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E-4728/2006

E-4728/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - ein aus B._______ ([...], heute Eritrea) stammender und in C._______ (Äthiopien) aufgewachsener ethnischer Eritreer mit letztem Wohnsitz in B._______, hat seinen Heimatstaat am 1. Januar 2005 in Richtung Sudan verlassen. Zirka ein halbes Jahr später sei er über Ägypten und Frank­reich gereist, von wo er am 23. August 2005 illegal in die Schweiz ge­langt sei. Am nächsten Tag stellte er im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 5. September 2005 summarisch befragt wurde. Die einlässliche Bundes­anhörung fand am 14. September 2005 statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde­führer im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Vater seit dem sieb­ten Lebensjahr in C._______ (Äthiopien) in einem "Camp" gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Geschwister seien in B._______ geblieben. Im Oktober 1999 sei er aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil seiner äthiopischen Identitätskarte zu entnehmen gewesen sei, dass er eritreischer Herkunft sei. Am 1. November 1999 sei er ins Militär ein­gezogen worden. Als Wachtsoldat der (...), habe er den sudanesisch-eritreischen Grenz­abschnitt bei E._______ überwachen müssen. Am 5. Oktober 2004 seien vier junge Männer aus Eritrea geflohen, indem sie die von ihm überwachte Zone passiert hätten. Als sie von Militärangehörigen er­wischt worden seien, hätten sie ihn der Komplizenschaft bezichtigt, worauf er am 10.­ Oktober 2004 festgenommen worden sei. Von der ihm auferlegten dreimonatigen Freiheitsstrafe habe er zwei Monate verbüsst, bis ihm am 1. Januar 2005 die Flucht in den Sudan gelungen sei, weil die Ge­fängniswächter betrunken gewesen seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2005 - gleichen­tags er­öffnet (vgl. Akten BFM A 13) - fest, die Verfolgungsvorbringen des Be­schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien die Anga­ben zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Nationalität, seiner Deportation aus Äthiopien und seiner vierjährigen Militär­dienstzeit in der eritreischen Armee unglaubhaft. Demzufolge ver­neinte die Vorins­tanz die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerde­führers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete die Vor­instanz den unverzüg­lichen Wegwei­sungsvollzug an, nachdem es keine Wegweisungsvoll­zugshindernisse festge­stellt hatte. C. Der Beschwerdeführer erhob bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Poststempel: 13. Oktober 2005) Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzli­che Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich­keit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhe­bung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2005 bei. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Ver­fahrenskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten der Vor­instanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. November 2005 (Poststempel) replizierte der Beschwerde­führer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer einen Mitgliederaus­weis der Eritrean Democratic Party (EDP) vom 20. November 2006, welcher seine exilpolitischen Aktivitäten belegen würde, zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem zwi­schenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht eine Be­schwerdeergänzung sowie folgende Beweismittel zukommen: Eine eingescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die ihm als so­genanntes Laisser-passer bei Kontrollen gedient habe, und zwei Fotos, die den Beschwerdeführer als Soldaten der eritreischen Armee mit weiteren Dienstpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers beantragte, aus diesen Gründen sei dem Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und auf­grund gleich gelagerter Fälle auch Asyl zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich zu den neu eingereichten Beweismitteln ver­nehmen zu lassen. Die Vorinstanz hielt, ohne zu den Beweismitteln Stel­lung zu nehmen, an ihrem Entscheid fest und beantragte erneut die Abweisung der Be­schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Ver­nehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Zustellung von Kopien der Be­fragungsprotokolle sowie der eingereichten Be­weismittel zwecks eines Feststellungsverfahrens betreffend die Personalien des Beschwerde­führers. Am 6. Mai 2008 wurde dem Be­gehren des Rechtsvertreters entsprochen. K. Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 be­treffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht um Edition der den Beschwerdeführer be­treffende Akten ersucht. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton um Stellungnahme ersucht. L. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde dem Gesuch um Aktenedition des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 entsprochen. M. Am 18. November 2008 reichte das Bezirksgericht F._______ dem Bun­desverwaltungsgericht eine Kopie seines Urteils und der einzelrichter­lichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers gegen (am 21. November 2008 unterzeichnete) Empfangs­bestätigung zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 17. September 2009 lud das Bundesverwaltungs­gericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ betreffend die Personalien des Beschwerde­führers und auf die für Eritrea nach wie vor gültige Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/Nr. 3) zur Vernehmlassung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz unver­ändert an ihrem Entscheid fest, sprach der eingescannten Militärkarte keinen reellen Beweiswert zu und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit am 8. Oktober 2009 gewährtem Replikrecht liess der Beschwerde­führer am 20. Oktober 2009 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte mit Schreiben vom 7. De­zember 2009 beim Schweizerischen Konsulat in Asmara via Schwei­zerische Vertretung in Khartum/Sudan eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Fotos und ein­gescannte Militärkarte), worauf am 11. Januar 2010 beim Gericht die Botschaftsantwort vom 29. Dezember 2009 ein­ging.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so­weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent­scheids zur Staatsangehörigkeit und Familiengeschichte des Be­schwerdeführers aus, der papierlose Beschwerdeführer habe, zu­mindest was die Nationalität seines Vaters betreffe, mit der Antwort sehr lange gezö­gert und auch dessen Ethnie nicht gewusst. Trotzdem habe er für sich geschlossen, er sei Eritreer, auch weil dies auf seiner äthiopischen Identitätskarte so vermerkt gewesen sei. Hin­gegen seien (gemäss Beschwerdeführer) seine Mutter und seine Ge­schwister äthiopische Staatsangehörige. Diese unterschiedliche Na­tionalitäten innerhalb einer Familie seien unerklärlich, zumal sich die Familien­angehörigen zunächst ge­meinsam in Eritrea aufgehalten hät­ten. Es sei auch unlogisch, dass die Geschwister und die Mutter des Be­schwerdeführers aus Eritrea, er selbst hingegen aus Äthiopien de­portiert worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer, ebenso wie seine Geschwister, echte Äthiopier sei. Die angegebene Herkunft, Eritrea, sei nicht glaubhaft und bei Papier­losigkeit schon gar nicht bewiesen, so dass von einer unbekannten Herkunft ausgegangen werde, die Indizien indessen für eine äthiopi­sche Staatsangehörigkeit sprechen würden. Das BFM beurteilte die geschilderte Deportation des Beschwerde­führers von Äthiopien nach Eritrea als nicht dem üblichen Rahmen ent­sprechend, da diese normalerweise einfacher und schneller vonstatten gegangen seien als vom Beschwerdeführer geschildert. Dieser habe sodann keine vertieften Ausführungen zum eri­treischen Armeedienst machen kön­nen; so habe er weder das Aus­hebungsalter noch die Wehrdauer ge­kannt und spekuliert, dass Verletzte früher aus dem Dienst ent­lassen würden. Zwar habe er den Namen seiner Einheit er­klären, hin­gegen nur die Namen von zwei Vorgesetzten - und auf seiner Stufe - bloss diejenigen von ein paar Soldaten nennen können; die militärischen Grade habe er nicht gekannt. Ebensowenig hätten die rudimentären Angaben zu seiner Überwachungszone und zu seiner persönlichen Waffe und deren Magazingrösse überzeugt. Schliesslich wirke auch die von ihm geschilderte Flucht aus dem Gefängnis konst­ruiert und entspreche nicht der Schilderung einer tatsächlich be­straften Militärperson. Deshalb schloss die Vorinstanz, dass die De­portation des Beschwerdeführers nach Eritrea und insbesondere sein dortiger vierjähriger Militärdienst unglaubhaft und erfunden seien, wes­halb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Über­prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bemerkte die Vor­instanz, dass die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen in der Mit­wirkungspflicht des Beschwerdeführers finde und gestützt auf die Rechtsprechung der ARK es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshinder­nissen zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut­bar, tech­nisch möglich und - selbst wenn der Be­schwerdeführer seine wahre Identität verheimliche - praktisch durch­führbar.

E. 4.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe, was seine Ethnie betreffe, mit der Antwort gezögert, weil er tat­sächlich verwirrt gewesen sei, was seines Erachtens jedoch ein Zeichen dafür sei, dass seine Ausführungen nicht konstruiert und ausgedacht gewesen seien. Unter Hinweis auf Berichte des UNHCR, des US Department of State und von Amnesty International (UNHCR "position on return of rejected asylum seekers to Eritrea"; US Departement of State, Eritrea, Country Report of Human Rights Practices 2002, 31. März 2003, Ziff 1c; ai "Jahresbe­richt Eritrea 2005") führte er weiter aus, die Situation sei für gemisch­tethnische Menschen in Eritrea und Äthiopien tatsächlich verwirrlich. Die Bezeichnung "eri­treisch" bezeichne eher die nationale als die ethnische Zugehörigkeit. Bis zum Grenzkonflikt von 1998 und dem Beginn der Deportationen sei die Ethnie in Äthiopien kein Politikum gewesen. Ethnische Eritreer die sich nicht am Unabhängigkeitsrefe­rendum Eritreas von 1993 be­teiligt hätten, hätten die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten können, auch wenn in äthiopischen Identitäts­karten die Herkunft "Eri­trea" angegeben gewesen sei. Die De­portationen ab 1998 hätten jedoch zur Folge gehabt, dass viele in Äthiopien lebende ethnische Eritreer und in Eritrea lebende ethnische Äthiopier papier- und staatenlos geworden seien und ihre nationale Zugehörigkeit bis zum heutigen Tage von beiden Ländern in einem rechtlichen Schwebe­zustand gehalten würden. Auf familiäre Strukturen habe man nicht Rücksicht genommen, und es handle sich bei Eritrea und Äthiopien nicht um rechtsstaatliche Länder, die demokratische Grundsätze ein­hielten. Es sei insofern, entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen, nichts Aussergewöhnliches, dass er nach Eritrea deportiert worden sei, obschon seine Geschwister und seine Mutter bereits in Äthiopien gewesen seien. Hinsichtlich der von der Vorinstanz bemängelten Angaben zur Wehr­pflicht und Wehrdauer, könne er nur entgegnen, dass es eine all­gemeine Dienstpflicht von Wehrpflichtigen im Alter von 18 und 40 gebe, aber in der Praxis sehe es anders aus. Seit dem Krieg gegen Äthio­pien sei die Dienstpflicht nicht mehr befristet. Er habe angeben können in welcher Einheit er gedient habe. Dass er nicht auf Anhieb die Namen einer Vielzahl von Soldaten habe angeben können, sei auf die Druck­situation zurückzuführen. Es sei ja eine mehrstündige Be­fragung gewesen und er sei teilweise blockiert und nervös gewesen. Die Vor­instanz habe ausgeklammert, dass die ganze Befragung in tigrinischer Sprache abgehalten worden sei, die nur in Eritrea ge­sprochen werde. Schliesslich sei von Bedeutung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig lange Haftstrafe und Folter und allen­falls die Todesstrafe drohe, weil er vom Militärdienst geflohen sei. Durch seine Flucht erfülle er gemäss dem Eritrean Transitional Penal Code den Straftatbestand der Desertion, der mit bis zu lebensläng­licher Gefängnisstrafe beziehungsweise sogar mit der Verhängung der Todesstrafe sanktioniert werde. Weiter machte er Ausführungen zur Unzuläs­sigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 entgegnete das BFM, die geltend gemachte Drucksituation, die dazu geführt haben soll, dass der Beschwerde­führer zu seinem Militärdienst nicht mehr als Namen habe angeben können, sei nicht nachvollziehbar, da der Be­schwerdeführer etwa auf die Frage über die Militärgrade sein Nicht­wissen ruhig, aber bestimmt habe darlegen können.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 machte der Beschwerde­führer subjektive Nachfluchtgründe geltend und wies auf die Recht­sprechung der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, hin. Zur Stützung seiner Vor­bringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederaus­weis der EDP zu den Akten.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Be­weismittel zu den Vorverfolgungsgründen ein, namentlich eine ein­gescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die als Laisser-Passer gedient habe, zwei Fotographien, die den Beschwerdeführer in einem Militär­anzug mit anderen Wehrpflichtigen zeigen sollen. Der Rechts­vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, mit Eingabe dieser neuen Beweismittel und bei gesamthafter Betrachtung des bereits Dar­gelegten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AslyG und es sei ihm in Berücksichtigung von gleich­gelagerten Verfahren Asyl zu gewähren.

E. 4.6 Auch nach erfolgtem Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober 2008, mit dem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest­gestellt wurde, stellte sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 weiterhin auf den Stand­punkt, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staats­angehöriger; dieser habe nämlich bloss mit einer eingescannten Militärkarte von schlechter Qualität und somit ohne reellen Beweiswert und mit Fotos ohne präzise Orts- und Zeitangaben seine eritreische Staats­angehörigkeit zu belegen versucht. Diese Unterlagen seien indessen nicht geeignet, die vom Bundesamt festgestellte unbekannte Herkunft des Beschwerdeführers zu wi­derlegen.

E. 5 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. Walter Kälin, Grund­riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 199, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht­lingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90).

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, welche Staats­angehörigkeit der Beschwerdeführer hat.

E. 5.2 Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutierten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Par­teien über ein Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges ab­gehalten werden sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zu­stimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit der Ver­schlechterung der bi­lateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Un­abhängigkeit Eritreas beteiligt oder Erit­rea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Ent­fremdung demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsange­hörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörig­keit entzogen (vgl. (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdoku­mente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Her­kunftsländern, Themen­papier vom 3. März 2005, S. 7).

E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene Identitätsausweise zu den Akten reichte. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab er an, er sei am (...) in B._______ (im heutigen Eritrea) geboren, sein Vater sei eritreischer Volksangehöriger gewesen und im Jahr 1988 mit ihm von B._______ nach C._______ (im heutigen Äthiopien) in ein "Camp" übergesiedelt (A1 S. 1, A9 F 63 F 68). In Äthiopien sei er im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte mit dem Vermerk "Eritrea" unter der Rubrik "Staats­angehörigkeit" gewesen. Weder sein Vater noch er hätten sich am Unabhängigkeits­referendum von 1993 beteiligt (Beschwerde S. 6). Nach seiner Deportation nach Eritrea im Jahr 1999 habe er von den eritreischen Behörden lediglich einen Militärausweis erhalten (vgl. A9 S. 2 und S. 9 F 62). Im weiteren gab er zu Protokoll, seine Mutter sei Äthiopierin (vgl. A1 S. 3) und sei im Juni 1998 ge­meinsam mit seinen Geschwistern von B._______ nach C._______ de­portiert worden (vgl. A9 S. 6), wo sie seither wohnten. Sie alle hätten in ihren äthiopischen Identitätskarten keinen Vermerk unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" gehabt. Ferner wohne seine im Mai 1999 ge­borene Tochter mit seiner (im Jahr 1998 geheirateten) Frau in Äthiopien. Diese sei Äthiopierin (vgl. A9 S. 4 F 41).

E. 5.4 Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 er­langt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopi­sche Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin In­formation Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürger­schaft wird in Artikel 33 der Ver­fassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen sei­nen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer aus­ländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitäten­gesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hin­gegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Na­tionality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und pro­klamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Eltern­teilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Nationalitäten­gesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staats­angehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die frem­de Nationalität be­halten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Socio­political Assess­ment, Mai 2006, Kapitel 6.4).

E. 5.5 Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeb­lichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999 besass als auch zum heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Gemäss Akten liegen un­genügende Hinweise für eine eritreische Staatsangehörigkeit vor. Ob innerhalb der Familie Unterschiede hinsichtlich des jeweiligen Her­kunftsvermerks in der Identitätskarte möglich ist, kann offen bleiben, da es an den Feststellungen nichts ändert.

E. 5.5.1 Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 besassen beide Eltern des Beschwerdeführers die äthiopische Staatsangehörigkeit (zumindest ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen). B._______, die Geburtsstadt des Beschwerdeführers war im Jahr (...) eine Stadt in der Provinz "Eritrea", welche zum Staat Äthiopien gehörte. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer durch seine dortige Geburt äthiopischer Staatsangehöriger wurde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch den Er­werb einer zweiten - namentlich der eritreischen - Staatsangehörig­keit die äthiopische verloren haben könnte.

E. 5.5.2 Es ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers am Unabhängigkeitsreferen­dum im Jahr 1993 nicht teilgenommen hat. In dieser Zeit war er bereits verschwunden beziehungsweise inhaftiert (vgl. A1 S. 3, A9 S. 3 F 31, S. 8 F 95). Es ist deshalb auszuschliessen, dass eine Registrierung des Va­ters als Eritreer erfolgt ist und somit eine Übertragung einer all­fälligen eritreischen Staats­angehörigkeit auf den Sohn. Ebensowenig lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Seine Aussagen hinsichtlich des Erhalts von eri­treischen Identitätsdokumenten sind widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab nur einmal an, er habe eine eritreische Identi­tätskarte gehabt, die ihm aber, nachdem er die eritreische Militärkarte erhalten habe, wieder abgenommen worden sei (A 9 S. 2 F 5). Demgegenüber gab er mehr­mals zu Proto­koll, nicht im Besitz von eri­treischen Identitätsausweisen gewesen zu sein; er habe auch keine gewollt, da er ja bereits eine äthiopische Identitätskarte besessen habe (A 9 S. 2 F 5 f., S. 5 F 59 ff.). Der Be­schwerdeführer machte auch keine Ausführungen, aus denen zu er­kennen ist, dass ihm als De­portierter von den eritreischen Behörden eine Identitätskarte ("blue card") oder ein spezieller, eigens eingeführ­ter Aufenthaltsstatus ("yellow card") ausgestellt worden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1). Es gilt deshalb als erstellt, dass der Be­schwerdeführer weder auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ver­zichtete noch die eritreische Staatsangehörigkeit erwarb, welche ge­mäss Art. 20 des äthiopischen Nationalitätengesetz dazu geführt hät­te, die äthiopische Staats­angehörigkeit zu verlieren. Schliesslich kann vom Urteil des Bezirks­gerichts F._______ vom 20. Oktober 2008 auch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal sich dieses lediglich auf die Asylakten und Aussagen des Be­schwerdeführers und eine Stellungnahme des Gemeindeamts D._______ zu stützen scheint (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008).

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt folglich im Sinne eines Zwischen­resultates fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehö­riger ist. Eine teilweise eritreische Abstammung des Be­schwerdeführers durch seinen Vaters ist nicht gänzlich auszu­schliessen, was indessen nichts an der festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit ändert.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vor­gebrachten Vorverfolgungsgründe, insbesondere die Deportation nach Eritrea, glaubhaft dargelegt werden konnten, und der Beschwerde­führer im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft er­füllt.

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts be­gann erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea, sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Personen, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Miss­stimmung führte dazu, dass es namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien gekommen ist. Diese breit an­gelegte Kampagne richtete sich auch gegen Äthiopier mit eritrei­scher Abstammung.

E. 6.2 Die vorgebrachten Vorverfolgungsgründe des Beschwerdeführers beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen als un­glaubhaft. Es sind Ungereimtheiten und Widersprüche in den protokol­lierten Aussagen des Be­schwerdeführers zu erkennen.

E. 6.2.1 Die geschilderte Deportation des Beschwerde­führers wider­spricht in mehrfacher Hinsicht den Erkennt­nissen des Bundesver­waltungsgerichts (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen)

E. 6.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll, 1998 habe er sich anlässlich einer ersten versuchten Ausschaffung nach Eritrea dagegen wehren können, indem er vorgebracht habe, er wolle in Äthiopien bleiben, weil seine Mutter soeben aus Eritrea nach Äthiopien de­portiert worden sei (vgl. A9 F 28, F 66). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zu Deportierenden meist unvermittelt, ohne Vor­warnung unter einem Vorwand aus den Häusern geholt und um­gehend interniert worden. Dabei wurde das Vorgehen der vollziehenden Polizeibehörden als bru­tal und rücksichtslos beschrieben (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 a.o.O; Pe­ter Hunziker, Länderanalyse SFH, De­portation ethnischer Minderhei­ten aus Äthiopien und Eritrea, November 2000, S. 9). Der vermeint­liche Handlungsspielraum des Beschwerdeführers gegenüber den vollziehenden Polizeibehörden, wonach er sich erfolg­reich habe wehren können und erst in einer dritten Welle deportiert worden sei (vgl. A9 F 54), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als den damaligen reellen Ereignissen zu­widerlaufend. Ebenso wirkt die mit vermeintlichem Erfolg beschiedene Begründung, wonach er bei seiner Mutter habe bleiben wollen, vor dem damaligen Hintergrund der angespannten Situation zwischen Eritrea und Äthiopien als realitäts­fremd. Angesichts seiner persönlichen Situation ist sie auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der mit dem Vater im Alter von 6 Jahren nach C._______ (Äthiopien) übergesiedelt sein will, hat seinen Angaben zufolge bereits zwei Jahre später wieder ohne diesen aus­kommen müssen. Der Vater sei von der Opposititonspartei in Ge­fangenschaft genommen worden (vgl. A9 F 66, 67, 95). Es erstaunt des­halb, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ (Eritrea) zurückgekehrt ist, zumal sich in der Zeit von 1993 bis zum Ausbruch des Krieges von 1998 nach bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen sowohl Eri­treer als auch Äthiopier frei bewegen konnten, und der Weg vom Auf­enthaltsort des Beschwerdeführers zum Wohnort der Mutter - gemäss dessen Angaben - nur zirka eine Stunde in Anspruch genommen hat (vgl. A9 F 68).

E. 6.2.1.2 Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Vorverfolgungsgründen an, er sei von der Polizei abgeholt worden. Dann seien sie in einem Saal versammelt worden. Dort habe man den Versammelten gesagt, sie sollten sich vorbereiten. Es sei ihnen das Abreisedatum mitgeteilt worden. Sie hätten Fragen gestellt und dann den Ort (zwangsweise Richtung Eritrea) verlassen (vgl. A9 F 43 - F 51). Die ganze "Operation" habe 20 Tage ge­dauert und sie hätten sich vorbereiten können. In einer Tagesreise seien sie alle zusammen in Bussen nach G._______ (Eri­trea) gebracht worden; dort hätten sie zu Mittag gegessen, bevor sie ins Landes­innere ge­bracht worden seien. Sie seien gut behandelt worden (vgl. A9 F 33 - F 37). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die von der Deportation betroffenen Personen in der Regel während mehrer Tage oder Wochen unter miserablen Be­dingungen interniert. Nach einer ersten Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden die Deportierten in grösseren Lagern konzentriert festgehalten. So­wohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die Be­hörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelver­sorgung, so dass die Internierten auf die Hilfe von Verwandten oder Be­kannte an­gewiesen waren. Es fehlten in der Regel Sanitäranlagen. Neben den Krank­heiten, die unter diesen Be­dingungen grassierten, litten die In­ternierten unter gewalttätigen Übergriffen der Wächter. Die eigent­liche Deportation erfolgte in H._______. Die Deportierten wurden in den In­ternierungslagern zu ihren Eigentumsverhältnissen befragt und dazu gezwungen, ihre Ver­mögenswerte innert Kürze zu ver­äussern (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7; Human Rights Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol. 15, Nr. 3 [A], Ja­nuar 2003, S. 7 f.O, UNHCR, Guidelines Relating to the Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002 Oktober 2002). Die Schilderung der angeblich erlebten Deportation des Beschwerde­führers, beziehungsweise die fehlenden Angaben zur Ausgestaltung der zwanzig­tägigen "Operation" vermitteln den Eindruck, der Be­schwerdeführer sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die un­substanziierte Erzähl­weise des Beschwerdeführers und die mangelnden Realkennzei­chen in seiner Schilderung führen zum Er­gebnis, dass die Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Die An­gaben, sie hätten in G._______ zu Mittag gegessen, danach seien sie ins Landesinnere gegangen und seien gut behandelt worden, sind vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als geradezu ab­surd zu beurteilen. Das Bundesver­waltungsgericht gelangt zur Über­zeugung, dass die ge­schilderte De­portation des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist.

E. 6.2.2 Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Kon­sequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der De­portation eng verknüpft sind, namentlich der Einzug ins eritreische Militär, jeglicher Grundlage entbehren.

E. 6.2.2.1 Der geschilderte Militärdienst erscheint aber auch ungeachtet dieser Schlussfolgerung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gab. So führte er einmal aus, er sei un­mittelbar nach der Deportation ins Militär eingezogen worden (vgl. A9 F 35). Demgegenüber gab er etwas später an, er sei am 11. Oktober 1999 in I._______ (Eri­trea) an­gekommen und am 1. November 1999 in die eritreische Armee ein­gezogen worden (vgl. A9 F 55 f). Auf die Frage, was er denn in dieser Zeit gemacht habe (vgl. A9 F 57), konnte er keine Ausführungen machen, die in sich schlüssig wären oder den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs­gerichts (vgl. E. 5.5.2: Ausstellung von Ausweisen durch die eri­treischen Behörden) entsprechen würden.

E. 6.2.2.2 Daran ändert die am 17. Mai 2007 ein­gereichte (eingescannte) Militärkarte, die ihm als "Laisser-Passer" bei Kontrollen gedient habe, und die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als eritreischer Soldat abgebildet sein soll, nichts. Die Botschaftsabklärung vom 29. Dezember 2009 hat zwar bestätigt, dass die eritreeische Armee üblicherweise eine solche Bescheinigung als Reisebewilligung ausstellt und die vorgelegte Bescheinigung für die Zeitspanne vom 22. November 2002 bis 2. Dezember 2002 für be­rufliche Zwecke gültig gewesen ist. Hingegen vermag die Botschafts­auskunft nichts über deren Echtheit auszusagen. Das Bundesver­waltungsgericht bezweifelt den Bestimmungszweck der eingescannten und dem Gericht zugestellten Bescheinigung nicht, dennoch kommt diesem Beweismittel mangels eines Originals kein erheblicher Be­weiswert zu. Da die Bescheinigung überdies kein Foto enthält, ist zu bezweifeln, ob selbst ein Original die erheb­lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu be­seitigen vermöchte. In der Bot­schaftsabklärung wird weiter ausgeführt, die Fotografien zeigten eine Gruppe von Personen - soweit erkennbar - in eritreischer Armee­kleidung. Gestützt darauf könnten die abgebildeten Personen also eri­treische Armeeangehörige sein. Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht eindeutig zu erkennen ist. Zu den er­heblichen Zweifeln hinsichtlich der Identifikation des Beschwerde­führers auf den eingereichten Fotografien kommt hinzu, dass dieser es unterliess, Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Aufnahmen zu machen. Ebensowenig liess er dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung zukommen, weshalb er diese erst im Jahre 2007 einreichte.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch gegen Eritrea aktiv, weshalb er bei einer all­fälligen Rückkehr dorthin flüchtlingsrechtliche Behelligungen seitens des eritreeischen Staates befürchte. Auf diese Aussagen und weitere allfällige subjektive auf Eritrea bezogene Nachflucht­gründe - namentlich auf die geltend gemachte veränderte Lage be­treffend erit­reische Staatsbürger, die sich während längerer Zeit im Ausland auf­gehalten haben, deshalb bei der eritreischen Regierung unter Generalverdacht stünden und bei einer allfälligen Rückkehr strengen Verhören unter­zogen würden - ist nicht näher ein­zugehen, da auf­grund der festgestellten Sachlage der Beschwerde­führer nach Äthio­pien zurückkehren kann, weshalb nur die diesbezüglich (angeblich) erfolgten oder befürchteten Nachteile zu prüfen waren.

E. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strik­te Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück­schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen­rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti­gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ­ker­rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, wes­halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5064/2007 vom 21. April 2010, D- 16/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009). Seit der Unterzeichnung des Friedens­abkommens zwischen Äthio­pien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu spora­di­schem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber so­wohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür ein­gesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 er­gangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er­neuter offener Aus­bruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Auf­grund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rück­kehr des Beschwerdeführers nicht von einer konkreten Gefährdung aus­gegangen werden.

E. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation ge­raten würde. Es ist ihm, der gemäss eigenen Angaben Bauer ist und vor seiner Ausreise ein gepachtetes Grundstück bewirtschaftete (vgl. A9 S. 2 F 8) zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Exi­stenz aufzubauen. Zudem gab er an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister sowie seine Ehefrau und sein Kind in Äthiopien leben (A1 S. 3 F 12), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen dürfte.

E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde­führer Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aktuell unveränderten Be­dürftigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Auferlegung der Ver­fahrenskosten verzichtet. <...>. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM die kantonale zuständige Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4728/2006 Urteil vom 8. Juli 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

21. September 2005 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - ein aus B._______ ([...], heute Eritrea) stammender und in C._______ (Äthiopien) aufgewachsener ethnischer Eritreer mit letztem Wohnsitz in B._______, hat seinen Heimatstaat am 1. Januar 2005 in Richtung Sudan verlassen. Zirka ein halbes Jahr später sei er über Ägypten und Frank­reich gereist, von wo er am 23. August 2005 illegal in die Schweiz ge­langt sei. Am nächsten Tag stellte er im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 5. September 2005 summarisch befragt wurde. Die einlässliche Bundes­anhörung fand am 14. September 2005 statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde­führer im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Vater seit dem sieb­ten Lebensjahr in C._______ (Äthiopien) in einem "Camp" gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Geschwister seien in B._______ geblieben. Im Oktober 1999 sei er aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil seiner äthiopischen Identitätskarte zu entnehmen gewesen sei, dass er eritreischer Herkunft sei. Am 1. November 1999 sei er ins Militär ein­gezogen worden. Als Wachtsoldat der (...), habe er den sudanesisch-eritreischen Grenz­abschnitt bei E._______ überwachen müssen. Am 5. Oktober 2004 seien vier junge Männer aus Eritrea geflohen, indem sie die von ihm überwachte Zone passiert hätten. Als sie von Militärangehörigen er­wischt worden seien, hätten sie ihn der Komplizenschaft bezichtigt, worauf er am 10.­ Oktober 2004 festgenommen worden sei. Von der ihm auferlegten dreimonatigen Freiheitsstrafe habe er zwei Monate verbüsst, bis ihm am 1. Januar 2005 die Flucht in den Sudan gelungen sei, weil die Ge­fängniswächter betrunken gewesen seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2005 - gleichen­tags er­öffnet (vgl. Akten BFM A 13) - fest, die Verfolgungsvorbringen des Be­schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien die Anga­ben zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Nationalität, seiner Deportation aus Äthiopien und seiner vierjährigen Militär­dienstzeit in der eritreischen Armee unglaubhaft. Demzufolge ver­neinte die Vorins­tanz die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerde­führers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete die Vor­instanz den unverzüg­lichen Wegwei­sungsvollzug an, nachdem es keine Wegweisungsvoll­zugshindernisse festge­stellt hatte. C. Der Beschwerdeführer erhob bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Poststempel: 13. Oktober 2005) Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzli­che Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich­keit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhe­bung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2005 bei. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Ver­fahrenskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten der Vor­instanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. November 2005 (Poststempel) replizierte der Beschwerde­führer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer einen Mitgliederaus­weis der Eritrean Democratic Party (EDP) vom 20. November 2006, welcher seine exilpolitischen Aktivitäten belegen würde, zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem zwi­schenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht eine Be­schwerdeergänzung sowie folgende Beweismittel zukommen: Eine eingescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die ihm als so­genanntes Laisser-passer bei Kontrollen gedient habe, und zwei Fotos, die den Beschwerdeführer als Soldaten der eritreischen Armee mit weiteren Dienstpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers beantragte, aus diesen Gründen sei dem Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und auf­grund gleich gelagerter Fälle auch Asyl zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich zu den neu eingereichten Beweismitteln ver­nehmen zu lassen. Die Vorinstanz hielt, ohne zu den Beweismitteln Stel­lung zu nehmen, an ihrem Entscheid fest und beantragte erneut die Abweisung der Be­schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Ver­nehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Zustellung von Kopien der Be­fragungsprotokolle sowie der eingereichten Be­weismittel zwecks eines Feststellungsverfahrens betreffend die Personalien des Beschwerde­führers. Am 6. Mai 2008 wurde dem Be­gehren des Rechtsvertreters entsprochen. K. Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 be­treffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht um Edition der den Beschwerdeführer be­treffende Akten ersucht. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton um Stellungnahme ersucht. L. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde dem Gesuch um Aktenedition des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 entsprochen. M. Am 18. November 2008 reichte das Bezirksgericht F._______ dem Bun­desverwaltungsgericht eine Kopie seines Urteils und der einzelrichter­lichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 betreffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers gegen (am 21. November 2008 unterzeichnete) Empfangs­bestätigung zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 17. September 2009 lud das Bundesverwaltungs­gericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ betreffend die Personalien des Beschwerde­führers und auf die für Eritrea nach wie vor gültige Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/Nr. 3) zur Vernehmlassung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz unver­ändert an ihrem Entscheid fest, sprach der eingescannten Militärkarte keinen reellen Beweiswert zu und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit am 8. Oktober 2009 gewährtem Replikrecht liess der Beschwerde­führer am 20. Oktober 2009 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Q. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte mit Schreiben vom 7. De­zember 2009 beim Schweizerischen Konsulat in Asmara via Schwei­zerische Vertretung in Khartum/Sudan eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Fotos und ein­gescannte Militärkarte), worauf am 11. Januar 2010 beim Gericht die Botschaftsantwort vom 29. Dezember 2009 ein­ging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so­weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent­scheids zur Staatsangehörigkeit und Familiengeschichte des Be­schwerdeführers aus, der papierlose Beschwerdeführer habe, zu­mindest was die Nationalität seines Vaters betreffe, mit der Antwort sehr lange gezö­gert und auch dessen Ethnie nicht gewusst. Trotzdem habe er für sich geschlossen, er sei Eritreer, auch weil dies auf seiner äthiopischen Identitätskarte so vermerkt gewesen sei. Hin­gegen seien (gemäss Beschwerdeführer) seine Mutter und seine Ge­schwister äthiopische Staatsangehörige. Diese unterschiedliche Na­tionalitäten innerhalb einer Familie seien unerklärlich, zumal sich die Familien­angehörigen zunächst ge­meinsam in Eritrea aufgehalten hät­ten. Es sei auch unlogisch, dass die Geschwister und die Mutter des Be­schwerdeführers aus Eritrea, er selbst hingegen aus Äthiopien de­portiert worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer, ebenso wie seine Geschwister, echte Äthiopier sei. Die angegebene Herkunft, Eritrea, sei nicht glaubhaft und bei Papier­losigkeit schon gar nicht bewiesen, so dass von einer unbekannten Herkunft ausgegangen werde, die Indizien indessen für eine äthiopi­sche Staatsangehörigkeit sprechen würden. Das BFM beurteilte die geschilderte Deportation des Beschwerde­führers von Äthiopien nach Eritrea als nicht dem üblichen Rahmen ent­sprechend, da diese normalerweise einfacher und schneller vonstatten gegangen seien als vom Beschwerdeführer geschildert. Dieser habe sodann keine vertieften Ausführungen zum eri­treischen Armeedienst machen kön­nen; so habe er weder das Aus­hebungsalter noch die Wehrdauer ge­kannt und spekuliert, dass Verletzte früher aus dem Dienst ent­lassen würden. Zwar habe er den Namen seiner Einheit er­klären, hin­gegen nur die Namen von zwei Vorgesetzten - und auf seiner Stufe - bloss diejenigen von ein paar Soldaten nennen können; die militärischen Grade habe er nicht gekannt. Ebensowenig hätten die rudimentären Angaben zu seiner Überwachungszone und zu seiner persönlichen Waffe und deren Magazingrösse überzeugt. Schliesslich wirke auch die von ihm geschilderte Flucht aus dem Gefängnis konst­ruiert und entspreche nicht der Schilderung einer tatsächlich be­straften Militärperson. Deshalb schloss die Vorinstanz, dass die De­portation des Beschwerdeführers nach Eritrea und insbesondere sein dortiger vierjähriger Militärdienst unglaubhaft und erfunden seien, wes­halb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Über­prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bemerkte die Vor­instanz, dass die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen in der Mit­wirkungspflicht des Beschwerdeführers finde und gestützt auf die Rechtsprechung der ARK es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshinder­nissen zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut­bar, tech­nisch möglich und - selbst wenn der Be­schwerdeführer seine wahre Identität verheimliche - praktisch durch­führbar. 4.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe, was seine Ethnie betreffe, mit der Antwort gezögert, weil er tat­sächlich verwirrt gewesen sei, was seines Erachtens jedoch ein Zeichen dafür sei, dass seine Ausführungen nicht konstruiert und ausgedacht gewesen seien. Unter Hinweis auf Berichte des UNHCR, des US Department of State und von Amnesty International (UNHCR "position on return of rejected asylum seekers to Eritrea"; US Departement of State, Eritrea, Country Report of Human Rights Practices 2002, 31. März 2003, Ziff 1c; ai "Jahresbe­richt Eritrea 2005") führte er weiter aus, die Situation sei für gemisch­tethnische Menschen in Eritrea und Äthiopien tatsächlich verwirrlich. Die Bezeichnung "eri­treisch" bezeichne eher die nationale als die ethnische Zugehörigkeit. Bis zum Grenzkonflikt von 1998 und dem Beginn der Deportationen sei die Ethnie in Äthiopien kein Politikum gewesen. Ethnische Eritreer die sich nicht am Unabhängigkeitsrefe­rendum Eritreas von 1993 be­teiligt hätten, hätten die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten können, auch wenn in äthiopischen Identitäts­karten die Herkunft "Eri­trea" angegeben gewesen sei. Die De­portationen ab 1998 hätten jedoch zur Folge gehabt, dass viele in Äthiopien lebende ethnische Eritreer und in Eritrea lebende ethnische Äthiopier papier- und staatenlos geworden seien und ihre nationale Zugehörigkeit bis zum heutigen Tage von beiden Ländern in einem rechtlichen Schwebe­zustand gehalten würden. Auf familiäre Strukturen habe man nicht Rücksicht genommen, und es handle sich bei Eritrea und Äthiopien nicht um rechtsstaatliche Länder, die demokratische Grundsätze ein­hielten. Es sei insofern, entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen, nichts Aussergewöhnliches, dass er nach Eritrea deportiert worden sei, obschon seine Geschwister und seine Mutter bereits in Äthiopien gewesen seien. Hinsichtlich der von der Vorinstanz bemängelten Angaben zur Wehr­pflicht und Wehrdauer, könne er nur entgegnen, dass es eine all­gemeine Dienstpflicht von Wehrpflichtigen im Alter von 18 und 40 gebe, aber in der Praxis sehe es anders aus. Seit dem Krieg gegen Äthio­pien sei die Dienstpflicht nicht mehr befristet. Er habe angeben können in welcher Einheit er gedient habe. Dass er nicht auf Anhieb die Namen einer Vielzahl von Soldaten habe angeben können, sei auf die Druck­situation zurückzuführen. Es sei ja eine mehrstündige Be­fragung gewesen und er sei teilweise blockiert und nervös gewesen. Die Vor­instanz habe ausgeklammert, dass die ganze Befragung in tigrinischer Sprache abgehalten worden sei, die nur in Eritrea ge­sprochen werde. Schliesslich sei von Bedeutung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig lange Haftstrafe und Folter und allen­falls die Todesstrafe drohe, weil er vom Militärdienst geflohen sei. Durch seine Flucht erfülle er gemäss dem Eritrean Transitional Penal Code den Straftatbestand der Desertion, der mit bis zu lebensläng­licher Gefängnisstrafe beziehungsweise sogar mit der Verhängung der Todesstrafe sanktioniert werde. Weiter machte er Ausführungen zur Unzuläs­sigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 entgegnete das BFM, die geltend gemachte Drucksituation, die dazu geführt haben soll, dass der Beschwerde­führer zu seinem Militärdienst nicht mehr als Namen habe angeben können, sei nicht nachvollziehbar, da der Be­schwerdeführer etwa auf die Frage über die Militärgrade sein Nicht­wissen ruhig, aber bestimmt habe darlegen können. 4.4. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 machte der Beschwerde­führer subjektive Nachfluchtgründe geltend und wies auf die Recht­sprechung der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, hin. Zur Stützung seiner Vor­bringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederaus­weis der EDP zu den Akten. 4.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Be­weismittel zu den Vorverfolgungsgründen ein, namentlich eine ein­gescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die als Laisser-Passer gedient habe, zwei Fotographien, die den Beschwerdeführer in einem Militär­anzug mit anderen Wehrpflichtigen zeigen sollen. Der Rechts­vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, mit Eingabe dieser neuen Beweismittel und bei gesamthafter Betrachtung des bereits Dar­gelegten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AslyG und es sei ihm in Berücksichtigung von gleich­gelagerten Verfahren Asyl zu gewähren. 4.6. Auch nach erfolgtem Feststellungsurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober 2008, mit dem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest­gestellt wurde, stellte sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 weiterhin auf den Stand­punkt, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staats­angehöriger; dieser habe nämlich bloss mit einer eingescannten Militärkarte von schlechter Qualität und somit ohne reellen Beweiswert und mit Fotos ohne präzise Orts- und Zeitangaben seine eritreische Staats­angehörigkeit zu belegen versucht. Diese Unterlagen seien indessen nicht geeignet, die vom Bundesamt festgestellte unbekannte Herkunft des Beschwerdeführers zu wi­derlegen.

5. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. Walter Kälin, Grund­riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 199, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht­lingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90). 5.1. Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, welche Staats­angehörigkeit der Beschwerdeführer hat. 5.2. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutierten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Par­teien über ein Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges ab­gehalten werden sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zu­stimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit der Ver­schlechterung der bi­lateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Un­abhängigkeit Eritreas beteiligt oder Erit­rea sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Ent­fremdung demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsange­hörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörig­keit entzogen (vgl. (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdoku­mente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Her­kunftsländern, Themen­papier vom 3. März 2005, S. 7). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene Identitätsausweise zu den Akten reichte. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab er an, er sei am (...) in B._______ (im heutigen Eritrea) geboren, sein Vater sei eritreischer Volksangehöriger gewesen und im Jahr 1988 mit ihm von B._______ nach C._______ (im heutigen Äthiopien) in ein "Camp" übergesiedelt (A1 S. 1, A9 F 63 F 68). In Äthiopien sei er im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte mit dem Vermerk "Eritrea" unter der Rubrik "Staats­angehörigkeit" gewesen. Weder sein Vater noch er hätten sich am Unabhängigkeits­referendum von 1993 beteiligt (Beschwerde S. 6). Nach seiner Deportation nach Eritrea im Jahr 1999 habe er von den eritreischen Behörden lediglich einen Militärausweis erhalten (vgl. A9 S. 2 und S. 9 F 62). Im weiteren gab er zu Protokoll, seine Mutter sei Äthiopierin (vgl. A1 S. 3) und sei im Juni 1998 ge­meinsam mit seinen Geschwistern von B._______ nach C._______ de­portiert worden (vgl. A9 S. 6), wo sie seither wohnten. Sie alle hätten in ihren äthiopischen Identitätskarten keinen Vermerk unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" gehabt. Ferner wohne seine im Mai 1999 ge­borene Tochter mit seiner (im Jahr 1998 geheirateten) Frau in Äthiopien. Diese sei Äthiopierin (vgl. A9 S. 4 F 41). 5.4. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 er­langt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopi­sche Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin In­formation Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürger­schaft wird in Artikel 33 der Ver­fassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen sei­nen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer aus­ländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitäten­gesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hin­gegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Na­tionality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und pro­klamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Eltern­teilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Nationalitäten­gesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staats­angehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die frem­de Nationalität be­halten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Socio­political Assess­ment, Mai 2006, Kapitel 6.4). 5.5. Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeb­lichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999 besass als auch zum heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Gemäss Akten liegen un­genügende Hinweise für eine eritreische Staatsangehörigkeit vor. Ob innerhalb der Familie Unterschiede hinsichtlich des jeweiligen Her­kunftsvermerks in der Identitätskarte möglich ist, kann offen bleiben, da es an den Feststellungen nichts ändert. 5.5.1. Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 besassen beide Eltern des Beschwerdeführers die äthiopische Staatsangehörigkeit (zumindest ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen). B._______, die Geburtsstadt des Beschwerdeführers war im Jahr (...) eine Stadt in der Provinz "Eritrea", welche zum Staat Äthiopien gehörte. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer durch seine dortige Geburt äthiopischer Staatsangehöriger wurde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch den Er­werb einer zweiten - namentlich der eritreischen - Staatsangehörig­keit die äthiopische verloren haben könnte. 5.5.2. Es ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers am Unabhängigkeitsreferen­dum im Jahr 1993 nicht teilgenommen hat. In dieser Zeit war er bereits verschwunden beziehungsweise inhaftiert (vgl. A1 S. 3, A9 S. 3 F 31, S. 8 F 95). Es ist deshalb auszuschliessen, dass eine Registrierung des Va­ters als Eritreer erfolgt ist und somit eine Übertragung einer all­fälligen eritreischen Staats­angehörigkeit auf den Sohn. Ebensowenig lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer explizit auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Seine Aussagen hinsichtlich des Erhalts von eri­treischen Identitätsdokumenten sind widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab nur einmal an, er habe eine eritreische Identi­tätskarte gehabt, die ihm aber, nachdem er die eritreische Militärkarte erhalten habe, wieder abgenommen worden sei (A 9 S. 2 F 5). Demgegenüber gab er mehr­mals zu Proto­koll, nicht im Besitz von eri­treischen Identitätsausweisen gewesen zu sein; er habe auch keine gewollt, da er ja bereits eine äthiopische Identitätskarte besessen habe (A 9 S. 2 F 5 f., S. 5 F 59 ff.). Der Be­schwerdeführer machte auch keine Ausführungen, aus denen zu er­kennen ist, dass ihm als De­portierter von den eritreischen Behörden eine Identitätskarte ("blue card") oder ein spezieller, eigens eingeführ­ter Aufenthaltsstatus ("yellow card") ausgestellt worden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1). Es gilt deshalb als erstellt, dass der Be­schwerdeführer weder auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ver­zichtete noch die eritreische Staatsangehörigkeit erwarb, welche ge­mäss Art. 20 des äthiopischen Nationalitätengesetz dazu geführt hät­te, die äthiopische Staats­angehörigkeit zu verlieren. Schliesslich kann vom Urteil des Bezirks­gerichts F._______ vom 20. Oktober 2008 auch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal sich dieses lediglich auf die Asylakten und Aussagen des Be­schwerdeführers und eine Stellungnahme des Gemeindeamts D._______ zu stützen scheint (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008). 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt folglich im Sinne eines Zwischen­resultates fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehö­riger ist. Eine teilweise eritreische Abstammung des Be­schwerdeführers durch seinen Vaters ist nicht gänzlich auszu­schliessen, was indessen nichts an der festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit ändert.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vor­gebrachten Vorverfolgungsgründe, insbesondere die Deportation nach Eritrea, glaubhaft dargelegt werden konnten, und der Beschwerde­führer im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft er­füllt. 6.1. Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts be­gann erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Eritrea, sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Personen, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Miss­stimmung führte dazu, dass es namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien gekommen ist. Diese breit an­gelegte Kampagne richtete sich auch gegen Äthiopier mit eritrei­scher Abstammung. 6.2. Die vorgebrachten Vorverfolgungsgründe des Beschwerdeführers beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen als un­glaubhaft. Es sind Ungereimtheiten und Widersprüche in den protokol­lierten Aussagen des Be­schwerdeführers zu erkennen. 6.2.1. Die geschilderte Deportation des Beschwerde­führers wider­spricht in mehrfacher Hinsicht den Erkennt­nissen des Bundesver­waltungsgerichts (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen) 6.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll, 1998 habe er sich anlässlich einer ersten versuchten Ausschaffung nach Eritrea dagegen wehren können, indem er vorgebracht habe, er wolle in Äthiopien bleiben, weil seine Mutter soeben aus Eritrea nach Äthiopien de­portiert worden sei (vgl. A9 F 28, F 66). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zu Deportierenden meist unvermittelt, ohne Vor­warnung unter einem Vorwand aus den Häusern geholt und um­gehend interniert worden. Dabei wurde das Vorgehen der vollziehenden Polizeibehörden als bru­tal und rücksichtslos beschrieben (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 a.o.O; Pe­ter Hunziker, Länderanalyse SFH, De­portation ethnischer Minderhei­ten aus Äthiopien und Eritrea, November 2000, S. 9). Der vermeint­liche Handlungsspielraum des Beschwerdeführers gegenüber den vollziehenden Polizeibehörden, wonach er sich erfolg­reich habe wehren können und erst in einer dritten Welle deportiert worden sei (vgl. A9 F 54), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als den damaligen reellen Ereignissen zu­widerlaufend. Ebenso wirkt die mit vermeintlichem Erfolg beschiedene Begründung, wonach er bei seiner Mutter habe bleiben wollen, vor dem damaligen Hintergrund der angespannten Situation zwischen Eritrea und Äthiopien als realitäts­fremd. Angesichts seiner persönlichen Situation ist sie auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der mit dem Vater im Alter von 6 Jahren nach C._______ (Äthiopien) übergesiedelt sein will, hat seinen Angaben zufolge bereits zwei Jahre später wieder ohne diesen aus­kommen müssen. Der Vater sei von der Opposititonspartei in Ge­fangenschaft genommen worden (vgl. A9 F 66, 67, 95). Es erstaunt des­halb, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ (Eritrea) zurückgekehrt ist, zumal sich in der Zeit von 1993 bis zum Ausbruch des Krieges von 1998 nach bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen sowohl Eri­treer als auch Äthiopier frei bewegen konnten, und der Weg vom Auf­enthaltsort des Beschwerdeführers zum Wohnort der Mutter - gemäss dessen Angaben - nur zirka eine Stunde in Anspruch genommen hat (vgl. A9 F 68). 6.2.1.2 Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Vorverfolgungsgründen an, er sei von der Polizei abgeholt worden. Dann seien sie in einem Saal versammelt worden. Dort habe man den Versammelten gesagt, sie sollten sich vorbereiten. Es sei ihnen das Abreisedatum mitgeteilt worden. Sie hätten Fragen gestellt und dann den Ort (zwangsweise Richtung Eritrea) verlassen (vgl. A9 F 43 - F 51). Die ganze "Operation" habe 20 Tage ge­dauert und sie hätten sich vorbereiten können. In einer Tagesreise seien sie alle zusammen in Bussen nach G._______ (Eri­trea) gebracht worden; dort hätten sie zu Mittag gegessen, bevor sie ins Landes­innere ge­bracht worden seien. Sie seien gut behandelt worden (vgl. A9 F 33 - F 37). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die von der Deportation betroffenen Personen in der Regel während mehrer Tage oder Wochen unter miserablen Be­dingungen interniert. Nach einer ersten Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden die Deportierten in grösseren Lagern konzentriert festgehalten. So­wohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die Be­hörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelver­sorgung, so dass die Internierten auf die Hilfe von Verwandten oder Be­kannte an­gewiesen waren. Es fehlten in der Regel Sanitäranlagen. Neben den Krank­heiten, die unter diesen Be­dingungen grassierten, litten die In­ternierten unter gewalttätigen Übergriffen der Wächter. Die eigent­liche Deportation erfolgte in H._______. Die Deportierten wurden in den In­ternierungslagern zu ihren Eigentumsverhältnissen befragt und dazu gezwungen, ihre Ver­mögenswerte innert Kürze zu ver­äussern (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7; Human Rights Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol. 15, Nr. 3 [A], Ja­nuar 2003, S. 7 f.O, UNHCR, Guidelines Relating to the Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002 Oktober 2002). Die Schilderung der angeblich erlebten Deportation des Beschwerde­führers, beziehungsweise die fehlenden Angaben zur Ausgestaltung der zwanzig­tägigen "Operation" vermitteln den Eindruck, der Be­schwerdeführer sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die un­substanziierte Erzähl­weise des Beschwerdeführers und die mangelnden Realkennzei­chen in seiner Schilderung führen zum Er­gebnis, dass die Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Die An­gaben, sie hätten in G._______ zu Mittag gegessen, danach seien sie ins Landesinnere gegangen und seien gut behandelt worden, sind vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als geradezu ab­surd zu beurteilen. Das Bundesver­waltungsgericht gelangt zur Über­zeugung, dass die ge­schilderte De­portation des Be­schwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist. 6.2.2. Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Kon­sequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der De­portation eng verknüpft sind, namentlich der Einzug ins eritreische Militär, jeglicher Grundlage entbehren. 6.2.2.1 Der geschilderte Militärdienst erscheint aber auch ungeachtet dieser Schlussfolgerung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gab. So führte er einmal aus, er sei un­mittelbar nach der Deportation ins Militär eingezogen worden (vgl. A9 F 35). Demgegenüber gab er etwas später an, er sei am 11. Oktober 1999 in I._______ (Eri­trea) an­gekommen und am 1. November 1999 in die eritreische Armee ein­gezogen worden (vgl. A9 F 55 f). Auf die Frage, was er denn in dieser Zeit gemacht habe (vgl. A9 F 57), konnte er keine Ausführungen machen, die in sich schlüssig wären oder den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs­gerichts (vgl. E. 5.5.2: Ausstellung von Ausweisen durch die eri­treischen Behörden) entsprechen würden. 6.2.2.2 Daran ändert die am 17. Mai 2007 ein­gereichte (eingescannte) Militärkarte, die ihm als "Laisser-Passer" bei Kontrollen gedient habe, und die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als eritreischer Soldat abgebildet sein soll, nichts. Die Botschaftsabklärung vom 29. Dezember 2009 hat zwar bestätigt, dass die eritreeische Armee üblicherweise eine solche Bescheinigung als Reisebewilligung ausstellt und die vorgelegte Bescheinigung für die Zeitspanne vom 22. November 2002 bis 2. Dezember 2002 für be­rufliche Zwecke gültig gewesen ist. Hingegen vermag die Botschafts­auskunft nichts über deren Echtheit auszusagen. Das Bundesver­waltungsgericht bezweifelt den Bestimmungszweck der eingescannten und dem Gericht zugestellten Bescheinigung nicht, dennoch kommt diesem Beweismittel mangels eines Originals kein erheblicher Be­weiswert zu. Da die Bescheinigung überdies kein Foto enthält, ist zu bezweifeln, ob selbst ein Original die erheb­lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu be­seitigen vermöchte. In der Bot­schaftsabklärung wird weiter ausgeführt, die Fotografien zeigten eine Gruppe von Personen - soweit erkennbar - in eritreischer Armee­kleidung. Gestützt darauf könnten die abgebildeten Personen also eri­treische Armeeangehörige sein. Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht eindeutig zu erkennen ist. Zu den er­heblichen Zweifeln hinsichtlich der Identifikation des Beschwerde­führers auf den eingereichten Fotografien kommt hinzu, dass dieser es unterliess, Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Aufnahmen zu machen. Ebensowenig liess er dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung zukommen, weshalb er diese erst im Jahre 2007 einreichte. 6.3. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch gegen Eritrea aktiv, weshalb er bei einer all­fälligen Rückkehr dorthin flüchtlingsrechtliche Behelligungen seitens des eritreeischen Staates befürchte. Auf diese Aussagen und weitere allfällige subjektive auf Eritrea bezogene Nachflucht­gründe - namentlich auf die geltend gemachte veränderte Lage be­treffend erit­reische Staatsbürger, die sich während längerer Zeit im Ausland auf­gehalten haben, deshalb bei der eritreischen Regierung unter Generalverdacht stünden und bei einer allfälligen Rückkehr strengen Verhören unter­zogen würden - ist nicht näher ein­zugehen, da auf­grund der festgestellten Sachlage der Beschwerde­führer nach Äthio­pien zurückkehren kann, weshalb nur die diesbezüglich (angeblich) erfolgten oder befürchteten Nachteile zu prüfen waren. 6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be­schwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strik­te Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück­schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen­rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti­gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ­ker­rechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, wes­halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5064/2007 vom 21. April 2010, D- 16/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009). Seit der Unterzeichnung des Friedens­abkommens zwischen Äthio­pien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu spora­di­schem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber so­wohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür ein­gesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 er­gangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er­neuter offener Aus­bruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Auf­grund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rück­kehr des Beschwerdeführers nicht von einer konkreten Gefährdung aus­gegangen werden. 8.4.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation ge­raten würde. Es ist ihm, der gemäss eigenen Angaben Bauer ist und vor seiner Ausreise ein gepachtetes Grundstück bewirtschaftete (vgl. A9 S. 2 F 8) zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Exi­stenz aufzubauen. Zudem gab er an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister sowie seine Ehefrau und sein Kind in Äthiopien leben (A1 S. 3 F 12), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen dürfte. 8.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde­führer Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aktuell unveränderten Be­dürftigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Auferlegung der Ver­fahrenskosten verzichtet. . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM die kantonale zuständige Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: