Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - ein aus B._______ ([...], heute Eritrea) stammender und in C._______ (Äthiopien) aufgewachsener ethnischer Eritreer mit letztem Wohnsitz in B._______, hat seinen Heimatstaat am 1. Januar 2005 in Richtung Sudan verlassen. Zirka ein halbes Jahr später sei er über Ägypten und Frankreich gereist, von wo er am 23. August 2005 illegal in die Schweiz gelangt sei. Am nächsten Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 5. September 2005 summarisch befragt wurde. Die einlässliche Bundesanhörung fand am 14. September 2005 statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Vater seit dem siebten Lebensjahr in C._______ (Äthiopien) in einem "Camp" gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Geschwister seien in B._______ geblieben. Im Oktober 1999 sei er aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil seiner äthiopischen Identitätskarte zu entnehmen gewesen sei, dass er eritreischer Herkunft sei. Am 1. November 1999 sei er ins Militär eingezogen worden. Als Wachtsoldat der (...), habe er den sudanesisch-eritreischen Grenzabschnitt bei E._______ überwachen müssen. Am 5. Oktober 2004 seien vier junge Männer aus Eritrea geflohen, indem sie die von ihm überwachte Zone passiert hätten. Als sie von Militärangehörigen erwischt worden seien, hätten sie ihn der Komplizenschaft bezichtigt, worauf er am 10. Oktober 2004 festgenommen worden sei. Von der ihm auferlegten dreimonatigen Freiheitsstrafe habe er zwei Monate verbüsst, bis ihm am 1. Januar 2005 die Flucht in den Sudan gelungen sei, weil die Gefängniswächter betrunken gewesen seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2005 - gleichentags eröffnet (vgl. Akten BFM A 13) - fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien die Angaben zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Nationalität, seiner Deportation aus Äthiopien und seiner vierjährigen Militärdienstzeit in der eritreischen Armee unglaubhaft. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz den unverzüglichen Wegweisungsvollzug an, nachdem es keine Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt hatte. C. Der Beschwerdeführer erhob bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Poststempel: 13. Oktober 2005) Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2005 bei. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. November 2005 (Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der Eritrean Democratic Party (EDP) vom 20. November 2006, welcher seine exilpolitischen Aktivitäten belegen würde, zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung sowie folgende Beweismittel zukommen: Eine eingescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die ihm als sogenanntes Laisser-passer bei Kontrollen gedient habe, und zwei Fotos, die den Beschwerdeführer als Soldaten der eritreischen Armee mit weiteren Dienstpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und aufgrund gleich gelagerter Fälle auch Asyl zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich zu den neu eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz hielt, ohne zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen, an ihrem Entscheid fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Zustellung von Kopien der Befragungsprotokolle sowie der eingereichten Beweismittel zwecks eines Feststellungsverfahrens betreffend die Personalien des Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2008 wurde dem Begehren des Rechtsvertreters entsprochen. K. Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht um Edition der den Beschwerdeführer betreffende Akten ersucht. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton um Stellungnahme ersucht. L. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde dem Gesuch um Aktenedition des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 entsprochen. M. Am 18. November 2008 reichte das Bezirksgericht F._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Urteils und der einzelrichterlichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers gegen (am 21. November 2008 unterzeichnete) Empfangsbestätigung zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 17. September 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ betreffend die Personalien des Beschwerdeführers und auf die für Eritrea nach wie vor gültige Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/Nr. 3) zur Vernehmlassung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz unverändert an ihrem Entscheid fest, sprach der eingescannten Militärkarte keinen reellen Beweiswert zu und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit am 8. Oktober 2009 gewährtem Replikrecht liess der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 beim Schweizerischen Konsulat in Asmara via Schweizerische Vertretung in Khartum/Sudan eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Fotos und eingescannte Militärkarte), worauf am 11. Januar 2010 beim Gericht die Botschaftsantwort vom 29. Dezember 2009 einging.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zur Staatsangehörigkeit und Familiengeschichte des Beschwerdeführers aus, der papierlose Beschwerdeführer habe, zumindest was die Nationalität seines Vaters betreffe, mit der Antwort sehr lange gezögert und auch dessen Ethnie nicht gewusst. Trotzdem habe er für sich geschlossen, er sei Eritreer, auch weil dies auf seiner äthiopischen Identitätskarte so vermerkt gewesen sei. Hingegen seien (gemäss Beschwerdeführer) seine Mutter und seine Geschwister äthiopische Staatsangehörige. Diese unterschiedliche Nationalitäten innerhalb einer Familie seien unerklärlich, zumal sich die Familienangehörigen zunächst gemeinsam in Eritrea aufgehalten hätten. Es sei auch unlogisch, dass die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers aus Eritrea, er selbst hingegen aus Äthiopien deportiert worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Geschwister, echte Äthiopier sei. Die angegebene Herkunft, Eritrea, sei nicht glaubhaft und bei Papierlosigkeit schon gar nicht bewiesen, so dass von einer unbekannten Herkunft ausgegangen werde, die Indizien indessen für eine äthiopische Staatsangehörigkeit sprechen würden. Das BFM beurteilte die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers von Äthiopien nach Eritrea als nicht dem üblichen Rahmen entsprechend, da diese normalerweise einfacher und schneller vonstatten gegangen seien als vom Beschwerdeführer geschildert. Dieser habe sodann keine vertieften Ausführungen zum eritreischen Armeedienst machen können; so habe er weder das Aushebungsalter noch die Wehrdauer gekannt und spekuliert, dass Verletzte früher aus dem Dienst entlassen würden. Zwar habe er den Namen seiner Einheit erklären, hingegen nur die Namen von zwei Vorgesetzten - und auf seiner Stufe - bloss diejenigen von ein paar Soldaten nennen können; die militärischen Grade habe er nicht gekannt. Ebensowenig hätten die rudimentären Angaben zu seiner Überwachungszone und zu seiner persönlichen Waffe und deren Magazingrösse überzeugt. Schliesslich wirke auch die von ihm geschilderte Flucht aus dem Gefängnis konstruiert und entspreche nicht der Schilderung einer tatsächlich bestraften Militärperson. Deshalb schloss die Vorinstanz, dass die Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea und insbesondere sein dortiger vierjähriger Militärdienst unglaubhaft und erfunden seien, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Überprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bemerkte die Vorinstanz, dass die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde und gestützt auf die Rechtsprechung der ARK es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und - selbst wenn der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimliche - praktisch durchführbar.
E. 4.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe, was seine Ethnie betreffe, mit der Antwort gezögert, weil er tatsächlich verwirrt gewesen sei, was seines Erachtens jedoch ein Zeichen dafür sei, dass seine Ausführungen nicht konstruiert und ausgedacht gewesen seien. Unter Hinweis auf Berichte des UNHCR, des US Department of State und von Amnesty International (UNHCR "position on return of rejected asylum seekers to Eritrea"; US Departement of State, Eritrea, Country Report of Human Rights Practices 2002, 31. März 2003, Ziff 1c; ai "Jahresbericht Eritrea 2005") führte er weiter aus, die Situation sei für gemischtethnische Menschen in Eritrea und Äthiopien tatsächlich verwirrlich. Die Bezeichnung "eritreisch" bezeichne eher die nationale als die ethnische Zugehörigkeit. Bis zum Grenzkonflikt von 1998 und dem Beginn der Deportationen sei die Ethnie in Äthiopien kein Politikum gewesen. Ethnische Eritreer die sich nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas von 1993 beteiligt hätten, hätten die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten können, auch wenn in äthiopischen Identitätskarten die Herkunft "Eritrea" angegeben gewesen sei. Die Deportationen ab 1998 hätten jedoch zur Folge gehabt, dass viele in Äthiopien lebende ethnische Eritreer und in Eritrea lebende ethnische Äthiopier papier- und staatenlos geworden seien und ihre nationale Zugehörigkeit bis zum heutigen Tage von beiden Ländern in einem rechtlichen Schwebezustand gehalten würden. Auf familiäre Strukturen habe man nicht Rücksicht genommen, und es handle sich bei Eritrea und Äthiopien nicht um rechtsstaatliche Länder, die demokratische Grundsätze einhielten. Es sei insofern, entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen, nichts Aussergewöhnliches, dass er nach Eritrea deportiert worden sei, obschon seine Geschwister und seine Mutter bereits in Äthiopien gewesen seien. Hinsichtlich der von der Vorinstanz bemängelten Angaben zur Wehrpflicht und Wehrdauer, könne er nur entgegnen, dass es eine allgemeine Dienstpflicht von Wehrpflichtigen im Alter von 18 und 40 gebe, aber in der Praxis sehe es anders aus. Seit dem Krieg gegen Äthiopien sei die Dienstpflicht nicht mehr befristet. Er habe angeben können in welcher Einheit er gedient habe. Dass er nicht auf Anhieb die Namen einer Vielzahl von Soldaten habe angeben können, sei auf die Drucksituation zurückzuführen. Es sei ja eine mehrstündige Befragung gewesen und er sei teilweise blockiert und nervös gewesen. Die Vorinstanz habe ausgeklammert, dass die ganze Befragung in tigrinischer Sprache abgehalten worden sei, die nur in Eritrea gesprochen werde. Schliesslich sei von Bedeutung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig lange Haftstrafe und Folter und allenfalls die Todesstrafe drohe, weil er vom Militärdienst geflohen sei. Durch seine Flucht erfülle er gemäss dem Eritrean Transitional Penal Code den Straftatbestand der Desertion, der mit bis zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe beziehungsweise sogar mit der Verhängung der Todesstrafe sanktioniert werde. Weiter machte er Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 entgegnete das BFM, die geltend gemachte Drucksituation, die dazu geführt haben soll, dass der Beschwerdeführer zu seinem Militärdienst nicht mehr als Namen habe angeben können, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer etwa auf die Frage über die Militärgrade sein Nichtwissen ruhig, aber bestimmt habe darlegen können.
E. 4.4 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend und wies auf die Rechtsprechung der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, hin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der EDP zu den Akten.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Vorverfolgungsgründen ein, namentlich eine eingescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die als Laisser-Passer gedient habe, zwei Fotographien, die den Beschwerdeführer in einem Militäranzug mit anderen Wehrpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, mit Eingabe dieser neuen Beweismittel und bei gesamthafter Betrachtung des bereits Dargelegten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG und es sei ihm in Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren Asyl zu gewähren.
E. 4.6 Auch nach erfolgtem Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober 2008, mit dem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt wurde, stellte sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 weiterhin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staatsangehöriger; dieser habe nämlich bloss mit einer eingescannten Militärkarte von schlechter Qualität und somit ohne reellen Beweiswert und mit Fotos ohne präzise Orts- und Zeitangaben seine eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen versucht. Diese Unterlagen seien indessen nicht geeignet, die vom Bundesamt festgestellte unbekannte Herkunft des Beschwerdeführers zu widerlegen.
E. 5 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 199, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90).
E. 5.1 Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hat.
E. 5.2 Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutierten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Parteien über ein Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7).
E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene Identitätsausweise zu den Akten reichte. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab er an, er sei am (...) in B._______ (im heutigen Eritrea) geboren, sein Vater sei eritreischer Volksangehöriger gewesen und im Jahr 1988 mit ihm von B._______ nach C._______ (im heutigen Äthiopien) in ein "Camp" übergesiedelt (A1 S. 1, A9 F 63 F 68). In Äthiopien sei er im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte mit dem Vermerk "Eritrea" unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" gewesen. Weder sein Vater noch er hätten sich am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 beteiligt (Beschwerde S. 6). Nach seiner Deportation nach Eritrea im Jahr 1999 habe er von den eritreischen Behörden lediglich einen Militärausweis erhalten (vgl. A9 S. 2 und S. 9 F 62). Im weiteren gab er zu Protokoll, seine Mutter sei Äthiopierin (vgl. A1 S. 3) und sei im Juni 1998 gemeinsam mit seinen Geschwistern von B._______ nach C._______ deportiert worden (vgl. A9 S. 6), wo sie seither wohnten. Sie alle hätten in ihren äthiopischen Identitätskarten keinen Vermerk unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" gehabt. Ferner wohne seine im Mai 1999 geborene Tochter mit seiner (im Jahr 1998 geheirateten) Frau in Äthiopien. Diese sei Äthiopierin (vgl. A9 S. 4 F 41).
E. 5.4 Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Nationalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4).
E. 5.5 Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999 besass als auch zum heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Gemäss Akten liegen ungenügende Hinweise für eine eritreische Staatsangehörigkeit vor. Ob innerhalb der Familie Unterschiede hinsichtlich des jeweiligen Herkunftsvermerks in der Identitätskarte möglich ist, kann offen bleiben, da es an den Feststellungen nichts ändert.
E. 5.5.1 Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 besassen beide Eltern des Beschwerdeführers die äthiopische Staatsangehörigkeit (zumindest ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen). B._______, die Geburtsstadt des Beschwerdeführers war im Jahr (...) eine Stadt in der Provinz "Eritrea", welche zum Staat Äthiopien gehörte. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer durch seine dortige Geburt äthiopischer Staatsangehöriger wurde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch den Erwerb einer zweiten - namentlich der eritreischen - Staatsangehörigkeit die äthiopische verloren haben könnte.
E. 5.5.2 Es ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers am Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 nicht teilgenommen hat. In dieser Zeit war er bereits verschwunden beziehungsweise inhaftiert (vgl. A1 S. 3, A9 S. 3 F 31, S. 8 F 95). Es ist deshalb auszuschliessen, dass eine Registrierung des Vaters als Eritreer erfolgt ist und somit eine Übertragung einer allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit auf den Sohn. Ebensowenig lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Seine Aussagen hinsichtlich des Erhalts von eritreischen Identitätsdokumenten sind widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab nur einmal an, er habe eine eritreische Identitätskarte gehabt, die ihm aber, nachdem er die eritreische Militärkarte erhalten habe, wieder abgenommen worden sei (A 9 S. 2 F 5). Demgegenüber gab er mehrmals zu Protokoll, nicht im Besitz von eritreischen Identitätsausweisen gewesen zu sein; er habe auch keine gewollt, da er ja bereits eine äthiopische Identitätskarte besessen habe (A 9 S. 2 F 5 f., S. 5 F 59 ff.). Der Beschwerdeführer machte auch keine Ausführungen, aus denen zu erkennen ist, dass ihm als Deportierter von den eritreischen Behörden eine Identitätskarte ("blue card") oder ein spezieller, eigens eingeführter Aufenthaltsstatus ("yellow card") ausgestellt worden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1). Es gilt deshalb als erstellt, dass der Beschwerdeführer weder auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtete noch die eritreische Staatsangehörigkeit erwarb, welche gemäss Art. 20 des äthiopischen Nationalitätengesetz dazu geführt hätte, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Schliesslich kann vom Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober 2008 auch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal sich dieses lediglich auf die Asylakten und Aussagen des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Gemeindeamts D._______ zu stützen scheint (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008).
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt folglich im Sinne eines Zwischenresultates fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist. Eine teilweise eritreische Abstammung des Beschwerdeführers durch seinen Vaters ist nicht gänzlich auszuschliessen, was indessen nichts an der festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit ändert.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorverfolgungsgründe, insbesondere die Deportation nach Eritrea, glaubhaft dargelegt werden konnten, und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts begann erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea, sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Personen, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Missstimmung führte dazu, dass es namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien gekommen ist. Diese breit angelegte Kampagne richtete sich auch gegen Äthiopier mit eritreischer Abstammung.
E. 6.2 Die vorgebrachten Vorverfolgungsgründe des Beschwerdeführers beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen als unglaubhaft. Es sind Ungereimtheiten und Widersprüche in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen.
E. 6.2.1 Die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen)
E. 6.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll, 1998 habe er sich anlässlich einer ersten versuchten Ausschaffung nach Eritrea dagegen wehren können, indem er vorgebracht habe, er wolle in Äthiopien bleiben, weil seine Mutter soeben aus Eritrea nach Äthiopien deportiert worden sei (vgl. A9 F 28, F 66). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zu Deportierenden meist unvermittelt, ohne Vorwarnung unter einem Vorwand aus den Häusern geholt und umgehend interniert worden. Dabei wurde das Vorgehen der vollziehenden Polizeibehörden als brutal und rücksichtslos beschrieben (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 a.o.O; Peter Hunziker, Länderanalyse SFH, Deportation ethnischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea, November 2000, S. 9). Der vermeintliche Handlungsspielraum des Beschwerdeführers gegenüber den vollziehenden Polizeibehörden, wonach er sich erfolgreich habe wehren können und erst in einer dritten Welle deportiert worden sei (vgl. A9 F 54), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als den damaligen reellen Ereignissen zuwiderlaufend. Ebenso wirkt die mit vermeintlichem Erfolg beschiedene Begründung, wonach er bei seiner Mutter habe bleiben wollen, vor dem damaligen Hintergrund der angespannten Situation zwischen Eritrea und Äthiopien als realitätsfremd. Angesichts seiner persönlichen Situation ist sie auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der mit dem Vater im Alter von 6 Jahren nach C._______ (Äthiopien) übergesiedelt sein will, hat seinen Angaben zufolge bereits zwei Jahre später wieder ohne diesen auskommen müssen. Der Vater sei von der Opposititonspartei in Gefangenschaft genommen worden (vgl. A9 F 66, 67, 95). Es erstaunt deshalb, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ (Eritrea) zurückgekehrt ist, zumal sich in der Zeit von 1993 bis zum Ausbruch des Krieges von 1998 nach bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen sowohl Eritreer als auch Äthiopier frei bewegen konnten, und der Weg vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Wohnort der Mutter - gemäss dessen Angaben - nur zirka eine Stunde in Anspruch genommen hat (vgl. A9 F 68).
E. 6.2.1.2 Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Vorverfolgungsgründen an, er sei von der Polizei abgeholt worden. Dann seien sie in einem Saal versammelt worden. Dort habe man den Versammelten gesagt, sie sollten sich vorbereiten. Es sei ihnen das Abreisedatum mitgeteilt worden. Sie hätten Fragen gestellt und dann den Ort (zwangsweise Richtung Eritrea) verlassen (vgl. A9 F 43 - F 51). Die ganze "Operation" habe 20 Tage gedauert und sie hätten sich vorbereiten können. In einer Tagesreise seien sie alle zusammen in Bussen nach G._______ (Eritrea) gebracht worden; dort hätten sie zu Mittag gegessen, bevor sie ins Landesinnere gebracht worden seien. Sie seien gut behandelt worden (vgl. A9 F 33 - F 37). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die von der Deportation betroffenen Personen in der Regel während mehrer Tage oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer ersten Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden die Deportierten in grösseren Lagern konzentriert festgehalten. Sowohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die Behörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die Internierten auf die Hilfe von Verwandten oder Bekannte angewiesen waren. Es fehlten in der Regel Sanitäranlagen. Neben den Krankheiten, die unter diesen Bedingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergriffen der Wächter. Die eigentliche Deportation erfolgte in H._______. Die Deportierten wurden in den Internierungslagern zu ihren Eigentumsverhältnissen befragt und dazu gezwungen, ihre Vermögenswerte innert Kürze zu veräussern (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7; Human Rights Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol. 15, Nr. 3 [A], Januar 2003, S. 7 f.O, UNHCR, Guidelines Relating to the Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002 Oktober 2002). Die Schilderung der angeblich erlebten Deportation des Beschwerdeführers, beziehungsweise die fehlenden Angaben zur Ausgestaltung der zwanzigtägigen "Operation" vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die unsubstanziierte Erzählweise des Beschwerdeführers und die mangelnden Realkennzeichen in seiner Schilderung führen zum Ergebnis, dass die Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Die Angaben, sie hätten in G._______ zu Mittag gegessen, danach seien sie ins Landesinnere gegangen und seien gut behandelt worden, sind vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als geradezu absurd zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Überzeugung, dass die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist.
E. 6.2.2 Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Konsequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der Deportation eng verknüpft sind, namentlich der Einzug ins eritreische Militär, jeglicher Grundlage entbehren.
E. 6.2.2.1 Der geschilderte Militärdienst erscheint aber auch ungeachtet dieser Schlussfolgerung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gab. So führte er einmal aus, er sei unmittelbar nach der Deportation ins Militär eingezogen worden (vgl. A9 F 35). Demgegenüber gab er etwas später an, er sei am 11. Oktober 1999 in I._______ (Eritrea) angekommen und am 1. November 1999 in die eritreische Armee eingezogen worden (vgl. A9 F 55 f). Auf die Frage, was er denn in dieser Zeit gemacht habe (vgl. A9 F 57), konnte er keine Ausführungen machen, die in sich schlüssig wären oder den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.5.2: Ausstellung von Ausweisen durch die eritreischen Behörden) entsprechen würden.
E. 6.2.2.2 Daran ändert die am 17. Mai 2007 eingereichte (eingescannte) Militärkarte, die ihm als "Laisser-Passer" bei Kontrollen gedient habe, und die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als eritreischer Soldat abgebildet sein soll, nichts. Die Botschaftsabklärung vom 29. Dezember 2009 hat zwar bestätigt, dass die eritreeische Armee üblicherweise eine solche Bescheinigung als Reisebewilligung ausstellt und die vorgelegte Bescheinigung für die Zeitspanne vom 22. November 2002 bis 2. Dezember 2002 für berufliche Zwecke gültig gewesen ist. Hingegen vermag die Botschaftsauskunft nichts über deren Echtheit auszusagen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt den Bestimmungszweck der eingescannten und dem Gericht zugestellten Bescheinigung nicht, dennoch kommt diesem Beweismittel mangels eines Originals kein erheblicher Beweiswert zu. Da die Bescheinigung überdies kein Foto enthält, ist zu bezweifeln, ob selbst ein Original die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen vermöchte. In der Botschaftsabklärung wird weiter ausgeführt, die Fotografien zeigten eine Gruppe von Personen - soweit erkennbar - in eritreischer Armeekleidung. Gestützt darauf könnten die abgebildeten Personen also eritreische Armeeangehörige sein. Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht eindeutig zu erkennen ist. Zu den erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Identifikation des Beschwerdeführers auf den eingereichten Fotografien kommt hinzu, dass dieser es unterliess, Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Aufnahmen zu machen. Ebensowenig liess er dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung zukommen, weshalb er diese erst im Jahre 2007 einreichte.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch gegen Eritrea aktiv, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin flüchtlingsrechtliche Behelligungen seitens des eritreeischen Staates befürchte. Auf diese Aussagen und weitere allfällige subjektive auf Eritrea bezogene Nachfluchtgründe - namentlich auf die geltend gemachte veränderte Lage betreffend eritreische Staatsbürger, die sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten haben, deshalb bei der eritreischen Regierung unter Generalverdacht stünden und bei einer allfälligen Rückkehr strengen Verhören unterzogen würden - ist nicht näher einzugehen, da aufgrund der festgestellten Sachlage der Beschwerdeführer nach Äthiopien zurückkehren kann, weshalb nur die diesbezüglich (angeblich) erfolgten oder befürchteten Nachteile zu prüfen waren.
E. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5064/2007 vom 21. April 2010, D- 16/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der gemäss eigenen Angaben Bauer ist und vor seiner Ausreise ein gepachtetes Grundstück bewirtschaftete (vgl. A9 S. 2 F 8) zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Zudem gab er an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister sowie seine Ehefrau und sein Kind in Äthiopien leben (A1 S. 3 F 12), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen dürfte.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aktuell unveränderten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. <...>. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM die kantonale zuständige Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4728/2006 Urteil vom 8. Juli 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. September 2005 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - ein aus B._______ ([...], heute Eritrea) stammender und in C._______ (Äthiopien) aufgewachsener ethnischer Eritreer mit letztem Wohnsitz in B._______, hat seinen Heimatstaat am 1. Januar 2005 in Richtung Sudan verlassen. Zirka ein halbes Jahr später sei er über Ägypten und Frankreich gereist, von wo er am 23. August 2005 illegal in die Schweiz gelangt sei. Am nächsten Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 5. September 2005 summarisch befragt wurde. Die einlässliche Bundesanhörung fand am 14. September 2005 statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Vater seit dem siebten Lebensjahr in C._______ (Äthiopien) in einem "Camp" gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Geschwister seien in B._______ geblieben. Im Oktober 1999 sei er aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil seiner äthiopischen Identitätskarte zu entnehmen gewesen sei, dass er eritreischer Herkunft sei. Am 1. November 1999 sei er ins Militär eingezogen worden. Als Wachtsoldat der (...), habe er den sudanesisch-eritreischen Grenzabschnitt bei E._______ überwachen müssen. Am 5. Oktober 2004 seien vier junge Männer aus Eritrea geflohen, indem sie die von ihm überwachte Zone passiert hätten. Als sie von Militärangehörigen erwischt worden seien, hätten sie ihn der Komplizenschaft bezichtigt, worauf er am 10. Oktober 2004 festgenommen worden sei. Von der ihm auferlegten dreimonatigen Freiheitsstrafe habe er zwei Monate verbüsst, bis ihm am 1. Januar 2005 die Flucht in den Sudan gelungen sei, weil die Gefängniswächter betrunken gewesen seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2005 - gleichentags eröffnet (vgl. Akten BFM A 13) - fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien die Angaben zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Nationalität, seiner Deportation aus Äthiopien und seiner vierjährigen Militärdienstzeit in der eritreischen Armee unglaubhaft. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz den unverzüglichen Wegweisungsvollzug an, nachdem es keine Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt hatte. C. Der Beschwerdeführer erhob bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Poststempel: 13. Oktober 2005) Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2005 bei. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. November 2005 (Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der Eritrean Democratic Party (EDP) vom 20. November 2006, welcher seine exilpolitischen Aktivitäten belegen würde, zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung sowie folgende Beweismittel zukommen: Eine eingescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die ihm als sogenanntes Laisser-passer bei Kontrollen gedient habe, und zwei Fotos, die den Beschwerdeführer als Soldaten der eritreischen Armee mit weiteren Dienstpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und aufgrund gleich gelagerter Fälle auch Asyl zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich zu den neu eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz hielt, ohne zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen, an ihrem Entscheid fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Zustellung von Kopien der Befragungsprotokolle sowie der eingereichten Beweismittel zwecks eines Feststellungsverfahrens betreffend die Personalien des Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2008 wurde dem Begehren des Rechtsvertreters entsprochen. K. Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht um Edition der den Beschwerdeführer betreffende Akten ersucht. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton um Stellungnahme ersucht. L. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde dem Gesuch um Aktenedition des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 entsprochen. M. Am 18. November 2008 reichte das Bezirksgericht F._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Urteils und der einzelrichterlichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers gegen (am 21. November 2008 unterzeichnete) Empfangsbestätigung zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 17. September 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ betreffend die Personalien des Beschwerdeführers und auf die für Eritrea nach wie vor gültige Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/Nr. 3) zur Vernehmlassung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz unverändert an ihrem Entscheid fest, sprach der eingescannten Militärkarte keinen reellen Beweiswert zu und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit am 8. Oktober 2009 gewährtem Replikrecht liess der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 beim Schweizerischen Konsulat in Asmara via Schweizerische Vertretung in Khartum/Sudan eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Fotos und eingescannte Militärkarte), worauf am 11. Januar 2010 beim Gericht die Botschaftsantwort vom 29. Dezember 2009 einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zur Staatsangehörigkeit und Familiengeschichte des Beschwerdeführers aus, der papierlose Beschwerdeführer habe, zumindest was die Nationalität seines Vaters betreffe, mit der Antwort sehr lange gezögert und auch dessen Ethnie nicht gewusst. Trotzdem habe er für sich geschlossen, er sei Eritreer, auch weil dies auf seiner äthiopischen Identitätskarte so vermerkt gewesen sei. Hingegen seien (gemäss Beschwerdeführer) seine Mutter und seine Geschwister äthiopische Staatsangehörige. Diese unterschiedliche Nationalitäten innerhalb einer Familie seien unerklärlich, zumal sich die Familienangehörigen zunächst gemeinsam in Eritrea aufgehalten hätten. Es sei auch unlogisch, dass die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers aus Eritrea, er selbst hingegen aus Äthiopien deportiert worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Geschwister, echte Äthiopier sei. Die angegebene Herkunft, Eritrea, sei nicht glaubhaft und bei Papierlosigkeit schon gar nicht bewiesen, so dass von einer unbekannten Herkunft ausgegangen werde, die Indizien indessen für eine äthiopische Staatsangehörigkeit sprechen würden. Das BFM beurteilte die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers von Äthiopien nach Eritrea als nicht dem üblichen Rahmen entsprechend, da diese normalerweise einfacher und schneller vonstatten gegangen seien als vom Beschwerdeführer geschildert. Dieser habe sodann keine vertieften Ausführungen zum eritreischen Armeedienst machen können; so habe er weder das Aushebungsalter noch die Wehrdauer gekannt und spekuliert, dass Verletzte früher aus dem Dienst entlassen würden. Zwar habe er den Namen seiner Einheit erklären, hingegen nur die Namen von zwei Vorgesetzten - und auf seiner Stufe - bloss diejenigen von ein paar Soldaten nennen können; die militärischen Grade habe er nicht gekannt. Ebensowenig hätten die rudimentären Angaben zu seiner Überwachungszone und zu seiner persönlichen Waffe und deren Magazingrösse überzeugt. Schliesslich wirke auch die von ihm geschilderte Flucht aus dem Gefängnis konstruiert und entspreche nicht der Schilderung einer tatsächlich bestraften Militärperson. Deshalb schloss die Vorinstanz, dass die Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea und insbesondere sein dortiger vierjähriger Militärdienst unglaubhaft und erfunden seien, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Überprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bemerkte die Vorinstanz, dass die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde und gestützt auf die Rechtsprechung der ARK es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und - selbst wenn der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimliche - praktisch durchführbar. 4.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe, was seine Ethnie betreffe, mit der Antwort gezögert, weil er tatsächlich verwirrt gewesen sei, was seines Erachtens jedoch ein Zeichen dafür sei, dass seine Ausführungen nicht konstruiert und ausgedacht gewesen seien. Unter Hinweis auf Berichte des UNHCR, des US Department of State und von Amnesty International (UNHCR "position on return of rejected asylum seekers to Eritrea"; US Departement of State, Eritrea, Country Report of Human Rights Practices 2002, 31. März 2003, Ziff 1c; ai "Jahresbericht Eritrea 2005") führte er weiter aus, die Situation sei für gemischtethnische Menschen in Eritrea und Äthiopien tatsächlich verwirrlich. Die Bezeichnung "eritreisch" bezeichne eher die nationale als die ethnische Zugehörigkeit. Bis zum Grenzkonflikt von 1998 und dem Beginn der Deportationen sei die Ethnie in Äthiopien kein Politikum gewesen. Ethnische Eritreer die sich nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas von 1993 beteiligt hätten, hätten die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten können, auch wenn in äthiopischen Identitätskarten die Herkunft "Eritrea" angegeben gewesen sei. Die Deportationen ab 1998 hätten jedoch zur Folge gehabt, dass viele in Äthiopien lebende ethnische Eritreer und in Eritrea lebende ethnische Äthiopier papier- und staatenlos geworden seien und ihre nationale Zugehörigkeit bis zum heutigen Tage von beiden Ländern in einem rechtlichen Schwebezustand gehalten würden. Auf familiäre Strukturen habe man nicht Rücksicht genommen, und es handle sich bei Eritrea und Äthiopien nicht um rechtsstaatliche Länder, die demokratische Grundsätze einhielten. Es sei insofern, entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen, nichts Aussergewöhnliches, dass er nach Eritrea deportiert worden sei, obschon seine Geschwister und seine Mutter bereits in Äthiopien gewesen seien. Hinsichtlich der von der Vorinstanz bemängelten Angaben zur Wehrpflicht und Wehrdauer, könne er nur entgegnen, dass es eine allgemeine Dienstpflicht von Wehrpflichtigen im Alter von 18 und 40 gebe, aber in der Praxis sehe es anders aus. Seit dem Krieg gegen Äthiopien sei die Dienstpflicht nicht mehr befristet. Er habe angeben können in welcher Einheit er gedient habe. Dass er nicht auf Anhieb die Namen einer Vielzahl von Soldaten habe angeben können, sei auf die Drucksituation zurückzuführen. Es sei ja eine mehrstündige Befragung gewesen und er sei teilweise blockiert und nervös gewesen. Die Vorinstanz habe ausgeklammert, dass die ganze Befragung in tigrinischer Sprache abgehalten worden sei, die nur in Eritrea gesprochen werde. Schliesslich sei von Bedeutung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig lange Haftstrafe und Folter und allenfalls die Todesstrafe drohe, weil er vom Militärdienst geflohen sei. Durch seine Flucht erfülle er gemäss dem Eritrean Transitional Penal Code den Straftatbestand der Desertion, der mit bis zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe beziehungsweise sogar mit der Verhängung der Todesstrafe sanktioniert werde. Weiter machte er Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 entgegnete das BFM, die geltend gemachte Drucksituation, die dazu geführt haben soll, dass der Beschwerdeführer zu seinem Militärdienst nicht mehr als Namen habe angeben können, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer etwa auf die Frage über die Militärgrade sein Nichtwissen ruhig, aber bestimmt habe darlegen können. 4.4. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend und wies auf die Rechtsprechung der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, hin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der EDP zu den Akten. 4.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Vorverfolgungsgründen ein, namentlich eine eingescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die als Laisser-Passer gedient habe, zwei Fotographien, die den Beschwerdeführer in einem Militäranzug mit anderen Wehrpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, mit Eingabe dieser neuen Beweismittel und bei gesamthafter Betrachtung des bereits Dargelegten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG und es sei ihm in Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren Asyl zu gewähren. 4.6. Auch nach erfolgtem Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober 2008, mit dem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt wurde, stellte sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 weiterhin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staatsangehöriger; dieser habe nämlich bloss mit einer eingescannten Militärkarte von schlechter Qualität und somit ohne reellen Beweiswert und mit Fotos ohne präzise Orts- und Zeitangaben seine eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen versucht. Diese Unterlagen seien indessen nicht geeignet, die vom Bundesamt festgestellte unbekannte Herkunft des Beschwerdeführers zu widerlegen.
5. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 199, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90). 5.1. Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hat. 5.2. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutierten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Parteien über ein Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene Identitätsausweise zu den Akten reichte. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab er an, er sei am (...) in B._______ (im heutigen Eritrea) geboren, sein Vater sei eritreischer Volksangehöriger gewesen und im Jahr 1988 mit ihm von B._______ nach C._______ (im heutigen Äthiopien) in ein "Camp" übergesiedelt (A1 S. 1, A9 F 63 F 68). In Äthiopien sei er im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte mit dem Vermerk "Eritrea" unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" gewesen. Weder sein Vater noch er hätten sich am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 beteiligt (Beschwerde S. 6). Nach seiner Deportation nach Eritrea im Jahr 1999 habe er von den eritreischen Behörden lediglich einen Militärausweis erhalten (vgl. A9 S. 2 und S. 9 F 62). Im weiteren gab er zu Protokoll, seine Mutter sei Äthiopierin (vgl. A1 S. 3) und sei im Juni 1998 gemeinsam mit seinen Geschwistern von B._______ nach C._______ deportiert worden (vgl. A9 S. 6), wo sie seither wohnten. Sie alle hätten in ihren äthiopischen Identitätskarten keinen Vermerk unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" gehabt. Ferner wohne seine im Mai 1999 geborene Tochter mit seiner (im Jahr 1998 geheirateten) Frau in Äthiopien. Diese sei Äthiopierin (vgl. A9 S. 4 F 41). 5.4. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Nationalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4). 5.5. Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999 besass als auch zum heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Gemäss Akten liegen ungenügende Hinweise für eine eritreische Staatsangehörigkeit vor. Ob innerhalb der Familie Unterschiede hinsichtlich des jeweiligen Herkunftsvermerks in der Identitätskarte möglich ist, kann offen bleiben, da es an den Feststellungen nichts ändert. 5.5.1. Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 besassen beide Eltern des Beschwerdeführers die äthiopische Staatsangehörigkeit (zumindest ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen). B._______, die Geburtsstadt des Beschwerdeführers war im Jahr (...) eine Stadt in der Provinz "Eritrea", welche zum Staat Äthiopien gehörte. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer durch seine dortige Geburt äthiopischer Staatsangehöriger wurde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch den Erwerb einer zweiten - namentlich der eritreischen - Staatsangehörigkeit die äthiopische verloren haben könnte. 5.5.2. Es ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers am Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 nicht teilgenommen hat. In dieser Zeit war er bereits verschwunden beziehungsweise inhaftiert (vgl. A1 S. 3, A9 S. 3 F 31, S. 8 F 95). Es ist deshalb auszuschliessen, dass eine Registrierung des Vaters als Eritreer erfolgt ist und somit eine Übertragung einer allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit auf den Sohn. Ebensowenig lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Seine Aussagen hinsichtlich des Erhalts von eritreischen Identitätsdokumenten sind widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab nur einmal an, er habe eine eritreische Identitätskarte gehabt, die ihm aber, nachdem er die eritreische Militärkarte erhalten habe, wieder abgenommen worden sei (A 9 S. 2 F 5). Demgegenüber gab er mehrmals zu Protokoll, nicht im Besitz von eritreischen Identitätsausweisen gewesen zu sein; er habe auch keine gewollt, da er ja bereits eine äthiopische Identitätskarte besessen habe (A 9 S. 2 F 5 f., S. 5 F 59 ff.). Der Beschwerdeführer machte auch keine Ausführungen, aus denen zu erkennen ist, dass ihm als Deportierter von den eritreischen Behörden eine Identitätskarte ("blue card") oder ein spezieller, eigens eingeführter Aufenthaltsstatus ("yellow card") ausgestellt worden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1). Es gilt deshalb als erstellt, dass der Beschwerdeführer weder auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtete noch die eritreische Staatsangehörigkeit erwarb, welche gemäss Art. 20 des äthiopischen Nationalitätengesetz dazu geführt hätte, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Schliesslich kann vom Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober 2008 auch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal sich dieses lediglich auf die Asylakten und Aussagen des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Gemeindeamts D._______ zu stützen scheint (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008). 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt folglich im Sinne eines Zwischenresultates fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist. Eine teilweise eritreische Abstammung des Beschwerdeführers durch seinen Vaters ist nicht gänzlich auszuschliessen, was indessen nichts an der festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit ändert.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorverfolgungsgründe, insbesondere die Deportation nach Eritrea, glaubhaft dargelegt werden konnten, und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1. Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts begann erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea, sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Personen, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Missstimmung führte dazu, dass es namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien gekommen ist. Diese breit angelegte Kampagne richtete sich auch gegen Äthiopier mit eritreischer Abstammung. 6.2. Die vorgebrachten Vorverfolgungsgründe des Beschwerdeführers beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen als unglaubhaft. Es sind Ungereimtheiten und Widersprüche in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen. 6.2.1. Die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen) 6.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll, 1998 habe er sich anlässlich einer ersten versuchten Ausschaffung nach Eritrea dagegen wehren können, indem er vorgebracht habe, er wolle in Äthiopien bleiben, weil seine Mutter soeben aus Eritrea nach Äthiopien deportiert worden sei (vgl. A9 F 28, F 66). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zu Deportierenden meist unvermittelt, ohne Vorwarnung unter einem Vorwand aus den Häusern geholt und umgehend interniert worden. Dabei wurde das Vorgehen der vollziehenden Polizeibehörden als brutal und rücksichtslos beschrieben (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 a.o.O; Peter Hunziker, Länderanalyse SFH, Deportation ethnischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea, November 2000, S. 9). Der vermeintliche Handlungsspielraum des Beschwerdeführers gegenüber den vollziehenden Polizeibehörden, wonach er sich erfolgreich habe wehren können und erst in einer dritten Welle deportiert worden sei (vgl. A9 F 54), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als den damaligen reellen Ereignissen zuwiderlaufend. Ebenso wirkt die mit vermeintlichem Erfolg beschiedene Begründung, wonach er bei seiner Mutter habe bleiben wollen, vor dem damaligen Hintergrund der angespannten Situation zwischen Eritrea und Äthiopien als realitätsfremd. Angesichts seiner persönlichen Situation ist sie auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der mit dem Vater im Alter von 6 Jahren nach C._______ (Äthiopien) übergesiedelt sein will, hat seinen Angaben zufolge bereits zwei Jahre später wieder ohne diesen auskommen müssen. Der Vater sei von der Opposititonspartei in Gefangenschaft genommen worden (vgl. A9 F 66, 67, 95). Es erstaunt deshalb, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ (Eritrea) zurückgekehrt ist, zumal sich in der Zeit von 1993 bis zum Ausbruch des Krieges von 1998 nach bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen sowohl Eritreer als auch Äthiopier frei bewegen konnten, und der Weg vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Wohnort der Mutter - gemäss dessen Angaben - nur zirka eine Stunde in Anspruch genommen hat (vgl. A9 F 68). 6.2.1.2 Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Vorverfolgungsgründen an, er sei von der Polizei abgeholt worden. Dann seien sie in einem Saal versammelt worden. Dort habe man den Versammelten gesagt, sie sollten sich vorbereiten. Es sei ihnen das Abreisedatum mitgeteilt worden. Sie hätten Fragen gestellt und dann den Ort (zwangsweise Richtung Eritrea) verlassen (vgl. A9 F 43 - F 51). Die ganze "Operation" habe 20 Tage gedauert und sie hätten sich vorbereiten können. In einer Tagesreise seien sie alle zusammen in Bussen nach G._______ (Eritrea) gebracht worden; dort hätten sie zu Mittag gegessen, bevor sie ins Landesinnere gebracht worden seien. Sie seien gut behandelt worden (vgl. A9 F 33 - F 37). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die von der Deportation betroffenen Personen in der Regel während mehrer Tage oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer ersten Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden die Deportierten in grösseren Lagern konzentriert festgehalten. Sowohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die Behörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die Internierten auf die Hilfe von Verwandten oder Bekannte angewiesen waren. Es fehlten in der Regel Sanitäranlagen. Neben den Krankheiten, die unter diesen Bedingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergriffen der Wächter. Die eigentliche Deportation erfolgte in H._______. Die Deportierten wurden in den Internierungslagern zu ihren Eigentumsverhältnissen befragt und dazu gezwungen, ihre Vermögenswerte innert Kürze zu veräussern (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7; Human Rights Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol. 15, Nr. 3 [A], Januar 2003, S. 7 f.O, UNHCR, Guidelines Relating to the Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002 Oktober 2002). Die Schilderung der angeblich erlebten Deportation des Beschwerdeführers, beziehungsweise die fehlenden Angaben zur Ausgestaltung der zwanzigtägigen "Operation" vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die unsubstanziierte Erzählweise des Beschwerdeführers und die mangelnden Realkennzeichen in seiner Schilderung führen zum Ergebnis, dass die Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Die Angaben, sie hätten in G._______ zu Mittag gegessen, danach seien sie ins Landesinnere gegangen und seien gut behandelt worden, sind vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als geradezu absurd zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Überzeugung, dass die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist. 6.2.2. Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Konsequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der Deportation eng verknüpft sind, namentlich der Einzug ins eritreische Militär, jeglicher Grundlage entbehren. 6.2.2.1 Der geschilderte Militärdienst erscheint aber auch ungeachtet dieser Schlussfolgerung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gab. So führte er einmal aus, er sei unmittelbar nach der Deportation ins Militär eingezogen worden (vgl. A9 F 35). Demgegenüber gab er etwas später an, er sei am 11. Oktober 1999 in I._______ (Eritrea) angekommen und am 1. November 1999 in die eritreische Armee eingezogen worden (vgl. A9 F 55 f). Auf die Frage, was er denn in dieser Zeit gemacht habe (vgl. A9 F 57), konnte er keine Ausführungen machen, die in sich schlüssig wären oder den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.5.2: Ausstellung von Ausweisen durch die eritreischen Behörden) entsprechen würden. 6.2.2.2 Daran ändert die am 17. Mai 2007 eingereichte (eingescannte) Militärkarte, die ihm als "Laisser-Passer" bei Kontrollen gedient habe, und die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als eritreischer Soldat abgebildet sein soll, nichts. Die Botschaftsabklärung vom 29. Dezember 2009 hat zwar bestätigt, dass die eritreeische Armee üblicherweise eine solche Bescheinigung als Reisebewilligung ausstellt und die vorgelegte Bescheinigung für die Zeitspanne vom 22. November 2002 bis 2. Dezember 2002 für berufliche Zwecke gültig gewesen ist. Hingegen vermag die Botschaftsauskunft nichts über deren Echtheit auszusagen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt den Bestimmungszweck der eingescannten und dem Gericht zugestellten Bescheinigung nicht, dennoch kommt diesem Beweismittel mangels eines Originals kein erheblicher Beweiswert zu. Da die Bescheinigung überdies kein Foto enthält, ist zu bezweifeln, ob selbst ein Original die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen vermöchte. In der Botschaftsabklärung wird weiter ausgeführt, die Fotografien zeigten eine Gruppe von Personen - soweit erkennbar - in eritreischer Armeekleidung. Gestützt darauf könnten die abgebildeten Personen also eritreische Armeeangehörige sein. Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht eindeutig zu erkennen ist. Zu den erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Identifikation des Beschwerdeführers auf den eingereichten Fotografien kommt hinzu, dass dieser es unterliess, Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Aufnahmen zu machen. Ebensowenig liess er dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung zukommen, weshalb er diese erst im Jahre 2007 einreichte. 6.3. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch gegen Eritrea aktiv, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin flüchtlingsrechtliche Behelligungen seitens des eritreeischen Staates befürchte. Auf diese Aussagen und weitere allfällige subjektive auf Eritrea bezogene Nachfluchtgründe - namentlich auf die geltend gemachte veränderte Lage betreffend eritreische Staatsbürger, die sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten haben, deshalb bei der eritreischen Regierung unter Generalverdacht stünden und bei einer allfälligen Rückkehr strengen Verhören unterzogen würden - ist nicht näher einzugehen, da aufgrund der festgestellten Sachlage der Beschwerdeführer nach Äthiopien zurückkehren kann, weshalb nur die diesbezüglich (angeblich) erfolgten oder befürchteten Nachteile zu prüfen waren. 6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5064/2007 vom 21. April 2010, D- 16/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 8.4.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der gemäss eigenen Angaben Bauer ist und vor seiner Ausreise ein gepachtetes Grundstück bewirtschaftete (vgl. A9 S. 2 F 8) zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Zudem gab er an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister sowie seine Ehefrau und sein Kind in Äthiopien leben (A1 S. 3 F 12), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen dürfte. 8.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aktuell unveränderten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM die kantonale zuständige Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: