Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP; Akten SEM A4/15 und A5/14) und am 30. Oktober 2017 die vertieften Anhörungen statt (A12/20 und A13/11). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien tibetischer Ethnie mit Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China und stammten aus der Gemeinde C._______ im Kreis D._______ im Gebiet Ngari des Autonomen Gebiets Tibet. Im Juli 1998 hätten sie nach Brauch geheiratet. Zwei Töchter mit Jahrgang 2000 beziehungsweise 2003 lebten bei deren Grossmutter im heimatlichen Dorf. Die Beschwerdeführenden hätten keine Schule besucht. Beide hätten seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus der Volksrepublik China im Mai 2015 nebst Wanderungen als Nomaden ausschliesslich im Dorf E._______ gelebt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, am 8. Mai 2015 seien zwei Lamas in Begleitung von fünf Polizisten in ihrem Dorf erschienen und hätten für die Gottheit Shugden geworben. Sie hätten erklärt, diese Praxis verbreiten zu wollen, die jedoch vom Dalai Lama verboten werden solle. Nach der Ankündigung, sie würden in einem Jahr wieder kommen, um in der Stupa eine Shugden-Statue zu platzieren, hätten diese Leute das Dorf wieder verlassen. Anlässlich einer Dorfversammlung vom folgenden Tag habe sich der Beschwerdeführer gegen das Aufstellen einer Shugden-Figur in der Stupa gewandt, da dies gegen den Dalai Lama gerichtet sei. Tags darauf habe sein Bruder dem Beschwerdeführer berichtet, er habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass er anlässlich der Dorfversammlung eine unerlaubte Diskussion geführt habe. Der Beschwerdeführer würde deshalb bald Probleme mit der Polizei erhalten, und wenn er von den chinesischen Behörden festgenommen werden sollte, wäre sein Leben in Gefahr. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Dorf so rasch als möglich zu verlassen, worauf die Beschwerdeführenden noch in derselben Nacht aus dem Dorf abgereist seien. Zu Pferd seien sie in etwa 20 Tagen in Purang angekommen, wo sie bei einem Bekannten untergekommen seien. Von dort aus seien sie in einem Lastwagen versteckt nach Dram und nach einigen Tagen mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Nepal gelangt. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Nepal seien sie am 19. September 2015 von Kathmandu auf dem Luftweg über einen ihnen unbekannten Ort nach Europa gereist und hätten wiederum mit Hilfe von Schleppern die Schweiz erreicht. Im Rahmen des Verfahrens bei der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden keine Identitätspapiere ein. B. Am 26. März 2018 liess das SEM im Auftrag über die Fachstelle LINGUA mit den Beschwerdeführenden im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und ihres linguistischen Profils je ein Interview durchführen. Die LINGUA-Berichte vom 20. April 2018 kamen aufgrund dieser Analysen zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht wie von ihnen angegeben im geografischen Raum beziehungsweise sozio-ethischen Milieu vom Kreis D._______, Gebiet Ngari, Autonomes Gebiet Tibet der Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. C. Mit Schreiben vom 30. April 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analysen und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung der Gespräche vom 26. März 2018 nach vorheriger Terminabsprache beim SEM anzuhören. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM seine Mandatierung mit und ersuchte um Akteneinsicht. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch ab und lud die Beschwerdeführenden ein, sich das LINGUA-Interview auf CD anzuhören. F. Nach verschiedener Korrespondenz auch zur Terminvereinbarung fand am 3. August 2018 in den Räumlichkeiten des SEM die Anhörung der LINGUA-CD mit den Gesprächsaufzeichnungen durch die Beschwerdeführenden statt. G. Mit Schreiben vom 26. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter im Rahmen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der LINGUA-Berichte vom 20. April 2018 Stellung. H. Mit Eingabe an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. I. Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. J. Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. K. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, es seien die Ziffern 1 bis 4 sowie die Ziffer 6 der Verfügung des SEM vom 12. September 2018 aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden rückwirkend per 15. Mai 2018 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der vorliegenden Beschwerde komme gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu, weshalb es sich entgegen dem entsprechenden Antrag erübrige, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden abgewiesen und verfügt, die Beschwerdeführenden hätten innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. N. Der geforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das vorliegende Urteil ergeht in der Besetzung eines Spruchkörpers von drei Richterinnen oder Richter. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Mit der Beschwerde werden die Rügen einer Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 6 EMRK erhobenen. Zudem sei durch das SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend und nicht richtig erstellt worden. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 4.1 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Das SEM hat entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden namentlich die Vorgaben der geltenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung der LINGUA-Expertisen sowie der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt eingehalten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10) bringen sie vor, bei der LINGUA-Analyse halte der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analysebericht neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person bei unzureichenden Ausführungen letzterer praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussere sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Die Beschwerdeführenden zitieren dabei das betreffende Urteil falsch und verkennen, dass diese genannten Erfordernisse gemäss geltender Rechtsprechung gerade nicht bei LINGUA-Expertisen, wie sie hier vorliegen, erfüllt sein müssen, sondern bei Herkunftsabklärungen durch amtsinterne Anhörungen zum Länder-und Alltagswissen, wie sie das SEM eine gewisse Zeit anstelle von an extern an Expertenpersonen in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen durchführte. Im Übrigen würden die genannten Erfordernisse nicht unter den Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör fallen, sondern hätten dazu zu dienen, dem Gericht zu ermöglichen, den Sachvortrag zuverlässig zu würdigen (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). In diesem Zusammenhang würde der Gewährung der Akteneinsicht rechtsgenüglich Achtung verschafft, wenn der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt würde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Demnach geht die erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, aus dem Schreiben des SEM vom 30. April 2018 (rechtliches Gehör zu den LINGUA-Berichten) gehe nicht hervor, welche Antworten von ihnen zu welchen Fragen hätten erwartet werden dürfen, fehl. Vorliegend wurden nicht rein amtsinterne Ländertest-Befragungen durchgeführt, sondern von einer amtsexternen sachverständigen Person mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen landeskundlich-kulturelle als auch linguistische Analysen erhoben und die daraus erarbeiteten LINGUA-Berichte verfasst und von einer weiteren Expertenperson geprüft. Zwecks Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der LINGUA-Berichte zur Kenntnis gebracht, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG). Das SEM hat ihnen in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz offengelegt (vgl. BVGE 2015/10, E. 5.1, m.w.H.). Der von den Beschwerdeführenden erhobene Einwand, ihnen sei das Ergebnis des Gutachtens in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nur pauschal und substanzlos zur Kenntnis gebracht worden, ist als offenkundig unbegründet zu erachten. Die Ausführungen im Schreiben des SEM vom 30. April 2018 sind vielmehr als den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Berichte umfassend und sorgfältig wiedergebend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äussern. Im Vorfeld hierzu erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit, die auf dem Tonträger einer CD festgehaltenen mündlichen Experten-Interviews anzuhören. In der Beschwerde wird der in eine (wohl eher rhetorische) Frage geformte Vorwurf an die Vorinstanz erhoben, ob es sich bei der Anhörung der CD nun bereits um Akteneinsicht handle oder ob die Anhörung der CD und die Stellungnahme zum vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zu den LINGUA-Berichten ein Teil der Untersuchung bilde. Zudem wird gerügt, dass anlässlich der Anhörung der CD kein Protokoll geführt worden sei, weshalb es sich per se nicht um eine genügende Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung handeln könne. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der Anhörung der CD um Akteneinsicht handelt, da es unerheblich ist, ob ein Parteiinterview auf einem Tonträger oder in Papierform bei den Akten liegt. Ein Grund, weshalb anlässlich der Anhörung der CD ein Protokoll geführt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Anhörung der CD stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit dar, vom Inhalt der aufgezeichneten Gespräche Kenntnis zu nehmen und dient der Partei gerade zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs wiederum soll der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dienen, aufgrund dessen eine rechtliche Würdigung zu erfolgen hat. Das Vorgehen des SEM ist somit unter all diesen Aspekten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt sein sollte.
E. 4.2.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie gegebenenfalls bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). Was die Berichte der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst der LINGUA-Analyse aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilenden Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A18/1). Somit wird den vorliegenden LINGUA-Berichten erhöhter Beweiswert beigemessen und von deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskonformer Weise LINGUA-Berichte eingeholt, den Beschwerdeführenden die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtlichen Gehör eröffnet und somit den in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend und in Ausschöpfung seiner Möglichkeiten abgeklärt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte erhoben. Sie konnten sich anlässlich der BzP und der Anhörung frei und umfassend zu ihren Asylgesuchen äussern. Zudem wurden sie ausführlich in Gesprächen mit einer externen Fachperson angehört. Es ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden wäre.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang die Einschätzungen in den LINGUA-Analyseberichten und die daraus gezogenen Folgerungen des SEM nicht zu teilen vermögen, berührt dies nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (das stets auch dem Erstellen des rechtserheblichen Sachverhaltes dient) oder den Anspruch auf hinreichende Einhaltung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht, sondern die Würdigung des Sachverhaltes und somit die Anwendung materiellen Rechts. Wie festgestellt, hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Auch ist der Sachverhalt, soweit für den Entscheid erheblich, vollständig und richtig erfasst. Der Antrag, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist unbegründet und somit abzuweisen.
E. 4.4 Vorliegend bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, die zu Zweifeln bezüglich der Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beauftragten Expertenperson Anlass bieten könnten. Die von den Beschwerdeführenden erhobene Kritik an der die LINGUA-Berichte verfassenden Expertenperson sind weder als objektiv begründet noch zielführend und inhaltlich in entscheidwesentlicher Hinsicht auch nicht relevant.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6 6.1 Die gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind in ihrem Resultat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf fundierte LINGUA-Berichte. Die Ausführungen und Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu entscheidwesentlichen Kernaspekten Bundesrecht verletzen würde. Dies ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. 6.1.1 Wie in der angefochtenen Verfügung aufgrund nachstehender Erwägungen zu Recht ausgeführt wird, entziehen die Ergebnisse der LINGUA-Berichte, wonach die Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht in der von ihnen genannten Region hauptsozialisiert worden sind, ihren geltend gemachten Asylgründen die Grundlage. 6.1.2 Wie bereits ausgeführt, hat sich das SEM zu Recht auf die LINGUA-Berichte abgestützt, denen vorliegend ein erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Die Evaluationen der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführenden haben im Wesentlichen ergeben, dass sie hierzu einige zutreffende Aspekte hätten vorbringen können. So kannten sie zum Beispiel die Namen einiger Orte, den Namen eines berühmten Berges und die Bezeichnung eines Flusses oder Sees. Die Angaben zur Viehzucht und Landwirtschaft hätten ihre Vertrautheit in diesen Bereichen aufgezeigt. Auch hätten sie bestimmte Kenntnisse zu Belangen des Personalausweises. Demgegenüber würden sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten finden lassen, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführenden nach Ansicht der Expertenperson nicht erklärbar seien. So nannte die Expertenperson etwa, es sei für eine Person, die (...) respektive (...) Jahre in Tibet gelebt habe, unerwartet, wenn sie die administrative Einheit "Provinzbezirk" verwende, obschon diese zum Zeitpunkt ihrer Geburt beziehungsweise sieben Jahre vor ihrer Geburt abgeschafft worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen, die Beschwerdeführerin den Namen einer einzigen weiteren Gemeinde ihres Heimatkreises nennen können. Beide hätten keinen Namen eines weiteren Kreises in ihrem Heimatgebiet bezeichnen können. Den Beschwerdeführenden sei unbekannt gewesen, in welchem Kreis ein berühmter Pilgerort (Beschwerdeführerin) gelegen sei beziehungsweise zwei bedeutende Pilgerorte (Beschwerdeführer) gelegen seien. Die Beschwerdeführerin habe zum Schulwesen kein Wissen nachweisen können und der Beschwerdeführer unzutreffendes beziehungsweise nur lückenhaftes. Zusammenfassend wurde unter diesen Aspekten festgestellt, es würden Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführenden wie angegeben (...) beziehungsweise (...) Jahre in Tibet gelebt hätten. Die linguistischen Analysen haben zusammenfassend ergeben, auch unter Berücksichtigung des etwas über zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Exil sei unerwartet, dass in der Sprache der Beschwerdeführenden in allen analysierten Bereichen Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt nicht überwogen hätten. Zudem seien in allen Bereichen sprachliche Merkmale festzustellen, die für andere Ngari-Dialekte belegt seien oder nicht aus Ngari stammen würden, was aus ihren angegebenen Biografien nicht erklärbar sei. Dass die Beschwerdeführenden zudem aktiv Formen verwendet hätten, die im Innertibetischen ungrammatisch seien (Kasus-Reduktion), sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von ihnen angegeben. 6.1.3 Entgegen den Einwänden in der Beschwerde hat das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2018 zu Recht ausgeführt, dass trotz des Hinweises auf fehlende Schulbildung der Beschwerdeführenden Aussagen zum eigenen Leben in einer substanziierten Form erwartet werden könnten. Zudem sei der biographische Hintergrund bei der Analyse ihrer Aussagen berücksichtigt worden. Auch hat das SEM zutreffend festgestellt, dass sich das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Missverständnis zwischen ihnen und dem Interviewer bezüglich der Herkunft insofern auflöst, als das von den Beschwerdeführenden bezeichnete Heimatdorf in der gleichen Gemeinde und im gleichen Kreis liegt, wie vom Experten geprüft. Im Weiteren ist festzuhalten, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ins Gewicht fällt, sollte die Expertenperson, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, drei Begriffe aus ihrer Alltagssprache nicht verstanden haben. Auch ist der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die mehr als 200 Variationen und Dialekte und die wissenschaftliche Unsicherheit der Zuordnung im tibetischen Sprachkontext vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe zusammenfassend aus, ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien nicht derart unplausibel, substanzarm oder gar widersprüchlich ausgefallen, dass diese eine Herkunft aus "Tibet China" offensichtlich ausschliessen würden. Sie verkennen damit offenbar, dass das SEM ihre ursprüngliche Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet der Volksrepublik China gerade nicht ausschliesst und sie als der tibetischen Volksgemeinschaft angehörend betrachtet. Davon geht auch das Gericht aus. Vielmehr ist vorliegend von zentraler Bedeutung, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hauptsozialisierung in der von ihnen angegebenen Region sehr wahrscheinlich nicht den tatsächlichen persönlichen Gegebenheiten entspricht. Das SEM hat aufgrund der LINGUA-Analysen und der entsprechenden Berichte in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Hauptsozialisierung der Beschwerdeführenden im behaupteten Herkunftsraum geschlossen. Das Gericht kommt in Berücksichtigung aller zu prüfenden wesentlichen Elemente zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus dem Tibet und vor ihrer Ankunft in der Schweiz seit bedeutend längerer Zeit nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt haben. Damit wird den als Asylgründe geltend gemachten Motiven zur Ausreise aus dem Tibet die Basis entzogen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Aussagen zu den ihnen angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Bei dieser Sachlage kann auch darauf verzichtet werden, auf weitere in der Beschwerde vorgebrachten Elemente und Rügen einzugehen. Insbesondere ist es entgegen dem Beweisangebot der Beschwerdeführenden auch nicht erforderlich, einen Zeugen beizuziehen, der belegen könne, dass ihr gesprochener Dialekt ihrer angegebenen Herkunft entspreche. In antizipierter Beweiswürdigung ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
E. 6.2 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe monieren, das SEM habe sich mit der Nennung von Art. 44 Abs. 2 AsylG auf eine Norm gestützt, die im Gesetz aktuell gar nicht existiere, darf festgestellt werden, dass es sich dabei, wie auch die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter ohne Weiteres erkannt haben dürften, um ein blosses Versehen handelt, das rechtlich keinerlei Folgen hat.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG; SR 142.20).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
E. 8.3 Der in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung angeführte Verweis auf das Urteil EMARK 2005 Nr. 1 entspricht nicht der aktuell geltenden Rechtsprechung. In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre (zeitlich letzte) Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren (zeitlich letzten) Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführenden entziehen mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. In diesem Sinne vermögen die Einwände in der Beschwerde, das SEM habe im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in widersprüchlicher Weise eine allfällige Rückführung in den "Heimatstaat" angedroht, nicht durchzudringen. Es läge im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden, ihre tatsächlichen biographischen aufenthaltsbezogenen Lebenszyklen nachvollziehbar und allenfalls gestützt mit geeigneten Beweismitteln darzulegen. In diesem Sinn ist auch die entsprechend genannte Destination im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verstehen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Einwände im Einzelnen einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht unbehelflich sind. So ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der in Rechtsschrift genannten Presseartikel einer schweizerischen Tageszeitung Konkretes abzuleiten vermöchten, das für das vorliegende Verfahren von massgeblicher Bedeutung wäre.
E. 8.4 Da die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sind und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung in der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 8.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr in ihren letzten Aufenthaltsstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Das Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, ein Wegweisungsvollzug sei nicht möglich, sind unbegründet, zumal sich die Beschwerdeführenden hierbei wiederum fälschlicherweise auf die nicht (mehr) geltende Rechtsprechung gemäss EMARK 2005 Nr. 1 berufen. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist bezüglich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug abzuweisen. ***
E. 10 Das SEM lehnte das vom 26. August 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem SEM mit separater Verfügung vom 3. September 2018 ab, mit der Begründung, es habe an der vorausgesetzten Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren gefehlt.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch zuständig, soweit das SEM im Rahmen eines Asylverfahrens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuerkennt.
E. 10.2 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 4; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren richten sich auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, also auch vor dem SEM, nach dem VwVG. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG setzt nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
E. 10.3 Eine solche sachliche Notwendigkeit ist praxisgemäss dann zu bejahen, wenn ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, S. 283 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 38), wobei die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab erlauben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 39; Kayser, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3535/2010 E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3). Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen vorlagen, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache um die Darlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes ging.
E. 10.4 Es fehlt somit an den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 ist abzuweisen. ***
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein amtliches Honorar ist nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde bezüglich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5901/2018 Urteil vom 3. Dezember 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), tibetischer Ethnie, vertreten durch lic. iur. Boris Banga, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren; Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018; Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP; Akten SEM A4/15 und A5/14) und am 30. Oktober 2017 die vertieften Anhörungen statt (A12/20 und A13/11). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien tibetischer Ethnie mit Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China und stammten aus der Gemeinde C._______ im Kreis D._______ im Gebiet Ngari des Autonomen Gebiets Tibet. Im Juli 1998 hätten sie nach Brauch geheiratet. Zwei Töchter mit Jahrgang 2000 beziehungsweise 2003 lebten bei deren Grossmutter im heimatlichen Dorf. Die Beschwerdeführenden hätten keine Schule besucht. Beide hätten seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus der Volksrepublik China im Mai 2015 nebst Wanderungen als Nomaden ausschliesslich im Dorf E._______ gelebt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, am 8. Mai 2015 seien zwei Lamas in Begleitung von fünf Polizisten in ihrem Dorf erschienen und hätten für die Gottheit Shugden geworben. Sie hätten erklärt, diese Praxis verbreiten zu wollen, die jedoch vom Dalai Lama verboten werden solle. Nach der Ankündigung, sie würden in einem Jahr wieder kommen, um in der Stupa eine Shugden-Statue zu platzieren, hätten diese Leute das Dorf wieder verlassen. Anlässlich einer Dorfversammlung vom folgenden Tag habe sich der Beschwerdeführer gegen das Aufstellen einer Shugden-Figur in der Stupa gewandt, da dies gegen den Dalai Lama gerichtet sei. Tags darauf habe sein Bruder dem Beschwerdeführer berichtet, er habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass er anlässlich der Dorfversammlung eine unerlaubte Diskussion geführt habe. Der Beschwerdeführer würde deshalb bald Probleme mit der Polizei erhalten, und wenn er von den chinesischen Behörden festgenommen werden sollte, wäre sein Leben in Gefahr. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Dorf so rasch als möglich zu verlassen, worauf die Beschwerdeführenden noch in derselben Nacht aus dem Dorf abgereist seien. Zu Pferd seien sie in etwa 20 Tagen in Purang angekommen, wo sie bei einem Bekannten untergekommen seien. Von dort aus seien sie in einem Lastwagen versteckt nach Dram und nach einigen Tagen mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Nepal gelangt. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Nepal seien sie am 19. September 2015 von Kathmandu auf dem Luftweg über einen ihnen unbekannten Ort nach Europa gereist und hätten wiederum mit Hilfe von Schleppern die Schweiz erreicht. Im Rahmen des Verfahrens bei der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden keine Identitätspapiere ein. B. Am 26. März 2018 liess das SEM im Auftrag über die Fachstelle LINGUA mit den Beschwerdeführenden im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und ihres linguistischen Profils je ein Interview durchführen. Die LINGUA-Berichte vom 20. April 2018 kamen aufgrund dieser Analysen zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht wie von ihnen angegeben im geografischen Raum beziehungsweise sozio-ethischen Milieu vom Kreis D._______, Gebiet Ngari, Autonomes Gebiet Tibet der Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. C. Mit Schreiben vom 30. April 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analysen und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung der Gespräche vom 26. März 2018 nach vorheriger Terminabsprache beim SEM anzuhören. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM seine Mandatierung mit und ersuchte um Akteneinsicht. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch ab und lud die Beschwerdeführenden ein, sich das LINGUA-Interview auf CD anzuhören. F. Nach verschiedener Korrespondenz auch zur Terminvereinbarung fand am 3. August 2018 in den Räumlichkeiten des SEM die Anhörung der LINGUA-CD mit den Gesprächsaufzeichnungen durch die Beschwerdeführenden statt. G. Mit Schreiben vom 26. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter im Rahmen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der LINGUA-Berichte vom 20. April 2018 Stellung. H. Mit Eingabe an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. I. Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. J. Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. K. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, es seien die Ziffern 1 bis 4 sowie die Ziffer 6 der Verfügung des SEM vom 12. September 2018 aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden rückwirkend per 15. Mai 2018 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der vorliegenden Beschwerde komme gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu, weshalb es sich entgegen dem entsprechenden Antrag erübrige, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden abgewiesen und verfügt, die Beschwerdeführenden hätten innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. N. Der geforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das vorliegende Urteil ergeht in der Besetzung eines Spruchkörpers von drei Richterinnen oder Richter. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Mit der Beschwerde werden die Rügen einer Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 6 EMRK erhobenen. Zudem sei durch das SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend und nicht richtig erstellt worden. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.1 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Das SEM hat entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden namentlich die Vorgaben der geltenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung der LINGUA-Expertisen sowie der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt eingehalten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10) bringen sie vor, bei der LINGUA-Analyse halte der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analysebericht neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person bei unzureichenden Ausführungen letzterer praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussere sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Die Beschwerdeführenden zitieren dabei das betreffende Urteil falsch und verkennen, dass diese genannten Erfordernisse gemäss geltender Rechtsprechung gerade nicht bei LINGUA-Expertisen, wie sie hier vorliegen, erfüllt sein müssen, sondern bei Herkunftsabklärungen durch amtsinterne Anhörungen zum Länder-und Alltagswissen, wie sie das SEM eine gewisse Zeit anstelle von an extern an Expertenpersonen in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen durchführte. Im Übrigen würden die genannten Erfordernisse nicht unter den Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör fallen, sondern hätten dazu zu dienen, dem Gericht zu ermöglichen, den Sachvortrag zuverlässig zu würdigen (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). In diesem Zusammenhang würde der Gewährung der Akteneinsicht rechtsgenüglich Achtung verschafft, wenn der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt würde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Demnach geht die erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, aus dem Schreiben des SEM vom 30. April 2018 (rechtliches Gehör zu den LINGUA-Berichten) gehe nicht hervor, welche Antworten von ihnen zu welchen Fragen hätten erwartet werden dürfen, fehl. Vorliegend wurden nicht rein amtsinterne Ländertest-Befragungen durchgeführt, sondern von einer amtsexternen sachverständigen Person mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen landeskundlich-kulturelle als auch linguistische Analysen erhoben und die daraus erarbeiteten LINGUA-Berichte verfasst und von einer weiteren Expertenperson geprüft. Zwecks Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der LINGUA-Berichte zur Kenntnis gebracht, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG). Das SEM hat ihnen in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz offengelegt (vgl. BVGE 2015/10, E. 5.1, m.w.H.). Der von den Beschwerdeführenden erhobene Einwand, ihnen sei das Ergebnis des Gutachtens in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nur pauschal und substanzlos zur Kenntnis gebracht worden, ist als offenkundig unbegründet zu erachten. Die Ausführungen im Schreiben des SEM vom 30. April 2018 sind vielmehr als den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Berichte umfassend und sorgfältig wiedergebend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äussern. Im Vorfeld hierzu erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit, die auf dem Tonträger einer CD festgehaltenen mündlichen Experten-Interviews anzuhören. In der Beschwerde wird der in eine (wohl eher rhetorische) Frage geformte Vorwurf an die Vorinstanz erhoben, ob es sich bei der Anhörung der CD nun bereits um Akteneinsicht handle oder ob die Anhörung der CD und die Stellungnahme zum vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zu den LINGUA-Berichten ein Teil der Untersuchung bilde. Zudem wird gerügt, dass anlässlich der Anhörung der CD kein Protokoll geführt worden sei, weshalb es sich per se nicht um eine genügende Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung handeln könne. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der Anhörung der CD um Akteneinsicht handelt, da es unerheblich ist, ob ein Parteiinterview auf einem Tonträger oder in Papierform bei den Akten liegt. Ein Grund, weshalb anlässlich der Anhörung der CD ein Protokoll geführt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Anhörung der CD stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit dar, vom Inhalt der aufgezeichneten Gespräche Kenntnis zu nehmen und dient der Partei gerade zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs wiederum soll der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dienen, aufgrund dessen eine rechtliche Würdigung zu erfolgen hat. Das Vorgehen des SEM ist somit unter all diesen Aspekten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt sein sollte. 4.2.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie gegebenenfalls bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). Was die Berichte der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst der LINGUA-Analyse aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilenden Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A18/1). Somit wird den vorliegenden LINGUA-Berichten erhöhter Beweiswert beigemessen und von deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskonformer Weise LINGUA-Berichte eingeholt, den Beschwerdeführenden die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtlichen Gehör eröffnet und somit den in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend und in Ausschöpfung seiner Möglichkeiten abgeklärt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte erhoben. Sie konnten sich anlässlich der BzP und der Anhörung frei und umfassend zu ihren Asylgesuchen äussern. Zudem wurden sie ausführlich in Gesprächen mit einer externen Fachperson angehört. Es ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden wäre. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang die Einschätzungen in den LINGUA-Analyseberichten und die daraus gezogenen Folgerungen des SEM nicht zu teilen vermögen, berührt dies nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (das stets auch dem Erstellen des rechtserheblichen Sachverhaltes dient) oder den Anspruch auf hinreichende Einhaltung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht, sondern die Würdigung des Sachverhaltes und somit die Anwendung materiellen Rechts. Wie festgestellt, hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Auch ist der Sachverhalt, soweit für den Entscheid erheblich, vollständig und richtig erfasst. Der Antrag, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist unbegründet und somit abzuweisen. 4.4 Vorliegend bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, die zu Zweifeln bezüglich der Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beauftragten Expertenperson Anlass bieten könnten. Die von den Beschwerdeführenden erhobene Kritik an der die LINGUA-Berichte verfassenden Expertenperson sind weder als objektiv begründet noch zielführend und inhaltlich in entscheidwesentlicher Hinsicht auch nicht relevant. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6. 6.1 Die gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind in ihrem Resultat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf fundierte LINGUA-Berichte. Die Ausführungen und Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu entscheidwesentlichen Kernaspekten Bundesrecht verletzen würde. Dies ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. 6.1.1 Wie in der angefochtenen Verfügung aufgrund nachstehender Erwägungen zu Recht ausgeführt wird, entziehen die Ergebnisse der LINGUA-Berichte, wonach die Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht in der von ihnen genannten Region hauptsozialisiert worden sind, ihren geltend gemachten Asylgründen die Grundlage. 6.1.2 Wie bereits ausgeführt, hat sich das SEM zu Recht auf die LINGUA-Berichte abgestützt, denen vorliegend ein erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Die Evaluationen der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführenden haben im Wesentlichen ergeben, dass sie hierzu einige zutreffende Aspekte hätten vorbringen können. So kannten sie zum Beispiel die Namen einiger Orte, den Namen eines berühmten Berges und die Bezeichnung eines Flusses oder Sees. Die Angaben zur Viehzucht und Landwirtschaft hätten ihre Vertrautheit in diesen Bereichen aufgezeigt. Auch hätten sie bestimmte Kenntnisse zu Belangen des Personalausweises. Demgegenüber würden sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten finden lassen, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführenden nach Ansicht der Expertenperson nicht erklärbar seien. So nannte die Expertenperson etwa, es sei für eine Person, die (...) respektive (...) Jahre in Tibet gelebt habe, unerwartet, wenn sie die administrative Einheit "Provinzbezirk" verwende, obschon diese zum Zeitpunkt ihrer Geburt beziehungsweise sieben Jahre vor ihrer Geburt abgeschafft worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen, die Beschwerdeführerin den Namen einer einzigen weiteren Gemeinde ihres Heimatkreises nennen können. Beide hätten keinen Namen eines weiteren Kreises in ihrem Heimatgebiet bezeichnen können. Den Beschwerdeführenden sei unbekannt gewesen, in welchem Kreis ein berühmter Pilgerort (Beschwerdeführerin) gelegen sei beziehungsweise zwei bedeutende Pilgerorte (Beschwerdeführer) gelegen seien. Die Beschwerdeführerin habe zum Schulwesen kein Wissen nachweisen können und der Beschwerdeführer unzutreffendes beziehungsweise nur lückenhaftes. Zusammenfassend wurde unter diesen Aspekten festgestellt, es würden Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführenden wie angegeben (...) beziehungsweise (...) Jahre in Tibet gelebt hätten. Die linguistischen Analysen haben zusammenfassend ergeben, auch unter Berücksichtigung des etwas über zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Exil sei unerwartet, dass in der Sprache der Beschwerdeführenden in allen analysierten Bereichen Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt nicht überwogen hätten. Zudem seien in allen Bereichen sprachliche Merkmale festzustellen, die für andere Ngari-Dialekte belegt seien oder nicht aus Ngari stammen würden, was aus ihren angegebenen Biografien nicht erklärbar sei. Dass die Beschwerdeführenden zudem aktiv Formen verwendet hätten, die im Innertibetischen ungrammatisch seien (Kasus-Reduktion), sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von ihnen angegeben. 6.1.3 Entgegen den Einwänden in der Beschwerde hat das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2018 zu Recht ausgeführt, dass trotz des Hinweises auf fehlende Schulbildung der Beschwerdeführenden Aussagen zum eigenen Leben in einer substanziierten Form erwartet werden könnten. Zudem sei der biographische Hintergrund bei der Analyse ihrer Aussagen berücksichtigt worden. Auch hat das SEM zutreffend festgestellt, dass sich das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Missverständnis zwischen ihnen und dem Interviewer bezüglich der Herkunft insofern auflöst, als das von den Beschwerdeführenden bezeichnete Heimatdorf in der gleichen Gemeinde und im gleichen Kreis liegt, wie vom Experten geprüft. Im Weiteren ist festzuhalten, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ins Gewicht fällt, sollte die Expertenperson, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, drei Begriffe aus ihrer Alltagssprache nicht verstanden haben. Auch ist der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die mehr als 200 Variationen und Dialekte und die wissenschaftliche Unsicherheit der Zuordnung im tibetischen Sprachkontext vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe zusammenfassend aus, ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien nicht derart unplausibel, substanzarm oder gar widersprüchlich ausgefallen, dass diese eine Herkunft aus "Tibet China" offensichtlich ausschliessen würden. Sie verkennen damit offenbar, dass das SEM ihre ursprüngliche Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet der Volksrepublik China gerade nicht ausschliesst und sie als der tibetischen Volksgemeinschaft angehörend betrachtet. Davon geht auch das Gericht aus. Vielmehr ist vorliegend von zentraler Bedeutung, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hauptsozialisierung in der von ihnen angegebenen Region sehr wahrscheinlich nicht den tatsächlichen persönlichen Gegebenheiten entspricht. Das SEM hat aufgrund der LINGUA-Analysen und der entsprechenden Berichte in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Hauptsozialisierung der Beschwerdeführenden im behaupteten Herkunftsraum geschlossen. Das Gericht kommt in Berücksichtigung aller zu prüfenden wesentlichen Elemente zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus dem Tibet und vor ihrer Ankunft in der Schweiz seit bedeutend längerer Zeit nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt haben. Damit wird den als Asylgründe geltend gemachten Motiven zur Ausreise aus dem Tibet die Basis entzogen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Aussagen zu den ihnen angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Bei dieser Sachlage kann auch darauf verzichtet werden, auf weitere in der Beschwerde vorgebrachten Elemente und Rügen einzugehen. Insbesondere ist es entgegen dem Beweisangebot der Beschwerdeführenden auch nicht erforderlich, einen Zeugen beizuziehen, der belegen könne, dass ihr gesprochener Dialekt ihrer angegebenen Herkunft entspreche. In antizipierter Beweiswürdigung ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 6.2 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe monieren, das SEM habe sich mit der Nennung von Art. 44 Abs. 2 AsylG auf eine Norm gestützt, die im Gesetz aktuell gar nicht existiere, darf festgestellt werden, dass es sich dabei, wie auch die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter ohne Weiteres erkannt haben dürften, um ein blosses Versehen handelt, das rechtlich keinerlei Folgen hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG; SR 142.20). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 8.3 Der in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung angeführte Verweis auf das Urteil EMARK 2005 Nr. 1 entspricht nicht der aktuell geltenden Rechtsprechung. In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre (zeitlich letzte) Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren (zeitlich letzten) Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführenden entziehen mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. In diesem Sinne vermögen die Einwände in der Beschwerde, das SEM habe im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in widersprüchlicher Weise eine allfällige Rückführung in den "Heimatstaat" angedroht, nicht durchzudringen. Es läge im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden, ihre tatsächlichen biographischen aufenthaltsbezogenen Lebenszyklen nachvollziehbar und allenfalls gestützt mit geeigneten Beweismitteln darzulegen. In diesem Sinn ist auch die entsprechend genannte Destination im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verstehen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Einwände im Einzelnen einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht unbehelflich sind. So ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der in Rechtsschrift genannten Presseartikel einer schweizerischen Tageszeitung Konkretes abzuleiten vermöchten, das für das vorliegende Verfahren von massgeblicher Bedeutung wäre. 8.4 Da die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sind und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung in der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 8.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr in ihren letzten Aufenthaltsstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Das Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, ein Wegweisungsvollzug sei nicht möglich, sind unbegründet, zumal sich die Beschwerdeführenden hierbei wiederum fälschlicherweise auf die nicht (mehr) geltende Rechtsprechung gemäss EMARK 2005 Nr. 1 berufen. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist bezüglich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug abzuweisen. ***
10. Das SEM lehnte das vom 26. August 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem SEM mit separater Verfügung vom 3. September 2018 ab, mit der Begründung, es habe an der vorausgesetzten Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren gefehlt. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch zuständig, soweit das SEM im Rahmen eines Asylverfahrens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuerkennt. 10.2 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 4; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren richten sich auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, also auch vor dem SEM, nach dem VwVG. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG setzt nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. 10.3 Eine solche sachliche Notwendigkeit ist praxisgemäss dann zu bejahen, wenn ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, S. 283 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 38), wobei die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab erlauben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 39; Kayser, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3535/2010 E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3). Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen vorlagen, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache um die Darlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes ging. 10.4 Es fehlt somit an den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 ist abzuweisen. ***
11. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein amtliches Honorar ist nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde bezüglich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger