Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die am 12. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4906/2015 vom 18. August 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheid. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 31. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sei superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden beziehungsweise solange ihre Reisefähigkeit verneint wird. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 4. November 2015, einen Arztbericht vom 12. Oktober 2015, den Ausländerausweis von B._______ sowie Papiere für die Eheschliessung zu den Akten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat, wobei der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Solange keine neue Sachverfügung vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht weder die Vorinstanz anweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben, noch selbst auf das Gesuch eintreten. Soweit die Beschwerde entsprechenden Begehren stellt, ist darauf nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. Es sei aber stossend, wenn die asylsuchende Person die Behörden dadurch zum Einlenken zwingen könnte. Es sei festzustellen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, warum Österreich ihr eine medizinische Behandlung verweigern würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv geprüft. Die österreichischen Behörden würden vor der Überstellung über ihre Schwangerschaft und ihren Gesundheitszustand informiert werden. Im Falle von Übergriffen oder Bedrohungen könne sich die Beschwerdeführerin in Österreich an die zuständigen Behörden wenden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Sie sei akut Selbstmord gefährdet, wenn sie nach Österreich weggewiesen werden würde. Dies sei auch fatal für ihr ungeborenes Kind. Ausserdem wohne der Vater ihres ungeborenen Kindes in Vaduz und sie würden beabsichtigen zu heiraten. Ihre Reisefähigkeit werde von den behandelnden Ärzten verneint. Indem die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch eintrete, missbrauche sie ihr Ermessen.
E. 4.3 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend, während die Ausführungen in der Beschwerde - sie beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen -, der Inhalt des Arztzeugnisses vom 4. November 2015 sowie die weiteren Beweismittel nicht geeignet sind, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung der Sachlage darzulegen.
E. 4.3.1 Zu den Suizidabsichten der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2015 offenbar in Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch stehen. Indes ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5780/2011 vom 1. Mai 2012).
E. 4.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was bei der Beschwerdeführerin, die gemäss Arztzeugnis vom 4. November 2015 an Anpassungsstörungen und Cholelithiasis leidet, nicht der Fall ist. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]). Der Erkrankung, der Schwangerschaft, der möglicherweise medizinisch indizierten bestehenden oder noch andauernden Reiseunfähigkeit und der allenfalls während der Rückreise erforderlichen medizinischen Versorgung ist durch die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Ansetzung des Ausreisetermins und den Ausreise- oder Ausschaffungsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
E. 4.3.3 Inwieweit die Heiratspläne der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Österreich im Wege stehen könnten, wird von ihr nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn ist nicht dargetan.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vorinstanz, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7619/2015 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die am 12. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4906/2015 vom 18. August 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheid. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 31. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sei superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden beziehungsweise solange ihre Reisefähigkeit verneint wird. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 4. November 2015, einen Arztbericht vom 12. Oktober 2015, den Ausländerausweis von B._______ sowie Papiere für die Eheschliessung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat, wobei der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Solange keine neue Sachverfügung vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht weder die Vorinstanz anweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben, noch selbst auf das Gesuch eintreten. Soweit die Beschwerde entsprechenden Begehren stellt, ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. Es sei aber stossend, wenn die asylsuchende Person die Behörden dadurch zum Einlenken zwingen könnte. Es sei festzustellen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hinweise vorliegen, warum Österreich ihr eine medizinische Behandlung verweigern würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv geprüft. Die österreichischen Behörden würden vor der Überstellung über ihre Schwangerschaft und ihren Gesundheitszustand informiert werden. Im Falle von Übergriffen oder Bedrohungen könne sich die Beschwerdeführerin in Österreich an die zuständigen Behörden wenden. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Sie sei akut Selbstmord gefährdet, wenn sie nach Österreich weggewiesen werden würde. Dies sei auch fatal für ihr ungeborenes Kind. Ausserdem wohne der Vater ihres ungeborenen Kindes in Vaduz und sie würden beabsichtigen zu heiraten. Ihre Reisefähigkeit werde von den behandelnden Ärzten verneint. Indem die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch eintrete, missbrauche sie ihr Ermessen. 4.3 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend, während die Ausführungen in der Beschwerde - sie beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen -, der Inhalt des Arztzeugnisses vom 4. November 2015 sowie die weiteren Beweismittel nicht geeignet sind, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung der Sachlage darzulegen. 4.3.1 Zu den Suizidabsichten der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2015 offenbar in Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch stehen. Indes ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). 4.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was bei der Beschwerdeführerin, die gemäss Arztzeugnis vom 4. November 2015 an Anpassungsstörungen und Cholelithiasis leidet, nicht der Fall ist. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]). Der Erkrankung, der Schwangerschaft, der möglicherweise medizinisch indizierten bestehenden oder noch andauernden Reiseunfähigkeit und der allenfalls während der Rückreise erforderlichen medizinischen Versorgung ist durch die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Ansetzung des Ausreisetermins und den Ausreise- oder Ausschaffungsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 4.3.3 Inwieweit die Heiratspläne der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Österreich im Wege stehen könnten, wird von ihr nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn ist nicht dargetan.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vorinstanz, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: