opencaselaw.ch

E-480/2023

E-480/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 3.6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 3.6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass nicht zu befürchten sei, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Auch liessen sich keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorkommnisse (er sei angeblich von Polizisten geschlagen worden, es habe zu wenig Essen und Trinken gegeben) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien behaupteten Misshandlungen durch Polizisten sowie die angebliche schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 3.6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 3.7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die angeblich erhaltene Wegweisungsverfügung ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-15/3 [nachfolgend: act. 15], S. 2) in Kroatien kein Gesuch um internationalen Schutz respektive Asyl stellen wollte und sich demzufolge illegal in Kroatien aufhielt. Dem betreffenden Staat steht es in diesen Fällen frei, die sich illegal im Land aufhaltende Person von seinem Staatsgebiet wegzuweisen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 7.3 m.w.H.). Es spricht nichts für die Annahme, die kroatischen Behörden würden an dieser Wegweisung festhalten oder erneut eine solche aussprechen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt wird und dort die Möglichkeit erhält, ein Asylgesuch zu stellen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Lage an der Grenze ist nicht vergleichbar mit der Situation, in der er sich bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden wird.

E. 3.7.3 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme (vgl. vorstehend Bst. G f.) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegen, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Im Rahmen des noch ausstehenden Arzttermins (Sonographie des [...]) sind in antizipierender Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der aktenkundigen Informationen keine Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 3.7.4 Aufgrund des Ausgeführten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 3.7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat bei ihrem Verzicht auf die Anwendung der Souveränitätsklausel die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und kam zum Schluss, dass diese kein Überstellungshindernis darstellen würden. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch keine systemischen Mängel im Asylsystem Kroatiens, weshalb das SEM auf eine explizite Würdigung der entsprechenden Vorbringen verzichten konnte. Das SEM hat das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt im Rahmen seines Ermessens verneint, was für das Gericht nach dem soeben Gesagten inhaltlich nicht überprüfbar ist. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige Sachverhaltsabklärung ist daher nicht zu bestätigen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt.

E. 3.7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.8 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-480/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) November 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. B.a Anlässlich der Befragung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B.b Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da die Leute dort unfreundlich seien, die Menschenrechte nicht geachtet würden und die Behandlung sehr schlecht sei. Er habe auch Gewalt seitens der kroatischen Beamten erfahren. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Da er sich hiergegen gewehrt habe, sei er geschlagen worden, wodurch seine Brille zu Bruch gegangen sei. Aufgrund der schlechten Behandlung würde er lieber in der Schweiz sterben als dorthin zurückzukehren. Im Gefängnis habe es keine Verpflegung gegeben. Er habe deshalb grosse Angst um seine ebenfalls mitgereiste kleine Schwester gehabt, welche weder Essen noch Trinken bekommen habe. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, unter Schlafproblemen zu leiden, was mit den Ereignissen in Afrika und Kroatien zusammenhänge. Seine (...)probleme seien glücklicherweise in der Schweiz behandelt worden. Er habe zudem jeden Morgen Schmerzen im (...). Aufgrund der Erlebnisse könnte er ihm noch unbekannte Beschwerden haben. Er habe sowohl in Burundi als auch in Kroatien traumatisierendes erlebt, weshalb eine Rückkehr dorthin überhaupt nicht in Frage komme. Der unbekannte Aufenthalt seiner Schwester bereite ihm grosse Sorgen. C. Am 18. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am 18. Januar 2023 zu. D. D.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Darüber hinaus ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Eintrags in der Eurodac-Datenbank, wonach er am (...) November 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, und der Zustimmung der kroatischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Kroatien zur Durchführung seines weiteren Verfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Kroatien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach seiner Rückführung nach Kroatien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es sei sodann grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass die kroatischen Behörden auf der Abnahme der Fingerabdrücke bestanden hätten, da sie hierzu gemäss Eurodac-Verordnung verpflichtet seien. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Nach aktuellen Erkenntnissen könne die vom Beschwerdeführer geschilderte und von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen kritisierte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Bis heute hätten keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Überstellungen gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und es drohe ihnen weder eine Kettenabschiebung noch systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizei. Seine Ausführungen bezögen sich auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit der illegalen Einreise. Ein Asylgesuch habe er gemäss eigenen Angaben in Kroatien nicht eingereicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien dieselbe Situation antreffen werde, welche er im Zusammenhang mit der illegalen Einreise geschildert habe. Es gebe keine begründeten Hinweise, dass ihm nach seiner Überstellung eine erneute Abschiebung drohe beziehungsweise er nicht die Möglichkeit erhalten würde, ein Asylgesuch einzureichen. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln in Kroatien sei gewährleistet. Sollte er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Kroatien wenden. Es ist nicht zu bezweifeln, dass er bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen sei. Es bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche seiner Rückkehr zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Seine Überstellung nach Kroatien vermöge auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen, weshalb auch keine Verpflichtung bestehe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die geltend gemachten Schlafprobleme sowie Schmerzen im (...) habe er beim Gesundheitsdienst nicht gemeldet. Zurzeit seien keine Abklärungen oder Termine ausstehend. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es gebe keine Hinweise, wonach Kroatien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. E. E.a Mit Beschwerde vom 26. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 19. Januar 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die unverzügliche Anweisung an die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen sowie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. E.b Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst auf die Praktiken der kroatischen Behörden hin. Ihm sei in Kroatien die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt worden. Aufgrund des brutalen Push-Backs sei ihm die Einreise in Kroatien erst beim zweiten Versuch gelungen, wobei direkt die Wegweisung verfügt worden sei, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, ein Asylgesuch einzureichen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sein Vertrauen in den kroatischen Staat aufgrund des Erlebten nachhaltig geschädigt sei und er befürchte, bei einer Rückkehr wiederum unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein und ihm die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt würde. Das gewaltsame Verhalten der kroatischen Behörden an der Grenze lasse sich auf das gesamte Asyl- und Aufnahmeverfahren abbilden. Er habe zu keinem Zeitpunkt Zugang zum Asylverfahren erhalten. Es bestehe auch die Möglichkeit von Kettenabschiebungen aus dem Landesinneren. Davon könnte er besonders betroffen sein, da er noch kein Asylgesuch eingereicht habe und zudem bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden sei. Insgesamt könne in Bezug auf die Situation in Kroatien nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Schliesslich sei auch die Schutzquote für burundische Flüchtlinge in Kroatien sehr tief. Sodann habe das SEM bei der Prüfung eines humanitären Selbsteintritts seinen Ermessensspielraum unterschritten. Es schliesse die Anwendung der Souveränitätsklausel lediglich mit der Begründung aus, er habe keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden und in Kroatien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu den Leistungen gemäss Aufnahmerichtlinie zu erhalten. Eine vertiefte Ermessensabwägung hätte sich jedoch aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien und den notorischen Mängeln im kroatischen Asylsystem aufgedrängt. Durch den Push-Back, die drohende Inhaftierung sowie die glaubhaft dargelegte Verunmöglichung des Stellens eines Asylgesuchs scheine die Wegweisung und Überstellung nach Kroatien aus humanitären Gründen nicht vertretbar. Für den Fall einer Überstellung nach Kroatien seien von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren einzuholen, was sich in Anbetracht des bis anhin nicht eingereichten Asylgesuchs und der rechtskräftigen kroatischen Wegweisungsverfügung rechtfertige. F. Am 27. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Eingaben vom 10. und 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) Februar 2023 sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) Februar 2023 des B._______ ein. Daraus geht hervor, dass er an (...), (...), «sonstige näher bezeichnete, (...) Krankheiten», (...), (...), «sonstige näher bezeichnete Krankheiten der (...) - anamnestisch wieder auftretende Schmerzen (...) seit etwa 4 Monaten» leidet. Zur weiteren Abklärung sei für den (...) Februar 2023 eine Sonographie des (...) sowie für den (...) März 2023 ein Termin im B._______ geplant. H. Mit Eingabe vom 4. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des B._______ vom (...) März 2023 ein. Demgemäss sprächen die geäusserten Beschwerden für eine (...) (ICD-10 [...]), differenzialdiagnostisch komme eine (...) ([...], ICD-10 [...]) in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 3.6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass nicht zu befürchten sei, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Auch liessen sich keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorkommnisse (er sei angeblich von Polizisten geschlagen worden, es habe zu wenig Essen und Trinken gegeben) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien behaupteten Misshandlungen durch Polizisten sowie die angebliche schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 3.6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.7 3.7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die angeblich erhaltene Wegweisungsverfügung ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-15/3 [nachfolgend: act. 15], S. 2) in Kroatien kein Gesuch um internationalen Schutz respektive Asyl stellen wollte und sich demzufolge illegal in Kroatien aufhielt. Dem betreffenden Staat steht es in diesen Fällen frei, die sich illegal im Land aufhaltende Person von seinem Staatsgebiet wegzuweisen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 7.3 m.w.H.). Es spricht nichts für die Annahme, die kroatischen Behörden würden an dieser Wegweisung festhalten oder erneut eine solche aussprechen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt wird und dort die Möglichkeit erhält, ein Asylgesuch zu stellen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Lage an der Grenze ist nicht vergleichbar mit der Situation, in der er sich bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden wird. 3.7.3 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme (vgl. vorstehend Bst. G f.) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegen, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Im Rahmen des noch ausstehenden Arzttermins (Sonographie des [...]) sind in antizipierender Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der aktenkundigen Informationen keine Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.7.4 Aufgrund des Ausgeführten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 3.7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat bei ihrem Verzicht auf die Anwendung der Souveränitätsklausel die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und kam zum Schluss, dass diese kein Überstellungshindernis darstellen würden. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch keine systemischen Mängel im Asylsystem Kroatiens, weshalb das SEM auf eine explizite Würdigung der entsprechenden Vorbringen verzichten konnte. Das SEM hat das Vorliegen humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt im Rahmen seines Ermessens verneint, was für das Gericht nach dem soeben Gesagten inhaltlich nicht überprüfbar ist. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige Sachverhaltsabklärung ist daher nicht zu bestätigen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. 3.7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.8 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: