Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 31. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte sie am 27. November 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 28. November 2023 teilte es ihr Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 26. August 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B.b Dabei gab sie im Wesentlichen an, türkische Staatsangehörige und kurdische Alevitin zu sein. Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Seit einigen Jahren habe sie jeweils die Wintermonate in ihrer Wohnung in der Stadt C._______ und die Sommermonate im Dorf D._______ bei ihren Eltern und ihrer Grossmutter väterlicherseits verbracht. Sie habe die Primarschule abgeschlossen und landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Hof ihrer Familie ausgeübt. Ab ihren 20er Jahren habe sie begonnen, sich politisch zu engagieren. Im Jahr 20(...) sei sie als (...) gewählt worden. Zudem sei sie lokale Vertreterin der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Seitdem sei sie immer wieder dem Druck der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Während der Kobane-Ereignisse habe sie für die Bevölkerung von Rojava Spenden gesammelt. Aufgrund dessen sei ein Parteikollege angeklagt worden. Da sie damals auch in diese Tätigkeiten involviert gewesen sei, fürchte sie sich davor, ebenfalls Probleme zu erhalten. Zudem sei sie insgesamt drei Mal in schwerwiegender Weise in Polizeigewahrsam genommen worden. Das erste Mal sei sie drei Jahre vor ihrer Ausreise an einem Protest in E._______ festgenommen, verhört, bedroht und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 2022 sei sie auf den Polizeiposten vorgeladen und dort den ganzen Tag festgehalten, psychisch unter Druck gesetzt und belästigt worden. Zuletzt sei sie im (...) 2023 während zweier Tage festgenommen und zu ihrer Parteitätigkeit befragt worden. Ausserdem sei sie während verschiedener Protestaktionen von der Polizei respektlos behandelt worden. Am (...) 2024 hätten Kommunalwahlen stattgefunden. Gleichzeitig habe ihre Tätigkeit im Gemeinderat geendet. Sie sei für den Fall einer erneuten Kandidatur mit einer Festnahme bedroht worden. Von einer Parteikollegin habe sie zudem erfahren, dass eine Razzia in ihrem Parteilokal geplant sei und es zu Festnahmen anhand einer geheimen Liste kommen werde, auf der sich auch ihr Name befinde. Die Liste sei im Zusammenhang mit den zuvor gesammelten Spenden für die Bevölkerung in Rojava gestanden. Am (...) 2023 habe sie die Türkei illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise sei es am (...) 2023 zu einer Razzia in der gesamten Provinz C._______ gekommen, wobei (...) Parteimitglieder festgenommen worden seien und sie (die Beschwerdeführerin) bei ihren Eltern zu Hause, in ihrer Wohnung in C._______ sowie im Parteilokal gesucht worden sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Mitgliedskarte der HDP sowie die schriftliche Bestätigung ihrer Wahl in den Gemeinderat in Kopie und weitere Beweismittel zu den Akten (Auflistung unter Ziff. I.3, S. 4 der angefochtenen Verfügung). C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 (eröffnet am 15. Juni 2026) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch vom 31. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM die Niederlegung des Mandats. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 14. Juli 2026 (Posteingang am 15. Juli 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 7. August 2026 bezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Zudem gehen aus den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler hervor. Insbesondere sind den beiden Anhörungsprotokollen vom 27. November 2023 sowie vom 26. August 2024 keine Hinweise darauf zu entnehmen, diese seien unvollständig oder unsachgemäss durchgeführt worden - was sowohl durch die Beschwerdeführerin (nach Rückübersetzung) wie auch durch ihre anwesende Rechtsvertretung jeweils schriftlich bestätigt wurde. Ausserdem wurde sie anlässlich der Anhörung vom 26. August 2024 explizit auf ihr Anrecht aufmerksam gemacht, geschlechtsspezifische Vorfälle in einer gleichgeschlechtlichen Runde zu besprechen, was sie jedoch als nicht notwendig erachtete. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie habe «volles Vertrauen» und fühle sich imstande, vor der befragenden Person über die Vorfälle zu sprechen (SEM-Akte [...], F48). In der Folge hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile durch die türkischen Behörden würden in ihrer Häufigkeit und ihrem Ausmass keine derartige Intensität aufweisen, dass sie ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Diese würden jedoch nicht automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes führen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, da es sich bei ihrer Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied um ein lokales Mandat ohne besondere Funktion innerhalb der Parteihierarchie handle. Zudem lägen keine Hinweise auf eine erhöhte öffentliche Wahrnehmung ihrer Person wie beispielsweise Medienberichte vor, welche auf eine gewisse Bekanntheit oder ein gezieltes behördlicher Interesse an ihrer Person schliessen liesse. Soweit sie geltend mache, ihr Name stehe auf einer Liste im Zusammenhang mit einem in C._______ geführten Verfahren, stütze sich diese Annahme lediglich auf die Aussage einer anderen Person, wobei die Quelle von ihr nicht weiter konkretisiert worden sei. Weitere lägen keine Hinweise darauf vor, dass gegen sie tatsächlich ein Verfahren eröffnet worden sei. Zusammengefasst würden die von ihr geschilderten, in der Türkei erlebten Nachteile der erforderlichen Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und ihre Furcht vor künftiger Verfolgung sei als unbegründet einzustufen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen.
E. 6.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre geschilderten Vorfälle lediglich isoliert betrachtet. In ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Geschehnisse würden diese die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen. In Bezug auf ihre Tätigkeit bei der HDP verkenne die Vorinstanz zudem, dass sie ein durch die Wahl legitimiertes öffentlich amtierendes Organ der HDP auf kommunaler Ebene gewesen sei. Mit Verweis auf bereits ergangene Urteile in der Türkei gegen Persönlichkeiten aus Politik und Zivilgesellschaft der kurdischen Bewegung führte sie weiter aus, sie weise exakt das Profil aus, das die türkischen Behörden gegenwärtig systematisch und mit äusserster Härte verfolgen würden. Indem sie bei der erwähnten Razzia ausserdem bei ihren Eltern zuhause, in ihrer Wohnung in C._______ wie auch im Parteilokal gesucht worden sei, sei eine gezielte, personenbezogene Suche respektive Verfolgung gegeben. Als alleinstehende junge Frau, die wiederholt von männlichen Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen, verhört und psychisch unter Druck gesetzt worden sei, befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation, der unter dem Grundsatz der Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe Rechnung zu tragen sei. Gegen politisch aktive kurdische Frauen bestehe ein dokumentiertes, spezifisches Risiko, Opfer sexualisierter Gewalt durch die türkischen Sicherheitskräfte zu werden.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit nachfolgenden, sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Hervorhebungen und Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II und III).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die in der Türkei erlebten Vorfälle - namentlich die dreimalige Festnahme durch die Polizei und in diesem Zusammenhang die Befragung zur Parteitätigkeit, die sexuelle Belästigung, die ausgesprochenen Drohungen sowie die Suche nach ihr bei einer Razzia im Jahr 2023 (in ihrer Abwesenheit) - würden in ihrer Gesamtheit das erforderliche Mass an Intensität zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erreichen.
E. 7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass keines der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einer der genannten Vorfälle zu belegen vermag. Die angebliche Existenz einer geheimen Liste, worauf ihr Name stehe und anhand welcher sie gesucht und verfolgt werde, beruht auf mündlicher Überlieferung. Zudem war sie im Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihr anlässlich einer Razzia bereits landesabwesend, weshalb auch diese Information lediglich auf Berichten von Familienmitgliedern oder Bekannten basiert. Selbst bei Wahrunterstellung würden sie jedoch, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und auch im Kontext der weiteren geschilderten Erlebnisse, in ihrer Intensität nicht das Mass einer gezielten, schwerwiegenden individuellen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen.
E. 7.2.3 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe (vor allem Übergriffe durch männliche Sicherheitskräfte) erreichen - bei Wahrunterstellung - ebenfalls nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Spezifität und Intensität.
E. 7.2.4 Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderatsmitglied der HDP stellt zudem, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, an sich noch keine exponierte politische Stellung dar, da es sich dabei um ein lokales Mandat ohne besondere Funktion innerhalb der Parteihierarchie handelt. Daraus lässt sich folglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten.
E. 7.3 Am Gesagten vermögen auch die beschwerdeweise aufgeführten Links zu Artikeln betreffend die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei mangels hinreichenden konkreten Bezugs zur Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
E. 7.4 Zusammenfassend erfüllen die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sodann liegen keine Hinweise darauf vor, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 9.2.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazi) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 sowie Urteil des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 8.3.2).
E. 9.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen. Diese hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt C._______, wo sie eine Eigentumswohnung besitzt, und verbrachte die Sommermonate jeweils im Dorf D._______ bei ihren Eltern und ihrer Grossmutter. Daneben verfügt sie über weitere Verwandte in C._______, darunter ihre älteren Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass der jungen, gesunden Beschwerdeführerin, welche einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung in der (...) sowie in der (...) vorzuweisen hat, die wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei gelingen wird.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4905/2026 Urteil vom 10. September 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Am 31. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte sie am 27. November 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 28. November 2023 teilte es ihr Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 26. August 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B.b Dabei gab sie im Wesentlichen an, türkische Staatsangehörige und kurdische Alevitin zu sein. Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Seit einigen Jahren habe sie jeweils die Wintermonate in ihrer Wohnung in der Stadt C._______ und die Sommermonate im Dorf D._______ bei ihren Eltern und ihrer Grossmutter väterlicherseits verbracht. Sie habe die Primarschule abgeschlossen und landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Hof ihrer Familie ausgeübt. Ab ihren 20er Jahren habe sie begonnen, sich politisch zu engagieren. Im Jahr 20(...) sei sie als (...) gewählt worden. Zudem sei sie lokale Vertreterin der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Seitdem sei sie immer wieder dem Druck der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Während der Kobane-Ereignisse habe sie für die Bevölkerung von Rojava Spenden gesammelt. Aufgrund dessen sei ein Parteikollege angeklagt worden. Da sie damals auch in diese Tätigkeiten involviert gewesen sei, fürchte sie sich davor, ebenfalls Probleme zu erhalten. Zudem sei sie insgesamt drei Mal in schwerwiegender Weise in Polizeigewahrsam genommen worden. Das erste Mal sei sie drei Jahre vor ihrer Ausreise an einem Protest in E._______ festgenommen, verhört, bedroht und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 2022 sei sie auf den Polizeiposten vorgeladen und dort den ganzen Tag festgehalten, psychisch unter Druck gesetzt und belästigt worden. Zuletzt sei sie im (...) 2023 während zweier Tage festgenommen und zu ihrer Parteitätigkeit befragt worden. Ausserdem sei sie während verschiedener Protestaktionen von der Polizei respektlos behandelt worden. Am (...) 2024 hätten Kommunalwahlen stattgefunden. Gleichzeitig habe ihre Tätigkeit im Gemeinderat geendet. Sie sei für den Fall einer erneuten Kandidatur mit einer Festnahme bedroht worden. Von einer Parteikollegin habe sie zudem erfahren, dass eine Razzia in ihrem Parteilokal geplant sei und es zu Festnahmen anhand einer geheimen Liste kommen werde, auf der sich auch ihr Name befinde. Die Liste sei im Zusammenhang mit den zuvor gesammelten Spenden für die Bevölkerung in Rojava gestanden. Am (...) 2023 habe sie die Türkei illegal verlassen. Nach ihrer Ausreise sei es am (...) 2023 zu einer Razzia in der gesamten Provinz C._______ gekommen, wobei (...) Parteimitglieder festgenommen worden seien und sie (die Beschwerdeführerin) bei ihren Eltern zu Hause, in ihrer Wohnung in C._______ sowie im Parteilokal gesucht worden sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Mitgliedskarte der HDP sowie die schriftliche Bestätigung ihrer Wahl in den Gemeinderat in Kopie und weitere Beweismittel zu den Akten (Auflistung unter Ziff. I.3, S. 4 der angefochtenen Verfügung). C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 (eröffnet am 15. Juni 2026) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch vom 31. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM die Niederlegung des Mandats. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 14. Juli 2026 (Posteingang am 15. Juli 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2026 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 7. August 2026 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Zudem gehen aus den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler hervor. Insbesondere sind den beiden Anhörungsprotokollen vom 27. November 2023 sowie vom 26. August 2024 keine Hinweise darauf zu entnehmen, diese seien unvollständig oder unsachgemäss durchgeführt worden - was sowohl durch die Beschwerdeführerin (nach Rückübersetzung) wie auch durch ihre anwesende Rechtsvertretung jeweils schriftlich bestätigt wurde. Ausserdem wurde sie anlässlich der Anhörung vom 26. August 2024 explizit auf ihr Anrecht aufmerksam gemacht, geschlechtsspezifische Vorfälle in einer gleichgeschlechtlichen Runde zu besprechen, was sie jedoch als nicht notwendig erachtete. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie habe «volles Vertrauen» und fühle sich imstande, vor der befragenden Person über die Vorfälle zu sprechen (SEM-Akte [...], F48). In der Folge hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile durch die türkischen Behörden würden in ihrer Häufigkeit und ihrem Ausmass keine derartige Intensität aufweisen, dass sie ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Diese würden jedoch nicht automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes führen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, da es sich bei ihrer Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied um ein lokales Mandat ohne besondere Funktion innerhalb der Parteihierarchie handle. Zudem lägen keine Hinweise auf eine erhöhte öffentliche Wahrnehmung ihrer Person wie beispielsweise Medienberichte vor, welche auf eine gewisse Bekanntheit oder ein gezieltes behördlicher Interesse an ihrer Person schliessen liesse. Soweit sie geltend mache, ihr Name stehe auf einer Liste im Zusammenhang mit einem in C._______ geführten Verfahren, stütze sich diese Annahme lediglich auf die Aussage einer anderen Person, wobei die Quelle von ihr nicht weiter konkretisiert worden sei. Weitere lägen keine Hinweise darauf vor, dass gegen sie tatsächlich ein Verfahren eröffnet worden sei. Zusammengefasst würden die von ihr geschilderten, in der Türkei erlebten Nachteile der erforderlichen Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und ihre Furcht vor künftiger Verfolgung sei als unbegründet einzustufen, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. 6.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre geschilderten Vorfälle lediglich isoliert betrachtet. In ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Geschehnisse würden diese die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen. In Bezug auf ihre Tätigkeit bei der HDP verkenne die Vorinstanz zudem, dass sie ein durch die Wahl legitimiertes öffentlich amtierendes Organ der HDP auf kommunaler Ebene gewesen sei. Mit Verweis auf bereits ergangene Urteile in der Türkei gegen Persönlichkeiten aus Politik und Zivilgesellschaft der kurdischen Bewegung führte sie weiter aus, sie weise exakt das Profil aus, das die türkischen Behörden gegenwärtig systematisch und mit äusserster Härte verfolgen würden. Indem sie bei der erwähnten Razzia ausserdem bei ihren Eltern zuhause, in ihrer Wohnung in C._______ wie auch im Parteilokal gesucht worden sei, sei eine gezielte, personenbezogene Suche respektive Verfolgung gegeben. Als alleinstehende junge Frau, die wiederholt von männlichen Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen, verhört und psychisch unter Druck gesetzt worden sei, befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation, der unter dem Grundsatz der Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe Rechnung zu tragen sei. Gegen politisch aktive kurdische Frauen bestehe ein dokumentiertes, spezifisches Risiko, Opfer sexualisierter Gewalt durch die türkischen Sicherheitskräfte zu werden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit nachfolgenden, sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Hervorhebungen und Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II und III). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die in der Türkei erlebten Vorfälle - namentlich die dreimalige Festnahme durch die Polizei und in diesem Zusammenhang die Befragung zur Parteitätigkeit, die sexuelle Belästigung, die ausgesprochenen Drohungen sowie die Suche nach ihr bei einer Razzia im Jahr 2023 (in ihrer Abwesenheit) - würden in ihrer Gesamtheit das erforderliche Mass an Intensität zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erreichen. 7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass keines der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einer der genannten Vorfälle zu belegen vermag. Die angebliche Existenz einer geheimen Liste, worauf ihr Name stehe und anhand welcher sie gesucht und verfolgt werde, beruht auf mündlicher Überlieferung. Zudem war sie im Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihr anlässlich einer Razzia bereits landesabwesend, weshalb auch diese Information lediglich auf Berichten von Familienmitgliedern oder Bekannten basiert. Selbst bei Wahrunterstellung würden sie jedoch, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und auch im Kontext der weiteren geschilderten Erlebnisse, in ihrer Intensität nicht das Mass einer gezielten, schwerwiegenden individuellen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. 7.2.3 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe (vor allem Übergriffe durch männliche Sicherheitskräfte) erreichen - bei Wahrunterstellung - ebenfalls nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Spezifität und Intensität. 7.2.4 Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gemeinderatsmitglied der HDP stellt zudem, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, an sich noch keine exponierte politische Stellung dar, da es sich dabei um ein lokales Mandat ohne besondere Funktion innerhalb der Parteihierarchie handelt. Daraus lässt sich folglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. 7.3 Am Gesagten vermögen auch die beschwerdeweise aufgeführten Links zu Artikeln betreffend die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei mangels hinreichenden konkreten Bezugs zur Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 7.4 Zusammenfassend erfüllen die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sodann liegen keine Hinweise darauf vor, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 9.2.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazi) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 sowie Urteil des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 8.3.2). 9.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen. Diese hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt C._______, wo sie eine Eigentumswohnung besitzt, und verbrachte die Sommermonate jeweils im Dorf D._______ bei ihren Eltern und ihrer Grossmutter. Daneben verfügt sie über weitere Verwandte in C._______, darunter ihre älteren Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass der jungen, gesunden Beschwerdeführerin, welche einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung in der (...) sowie in der (...) vorzuweisen hat, die wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei gelingen wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: