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E-4906/2015

E-4906/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4906/2015 Urteil vom 18. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte, dass am 27. Juli 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der die Beschwerdeführerin angab, sie habe ihren Heimatstaat im März 2015 verlassen und sei mit einem von Österreich ausgestellten Schengenvisum nach Wien gelangt, von wo aus sie gleichentags (...) weiter nach B._______ gereist sei und sich in der Folge während drei bis vier Monaten bei ihrem nach Brauch angetrauten Ehemann in C._______ aufgehalten habe, bis sie zur Stellung eines Asylgesuchs in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Österreichs (...) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie diesbezüglich ausführte, sie wolle nicht nach Österreich (...), sondern habe sich für die Schweiz entschieden; zudem sei sie im (...) Monat schwanger und könne nicht reisen, dass das SEM die österreichischen Behörden am 29. Juli 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung von Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind) um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass Österreich der Überstellung am 30. Juli 2015 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 7. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin - unter Androhung der zwangs­­weisen Überstellung im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be­schwer­­deführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 12. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr bis zur zivilrechtlichen Eheschliessung der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren respektive sei der Vollzug der Wegweisung nach Österreich bis zur Eheschliessung aufzuschieben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerde ein Austrittsbericht des Spitals D._______ vom 8. Juli 2015, diverse türkische Zivilstandsdokumente, ein Schreiben an das Migrationsamt des Kantons E._______ vom 12. August 2015 (alles in Kopie) und Kopien des (...) Aufenthaltstitels und einer Wohnsitzbestätigung ihres Partners beigelegt wurden, dass sich die vorinstanzlichen Akten bei Beschwerdeeingang am 13. August 2015 bereits im Zusammenhang mit einem Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. E-4874/2015 ) beim Bundesverwaltungsgericht befanden, die Originalakten in der Zwischenzeit aber - nach Erstellung von Kopien - zusammen mit dem erwähnten Gesuch dem SEM retourniert worden sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einem Asylbewerber ein Visum ausgestellt hat, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin über ein von Österreich ausgestelltes, vom 15. März 2015 bis zum 5. April 2015 gültiges Schengenvisum verfügte (vgl. die vorinstanzlichen Akten A2/2 und A4/14 Ziff. 2.05 S. 5) und sich nach der Einreise nach Österreich ununterbrochen in B._______ und der Schweiz aufhielt, dass das SEM die österreichischen Behörden daher zu Recht unter Anrufung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass dem Ersuchen am 30. Juli 2015 stattgegeben wurde (vgl. A13/1), dass somit Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass diese die Zuständigkeit grundsätzlich nicht bestreitet, auf Beschwerdeebene jedoch gegen die Überstellung nach Österreich vorbringt, es bestehe die Gefahr, dass ihr die zivilrechtliche Heirat dort versagt werde und sie letztlich in die Türkei abgeschoben würde, wo sie an Leib und Leben bedroht sei, weshalb ihr aus humanitären Gründen der Aufenthalt in der Schweiz bis zur Eheschliessung zu gewähren sei, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass sie zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass sie bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse ihr Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8), dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die österreichischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den Akten sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vor­instanz zu entnehmen sind, dass insbesondere keine humanitären Gründe vorliegen, aufgrund derer das SEM zur Anwendung der Souveränitätsklausel gehalten gewesen wäre, dass die im Zusammenhang mit der (noch nicht weit fortgeschrittenen) Schwangerschaft geltend gemachten sowie die unabhängig davon bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand und der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive deren Reisefähigkeit bei der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die beabsichtigte Heirat in der Schweiz ebenfalls kein humanitäres Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi