Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 12. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 vollumfänglich ab. Es befand die von den Gesuchstellenden geltend gemachte Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China als unglaubhaft und stützte sich dabei auf die durchgeführte LINGUA-Analyse. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus Tibet nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt. Insgesamt hätten sie keinen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft machen können. B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 reichten die Gesuchstellenden beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2018 ein, eventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung weiterzuleiten. Das SEM beurteilte das Gesuch als Revision und überwies dieses dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. In ihrem Gesuch beantragen die Gesuchstellenden die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2018 vom 3. Dezember. Nach Aufhebung des Entscheids sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Gesuchstellenden seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Revisionsgrund rufen sie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) an. Durch ein Hochzeitsfoto der Gesuchstellenden vom 25. Juli 1998 und ein Foto der Eltern der Gesuchstellerin würden ihre Ausführungen zu ihrer Herkunft belegt werden. Das Hochzeitsfoto zeige, dass eine Hochzeit in Tibet nicht mit einer Hochzeit in der Schweiz vergleichbar sei. Ferner sei auch zu erkennen, in welcher Umgebung sie und ihre Familien gelebt hätten. Diese Fotos hätten sie am 20. Dezember 2018 in ihrer Wohnung gefunden, nachdem sie die Kündigung des Untermietvertrags von den Sozialen Diensten C._______ sowie das Schreiben des SEM bezüglich Ausreisefrist vom 10. Dezember 2018 erhalten hätten. Am 19. Dezember 2018 hätten sie mit D._______ eine Person gefunden, die ihren Heimatdialekt habe bestätigen können. Nach dem ablehnenden Asylentscheid sehe die Gesuchstellerin keinen Sinn mehr in ihrem Leben und die untersuchende Ärztin habe eine Rückkehr in ihren Heimatstaat deshalb als lebensbedrohend eingeschätzt. Als Beweismittel reichen sie ein Hochzeitsfoto vom 25. Juli 1998, ein Foto der Eltern der Gesuchstellerin, ein Schreiben von D._______ vom 14. Januar 2019, einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 19. Dezember 2018, ein Schreiben des SEM vom 10. Dezember 2018, ein Schreiben des C._______ vom 14. Dezember 2018, eine Beschwerde der Gesuchstellenden an das Departement des Innern des Kantons F._______ vom 27. Dezember 2018 betreffend die Kündigung der Wohnung, einen Bericht von Amnesty International 2017/18 zur Menschenrechtslage in China sowie einen Aufsatz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Dezember 2015 zu tibetischen Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog)
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Entsprechend begründete Gesuche sind auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13).
E. 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 66 VwVG; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 BGG N 8).
E. 2.5 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 307 Rz. 5.48).
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 3.2 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
E. 3.3 Das Schreiben von D._______ vom 14. Januar 2019, mit welchem der Dialekt der Gesuchstellenden bestätigt werden soll, sowie der Arztbericht vom 19. Dezember 2018 sind nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018) entstanden, weshalb sie von der Revision ausgeschlossen sind (vgl. E. 2.3). Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln ist daher nicht einzutreten.
E. 3.4 Weiter reichen die Gesuchstellenden Fotos von ihrem Hochzeitstag vom 25. Juli 1998 und von den Eltern der Gesuchstellerin ein. Diese Beweismittel sind vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 entstanden und es handelt sich dabei um vorbestandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zu prüfen ist im Folgenden, ob es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen wäre, diese Beweismittel bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beizubringen. Die Gesuchstellenden führen aus, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den Fotos um Beweismittel handle. Erst durch den Besuch bei ihrem Rechtsvertreter am 20. Dezember 2018 sei ihnen klar geworden, wie wichtig diese beiden Fotos seien, da diese ihre Asylvorbringen untermauern würden. Dass sie dies nicht bereits vorher bemerkten, könne ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Sie seien Laien, welche sich mit dem Schweizerischen Rechtssystem nicht auskennen würden. Es handle sich bei Asylgesuchen sodann um komplexe Rechtsfälle, welchen sie alleine nicht gewachsen seien. Die Gesuchstellenden wurden bereits anlässlich ihrer Befragungen vom 30. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akten A 5 und 6 jeweils S. 2) und 30. Oktober 2017 (vgl. A 12 und 13 jeweils S. 2) auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert, Dokumente und Beweismittel beizubringen. Den Gesuchstellenden sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatten. Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren waren sie zudem vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten. Die Fotos befanden sich ausserdem in der Wohnung der Gesuchstellenden in der Schweiz und somit in ihrem Zugangsbereich. Es wäre ihnen daher möglich und zumutbar gewesen, die Fotos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Beweismittel sind zwar als zulässiger Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, jedoch als verspätet im Sinne von Art. 46 VVG zu betrachten.
E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu bejahen, und sie somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.
E. 4.2 Verspätete revisionsweise Vorbringen können zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 46 VGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
E. 4.3 Die Gesuchstellenden vermögen das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen. Den beiden Fotos kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, wo sie aufgenommen worden sind und sie vermögen weder die Herkunft der Gesuchstellenden noch eine konkrete Gefährdung zu belegen. Es lässt sich somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis erkennen. Das blosse Behaupten einer Gefährdungslage reicht nicht aus, die Verwirkungsfolge von Art. 46 VGG im Sinne der in Erwägung 4.2 aufgeführten Rechtsprechung zu beseitigen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 6.1 Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb diese Gesuche abzuweisen sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-486/2019 Urteil vom 27. Februar 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide China (Volksrepublik), beide vertreten durch lic. iur. Boris Banga, Clivia Wullimann & Partner, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 (E-5901/2018). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 vollumfänglich ab. Es befand die von den Gesuchstellenden geltend gemachte Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China als unglaubhaft und stützte sich dabei auf die durchgeführte LINGUA-Analyse. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus Tibet nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt. Insgesamt hätten sie keinen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft machen können. B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 reichten die Gesuchstellenden beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2018 ein, eventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung weiterzuleiten. Das SEM beurteilte das Gesuch als Revision und überwies dieses dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. In ihrem Gesuch beantragen die Gesuchstellenden die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2018 vom 3. Dezember. Nach Aufhebung des Entscheids sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Gesuchstellenden seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Revisionsgrund rufen sie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) an. Durch ein Hochzeitsfoto der Gesuchstellenden vom 25. Juli 1998 und ein Foto der Eltern der Gesuchstellerin würden ihre Ausführungen zu ihrer Herkunft belegt werden. Das Hochzeitsfoto zeige, dass eine Hochzeit in Tibet nicht mit einer Hochzeit in der Schweiz vergleichbar sei. Ferner sei auch zu erkennen, in welcher Umgebung sie und ihre Familien gelebt hätten. Diese Fotos hätten sie am 20. Dezember 2018 in ihrer Wohnung gefunden, nachdem sie die Kündigung des Untermietvertrags von den Sozialen Diensten C._______ sowie das Schreiben des SEM bezüglich Ausreisefrist vom 10. Dezember 2018 erhalten hätten. Am 19. Dezember 2018 hätten sie mit D._______ eine Person gefunden, die ihren Heimatdialekt habe bestätigen können. Nach dem ablehnenden Asylentscheid sehe die Gesuchstellerin keinen Sinn mehr in ihrem Leben und die untersuchende Ärztin habe eine Rückkehr in ihren Heimatstaat deshalb als lebensbedrohend eingeschätzt. Als Beweismittel reichen sie ein Hochzeitsfoto vom 25. Juli 1998, ein Foto der Eltern der Gesuchstellerin, ein Schreiben von D._______ vom 14. Januar 2019, einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 19. Dezember 2018, ein Schreiben des SEM vom 10. Dezember 2018, ein Schreiben des C._______ vom 14. Dezember 2018, eine Beschwerde der Gesuchstellenden an das Departement des Innern des Kantons F._______ vom 27. Dezember 2018 betreffend die Kündigung der Wohnung, einen Bericht von Amnesty International 2017/18 zur Menschenrechtslage in China sowie einen Aufsatz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Dezember 2015 zu tibetischen Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog) 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Entsprechend begründete Gesuche sind auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 66 VwVG; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 BGG N 8). 2.5 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 307 Rz. 5.48). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 3.3 Das Schreiben von D._______ vom 14. Januar 2019, mit welchem der Dialekt der Gesuchstellenden bestätigt werden soll, sowie der Arztbericht vom 19. Dezember 2018 sind nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018) entstanden, weshalb sie von der Revision ausgeschlossen sind (vgl. E. 2.3). Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln ist daher nicht einzutreten. 3.4 Weiter reichen die Gesuchstellenden Fotos von ihrem Hochzeitstag vom 25. Juli 1998 und von den Eltern der Gesuchstellerin ein. Diese Beweismittel sind vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 entstanden und es handelt sich dabei um vorbestandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zu prüfen ist im Folgenden, ob es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen wäre, diese Beweismittel bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beizubringen. Die Gesuchstellenden führen aus, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den Fotos um Beweismittel handle. Erst durch den Besuch bei ihrem Rechtsvertreter am 20. Dezember 2018 sei ihnen klar geworden, wie wichtig diese beiden Fotos seien, da diese ihre Asylvorbringen untermauern würden. Dass sie dies nicht bereits vorher bemerkten, könne ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Sie seien Laien, welche sich mit dem Schweizerischen Rechtssystem nicht auskennen würden. Es handle sich bei Asylgesuchen sodann um komplexe Rechtsfälle, welchen sie alleine nicht gewachsen seien. Die Gesuchstellenden wurden bereits anlässlich ihrer Befragungen vom 30. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akten A 5 und 6 jeweils S. 2) und 30. Oktober 2017 (vgl. A 12 und 13 jeweils S. 2) auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert, Dokumente und Beweismittel beizubringen. Den Gesuchstellenden sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatten. Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren waren sie zudem vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten. Die Fotos befanden sich ausserdem in der Wohnung der Gesuchstellenden in der Schweiz und somit in ihrem Zugangsbereich. Es wäre ihnen daher möglich und zumutbar gewesen, die Fotos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Beweismittel sind zwar als zulässiger Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, jedoch als verspätet im Sinne von Art. 46 VVG zu betrachten. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu bejahen, und sie somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 4.2 Verspätete revisionsweise Vorbringen können zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 46 VGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.3 Die Gesuchstellenden vermögen das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen. Den beiden Fotos kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, wo sie aufgenommen worden sind und sie vermögen weder die Herkunft der Gesuchstellenden noch eine konkrete Gefährdung zu belegen. Es lässt sich somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis erkennen. Das blosse Behaupten einer Gefährdungslage reicht nicht aus, die Verwirkungsfolge von Art. 46 VGG im Sinne der in Erwägung 4.2 aufgeführten Rechtsprechung zu beseitigen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 ist demzufolge nicht einzutreten. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb diese Gesuche abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: