Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 5. März 2009 übermittelte die C.________ dem BFM Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, welche vom türkischen Rechtsanwalt D._________ bei der C._________ eingereicht worden waren. B. Am 28. April 2009 stellte die C._________ dem BFM ein vom Beschwerdeführer am 26. April 2009 bei der C._________ eingereichtes, von ihm unterzeichnetes Schreiben samt Beilagen zu mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer halte sich, ohne sich beim UNHCR in D._______ registriert zu haben, seit März 2009 in Syrien auf. C. Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom 26. April 2009 unter Beilage zahlreicher Dokumente im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen logistischer Unterstützung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil habe er beim Kassationsgericht angefochten und die Staatsanwaltschaft habe eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils befürchte er, in der Türkei die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müssen. D. Am 25. Februar 2010 erhielt die C._______ ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts D.________ vom 19. Februar 2010, welches die C.________ dem BFM in der Folge weiterleitete. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Syrien befinde, ohne indessen über eine offizielle Aufenthaltsbewilligung der syrischen Behörden zu verfügen. E. Mit Schreiben vom 18. März 2011 reichte der aktuelle Rechtsvertreter eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers und ein als "UNHCR Asylum Cerfificate" bezeichnetes Dokument vom 6. November 2012 ein, in welchem das E.________ den Aufenthalt und die Registrierung des Beschwerdeführers als Asylsuchender in F.________ (Nordirak) bestätigt. F. Mit - am 5. April 2011 eröffnetem - Entscheid vom 29. März 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen sinngemässes Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2011. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 3. Juni 2011 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung einer Anfrage eines türkischen Abgeordneten an den Ratspräsidenten des türkischen Parlaments und Presseberichten vom 29. März 2008 Stellung zu der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG.
E. 3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 3.3 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ([EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 3.6).
E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM fest, da der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen im Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz habe, sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. So halte sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit im Irak auf und habe dort bis auf Weiteres keine Abschiebung in seinen Heimatstaat Türkei zu befürchten. Es sei daher dem - durch das E.________ formell als Asylsuchender registriertem - Beschwerdeführer zuzumuten, das weitere Verfahren beim UNHCR im Nordirak abzuwarten.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, zwar habe der Beschwerdeführer einen Ausweis als Flüchtling erhalten, indessen handle es sich hierbei um ein befristetes Dokument, welches nicht einmal den Aufenthalt im Irak garantiere, und es gebe beim UNHCR keine Verfahren. Im Weiteren habe das BFM in ähnlichen Fällen die gestellten Asylgesuche jeweils "materiell behandelt" und in der Verfügung werde kein Grund erwähnt, weshalb diese Praxis vorliegend nicht angewendet worden sei. Die Flüchtlinge aus der Türkei im Nordirak seien nicht in Sicherheit, da es keine Garantie gegen Entführungen beziehungsweise Abschiebung in die Türkei gebe.
E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, der Bestätigung des E.________ vom (...) sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch das UNHCR formell als Asylsuchender registriert worden sei und im Weiteren werde darin ausdrücklich auf eine zu unterlassende Zwangsrückführung in einen möglichen Verfolgerstaat hingewiesen, so lange über das Asylgesuch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. In Berücksichtigung dieser Tatsache sei der Beschwerdeführer, wie grundsätzlich auch generell türkische Asylsuchende im Irak, genügend sicher vor einer Abschiebung in die Türkei.
E. 4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter geltend, im Irak gebe es offziell gar keine "türkischen Asylsuchende", nur kurdische Flüchtlinge aus der Türkei, die geduldet seien. Das UNHCR führe im Nordirak gar keine Asylverfahren durch, sondern versuche lediglich, den Flüchtlingen zu helfen. Im Weiteren habe gemäss Presseberichten vom 29. März 2008 das Innenministerium auf Anfrage eines türkischen Abgeordneten bekannt gegeben, zwischen 2000 und 2007 seien 408 Angehörige der PKK von den nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert worden.
E. 4.5 Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Zumutbarkeit des Schutzersuchens ehemaliger PKK-Mitglieder türkischer Nationalität im Nordirak ergibt sich, dass in früheren Urteilen insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Irak die FK nicht ratifiziert habe und keinerlei Hinweise ersichtlich seien, die den Schluss zulassen würden, das "Non-Refoulement"- Prinzip sei im geltenden irakischen Recht anderswie verankert. Demnach könne eine allfällige Abschiebung von ehemaligen PKK-Mitgliedern in die Türkei nicht ausgeschlossen werden und die Möglichkeit, dauernden Schutz vor Verfolgung in Form einer Bewilligung für einen dauernden Aufenthalt im Irak erlangen zu können, sei zur Zeit nicht gegeben (vgl. D-23772007 vom 6. Juni 2007). Diese Rechtsprechung wurde im Entscheid E-3593/2008 vom 3. November 2008 bestätigt und ergänzend festgehalten, die von den türkischen Behörden gesuchten (Ex-)-Mitglieder der PKK reisten meist illegal in den Nordirak ein und hielten sich dort illegal auf. Auch wenn sie dort von der kurdischen Bevölkerung toleriert und allenfalls gar unterstützt würden, entspreche dies keiner Aufnahme - mit gesichertem Aufenthalt - im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG. In den genannten Urteilen wurde entschieden, es sei den Beschwerdeführenden nicht zumutbar, sich im Irak um Schutz vor Verfolgung beziehungsweise um ständige Zufluchtnahme zu bemühen. In einem anderen Fall (E-4956/2008 vom 2. September 2009) wurde demgegenüber festgehalten, es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden, da sie keine besonderes Gefährdungsprofil aufwiesen - weder seien sie ranghohe Mitglieder der PKK gewesen noch verfügten sie über ein besonderes Geheimwissen - und auch nicht geltend gemacht hätten, befragt und/oder unter Hausarrest gestellt beziehungsweise inhaftiert worden zu sein. Im Urteil D-4614/2009 vom 29. September 2010 wurde festgehalten, auch nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts liesse sich nicht mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Behörden im Nordirak gegenüber Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhielten. Indessen werde davon ausgegangen, dass es unwahrscheinlich sei, dass (ehemalige oder aktuelle) Mitglieder der PKK gegen ihren Willen aus dem kurdischen Nordirak in die Türkei abgeschoben würden. Aufgrund der permissiven Visa-Politik mit der Türkei seien aber Deportationen sehr einfach und daher nicht ausgeschlossen. Den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts seien allerdings keine (unfreiwilligen) Rückführungen von PKK-Abtrünnigen in die Türkei bekannt. Und auch wenn sich das Verhältnis zwischen Ankara und den nordirakischen Behörden massgeblich verbessert habe und beide Seiten an einer Repatriierung der Flüchtlinge sehr interessiert seien, existiere weiterhin kein Rückführungsabkommen zwischen den beiden Staaten. Türkische Medien hingegen hätten wiederholt von Überstellungen abtrünniger PKK-Mitglieder an die türkischen Behörden berichtet. Aus den Berichten gehe nicht abschliessend hervor, ob alle diese Überstellungen mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgt seien. Im konkreten Fall wurde für den Beschwerdeführer ein Verbleib im Irak für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen als zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erachtet. Dabei wurde festgehalten, zwar könnten unfreiwillige Auslieferungen ehemaliger PKK-Angehöriger an die Türkei nicht ausgeschlossen werden, seien aber unwahrscheinlich. Diese Rechtsprechung wurde in E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 (publiziert in BVGE 2011/10) bestätigt. Es wurde unter anderem festgehalten, obwohl türkische Medien offenbar zeitweise über Fälle von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-Mitgliedern aus dem Nordirak in die Türkei berichtet hätten, seien dem Gericht keine solchen Fälle bekannt. Ergänzend zu den Erwägungen im obengenannten Fall kann auf einen Bericht einer im Mai 2011 von der Schweiz und Finnland gemeinsam unternommenen Fact-Finding Mission nach Amman und in die autonome Region Kurdistan (ARK) hingewiesen werden (Finnish Immigration Service und Bundesamt für Migration, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 01.02.2012). In diesem wird unter anderem festgehalten, dass das UNHCR keine Kenntnisse von Deportationen ehemaliger PKK-Angehöriger durch die Behörden der autonomen Region Kurdistan (ARK) in die Türkei habe und die Behörden der ARK das Non-Refoulement Prinzip grösstenteils anwendeten. Gemäss dem Bericht der Fact-Finding Mission lebten zur Zeit 1600 türkische Flüchtlinge im Irak, die Mehrheit davon im Camp Makhmur in der Provinz Ninewa sowie in Dohuk. Die meisten Bewohner des Camps Makhmur hätten einen PKK-Hintergrund, würden aber als Zivilisten betrachtet. Es gebe zur Zeit keine Anzeichen dafür, dass die Bewohner des Camps Makhmur in naher Zukunft in die Türkei umgesiedelt werden würden. Eine Verlagerung in einen anderen Teil des Iraks stelle zurzeit auch keine Option dar. Gemäss anderen Quellen wirft die Türkei den Behörden der ARK immer wieder vor, zu wenig gegen die PKK-Anhänger im Nordirak vorzugehen. Bis 2011 übergab die Türkei den Behörden der ARK jährlich eine Liste mit Namen von PKK-Kämpfern und forderte sie auf, diese Personen an die Türkei auszuliefern. Gemäss der Webseite "Today's Zaman" sind die ARK-Behörden diesem Wunsch in keinem der Fälle nachgekommen, worauf die Türkei die Übergabe der Liste eingestellt hat (Today's Zaman, For first time, no PKK extradition list given to Iraq, 01.04.2011).
E. 4.6 Der Beschwerdeführer machte unter Einreichung entsprechender Dokumente im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen logistischer Unterstützung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der PKK erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil habe er beim Kassationsgericht angefochten und die Staatsanwaltschaft habe eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils befürchte er, in der Türkei die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich nicht über ein Gefährdungsprofil, welches dessen Abschiebung durch die nordirakischen Behörden in die Türkei als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Weiteren hält sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit, durch das E.________ formell als Asylsuchender registriert, daselbst auf. Auch wenn das UNHCR im Nordirak, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, kein Asylverfahren durchführen sollte, besteht doch angesichts der erörterten allgemeinen Sicherheitslage von türkischen Staatsangehörigen im Nordirak ein faktischer Schutz vor Abschiebung in die Türkei. Somit kann das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen im Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz hat.
E. 5 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFMund die C.________ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2547/2011/sma Urteil vom 27. Dezember 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...) Türkei, vertreten durch B.________, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N_________ Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 5. März 2009 übermittelte die C.________ dem BFM Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, welche vom türkischen Rechtsanwalt D._________ bei der C._________ eingereicht worden waren. B. Am 28. April 2009 stellte die C._________ dem BFM ein vom Beschwerdeführer am 26. April 2009 bei der C._________ eingereichtes, von ihm unterzeichnetes Schreiben samt Beilagen zu mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer halte sich, ohne sich beim UNHCR in D._______ registriert zu haben, seit März 2009 in Syrien auf. C. Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom 26. April 2009 unter Beilage zahlreicher Dokumente im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen logistischer Unterstützung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil habe er beim Kassationsgericht angefochten und die Staatsanwaltschaft habe eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils befürchte er, in der Türkei die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müssen. D. Am 25. Februar 2010 erhielt die C._______ ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts D.________ vom 19. Februar 2010, welches die C.________ dem BFM in der Folge weiterleitete. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Syrien befinde, ohne indessen über eine offizielle Aufenthaltsbewilligung der syrischen Behörden zu verfügen. E. Mit Schreiben vom 18. März 2011 reichte der aktuelle Rechtsvertreter eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers und ein als "UNHCR Asylum Cerfificate" bezeichnetes Dokument vom 6. November 2012 ein, in welchem das E.________ den Aufenthalt und die Registrierung des Beschwerdeführers als Asylsuchender in F.________ (Nordirak) bestätigt. F. Mit - am 5. April 2011 eröffnetem - Entscheid vom 29. März 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen sinngemässes Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2011. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 3. Juni 2011 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung einer Anfrage eines türkischen Abgeordneten an den Ratspräsidenten des türkischen Parlaments und Presseberichten vom 29. März 2008 Stellung zu der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG. 3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 3.3 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ([EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 3.6). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM fest, da der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen im Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz habe, sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. So halte sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit im Irak auf und habe dort bis auf Weiteres keine Abschiebung in seinen Heimatstaat Türkei zu befürchten. Es sei daher dem - durch das E.________ formell als Asylsuchender registriertem - Beschwerdeführer zuzumuten, das weitere Verfahren beim UNHCR im Nordirak abzuwarten. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, zwar habe der Beschwerdeführer einen Ausweis als Flüchtling erhalten, indessen handle es sich hierbei um ein befristetes Dokument, welches nicht einmal den Aufenthalt im Irak garantiere, und es gebe beim UNHCR keine Verfahren. Im Weiteren habe das BFM in ähnlichen Fällen die gestellten Asylgesuche jeweils "materiell behandelt" und in der Verfügung werde kein Grund erwähnt, weshalb diese Praxis vorliegend nicht angewendet worden sei. Die Flüchtlinge aus der Türkei im Nordirak seien nicht in Sicherheit, da es keine Garantie gegen Entführungen beziehungsweise Abschiebung in die Türkei gebe. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, der Bestätigung des E.________ vom (...) sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch das UNHCR formell als Asylsuchender registriert worden sei und im Weiteren werde darin ausdrücklich auf eine zu unterlassende Zwangsrückführung in einen möglichen Verfolgerstaat hingewiesen, so lange über das Asylgesuch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. In Berücksichtigung dieser Tatsache sei der Beschwerdeführer, wie grundsätzlich auch generell türkische Asylsuchende im Irak, genügend sicher vor einer Abschiebung in die Türkei. 4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter geltend, im Irak gebe es offziell gar keine "türkischen Asylsuchende", nur kurdische Flüchtlinge aus der Türkei, die geduldet seien. Das UNHCR führe im Nordirak gar keine Asylverfahren durch, sondern versuche lediglich, den Flüchtlingen zu helfen. Im Weiteren habe gemäss Presseberichten vom 29. März 2008 das Innenministerium auf Anfrage eines türkischen Abgeordneten bekannt gegeben, zwischen 2000 und 2007 seien 408 Angehörige der PKK von den nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert worden. 4.5 Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Zumutbarkeit des Schutzersuchens ehemaliger PKK-Mitglieder türkischer Nationalität im Nordirak ergibt sich, dass in früheren Urteilen insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Irak die FK nicht ratifiziert habe und keinerlei Hinweise ersichtlich seien, die den Schluss zulassen würden, das "Non-Refoulement"- Prinzip sei im geltenden irakischen Recht anderswie verankert. Demnach könne eine allfällige Abschiebung von ehemaligen PKK-Mitgliedern in die Türkei nicht ausgeschlossen werden und die Möglichkeit, dauernden Schutz vor Verfolgung in Form einer Bewilligung für einen dauernden Aufenthalt im Irak erlangen zu können, sei zur Zeit nicht gegeben (vgl. D-23772007 vom 6. Juni 2007). Diese Rechtsprechung wurde im Entscheid E-3593/2008 vom 3. November 2008 bestätigt und ergänzend festgehalten, die von den türkischen Behörden gesuchten (Ex-)-Mitglieder der PKK reisten meist illegal in den Nordirak ein und hielten sich dort illegal auf. Auch wenn sie dort von der kurdischen Bevölkerung toleriert und allenfalls gar unterstützt würden, entspreche dies keiner Aufnahme - mit gesichertem Aufenthalt - im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG. In den genannten Urteilen wurde entschieden, es sei den Beschwerdeführenden nicht zumutbar, sich im Irak um Schutz vor Verfolgung beziehungsweise um ständige Zufluchtnahme zu bemühen. In einem anderen Fall (E-4956/2008 vom 2. September 2009) wurde demgegenüber festgehalten, es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden, da sie keine besonderes Gefährdungsprofil aufwiesen - weder seien sie ranghohe Mitglieder der PKK gewesen noch verfügten sie über ein besonderes Geheimwissen - und auch nicht geltend gemacht hätten, befragt und/oder unter Hausarrest gestellt beziehungsweise inhaftiert worden zu sein. Im Urteil D-4614/2009 vom 29. September 2010 wurde festgehalten, auch nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts liesse sich nicht mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Behörden im Nordirak gegenüber Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhielten. Indessen werde davon ausgegangen, dass es unwahrscheinlich sei, dass (ehemalige oder aktuelle) Mitglieder der PKK gegen ihren Willen aus dem kurdischen Nordirak in die Türkei abgeschoben würden. Aufgrund der permissiven Visa-Politik mit der Türkei seien aber Deportationen sehr einfach und daher nicht ausgeschlossen. Den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts seien allerdings keine (unfreiwilligen) Rückführungen von PKK-Abtrünnigen in die Türkei bekannt. Und auch wenn sich das Verhältnis zwischen Ankara und den nordirakischen Behörden massgeblich verbessert habe und beide Seiten an einer Repatriierung der Flüchtlinge sehr interessiert seien, existiere weiterhin kein Rückführungsabkommen zwischen den beiden Staaten. Türkische Medien hingegen hätten wiederholt von Überstellungen abtrünniger PKK-Mitglieder an die türkischen Behörden berichtet. Aus den Berichten gehe nicht abschliessend hervor, ob alle diese Überstellungen mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgt seien. Im konkreten Fall wurde für den Beschwerdeführer ein Verbleib im Irak für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen als zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erachtet. Dabei wurde festgehalten, zwar könnten unfreiwillige Auslieferungen ehemaliger PKK-Angehöriger an die Türkei nicht ausgeschlossen werden, seien aber unwahrscheinlich. Diese Rechtsprechung wurde in E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 (publiziert in BVGE 2011/10) bestätigt. Es wurde unter anderem festgehalten, obwohl türkische Medien offenbar zeitweise über Fälle von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-Mitgliedern aus dem Nordirak in die Türkei berichtet hätten, seien dem Gericht keine solchen Fälle bekannt. Ergänzend zu den Erwägungen im obengenannten Fall kann auf einen Bericht einer im Mai 2011 von der Schweiz und Finnland gemeinsam unternommenen Fact-Finding Mission nach Amman und in die autonome Region Kurdistan (ARK) hingewiesen werden (Finnish Immigration Service und Bundesamt für Migration, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 01.02.2012). In diesem wird unter anderem festgehalten, dass das UNHCR keine Kenntnisse von Deportationen ehemaliger PKK-Angehöriger durch die Behörden der autonomen Region Kurdistan (ARK) in die Türkei habe und die Behörden der ARK das Non-Refoulement Prinzip grösstenteils anwendeten. Gemäss dem Bericht der Fact-Finding Mission lebten zur Zeit 1600 türkische Flüchtlinge im Irak, die Mehrheit davon im Camp Makhmur in der Provinz Ninewa sowie in Dohuk. Die meisten Bewohner des Camps Makhmur hätten einen PKK-Hintergrund, würden aber als Zivilisten betrachtet. Es gebe zur Zeit keine Anzeichen dafür, dass die Bewohner des Camps Makhmur in naher Zukunft in die Türkei umgesiedelt werden würden. Eine Verlagerung in einen anderen Teil des Iraks stelle zurzeit auch keine Option dar. Gemäss anderen Quellen wirft die Türkei den Behörden der ARK immer wieder vor, zu wenig gegen die PKK-Anhänger im Nordirak vorzugehen. Bis 2011 übergab die Türkei den Behörden der ARK jährlich eine Liste mit Namen von PKK-Kämpfern und forderte sie auf, diese Personen an die Türkei auszuliefern. Gemäss der Webseite "Today's Zaman" sind die ARK-Behörden diesem Wunsch in keinem der Fälle nachgekommen, worauf die Türkei die Übergabe der Liste eingestellt hat (Today's Zaman, For first time, no PKK extradition list given to Iraq, 01.04.2011). 4.6 Der Beschwerdeführer machte unter Einreichung entsprechender Dokumente im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen logistischer Unterstützung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der PKK erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil habe er beim Kassationsgericht angefochten und die Staatsanwaltschaft habe eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils befürchte er, in der Türkei die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich nicht über ein Gefährdungsprofil, welches dessen Abschiebung durch die nordirakischen Behörden in die Türkei als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Weiteren hält sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit, durch das E.________ formell als Asylsuchender registriert, daselbst auf. Auch wenn das UNHCR im Nordirak, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, kein Asylverfahren durchführen sollte, besteht doch angesichts der erörterten allgemeinen Sicherheitslage von türkischen Staatsangehörigen im Nordirak ein faktischer Schutz vor Abschiebung in die Türkei. Somit kann das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen im Sinne von Art. 51 AsylG zur Schweiz hat.
5. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFMund die C.________ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: