opencaselaw.ch

E-1886/2016

E-1886/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-08 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten - zusammen mit ihrem Sohn (Beschwerdeführende 1 und 2) beziehungsweise Bruder (Beschwerdeführerin 3) D._______ (N [...]) sowie einem weiteren Sohn/Bruder E._______ und dessen Familie (N [...]) - am 4. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Das BFM lehnte die Asylgesuche sämtlicher Familienangehörigen mit Verfügungen vom 25. Oktober 2013 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisungen an. A.c Die gegen diese Verfügungen am 27. November 2013 erhobenen Beschwerden wurde mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6670/2013 und E-6672/2013 vom 8. Mai 2015 abgewiesen. II. B. B.a Kurze Zeit später ersuchten die Beschwerdeführenden sowie die Söhne/Brüder D._______ und E._______ (Letzterer zusammen mit seiner Kernfamilie) mit Eingaben vom 17. respektive 22. Juni 2015 beim SEM um Wiedererwägung der ablehnenden Asylentscheide. B.b Das SEM lehnte diese Wiedererwägungsgesuche mit Verfügungen vom 6. und 8. Juli 2015 ab und es erklärte die Verfügungen vom 25. Oktober 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. B.c Auch diese Entscheide wurden von alle Angehörigen der beiden Familien mit Beschwerden vom 5. Au­gust 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten; es wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien teilweise aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei der Vollzug auszusetzen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.d Mit Zwischenverfügungen vom 13. August 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden ab und erhob von den damaligen Beschwerdeführenden Kostenvorschüsse, die in der Folge fristgerecht überwiesen wurden. B.e Mit den Urteilen E-4761/2015 und E-4762/2015 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 13. August 2015 als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren ab. III. C. Am 16. Oktober 2015 reichte D._______ beim SEM eine Petition der "(...)" für den Verbleib der Familie F._______ in der Schweiz ein, die von mehr als 120 Personen unterzeichnet worden sei. Das SEM beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 28. Oktober 2015. IV. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 19. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden sowie ihr Sohn/Bruder D._______ erneut um Wiedererwägung seiner ursprünglichen Verfügungen soweit den Wegweisungs-vollzug betreffend. D.b Das SEM beantwortete diese zweiten Wiedererwägungsgesuche mit drei separaten Verfügungen vom 24. Februar 2016. Auf das Gesuch des Sohnes/Bruders D._______ trat das SEM mit der Begründung nicht ein, dass dieser gar keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht habe. Die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 3 wurden in zwei separaten Verfügungen abgewiesen, weil die von ihnen vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht relevant seien. E. E.a D._______ focht die Nichteintretensverfügung mit Beschwerde vom 1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. E.b Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 die Gesuche von D._______ um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. E.c Nachdem D._______ mit Erklärung vom 24. März 2016 seine Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb der Einzelrichter dieses Be­schwerdeverfahren mit Beschluss E-1327/2016 vom 29. März 2016 als gegenstandslos geworden ab. F. F.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 fochten die sie betreffenden Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2016 in einer gemeinsamen Beschwerde vom 26. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der den Vollzug ihrer Wegweisung anordnenden Verfügungen des SEM und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nachgesucht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem medizinische Berichte von Dr. med. G._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 17. März 2016, von Dr. med. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 20. März 2016 und vom (...) ([...]klinik für Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten) vom 5. Februar 2016 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe / SFH (Serbien: Registrierung und Zugang zu Gesundheitsdiensten für rückkehrende Roma mit kosovarischer Staatsangehörigkeit) vom 10. März 2016 zu den Akten gereicht. F.b Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 30. März 2016 den Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden vorderhand aus.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerden richten sich inhaltlich ausschliesslich gegen den vom SEM verfügten Vollzug der Wegweisungen. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren.

E. 2 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2016 zu vereinigen und ist darüber in einem Urteil zu befinden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage.

E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor-läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2016 wurde unter Hinweis auf mehrere Arztberichte geltend gemacht, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien bekanntlich krank, und es gehe ihnen jetzt noch schlechter als bisher. Die Beschwerdeführerin 2 müsse sich im Februar 2016 erneut einer Ohrenoperation unterziehen.

E. 6.2 Neu sei nun seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2015 auch die Beschwerdeführerin 3 schwer psychisch erkrankt. Sie habe sich deswegen schon zweimal ([...] August bis [...] Oktober 2015 und [...] November 2015 bis [...] Januar 2016) in stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum I._______ begeben müssen. Die Familie könne unmöglich in den Kosovo zurückkehren, weil sie dort über kein familiäres Beziehungsnetz und keine Lebensperspektiven verfüge und dort auch ihre Gesundheitsbeschwerden nicht behandelt werden könnten. Auch eine Rückkehr für längere Zeit nach Serbien sei nicht möglich, weil die Familie dort nur notdürftig überlebt habe. Die Einkommenssituation sei damals schwierig gewesen; der serbische Staat habe nur einen Teil der Gesundheitskosten übernommen, und für den Rest hätten sie selbst aufkommen müssen. Heute wären sie in Serbien in einer noch schwierigeren Lage, zumal auch die damalige Wohnsituation nicht mehr zur Verfügung stehe. Als Roma wären sie in Serbien in verschiedener Hinsicht massiv diskriminiert, was auch in einem Bericht der SFH dokumentiert worden sei.

E. 6.3.1 Das SEM führte in der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Verfügung vom 24. Februar 2016 aus, die vorgebrachten Vollzugs-hindernisse seien bereits im ordentlichen Asylverfahren sowie im ersten Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden; sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien dabei zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. An dieser Einschätzung werde festgehalten.

E. 6.3.2 In der die Beschwerdeführerin 3 betreffenden Verfügung vom 24. Februar 2016 wird vorab festgehalten, dass auch die Vorbringen betreffend Fehlen einer Wohnsituation und eines Beziehungsnetzes in Serbien bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 gewürdigt worden sei; auch auf diesen Punkt sei deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen. Mit Bezug auf die neu vorgebrachte Suizidalität deute einiges auf einen engen ursächlichen Zusammenhang zur Wegweisungsanordnung hin. Dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin 3 eine grosse Belastung darstelle, sei nachvollziehbar - einer krisen-bedingten Suizidalität könne aber im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention wirkungsvoll begegnet werden. Bei der in den Berichten beschriebenen Depressionserkrankung falle auf, dass diese auf ein Posttraumatisches Belastungssyndrom zurückgeführt, das auslösende Trauma aber nur vage mit belastenden Situationen in der Kindheit umschreiben werde. Diese Diagnose sei wenig aufschlussreich. Den Akten seien auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz solche Gesundheitsbeschwerden gehabt hätte. Soweit in einem der eingereichten Arztberichte die Reise- und Transportfähigkeit verneint werde, sei diese Aussage schwer nachvollziehbar, weil eine solche Beurteilung immer nur mit Blick auf einen bestimmten Reisetermin möglich sei. Der mit dem Vollzug beauftragte Kanton werde jene Prüfung zu gegebener Zeit und unter Berück-sichtigung des dann aktuellen Gesundheitszustands vorzunehmen haben.

E. 6.3.3 Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Wegweisungsverfügungen vom 25. Oktober 2013 zu beseitigen vermöchten.

E. 6.4 In der Beschwerde vom 26. März 2016 werden die im Wieder-erwägungsgesuch thematisierten Wegweisungsvollzugshindernisse bekräftigt und wird die schwierige Lebenssituation aller drei Beschwerdeführenden geschildert. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 habe sich deutlich, diejenige der Beschwerdeführerin 3 sogar dramatisch verschlechtert. Es dränge sich nun eine neue Würdigung der Zumutbarkeit der Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände - auch des neuen Berichts der SFH vom 10. März 2016 zur Situation der kosovarischen Roma in Serbien - auf.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der gesamten Akten zum Schluss, dass das SEM auch die zweiten Wiedererwägungs-­gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind eine Roma-Familie. Der Beschwerdeführer 1 stammt aus dem Kosovo, seine Frau (Beschwerdeführerin 2) ursprünglich aus Serbien. Nach negativen Asylverfahren in J._______ und K._______ wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz mit aufwändigen Abklärungen (durch die zuständigen Schweizer Botschaften vor Ort) das Vorbringen widerlegt, die Familie sei von Kosovo aus in die Schweiz gereist; vielmehr ergab sich, dass die Beschwerdeführenden Kosovo nach dem Krieg verlassen und seither in Serbien Wohnsitz verzeichnet hatten, wo auch mehrere Verwandte leben.

E. 7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage des Vorliegens einer wiedererwägungsrechtlich veränderten Situation.

E. 7.4 Dies ist mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich nicht der Fall.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat - unter Berücksichtigung und ausführlicher Würdigung der medizinischen Situation dieser beiden Beschwerdeführenden sowie der unbestrittenen Schwierigkeiten und gesellschaftlichen Diskriminierungen, denen Roma in Serbien begegnen - bereits in zwei Urteilen festgestellt, dass ihnen eine Rückkehr nach Serbien möglich und zuzumuten ist. Soweit die Situation im Kosovo thematisiert wird, ist darauf inhaltlich nicht weiter einzugehen, weil eine Rückkehr dorthin nicht zur Debatte steht. An diesen Ausführungen vermag auch der Hinweis auf einen Länderbericht der SFH zur Situation von im Kosovo registrierten kosovarischen Roma, die nach Serbien zurückkehren, nichts zu ändern.

E. 7.4.2 Bei Durchsicht der Akten des zweiten Wiedererwägungsverfahrens ist festzustellen, dass insbesondere die medizinische Situation dieser beiden Beschwerdeführenden sich nicht in relevanter Weise verändert hat. Der Beschwerde (vgl. etwa S. 2) ist denn auch zu entnehmen, dass es offenbar eher darum geht, eine neue respektive günstigere rechtliche Würdigung der Durchführbarkeit der rechtskräftig angeordneten Wegweisung herbeizuführen. Hierzu darf das Wiedererwägungsverfahren nicht dienen.

E. 7.5 Was das Wiedererwägungsverfahren der Beschwerdeführerin 3 anbelangt, stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

E. 7.5.1 Vorab ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 3 sich gemäss ihren Angaben erstmals am (...) August 2015 (bis zum [...] Oktober 2015) in stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum I._______ begeben musste. Dieser Umstand war im Rahnen des ersten Wiedererwägungsverfahrens - das erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 abgeschlossen wurde - mit keinem Wort erwähnt worden. Andererseits sind Wiedererwägungsgründe gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung vorzubringen. Die Einweisung in eine Psychiatrische Klinik von (...) August 2015 wurde jedoch erst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2016 erstmals geltend gemacht. Diese Vorbringen erweisen sich nach dem Gesagten in doppelter Hinsicht als verspätet.

E. 7.5.2 Im Übrigen ist die SEM-Verfügung zum Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 3 inhaltlich überzeugend begründet:

E. 7.5.2.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch die Traumatisierung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit schwierigen Situationen in Kosovo in Verbindung gebracht und zudem ausgeführt wird, dort sei keine adäquate Therapie erhältlich - und eine Ausschaffung dorthin deshalb nicht zumutbar -, sind diese Vorbringen, wie bereits oben erwähnt, nicht relevant. Es steht die Rückkehr nach Serbien und nicht in den Kosovo bevor (demnach auch nicht an den angeblichen Ort der Traumatisierung).

E. 7.5.2.2 Der zeitliche Verlauf der Krankengeschichte deutet in der Tat darauf hin, dass der nun konkret bevorstehende Abschied von der Perspektive eines Lebens in der Schweiz - nachvollziehbarerweise - einen zentralen ursächlichen Faktor darstellt.

E. 7.5.2.3 Soweit sinngemäss auf die Integrationsfähigkeit und -bereitschaft der Beschwerdeführerin 3 hingewiesen wird (vgl. zweites Wieder-erwägungsgesuch S. 5) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Konzeption des Asylgesetzgebers kann der zuständige Aufenthaltskanton - wie bereits in der Antwort des SEM vom 28. Oktober 2015 auf die Petition der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. C) festgehalten - mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen einer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die betroffene Person sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 AsylG), was hier nicht der Fall ist.

E. 7.5.2.4 Die Erkrankung der Beschwerdeführerin vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle, welche für die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges überschritten werden muss (vgl. etwa BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), nicht zu erreichen. Der Vollzug der Wegweisung wird mit geeigneten Mitteln vorzubereiten und zu begleiten sein. Die Beschwerdeführerin 3 wird zudem - entgegen der von Dr. H._______ geäusserten Befürchtung (vgl. Arztbericht vom 20. März 2016 S. 2) - nicht alleine nach Serbien zurückkehren, sondern in Begleitung ihrer Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), ihres volljährigen Bruders D._______ (N [...]; zuletzt E-1327/2016) und wohl auch des ebenfalls erwachsenen Bruders E._______ und dessen Familie (N [...]; zuletzt E 4762/2015). Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden sind anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Wahl der Vollzugmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen und die Wegweisungen aller Familienangehörigen nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.

E. 7.6 Von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden ist gemäss Akten nicht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch weiterhin möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem zumindest die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 3 nicht unbegründet im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10 Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-1883/2016 und E-1886/2016 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragten Behörden werden angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Wahl der Vollzugmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen und die Wegweisungen aller Familienangehörigen nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1883/2016E-1886/2016 Urteil vom 8. April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), (Beschwerdeverfahren E-1886/2016) sowie ihre Tochter

3. C._______, geboren am (...), (Beschwerdeverfahren E-1883/2016) Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten - zusammen mit ihrem Sohn (Beschwerdeführende 1 und 2) beziehungsweise Bruder (Beschwerdeführerin 3) D._______ (N [...]) sowie einem weiteren Sohn/Bruder E._______ und dessen Familie (N [...]) - am 4. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Das BFM lehnte die Asylgesuche sämtlicher Familienangehörigen mit Verfügungen vom 25. Oktober 2013 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisungen an. A.c Die gegen diese Verfügungen am 27. November 2013 erhobenen Beschwerden wurde mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6670/2013 und E-6672/2013 vom 8. Mai 2015 abgewiesen. II. B. B.a Kurze Zeit später ersuchten die Beschwerdeführenden sowie die Söhne/Brüder D._______ und E._______ (Letzterer zusammen mit seiner Kernfamilie) mit Eingaben vom 17. respektive 22. Juni 2015 beim SEM um Wiedererwägung der ablehnenden Asylentscheide. B.b Das SEM lehnte diese Wiedererwägungsgesuche mit Verfügungen vom 6. und 8. Juli 2015 ab und es erklärte die Verfügungen vom 25. Oktober 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. B.c Auch diese Entscheide wurden von alle Angehörigen der beiden Familien mit Beschwerden vom 5. Au­gust 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten; es wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien teilweise aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei der Vollzug auszusetzen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.d Mit Zwischenverfügungen vom 13. August 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden ab und erhob von den damaligen Beschwerdeführenden Kostenvorschüsse, die in der Folge fristgerecht überwiesen wurden. B.e Mit den Urteilen E-4761/2015 und E-4762/2015 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 13. August 2015 als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren ab. III. C. Am 16. Oktober 2015 reichte D._______ beim SEM eine Petition der "(...)" für den Verbleib der Familie F._______ in der Schweiz ein, die von mehr als 120 Personen unterzeichnet worden sei. Das SEM beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 28. Oktober 2015. IV. D. D.a Mit Eingabe an das SEM vom 19. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden sowie ihr Sohn/Bruder D._______ erneut um Wiedererwägung seiner ursprünglichen Verfügungen soweit den Wegweisungs-vollzug betreffend. D.b Das SEM beantwortete diese zweiten Wiedererwägungsgesuche mit drei separaten Verfügungen vom 24. Februar 2016. Auf das Gesuch des Sohnes/Bruders D._______ trat das SEM mit der Begründung nicht ein, dass dieser gar keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht habe. Die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 3 wurden in zwei separaten Verfügungen abgewiesen, weil die von ihnen vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht relevant seien. E. E.a D._______ focht die Nichteintretensverfügung mit Beschwerde vom 1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. E.b Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 die Gesuche von D._______ um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. E.c Nachdem D._______ mit Erklärung vom 24. März 2016 seine Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb der Einzelrichter dieses Be­schwerdeverfahren mit Beschluss E-1327/2016 vom 29. März 2016 als gegenstandslos geworden ab. F. F.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 fochten die sie betreffenden Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2016 in einer gemeinsamen Beschwerde vom 26. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der den Vollzug ihrer Wegweisung anordnenden Verfügungen des SEM und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nachgesucht. Mit der Beschwerde wurden unter anderem medizinische Berichte von Dr. med. G._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 17. März 2016, von Dr. med. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 20. März 2016 und vom (...) ([...]klinik für Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten) vom 5. Februar 2016 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe / SFH (Serbien: Registrierung und Zugang zu Gesundheitsdiensten für rückkehrende Roma mit kosovarischer Staatsangehörigkeit) vom 10. März 2016 zu den Akten gereicht. F.b Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 30. März 2016 den Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden vorderhand aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerden richten sich inhaltlich ausschliesslich gegen den vom SEM verfügten Vollzug der Wegweisungen. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren.

2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2016 zu vereinigen und ist darüber in einem Urteil zu befinden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor-läufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2016 wurde unter Hinweis auf mehrere Arztberichte geltend gemacht, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien bekanntlich krank, und es gehe ihnen jetzt noch schlechter als bisher. Die Beschwerdeführerin 2 müsse sich im Februar 2016 erneut einer Ohrenoperation unterziehen. 6.2 Neu sei nun seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2015 auch die Beschwerdeführerin 3 schwer psychisch erkrankt. Sie habe sich deswegen schon zweimal ([...] August bis [...] Oktober 2015 und [...] November 2015 bis [...] Januar 2016) in stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum I._______ begeben müssen. Die Familie könne unmöglich in den Kosovo zurückkehren, weil sie dort über kein familiäres Beziehungsnetz und keine Lebensperspektiven verfüge und dort auch ihre Gesundheitsbeschwerden nicht behandelt werden könnten. Auch eine Rückkehr für längere Zeit nach Serbien sei nicht möglich, weil die Familie dort nur notdürftig überlebt habe. Die Einkommenssituation sei damals schwierig gewesen; der serbische Staat habe nur einen Teil der Gesundheitskosten übernommen, und für den Rest hätten sie selbst aufkommen müssen. Heute wären sie in Serbien in einer noch schwierigeren Lage, zumal auch die damalige Wohnsituation nicht mehr zur Verfügung stehe. Als Roma wären sie in Serbien in verschiedener Hinsicht massiv diskriminiert, was auch in einem Bericht der SFH dokumentiert worden sei. 6.3 6.3.1 Das SEM führte in der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Verfügung vom 24. Februar 2016 aus, die vorgebrachten Vollzugs-hindernisse seien bereits im ordentlichen Asylverfahren sowie im ersten Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden; sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien dabei zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. An dieser Einschätzung werde festgehalten. 6.3.2 In der die Beschwerdeführerin 3 betreffenden Verfügung vom 24. Februar 2016 wird vorab festgehalten, dass auch die Vorbringen betreffend Fehlen einer Wohnsituation und eines Beziehungsnetzes in Serbien bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 gewürdigt worden sei; auch auf diesen Punkt sei deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen. Mit Bezug auf die neu vorgebrachte Suizidalität deute einiges auf einen engen ursächlichen Zusammenhang zur Wegweisungsanordnung hin. Dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin 3 eine grosse Belastung darstelle, sei nachvollziehbar - einer krisen-bedingten Suizidalität könne aber im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention wirkungsvoll begegnet werden. Bei der in den Berichten beschriebenen Depressionserkrankung falle auf, dass diese auf ein Posttraumatisches Belastungssyndrom zurückgeführt, das auslösende Trauma aber nur vage mit belastenden Situationen in der Kindheit umschreiben werde. Diese Diagnose sei wenig aufschlussreich. Den Akten seien auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz solche Gesundheitsbeschwerden gehabt hätte. Soweit in einem der eingereichten Arztberichte die Reise- und Transportfähigkeit verneint werde, sei diese Aussage schwer nachvollziehbar, weil eine solche Beurteilung immer nur mit Blick auf einen bestimmten Reisetermin möglich sei. Der mit dem Vollzug beauftragte Kanton werde jene Prüfung zu gegebener Zeit und unter Berück-sichtigung des dann aktuellen Gesundheitszustands vorzunehmen haben. 6.3.3 Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Wegweisungsverfügungen vom 25. Oktober 2013 zu beseitigen vermöchten. 6.4 In der Beschwerde vom 26. März 2016 werden die im Wieder-erwägungsgesuch thematisierten Wegweisungsvollzugshindernisse bekräftigt und wird die schwierige Lebenssituation aller drei Beschwerdeführenden geschildert. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 habe sich deutlich, diejenige der Beschwerdeführerin 3 sogar dramatisch verschlechtert. Es dränge sich nun eine neue Würdigung der Zumutbarkeit der Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände - auch des neuen Berichts der SFH vom 10. März 2016 zur Situation der kosovarischen Roma in Serbien - auf. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der gesamten Akten zum Schluss, dass das SEM auch die zweiten Wiedererwägungs-­gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind eine Roma-Familie. Der Beschwerdeführer 1 stammt aus dem Kosovo, seine Frau (Beschwerdeführerin 2) ursprünglich aus Serbien. Nach negativen Asylverfahren in J._______ und K._______ wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz mit aufwändigen Abklärungen (durch die zuständigen Schweizer Botschaften vor Ort) das Vorbringen widerlegt, die Familie sei von Kosovo aus in die Schweiz gereist; vielmehr ergab sich, dass die Beschwerdeführenden Kosovo nach dem Krieg verlassen und seither in Serbien Wohnsitz verzeichnet hatten, wo auch mehrere Verwandte leben. 7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage des Vorliegens einer wiedererwägungsrechtlich veränderten Situation. 7.4 Dies ist mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich nicht der Fall. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat - unter Berücksichtigung und ausführlicher Würdigung der medizinischen Situation dieser beiden Beschwerdeführenden sowie der unbestrittenen Schwierigkeiten und gesellschaftlichen Diskriminierungen, denen Roma in Serbien begegnen - bereits in zwei Urteilen festgestellt, dass ihnen eine Rückkehr nach Serbien möglich und zuzumuten ist. Soweit die Situation im Kosovo thematisiert wird, ist darauf inhaltlich nicht weiter einzugehen, weil eine Rückkehr dorthin nicht zur Debatte steht. An diesen Ausführungen vermag auch der Hinweis auf einen Länderbericht der SFH zur Situation von im Kosovo registrierten kosovarischen Roma, die nach Serbien zurückkehren, nichts zu ändern. 7.4.2 Bei Durchsicht der Akten des zweiten Wiedererwägungsverfahrens ist festzustellen, dass insbesondere die medizinische Situation dieser beiden Beschwerdeführenden sich nicht in relevanter Weise verändert hat. Der Beschwerde (vgl. etwa S. 2) ist denn auch zu entnehmen, dass es offenbar eher darum geht, eine neue respektive günstigere rechtliche Würdigung der Durchführbarkeit der rechtskräftig angeordneten Wegweisung herbeizuführen. Hierzu darf das Wiedererwägungsverfahren nicht dienen. 7.5 Was das Wiedererwägungsverfahren der Beschwerdeführerin 3 anbelangt, stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 7.5.1 Vorab ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 3 sich gemäss ihren Angaben erstmals am (...) August 2015 (bis zum [...] Oktober 2015) in stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum I._______ begeben musste. Dieser Umstand war im Rahnen des ersten Wiedererwägungsverfahrens - das erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 abgeschlossen wurde - mit keinem Wort erwähnt worden. Andererseits sind Wiedererwägungsgründe gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung vorzubringen. Die Einweisung in eine Psychiatrische Klinik von (...) August 2015 wurde jedoch erst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2016 erstmals geltend gemacht. Diese Vorbringen erweisen sich nach dem Gesagten in doppelter Hinsicht als verspätet. 7.5.2 Im Übrigen ist die SEM-Verfügung zum Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 3 inhaltlich überzeugend begründet: 7.5.2.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch die Traumatisierung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit schwierigen Situationen in Kosovo in Verbindung gebracht und zudem ausgeführt wird, dort sei keine adäquate Therapie erhältlich - und eine Ausschaffung dorthin deshalb nicht zumutbar -, sind diese Vorbringen, wie bereits oben erwähnt, nicht relevant. Es steht die Rückkehr nach Serbien und nicht in den Kosovo bevor (demnach auch nicht an den angeblichen Ort der Traumatisierung). 7.5.2.2 Der zeitliche Verlauf der Krankengeschichte deutet in der Tat darauf hin, dass der nun konkret bevorstehende Abschied von der Perspektive eines Lebens in der Schweiz - nachvollziehbarerweise - einen zentralen ursächlichen Faktor darstellt. 7.5.2.3 Soweit sinngemäss auf die Integrationsfähigkeit und -bereitschaft der Beschwerdeführerin 3 hingewiesen wird (vgl. zweites Wieder-erwägungsgesuch S. 5) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Konzeption des Asylgesetzgebers kann der zuständige Aufenthaltskanton - wie bereits in der Antwort des SEM vom 28. Oktober 2015 auf die Petition der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt Bst. C) festgehalten - mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen einer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die betroffene Person sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 2 AsylG), was hier nicht der Fall ist. 7.5.2.4 Die Erkrankung der Beschwerdeführerin vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle, welche für die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges überschritten werden muss (vgl. etwa BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), nicht zu erreichen. Der Vollzug der Wegweisung wird mit geeigneten Mitteln vorzubereiten und zu begleiten sein. Die Beschwerdeführerin 3 wird zudem - entgegen der von Dr. H._______ geäusserten Befürchtung (vgl. Arztbericht vom 20. März 2016 S. 2) - nicht alleine nach Serbien zurückkehren, sondern in Begleitung ihrer Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), ihres volljährigen Bruders D._______ (N [...]; zuletzt E-1327/2016) und wohl auch des ebenfalls erwachsenen Bruders E._______ und dessen Familie (N [...]; zuletzt E 4762/2015). Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden sind anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Wahl der Vollzugmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen und die Wegweisungen aller Familienangehörigen nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen. 7.6 Von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden ist gemäss Akten nicht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch weiterhin möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem zumindest die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 3 nicht unbegründet im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.

10. Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-1883/2016 und E-1886/2016 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragten Behörden werden angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Wahl der Vollzugmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen und die Wegweisungen aller Familienangehörigen nach Möglichkeit gemeinsam durchzuführen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain