (oder ausgehorcht und dann als Spionin der PKK übergeben) zu werden, weshalb sie aus Sicherheitsgründen immer wieder den Wohnort habe wechseln müssen. Und drittens war die persönliche Beziehung dieser Beschwerdeführerin zur Schweiz offensichtlich deutlich tiefer als diejenige der Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich deshalb der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht an, die beiden Verfahren seien "fast deckungsgleich" (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Gegensatz zu jenem Verfahren ist es den Beschwerdeführenden - insbesondere aufgrund ihres offensichtlich nicht vergleichbaren persönlichen Gefährdungsprofils - nicht gelungen, die Vermutung der zumutbaren Unterschutzstellung im Drittstaat (vgl. oben, E. 2.2) zu widerlegen. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 5) kann jedenfalls nicht die Rede sein. 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche im Nordirak verfügen, wo sie sich - offenbar ohne nennenswerte Probleme - seit (...) aufhalten, und dass sie keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht ihre Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen, nachdem aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden darf und ihre Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: