opencaselaw.ch

E-4684/2018

E-4684/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 4. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 18. und 20. Juni 2018 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 15. August 2018 (Poststempel 16. August 2018) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.3 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ist nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt - unter Auflistung einer Vielzahl von Widersprüchen - im Wesentlichen aus, die Ausreisegründe seien unglaubhaft, weil der Sachvortrag des Beschwerdeführers 1 widersprüchlich und inkohärent ausgefallen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 (Trinken kontaminierten Wassers in der Schule) sei sodann nicht von Asylrelevanz.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, die dem Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche seien auf einen Unfall auf der Flucht zurückzuführen, bei dem er einige Halswirbel verletzt habe. Seither sei er sehr vergesslich geworden, was auch die ärztlichen Untersuchungen belegen würden. Zudem sei er in grosser Sorge um weitere Familienangehörige. Die Bedrohung der Taliban sei zu wenig berücksichtigt worden. Dieses Jahr habe der Beschwerdeführer 1 einen weiteren Drohbrief der Taliban an die Adresse seines damaligen Geschäfts erhalten, den sein Nachfolger entgegengenommen habe. Schliesslich lebe die Familie bereits seit zweieinhalb Jahren gut integriert in G._______.

E. 5 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat die Widersprüche zutreffend aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde noch immer gesucht, was der Nachfolger des Beschwerdeführers 1 im Geschäft erfahren habe. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind indes nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution"). Was die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Vorbringen anbelangt, sind keine solchen des Beschwerdeführers 1 aktenkundig (lediglich eine medizinische Meldung betreffend Fieber, Husten und Durchfall des Beschwerdeführers 6, SEM-Akten, A15/1). Im Gegenteil; so bestätigte der Beschwerdeführer 1 vielmehr im vorinstanzlichen Verfahren mündlich und schriftlich - unter Kenntnisnahme seiner Mitwirkungspflicht (inklusive Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht) - keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (SEM-Akten, A8, S. 11, Ziff. 8.02). Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, welche namentlich auf die Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen würden. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist ebenfalls nichts Entsprechendes aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A50, S. 12). In den Befragungen gibt es durchaus konstante Angaben. Die Widersprüche beschränken sich auf die Fluchtgeschichte. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Umschreibung seines Führerscheins die entsprechenden Prüfungen bestanden (SEM-Akten, A25/2). Mithin sind die diametral voneinander abweichenden Aussagen auf ein Sachverhaltskonstrukt zurückzuführen und die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht geeignet, an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz etwas zu ändern, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat. Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Integration der Familie in G._______ wird ferner mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe - auch psychologischer Natur betreffend die allfällige Suizidalität - in Anspruch nehmen kann. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen und Beilagen ist mithin nicht weiter einzugehen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4684/2018 Urteil vom 2. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer 1-6, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 4. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 18. und 20. Juni 2018 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 15. August 2018 (Poststempel 16. August 2018) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ist nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt - unter Auflistung einer Vielzahl von Widersprüchen - im Wesentlichen aus, die Ausreisegründe seien unglaubhaft, weil der Sachvortrag des Beschwerdeführers 1 widersprüchlich und inkohärent ausgefallen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 (Trinken kontaminierten Wassers in der Schule) sei sodann nicht von Asylrelevanz. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, die dem Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche seien auf einen Unfall auf der Flucht zurückzuführen, bei dem er einige Halswirbel verletzt habe. Seither sei er sehr vergesslich geworden, was auch die ärztlichen Untersuchungen belegen würden. Zudem sei er in grosser Sorge um weitere Familienangehörige. Die Bedrohung der Taliban sei zu wenig berücksichtigt worden. Dieses Jahr habe der Beschwerdeführer 1 einen weiteren Drohbrief der Taliban an die Adresse seines damaligen Geschäfts erhalten, den sein Nachfolger entgegengenommen habe. Schliesslich lebe die Familie bereits seit zweieinhalb Jahren gut integriert in G._______.

5. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat die Widersprüche zutreffend aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde noch immer gesucht, was der Nachfolger des Beschwerdeführers 1 im Geschäft erfahren habe. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind indes nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution"). Was die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Vorbringen anbelangt, sind keine solchen des Beschwerdeführers 1 aktenkundig (lediglich eine medizinische Meldung betreffend Fieber, Husten und Durchfall des Beschwerdeführers 6, SEM-Akten, A15/1). Im Gegenteil; so bestätigte der Beschwerdeführer 1 vielmehr im vorinstanzlichen Verfahren mündlich und schriftlich - unter Kenntnisnahme seiner Mitwirkungspflicht (inklusive Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht) - keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (SEM-Akten, A8, S. 11, Ziff. 8.02). Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, welche namentlich auf die Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen würden. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist ebenfalls nichts Entsprechendes aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A50, S. 12). In den Befragungen gibt es durchaus konstante Angaben. Die Widersprüche beschränken sich auf die Fluchtgeschichte. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Umschreibung seines Führerscheins die entsprechenden Prüfungen bestanden (SEM-Akten, A25/2). Mithin sind die diametral voneinander abweichenden Aussagen auf ein Sachverhaltskonstrukt zurückzuführen und die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht geeignet, an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz etwas zu ändern, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat. Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Integration der Familie in G._______ wird ferner mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe - auch psychologischer Natur betreffend die allfällige Suizidalität - in Anspruch nehmen kann. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen und Beilagen ist mithin nicht weiter einzugehen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: