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E-4761/2015

E-4761/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2012 und gelangten am 4. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Familie des Sohnes beziehungsweise Bruders E._______ (E-4762/2015, N [...]) ersuchten ebenfalls am 4. Mai 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen am 27. November 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 abgewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 17. Juni 2015 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 8. Juli 2015 - eröffnet am 9. Juli 2015 - dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 25. Oktober 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 5. Au­gust 2015 Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei der Vollzug auszusetzen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- einzuzahlen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").

E. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juni 2015 wurde unter Hinweis auf diverse Arztberichte geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien krank und die Transportfähigkeit einzelner Familienmitglieder sei eingeschränkt. Die Genesung sei in Kosovo mangels Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich.

E. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, sämtliche vorgebrachten Vollzugshindernisse seien im ordentlichen Asylverfahren bereits gewürdigt worden, und sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. An dieser Einschätzung werde festgehalten. Gemäss Abklärungen des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden ausserdem bereits vor vielen Jahren in Serbien niedergelassen, wo auch mehrere Verwandte leben würden. Die Behauptung, eine Rückführung nach Kosovo würde zu einer starken Belastung führen, sei angesichts dieser Aktenlage als irrelevant zu bezeichnen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Oktober 2013 zu beseitigen vermöchten.

E. 5.3 In der Beschwerde wird erneut auf die eingereichten ärztlichen Berichte und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die aufgezählten Krankheitsbilder vermögen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht zu erreichen. Zudem geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten hervor, dass die genannten Erkrankungen im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt waren. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Vollzugshindernisse bereits überprüft worden seien, wurde in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind nach dem Gesagten vollumfänglich zu stützen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4761/2015 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2012 und gelangten am 4. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Familie des Sohnes beziehungsweise Bruders E._______ (E-4762/2015, N [...]) ersuchten ebenfalls am 4. Mai 2012 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen am 27. November 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 abgewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 17. Juni 2015 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 8. Juli 2015 - eröffnet am 9. Juli 2015 - dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 25. Oktober 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 5. Au­gust 2015 Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei der Vollzug auszusetzen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- einzuzahlen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juni 2015 wurde unter Hinweis auf diverse Arztberichte geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien krank und die Transportfähigkeit einzelner Familienmitglieder sei eingeschränkt. Die Genesung sei in Kosovo mangels Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, sämtliche vorgebrachten Vollzugshindernisse seien im ordentlichen Asylverfahren bereits gewürdigt worden, und sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. An dieser Einschätzung werde festgehalten. Gemäss Abklärungen des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden ausserdem bereits vor vielen Jahren in Serbien niedergelassen, wo auch mehrere Verwandte leben würden. Die Behauptung, eine Rückführung nach Kosovo würde zu einer starken Belastung führen, sei angesichts dieser Aktenlage als irrelevant zu bezeichnen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Oktober 2013 zu beseitigen vermöchten. 5.3 In der Beschwerde wird erneut auf die eingereichten ärztlichen Berichte und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die aufgezählten Krankheitsbilder vermögen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht zu erreichen. Zudem geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten hervor, dass die genannten Erkrankungen im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt waren. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Vollzugshindernisse bereits überprüft worden seien, wurde in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind nach dem Gesagten vollumfänglich zu stützen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub