Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 12. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Voll- zug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich aus- geschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 vollumfänglich ab. Es befand die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China für unglaubhaft und stützte sich dabei auf die durchgeführten LINGUA-Herkunftsanalysen vom 20. Ap- ril 2018 (nachfolgend: LINGUA-Analysen). Mit überwiegender Wahrschein- lichkeit hätten sie vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus Ti- bet nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt. Insgesamt hätten sie keinen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft machen können. B. Mit Urteil E-486/2019 vom 27. Februar 2019 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden betreffend das Urteil E-5901/2018 nicht ein. Das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) begründeten die Beschwerde- führenden im Wesentlichen damit, dass Fotos ihrer Hochzeit und ihrer El- tern ihre Herkunft aus der Volksrepublik China belegten sowie ein Zeuge ihren Heimatdialekt bestätigen könne. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 an die Vorinstanz ersuchten die Beschwer- deführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September
2018. Das Gesuch begründeten sie im Wesentlichen mit dem Erhalt einer Postsendung aus Taiwan, enthaltend ein Schreiben aus ihrem angeblichen Heimatdorf in Tibet. Mit Verfügung vom 6. August 2019 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E-227/2021 Seite 3 II. D. D.a Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisi- onsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 25. November 2020 (Posteingang SEM) gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, dass aufgrund neuer Beweismittel Zweifel an der Qualität der von der sachverständigen Person «AS19» er- stellten LINGUA-Analysen aufkämen, weshalb eine Neubeurteilung ange- bracht sei. Den LINGUA-Analysen vom 20. April 2018 sei folglich der er- höhte Beweiswert abzusprechen. Daraus folge, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei und die Asylgesuche zwingend neu zu beur- teilen seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin gesundheitliche Be- schwerden. Eine Rückführung sei lebensbedrohend. D.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweis- mittel ein:
– Artikel der «NZZ am Sonntag» vom 25. Oktober 2020,
– Stellungnahme von vier Tibetologen vom 29. September 2020 zu einer von «AS19» erstellten Herkunftsanalyse in einem anderen Verfahren,
– dazugehörend eine linguistische Analyse von C._______ vom 20. Sep- tember 2020,
– Stellungnahme von Hilfsorganisationen vom 16. November 2020 zu den Mängeln der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen bei tibetischen Asylsuchenden,
– Kopie des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. April 2018 zu den LINGUA-Analysen vom 20. April 2018,
– Arztbericht vom (…) Dezember 2018 betreffend die Beschwerdeführe- rin. D.c Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 25. November 2020 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 – eröffnet tags darauf – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und er- klärte die Verfügung vom 12. September 2018 für rechtskräftig und voll- streckbar (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig wies es die Gesuche um unent- geltliche Verbeiständung sowie Erlass der Verfahrenskosten ab (Disposi- tivziffern 3 und 4) und erhob eine Gebühr (Dispositivziffer 5). Ferner wies
E-227/2021 Seite 4 es den Antrag um Erstellung einer neuen LINGUA-Analyse ab (Dispositiv- ziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). F. F.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung vom
16. Dezember 2020. Darin beantragten sie die vollumfängliche Aufhebung dieser Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive sei die Vorinstanz anzuweisen, eine neue LIN- GUA-Analyse oder ein neues Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Darüber hinaus sei rückwirkend per 24. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung dieses Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. F.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (vgl. vorstehend Bst. D.b; mit Aus- nahme des Arztberichtes vom (…) Dezember 2018) sowie vier Arztberichte (Arztbericht von D._______ vom […] Januar 2021, Austrittsbericht der E._______ vom […] Dezember 2020, Arztzeugnis von F._______ vom […] September 2020, Verlaufsbericht der G._______ vom […] Juni 2020) ein. G. Am 19. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden drei wei- tere Arztberichte (Berichte von D._______ vom […] Dezember 2022 und H._______ vom […] Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin sowie von I._______ vom […] Dezember 2022 betreffend beide Beschwer- deführende) ein.
E-227/2021 Seite 5
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei ent- scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vor- liegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
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E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführenden hätten die Richtigkeit der LINGUA-Analysen bereits anlässlich ihrer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom
12. September 2018 sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2019 angezweifelt. Die entsprechenden Verfügungen seien mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit dem wiederholt vorge- brachten Vorwurf, wonach die sachverständige Person die falschen Regi- onen analysiert habe, diverse Begriffe ihrer Heimatdialekte nicht kenne und sie folglich an deren Qualifikation zweifelten, sei auf die entsprechende Verfügung sowie auf die Erwägungen im Urteil E-5901/2018 vom 3. De- zember 2018 zu verweisen. Darin sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass in dieser Hinsicht kein Anlass zu Zweifeln bestehe. Sodann handle es sich bei dem von ihnen erwähnten Verfahren, auf wel- ches sich der Artikel der «NZZ am Sonntag» beziehe, nicht um das vorlie- gende Asylverfahren. Die eingegebenen Unterlagen beträfen ein anderes Asylverfahren und stünden in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit ihrem Verfahren. Ferner enthalte der genannte Artikel mehrere unbelegte, tendenziöse und mitunter auch schlicht falsche Aussagen. Die behauptete Nähe der sachverständigen Person «AS19» zu China sei durch nichts be- legt. Dem SEM lägen keine Hinweise auf eine China-Nähe oder Gründe für eine Voreingenommenheit jeglicher Art vor. Letztlich sei auch die Be- hauptung, die sachverständige Person sei auf dem Forschungsstand der Achtzigerjahre stehengeblieben, falsch. Die von den vier Tibetologen er- stellte Stellungnahme werde zurzeit geprüft. Die ersten Resultate dieser Überprüfung gäben keinen Anlass, an der Kompetenz der sachverständi- gen Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Insofern die Be- schwerdeführenden die Qualifikation von «AS19» bemängelten, sei anzu- merken, dass ihnen der Werdegang und die Qualifikation von «AS19» zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Qualifikation und der Werdegang jeder sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft, worüber sich das Bundesverwaltungsgericht bei Bedarf ebenfalls Kenntnis verschaffen könne. Infolgedessen seien ihre Beanstandungen, soweit sie sich gegen die linguistischen Analysen und Schlussfolgerungen der sachverständigen Person richteten, ebenfalls nicht geeignet, deren Kompetenzen, die vom Bundesverwaltungsgericht in stän- diger Rechtsprechung überprüft und gestützt würden, in Frage zu stellen. Somit gelinge es ihnen mit den eingereichten Beweismitteln nicht, den
E-227/2021 Seite 7 LINGUA-Analysen den erhöhten Beweiswert abzusprechen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin nicht von einer Hauptsoziali- sation in China auszugehen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe sich einzig auf die LINGUA-Ana- lysen gestützt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sei darauf hin- zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 die Schlussfolgerung des SEM gestützt habe. Es lägen in ihrem Fall zwei LIN- GUA-Analysen vor, welche sich beide nicht mit ihren jeweiligen Ausführun- gen zu den Asylgründen und dem Ausreisezeitpunkt in Einklang bringen liessen. Der Vollständigkeit halber könne allerdings nach erneuter Durch- sicht der Akten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass ihre Aussa- gen betreffend die Asylgründe und ihre Ausreise die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG ebenfalls nicht erfüllt und die be- stehende Einschätzung betreffend ihre Sozialisierung untermauert hätten. Die vagen und teilweise inkongruenten Angaben deuteten nicht auf ein selbsterlebtes Ereignis hin, sondern vielmehr auf eine konstruierte Ge- schichte, von der sie einmal gehört hätten. Insgesamt wiesen ihre Schilde- rungen nicht auf eine derartige Bedrohungslage hin, welche dazu geführt haben solle, dass sie ihre Heimat fluchtartig hätten verlassen müssen. Dies untermauere lediglich die ursprüngliche Einschätzung, wonach auf eine eingehende Prüfung ihrer Asylvorbringen verzichtet werden könne. So hät- ten sie mit ihren Schilderungen zu ihren Fluchtgründen und der Ausreise weder den geltend gemachten Kontext noch den Ausreisezeitpunkt glaub- haft darlegen können, womit sich dies in die Einschätzung der Resultate der beiden LINGUA-Analysen einfüge. Sodann seien die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforderung, ihre Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen. Es lägen keine Beweismittel vor, welche die Rechts- kraft der Verfügung vom 12. September 2018 beseitigen könnten. Durch ihre Mitwirkungspflichtsverletzung hätten sie sowohl eine Prüfung der Dritt- staatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Es sei daher vermutungs- weise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe- achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Demzufolge könnten allfällige Behandlungen für die Beschwer- deführerin nicht überprüft werden. Den Arztbericht vom (…) Dezember 2018 hätten sie bereits im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom
17. Januar 2019 beim BVGer eingereicht, auf welches das Gericht man- gels Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Zur Vermeidung von Wiederholun-
E-227/2021 Seite 8 gen könne hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- rerin auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom
E. 5.2 In ihrer Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden unter Be- zugnahme auf den Artikel in der «NZZ am Sonntag» zunächst ihre Kritik an der sachverständigen Person «AS19», an deren Gutachten in einem an- deren Fall erhebliche fachliche und qualitative Mängel sowie eine auffal- lende Nähe zu China festgestellt worden seien. Es sei zu befürchten, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handle, da «AS19» in vielen wei- teren Fällen involviert gewesen sei und die Missstände somit viel weiter reichen könnten. Die von dieser Person erstellten Gutachten seien von richtungsweisender Bedeutung. Der Zusammenhang des Artikels der «NZZ am Sonntag» mit dem vorliegenden Verfahren sei folglich gegeben. Es sei willkürlich, dass das SEM die Relevanz dieser Beweismittel für den vorliegenden Fall verneine und ohne Berücksichtigung derselben einen Entscheid fälle. Weiter seien den LINGUA-Analysen die erhöhte Beweiskraft abzuspre- chen; der pauschale Verweis des SEM auf die Rechtsprechung vermöge diese nicht zu begründen. Das SEM habe seine Begründungspflicht ver- letzt, zumal es den vorliegend aufgezeigten Unregelmässigkeiten bei der Erstellung der LINGUA-Analysen einfach entgegnet habe, die Analysen seien schlüssig und nachvollziehbar und die Qualifikation der Experten ge- nüge den Anforderungen für die Erstellung solcher Analysen. Vorliegend habe es keine klare Verständigung zwischen ihnen und der sachverständi- gen Person gegeben, was zu Missverständnissen geführt habe. Es könne auch mit Sicherheit festgestellt werden, dass die sachverständige Person die falschen Regionen analysiert habe: Auf dem Informationsblatt des SEM habe sie unter «analysierte Länder/Regionen/Milieus» «J._______» ange- geben. Sie stammten jedoch aus K._______. So habe die sachverständige Person einige wesentliche Begriffe ihres Heimatdialekts nicht verstanden. Dass die Befragerin diese wesentlichen Begriffe nicht gekannt habe, zeuge von mangelnden geografischen und sprachlichen Kenntnissen dieser Re- gion. Sodann sei unwahrscheinlich, dass sich jemand lediglich dank einiger Geschäftsreisen im Detail mit den zahlreichen tibetischen Dialekten
E-227/2021 Seite 9 auskenne. Somit müsse die LINGUA-Analyse für unglaubhaft befunden werden. Der angefochtene Entscheid basiere auf einem ungenügend fest- gestellten Sachverhalt. Es bedürfe daher einer neuen Beurteilung und Ab- klärung des Sachverhalts. Sodann erstaune, dass das SEM in einem ersten Schritt die LINGUA-Ana- lysen kurz und mit rudimentären Ausführungen verteidige, anschliessend jedoch Argumente vorbringe, die bisher in keine Eingabe Einzug gefunden hätten. Da die Akten gänzlich unter Verschluss gehalten würden, sei es ihnen auch nicht möglich, die Ausführungen des SEM auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Entgegen der fadenscheinigen Begründung des SEM seien ihre Aussagen zum Erlebten glaubhaft ausgefallen. Schliesslich habe das SEM bezüglich der asylrelevanten Verfolgung den Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgelegt. Ihre Flucht- gründe hätten sie detailliert, stringent, widerspruchsfrei und übereinstim- mend vorgebracht. Als Personen tibetischer Ethnie gehörten sie einer ge- fährdeten Personengruppe an, welche einer aktuellen sowie künftigen Ver- folgung ausgesetzt sei. Sodann bestünden auch subjektive Nachflucht- gründe, zumal sie China unerlaubt verlassen hätten. Bereits durch ihren mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, bei dem sie sich auch in tibet-affi- nen Gesellschaften aufgehalten hätten, würden sie bei einer Rückkehr nach China verfolgt werden.
E. 6 August 2019 verwiesen werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. September 2018 beseitigen könnten. Nach dem Ge- sagten sei auch der Antrag, die LINGUA-Analysen zu wiederholen, abzu- lehnen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden erhoben verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass zahlreiche der von den Beschwerde- führenden erhobenen Rügen bereits in vorgängigen Verfahren erhoben und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 rechtskräftig beurteilt wurden. Dies betrifft die Rügen hinsichtlich angeblicher Verständi- gungsprobleme der Beschwerdeführenden mit der die LINGUA-Befragung durchführenden Person mit dem Kennzeichen «(…)» sowie fehlende Kenntnisse der «Befragerin» zu einigen Begriffen und den örtlichen Dialek- ten (vgl. Urteil E-5901/2018 E. 6.1.3). Ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von
E-227/2021 Seite 10 Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Auf diese Punkte ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Argumente im Wiedererwägungsgesuch zur Glaubhaftigkeit der Verfol- gungsvorbringen (vgl. Beschwerde S. 11 f.) nicht bereits im Beschwerde- verfahren E-5901/2018 hätten vorgebracht werden können. Die einge- reichten Beweismittel führen – wie nachfolgend ausgeführt – nicht zu einer anderen Einschätzung.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Verneinung des Zusammen- hangs der eingereichten Beweismittel mit ihrem Fall und die Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgung durch die Vor- instanz sei willkürlich. Das Willkürverbot hat allerdings keinen selbständi- gen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum
E-227/2021 Seite 11 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 6.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Hauptsache, das SEM habe den beigebrachten Beweismitteln zur zweifelhaften Expertise der sachver- ständigen Person «AS19» vorliegend zu Unrecht einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren abgesprochen. Die Beweismittel zeigten, dass «AS19» weder qualifiziert noch unvoreingenommen sei und daher den LINGUA-Analysen im vorliegenden Verfahren zu Unrecht ein ent- scheidrelevanter Beweiswert zugesprochen worden sei. Die dem Asylent- scheid zugrunde gelegten LINGUA-Analysen seien fehlerhaft, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM ungenügend respektive unrichtig festgestellt worden sei.
E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich – unter anderem auch unter Be- rücksichtigung der von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfah- ren eingereichten und ebenjenes Verfahren betreffende Beweismittel (Stel- lungnahme von vier Tibetologen vom 29. September 2020 inkl. dazuge- hörende linguistische Analyse von C._______ vom 20. September 2020) – mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LIN- GUA-Analysen vom 20. April 2018 betrauten sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht grundsätzlich zu beanstanden seien (vgl. a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher – wie Lingua-Gutachten generell – ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Wie bereits im Urteil E-5901/2018 festgestellt, gibt es auch in Betrachtung des vorliegenden Einzelfalles keinen Grund zu Beanstandungen an den von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2-4.4). Die im Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2020 respektive in der Be- schwerde erhobene Kritik an der Arbeitsweise von «AS19» mit den dies- bezüglich eingereichten Beweismitteln ist daher nicht geeignet, die besag- ten LINGUA-Analysen in Frage zu stellen und ihnen einen erhöhten Be- weiswert abzusprechen. In Anbetracht dessen, dass sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht stets Einzelfälle zu beurteilen
E-227/2021 Seite 12 haben und sich die Vorwürfe betreffend «AS19» als nicht stichhaltig erwie- sen haben, ist im Vorgehen des SEM weder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhalts- feststellung zu erkennen.
E. 6.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Akten gänzlich un- ter Verschluss gehalten würden, womit es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asyl- vorbringen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
E. 6.6.2 Diese vage und nicht weiter begründete Rüge erweist sich als offen- sichtlich haltlos. Bei den fraglichen Akten, auf welche das SEM seine Argu- mentation stützte, handelt es sich um die Protokolle der Befragungen zur Person (BzP) sowie der Anhörungen der Beschwerdeführenden (vgl. vor- instanzliche Akten A4, A5, A12 und A13; wobei das SEM in der angefoch- tenen Verfügung teilweise fälschlicherweise auf die Akte A14 verwies, vgl. a.a.O. Ziff. IV.3 S. 5 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass den Beschwerde- führenden die editionspflichtigen Akten – dazu gehören auch die Befra- gungsprotokolle (vgl. Aktenverzeichnis) – bereits mit dem Asylentscheid vom 12. September 2018 ausgehändigt worden waren (vgl. A36). Weder im damaligen Beschwerdeverfahren E-5901/2018 noch in den nachfolgen- den Verfahren monierten sie eine unvollständige Aktenzustellung respek- tive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Sodann ist kein Aktenein- sichtsgesuch nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Be- sitze sämtlicher editionspflichtigen Akten sind, womit es ihnen auch ohne Weiteres möglich gewesen ist, die vorinstanzlichen Ausführungen zu über- prüfen und sachgerecht anzufechten.
E. 6.7 Soweit die Beschwerdeführenden die Einschätzung des SEM hinsicht- lich der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe nicht teilen, berührt dies nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Anspruch auf hin- reichende Einhaltung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht, sondern die materielle Würdigung des Sachverhaltes, worauf nachfolgend (vgl. E. 8) einzugehen ist.
E. 6.8 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen abzuweisen. Das SEM hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Auch ist der Sach- verhalt, soweit für den Entscheid erheblich, vollständig und richtig erfasst. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
E-227/2021 Seite 13 Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher nicht angezeigt. Der Subeventualantrag hinsichtlich der Erstellung einer neuen LINGUA-Ana- lyse respektive eines neuen Gutachtens ist ebenfalls abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.5.2) besteht vorliegend kein Grund, an der Schlussfolgerung in den erstellten LINGUA-Analysen, wo- nach die Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht in der von ihnen genannten Region hauptsozialisiert worden sind, zu zweifeln. Die Erwä- gungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5901/2018 (vgl. dort E. 6) behalten daher ihre Gültigkeit, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 8.2 Damit ist den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden die Grund- lage entzogen. Ungeachtet dessen, dass ihre Schilderungen durchaus ver- einzelt Realkennzeichen und Details enthielten (vgl. bspw. A12 F41; Be- schwerde S. 11 f.) ist es ihnen gesamthaft betrachtet nicht gelungen, den im Resultat überzeugenden und zutreffenden Argumenten des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten und ihre behauptete Herkunft aus Tibet oder ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
E-227/2021 Seite 14
E. 8.3 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund, von den Feststellungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in den Erwägungen im Urteil E-5901/2018 respektive der Verfügung vom 12. September 2018 abzuweichen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen.
E. 9 Schliesslich sind – soweit überprüfbar – auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil E-5901/2018 (E. 8) verwiesen werden. Den einge- reichten Arztberichten (vgl. vorstehend Bst. F.b. und H) sind keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, die einem Vollzug der Wegweisung allenfalls im Weg stehen könnten. Vielmehr ist den – teil- weise tendenziös wirkenden – Arztberichten zu entnehmen, dass die (psy- chischen) Beschwerden der Beschwerdeführerin auf die Unsicherheiten im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Arztberichte von D._______ vom […] Dezember 2022, I._______ vom […] Dezember 2022, H._______ vom […] Dezember 2022, F._______ vom […] September 2020). Aufgrund der Mitwirkungspflichtsverletzung in Be- zug auf das effektive Heimatland der Beschwerdeführenden und der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit zur genaueren Abklärung allfälliger Vollzugshindernisse erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen (vgl. E-5901/2018 E. 8.3 m.w.H.).
E. 10 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen und die Verfügung vom 12. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragten, es sei ihnen rückwirkend per
24. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewäh- ren. Damit beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5. Demgemäss ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die auf die unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägungsverfahren an- wendbaren Bestimmungen von Art. 111d Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 65 Abs. 2 VwVG korrekt angewandt hat.
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E. 11.2 Die Vorinstanz bezeichnete die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den (recte: das Wiedererwägungsgesuch) als zum vornherein aussichts- los, weshalb es – ungeachtet der erwiesenen Bedürftigkeit – an einer Vo- raussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung fehle (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. VI f.). Diese pauschale Feststellung der Vor- instanz ist mangels Begründung und angesichts der mit Beweismitteln un- termauerten Vorwürfe betreffend «AS19» – welche gemäss Aussage in der angefochtenen Verfügung «zurzeit geprüft» würden (vgl. a.a.O. Ziff. IV.2) und im Verfahren D-2337/2021 zu einem Koordinationsverfahren des Bun- desverwaltungsgerichts geführt haben – nicht nachvollziehbar und zurück- zuweisen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs konnten aufgrund dieser Beweismittel Fehler in den betroffenen – und vor- liegend entscheidwesentlichen – LINGUA-Analysen nicht mit hinreichen- der Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb das entsprechend be- gründete Gesuch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Aus diesem Grund hätte das SEM den Beschwerdeführenden die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG gewähren müs- sen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
E. 11.3 Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde indes abzuweisen. So wird die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung, gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bundesver- waltungsgerichts, der Asylrekurskommission (ARK), im erstinstanzlichen Verfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 4 bis 6; EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Vorliegend sind diese besonderen Vo- raussetzungen nicht erfüllt. Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwer- deverfahren waren ergänzende Stellungnahmen der Beschwerdeführen- den erforderlich. Mangels Begründung sind der Beschwerde auch keine Gründe zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
E. 11.4 Nach dem Ausgeführten sind die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.– den Beschwerdeführenden – sofern respektive so- weit bereits bezahlt – zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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E. 12.1 Bei diesem Prozessausgang wären die reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch deren Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und auf- grund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der teilweise un- terliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfah- renskosten zu erheben. Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mir dem vorliegenden Urteil hinfällig.
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden wären grundsätzlich im Umfang ihres Ob- siegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die in der Beschwerde gemachten Aus- führungen zur unentgeltlichen Rechtspflege einzig auf das Beschwerde- verfahren beziehen und den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens zur rückwirkenden Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz mangels Begründung kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten.
E. 12.3 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent- geltlichen Verbeiständung (für das Beschwerdeverfahren) ist nach den Kri- terien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah- rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Be- schwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbei- ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächli- cher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdefüh- renden sich aus Gründen, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht
E-227/2021 Seite 17 alleine zu Recht finden. Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfah- ren betreffend Anfechtung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht an- gezeigt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erwähnten Sinne geprägt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kritik am Experten «AS19» bereits vor der Beschwerdeerhebung in zahlreichen Medienbeiträgen sowie einer Stellungnahme von Hilfsorganisationen ausführlich thematisiert worden ist (vgl. auch die von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel, Bst. D.b), weshalb auch aus diesem Grund grundsätzlich keine anspruchsvollen Ausführungen erforderlich gewesen wären, zumal sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich auf Beweismit- tel beriefen, welche dem Gericht bereits aus anderen Verfahren betreffend «AS19» bekannt waren. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Be- schwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht alleine zurechtfinden sollten. Mangelnde Kenntnisse der Verfahrenssprache reichen dazu pra- xisgemäss nicht aus. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren man- gels Notwendigkeit abzuweisen, weshalb im Umfang des Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend das Begehren um rückwirkende Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.– den Beschwerdeführenden, so- fern respektive soweit bereits bezahlt, zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos- ten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-227/2021 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), beide vertreten durch RA lic. iur. Boris Banga, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 12. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 vollumfänglich ab. Es befand die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China für unglaubhaft und stützte sich dabei auf die durchgeführten LINGUA-Herkunftsanalysen vom 20. April 2018 (nachfolgend: LINGUA-Analysen). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus Tibet nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt. Insgesamt hätten sie keinen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft machen können. B. Mit Urteil E-486/2019 vom 27. Februar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden betreffend das Urteil E-5901/2018 nicht ein. Das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) begründeten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass Fotos ihrer Hochzeit und ihrer Eltern ihre Herkunft aus der Volksrepublik China belegten sowie ein Zeuge ihren Heimatdialekt bestätigen könne. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 an die Vorinstanz ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2018. Das Gesuch begründeten sie im Wesentlichen mit dem Erhalt einer Postsendung aus Taiwan, enthaltend ein Schreiben aus ihrem angeblichen Heimatdorf in Tibet. Mit Verfügung vom 6. August 2019 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. D.a Mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 25. November 2020 (Posteingang SEM) gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, dass aufgrund neuer Beweismittel Zweifel an der Qualität der von der sachverständigen Person «AS19» erstellten LINGUA-Analysen aufkämen, weshalb eine Neubeurteilung angebracht sei. Den LINGUA-Analysen vom 20. April 2018 sei folglich der erhöhte Beweiswert abzusprechen. Daraus folge, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei und die Asylgesuche zwingend neu zu beurteilen seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden. Eine Rückführung sei lebensbedrohend. D.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Artikel der «NZZ am Sonntag» vom 25. Oktober 2020,
- Stellungnahme von vier Tibetologen vom 29. September 2020 zu einer von «AS19» erstellten Herkunftsanalyse in einem anderen Verfahren,
- dazugehörend eine linguistische Analyse von C._______ vom 20. September 2020,
- Stellungnahme von Hilfsorganisationen vom 16. November 2020 zu den Mängeln der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Analysen bei tibetischen Asylsuchenden,
- Kopie des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. April 2018 zu den LINGUA-Analysen vom 20. April 2018,
- Arztbericht vom (...) Dezember 2018 betreffend die Beschwerdeführerin. D.c Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 25. November 2020 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 - eröffnet tags darauf - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und erklärte die Verfügung vom 12. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig wies es die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung sowie Erlass der Verfahrenskosten ab (Dispositivziffern 3 und 4) und erhob eine Gebühr (Dispositivziffer 5). Ferner wies es den Antrag um Erstellung einer neuen LINGUA-Analyse ab (Dispositiv-ziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). F. F.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2020. Darin beantragten sie die vollumfängliche Aufhebung dieser Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive sei die Vorinstanz anzuweisen, eine neue LINGUA-Analyse oder ein neues Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Darüber hinaus sei rückwirkend per 24. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung dieses Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. F.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (vgl. vorstehend Bst. D.b; mit Ausnahme des Arztberichtes vom (...) Dezember 2018) sowie vier Arztberichte (Arztbericht von D._______ vom [...] Januar 2021, Austrittsbericht der E._______ vom [...] Dezember 2020, Arztzeugnis von F._______ vom [...] September 2020, Verlaufsbericht der G._______ vom [...] Juni 2020) ein. G. Am 19. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden drei weitere Arztberichte (Berichte von D._______ vom [...] Dezember 2022 und H._______ vom [...] Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin sowie von I._______ vom [...] Dezember 2022 betreffend beide Beschwerdeführende) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführenden hätten die Richtigkeit der LINGUA-Analysen bereits anlässlich ihrer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 12. September 2018 sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2019 angezweifelt. Die entsprechenden Verfügungen seien mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit dem wiederholt vorgebrachten Vorwurf, wonach die sachverständige Person die falschen Regionen analysiert habe, diverse Begriffe ihrer Heimatdialekte nicht kenne und sie folglich an deren Qualifikation zweifelten, sei auf die entsprechende Verfügung sowie auf die Erwägungen im Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 zu verweisen. Darin sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass in dieser Hinsicht kein Anlass zu Zweifeln bestehe. Sodann handle es sich bei dem von ihnen erwähnten Verfahren, auf welches sich der Artikel der «NZZ am Sonntag» beziehe, nicht um das vorliegende Asylverfahren. Die eingegebenen Unterlagen beträfen ein anderes Asylverfahren und stünden in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit ihrem Verfahren. Ferner enthalte der genannte Artikel mehrere unbelegte, tendenziöse und mitunter auch schlicht falsche Aussagen. Die behauptete Nähe der sachverständigen Person «AS19» zu China sei durch nichts belegt. Dem SEM lägen keine Hinweise auf eine China-Nähe oder Gründe für eine Voreingenommenheit jeglicher Art vor. Letztlich sei auch die Behauptung, die sachverständige Person sei auf dem Forschungsstand der Achtzigerjahre stehengeblieben, falsch. Die von den vier Tibetologen erstellte Stellungnahme werde zurzeit geprüft. Die ersten Resultate dieser Überprüfung gäben keinen Anlass, an der Kompetenz der sachverständigen Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Insofern die Beschwerdeführenden die Qualifikation von «AS19» bemängelten, sei anzumerken, dass ihnen der Werdegang und die Qualifikation von «AS19» zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Qualifikation und der Werdegang jeder sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft, worüber sich das Bundesverwaltungsgericht bei Bedarf ebenfalls Kenntnis verschaffen könne. Infolgedessen seien ihre Beanstandungen, soweit sie sich gegen die linguistischen Analysen und Schlussfolgerungen der sachverständigen Person richteten, ebenfalls nicht geeignet, deren Kompetenzen, die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung überprüft und gestützt würden, in Frage zu stellen. Somit gelinge es ihnen mit den eingereichten Beweismitteln nicht, den LINGUA-Analysen den erhöhten Beweiswert abzusprechen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin nicht von einer Hauptsozialisation in China auszugehen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe sich einzig auf die LINGUA-Analysen gestützt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 die Schlussfolgerung des SEM gestützt habe. Es lägen in ihrem Fall zwei LINGUA-Analysen vor, welche sich beide nicht mit ihren jeweiligen Ausführungen zu den Asylgründen und dem Ausreisezeitpunkt in Einklang bringen liessen. Der Vollständigkeit halber könne allerdings nach erneuter Durchsicht der Akten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass ihre Aussagen betreffend die Asylgründe und ihre Ausreise die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG ebenfalls nicht erfüllt und die bestehende Einschätzung betreffend ihre Sozialisierung untermauert hätten. Die vagen und teilweise inkongruenten Angaben deuteten nicht auf ein selbsterlebtes Ereignis hin, sondern vielmehr auf eine konstruierte Geschichte, von der sie einmal gehört hätten. Insgesamt wiesen ihre Schilderungen nicht auf eine derartige Bedrohungslage hin, welche dazu geführt haben solle, dass sie ihre Heimat fluchtartig hätten verlassen müssen. Dies untermauere lediglich die ursprüngliche Einschätzung, wonach auf eine eingehende Prüfung ihrer Asylvorbringen verzichtet werden könne. So hätten sie mit ihren Schilderungen zu ihren Fluchtgründen und der Ausreise weder den geltend gemachten Kontext noch den Ausreisezeitpunkt glaubhaft darlegen können, womit sich dies in die Einschätzung der Resultate der beiden LINGUA-Analysen einfüge. Sodann seien die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforderung, ihre Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen. Es lägen keine Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. September 2018 beseitigen könnten. Durch ihre Mitwirkungspflichtsverletzung hätten sie sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Es sei daher vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Demzufolge könnten allfällige Behandlungen für die Beschwerdeführerin nicht überprüft werden. Den Arztbericht vom (...) Dezember 2018 hätten sie bereits im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom 17. Januar 2019 beim BVGer eingereicht, auf welches das Gericht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Zur Vermeidung von Wiederholun-gen könne hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 6. August 2019 verwiesen werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. September 2018 beseitigen könnten. Nach dem Gesagten sei auch der Antrag, die LINGUA-Analysen zu wiederholen, abzulehnen. 5.2 In ihrer Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf den Artikel in der «NZZ am Sonntag» zunächst ihre Kritik an der sachverständigen Person «AS19», an deren Gutachten in einem anderen Fall erhebliche fachliche und qualitative Mängel sowie eine auffallende Nähe zu China festgestellt worden seien. Es sei zu befürchten, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handle, da «AS19» in vielen weiteren Fällen involviert gewesen sei und die Missstände somit viel weiter reichen könnten. Die von dieser Person erstellten Gutachten seien von richtungsweisender Bedeutung. Der Zusammenhang des Artikels der «NZZ am Sonntag» mit dem vorliegenden Verfahren sei folglich gegeben. Es sei willkürlich, dass das SEM die Relevanz dieser Beweismittel für den vorliegenden Fall verneine und ohne Berücksichtigung derselben einen Entscheid fälle. Weiter seien den LINGUA-Analysen die erhöhte Beweiskraft abzusprechen; der pauschale Verweis des SEM auf die Rechtsprechung vermöge diese nicht zu begründen. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, zumal es den vorliegend aufgezeigten Unregelmässigkeiten bei der Erstellung der LINGUA-Analysen einfach entgegnet habe, die Analysen seien schlüssig und nachvollziehbar und die Qualifikation der Experten genüge den Anforderungen für die Erstellung solcher Analysen. Vorliegend habe es keine klare Verständigung zwischen ihnen und der sachverständigen Person gegeben, was zu Missverständnissen geführt habe. Es könne auch mit Sicherheit festgestellt werden, dass die sachverständige Person die falschen Regionen analysiert habe: Auf dem Informationsblatt des SEM habe sie unter «analysierte Länder/Regionen/Milieus» «J._______» angegeben. Sie stammten jedoch aus K._______. So habe die sachverständige Person einige wesentliche Begriffe ihres Heimatdialekts nicht verstanden. Dass die Befragerin diese wesentlichen Begriffe nicht gekannt habe, zeuge von mangelnden geografischen und sprachlichen Kenntnissen dieser Region. Sodann sei unwahrscheinlich, dass sich jemand lediglich dank einiger Geschäftsreisen im Detail mit den zahlreichen tibetischen Dialekten auskenne. Somit müsse die LINGUA-Analyse für unglaubhaft befunden werden. Der angefochtene Entscheid basiere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt. Es bedürfe daher einer neuen Beurteilung und Abklärung des Sachverhalts. Sodann erstaune, dass das SEM in einem ersten Schritt die LINGUA-Analysen kurz und mit rudimentären Ausführungen verteidige, anschliessend jedoch Argumente vorbringe, die bisher in keine Eingabe Einzug gefunden hätten. Da die Akten gänzlich unter Verschluss gehalten würden, sei es ihnen auch nicht möglich, die Ausführungen des SEM auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Entgegen der fadenscheinigen Begründung des SEM seien ihre Aussagen zum Erlebten glaubhaft ausgefallen. Schliesslich habe das SEM bezüglich der asylrelevanten Verfolgung den Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgelegt. Ihre Fluchtgründe hätten sie detailliert, stringent, widerspruchsfrei und übereinstimmend vorgebracht. Als Personen tibetischer Ethnie gehörten sie einer gefährdeten Personengruppe an, welche einer aktuellen sowie künftigen Verfolgung ausgesetzt sei. Sodann bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe, zumal sie China unerlaubt verlassen hätten. Bereits durch ihren mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, bei dem sie sich auch in tibet-affinen Gesellschaften aufgehalten hätten, würden sie bei einer Rückkehr nach China verfolgt werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden erhoben verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass zahlreiche der von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen bereits in vorgängigen Verfahren erhoben und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5901/2018 rechtskräftig beurteilt wurden. Dies betrifft die Rügen hinsichtlich angeblicher Verständigungsprobleme der Beschwerdeführenden mit der die LINGUA-Befragung durchführenden Person mit dem Kennzeichen «(...)» sowie fehlende Kenntnisse der «Befragerin» zu einigen Begriffen und den örtlichen Dialekten (vgl. Urteil E-5901/2018 E. 6.1.3). Ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder ein Revisionsgesuch) ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Auf diese Punkte ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Argumente im Wiedererwägungsgesuch zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (vgl. Beschwerde S. 11 f.) nicht bereits im Beschwerdeverfahren E-5901/2018 hätten vorgebracht werden können. Die eingereichten Beweismittel führen - wie nachfolgend ausgeführt - nicht zu einer anderen Einschätzung. 6.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Verneinung des Zusammenhangs der eingereichten Beweismittel mit ihrem Fall und die Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgung durch die Vor-instanz sei willkürlich. Das Willkürverbot hat allerdings keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Hauptsache, das SEM habe den beigebrachten Beweismitteln zur zweifelhaften Expertise der sachverständigen Person «AS19» vorliegend zu Unrecht einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren abgesprochen. Die Beweismittel zeigten, dass «AS19» weder qualifiziert noch unvoreingenommen sei und daher den LINGUA-Analysen im vorliegenden Verfahren zu Unrecht ein entscheidrelevanter Beweiswert zugesprochen worden sei. Die dem Asylentscheid zugrunde gelegten LINGUA-Analysen seien fehlerhaft, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM ungenügend respektive unrichtig festgestellt worden sei. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich - unter anderem auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eingereichten und ebenjenes Verfahren betreffende Beweismittel (Stellungnahme von vier Tibetologen vom 29. September 2020 inkl. dazugehörende linguistische Analyse von C._______ vom 20. September 2020) - mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analysen vom 20. April 2018 betrauten sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht grundsätzlich zu beanstanden seien (vgl. a.a.O. E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie Lingua-Gutachten generell - ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Wie bereits im Urteil E-5901/2018 festgestellt, gibt es auch in Betrachtung des vorliegenden Einzelfalles keinen Grund zu Beanstandungen an den von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2-4.4). Die im Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2020 respektive in der Beschwerde erhobene Kritik an der Arbeitsweise von «AS19» mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ist daher nicht geeignet, die besagten LINGUA-Analysen in Frage zu stellen und ihnen einen erhöhten Beweiswert abzusprechen. In Anbetracht dessen, dass sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht stets Einzelfälle zu beurteilen haben und sich die Vorwürfe betreffend «AS19» als nicht stichhaltig erwiesen haben, ist im Vorgehen des SEM weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu erkennen. 6.6 6.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Akten gänzlich unter Verschluss gehalten würden, womit es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 6.6.2 Diese vage und nicht weiter begründete Rüge erweist sich als offensichtlich haltlos. Bei den fraglichen Akten, auf welche das SEM seine Argumentation stützte, handelt es sich um die Protokolle der Befragungen zur Person (BzP) sowie der Anhörungen der Beschwerdeführenden (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A12 und A13; wobei das SEM in der angefochtenen Verfügung teilweise fälschlicherweise auf die Akte A14 verwies, vgl. a.a.O. Ziff. IV.3 S. 5 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten - dazu gehören auch die Befragungsprotokolle (vgl. Aktenverzeichnis) - bereits mit dem Asylentscheid vom 12. September 2018 ausgehändigt worden waren (vgl. A36). Weder im damaligen Beschwerdeverfahren E-5901/2018 noch in den nachfolgenden Verfahren monierten sie eine unvollständige Aktenzustellung respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Sodann ist kein Akteneinsichtsgesuch nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Besitze sämtlicher editionspflichtigen Akten sind, womit es ihnen auch ohne Weiteres möglich gewesen ist, die vorinstanzlichen Ausführungen zu überprüfen und sachgerecht anzufechten. 6.7 Soweit die Beschwerdeführenden die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe nicht teilen, berührt dies nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Anspruch auf hinreichende Einhaltung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht, sondern die materielle Würdigung des Sachverhaltes, worauf nachfolgend (vgl. E. 8) einzugehen ist. 6.8 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen abzuweisen. Das SEM hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Auch ist der Sachverhalt, soweit für den Entscheid erheblich, vollständig und richtig erfasst. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher nicht angezeigt. Der Subeventualantrag hinsichtlich der Erstellung einer neuen LINGUA-Analyse respektive eines neuen Gutachtens ist ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.5.2) besteht vorliegend kein Grund, an der Schlussfolgerung in den erstellten LINGUA-Analysen, wonach die Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht in der von ihnen genannten Region hauptsozialisiert worden sind, zu zweifeln. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-5901/2018 (vgl. dort E. 6) behalten daher ihre Gültigkeit, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 8.2 Damit ist den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden die Grundlage entzogen. Ungeachtet dessen, dass ihre Schilderungen durchaus vereinzelt Realkennzeichen und Details enthielten (vgl. bspw. A12 F41; Beschwerde S. 11 f.) ist es ihnen gesamthaft betrachtet nicht gelungen, den im Resultat überzeugenden und zutreffenden Argumenten des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten und ihre behauptete Herkunft aus Tibet oder ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 8.3 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund, von den Feststellungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in den Erwägungen im Urteil E-5901/2018 respektive der Verfügung vom 12. September 2018 abzuweichen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 9. Schliesslich sind - soweit überprüfbar - auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil E-5901/2018 (E. 8) verwiesen werden. Den eingereichten Arztberichten (vgl. vorstehend Bst. F.b. und H) sind keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, die einem Vollzug der Wegweisung allenfalls im Weg stehen könnten. Vielmehr ist den - teilweise tendenziös wirkenden - Arztberichten zu entnehmen, dass die (psychischen) Beschwerden der Beschwerdeführerin auf die Unsicherheiten im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Arztberichte von D._______ vom [...] Dezember 2022, I._______ vom [...] Dezember 2022, H._______ vom [...] Dezember 2022, F._______ vom [...] September 2020). Aufgrund der Mitwirkungspflichtsverletzung in Bezug auf das effektive Heimatland der Beschwerdeführenden und der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit zur genaueren Abklärung allfälliger Vollzugshindernisse erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen (vgl. E-5901/2018 E. 8.3 m.w.H.).
10. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen und die Verfügung vom 12. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragten, es sei ihnen rückwirkend per 24. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Damit beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5. Demgemäss ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die auf die unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägungsverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 111d Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 65 Abs. 2 VwVG korrekt angewandt hat. 11.2 Die Vorinstanz bezeichnete die Asylgesuche der Beschwerdeführenden (recte: das Wiedererwägungsgesuch) als zum vornherein aussichtslos, weshalb es - ungeachtet der erwiesenen Bedürftigkeit - an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung fehle (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. VI f.). Diese pauschale Feststellung der Vorinstanz ist mangels Begründung und angesichts der mit Beweismitteln untermauerten Vorwürfe betreffend «AS19» - welche gemäss Aussage in der angefochtenen Verfügung «zurzeit geprüft» würden (vgl. a.a.O. Ziff. IV.2) und im Verfahren D-2337/2021 zu einem Koordinationsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts geführt haben - nicht nachvollziehbar und zurückzuweisen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs konnten aufgrund dieser Beweismittel Fehler in den betroffenen - und vorliegend entscheidwesentlichen - LINGUA-Analysen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb das entsprechend begründete Gesuch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Aus diesem Grund hätte das SEM den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG gewähren müssen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 11.3 Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde indes abzuweisen. So wird die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung, gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, der Asylrekurskommission (ARK), im erstinstanzlichen Verfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 4 bis 6; EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Vorliegend sind diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren waren ergänzende Stellungnahmen der Beschwerdeführenden erforderlich. Mangels Begründung sind der Beschwerde auch keine Gründe zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 11.4 Nach dem Ausgeführten sind die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.- den Beschwerdeführenden - sofern respektive soweit bereits bezahlt - zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Prozessausgang wären die reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch deren Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mir dem vorliegenden Urteil hinfällig. 12.2 Die Beschwerdeführenden wären grundsätzlich im Umfang ihres Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege einzig auf das Beschwerdeverfahren beziehen und den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens zur rückwirkenden Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz mangels Begründung kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten. 12.3 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (für das Beschwerdeverfahren) ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Gründen, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zu Recht finden. Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erwähnten Sinne geprägt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kritik am Experten «AS19» bereits vor der Beschwerdeerhebung in zahlreichen Medienbeiträgen sowie einer Stellungnahme von Hilfsorganisationen ausführlich thematisiert worden ist (vgl. auch die von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel, Bst. D.b), weshalb auch aus diesem Grund grundsätzlich keine anspruchsvollen Ausführungen erforderlich gewesen wären, zumal sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich auf Beweismittel beriefen, welche dem Gericht bereits aus anderen Verfahren betreffend «AS19» bekannt waren. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht alleine zurechtfinden sollten. Mangelnde Kenntnisse der Verfahrenssprache reichen dazu praxisgemäss nicht aus. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen, weshalb im Umfang des Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend das Begehren um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die von ihm erhobene Gebühr über Fr. 600.- den Beschwerdeführenden, sofern respektive soweit bereits bezahlt, zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: