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E-7346/2018

E-7346/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden suchten am (...) Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. und 19. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 18. sowie 20. Juni 2018 die Anhörungen statt. Anlässlich dieser Befragungen machten die Gesuchstellenden geltend, in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden. Sie hätten nach zwei mündlichen Drohungen im (...) 2015, am (...) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (...) 2015 nach gregorianischem Kalender) einen Drohbrief der Taliban erhalten, weshalb sie ihr Geschäft aufgegeben und ihr Heimatland verlassen hätten. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Sie begründete die Abweisung der Gesuche damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher und inkohärenter Schilderungen nicht glaubhaft und die eingereichten Dokumente zum Beweis nicht tauglich seien. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4684/2018 vom 2. Oktober 2018 ab, wobei es die Argumentation der Vorinstanz stützte. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2018 liessen die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und in der Sache die revisionsweise Aufhebung des rubrizierten Urteils, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 15. August 2018, die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Asylgewährung beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie vor, es liege ihnen mittlerweile das Original des in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 in Aussicht gestellten Drohschreibens des Islamischen Emirats Afghanistans (also der Taliban) vor. Diesem könne entnommen werden, dass der Gesuchsteller die mündlichen Aufforderungen nicht ernst genommen habe, weshalb das islamische Gericht beschlossen habe, den Gesuchsteller und seine Familie zu vernichten. Auch wenn Drohschreiben der Taliban keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, bestünden vorliegend auch keine Fälschungshinweise. Zudem habe der Gesuchsteller von Beginn seines Asylgesuchs an erklärt, dass ein solches existiere. Die Familie des Gesuchstellers werde im Schreiben mit dem Tod bedroht, was sie veranlasst habe, die Geschäftstätigkeit in ihrem Heimatland sofort einzustellen. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 24. Dezember 2018.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Damit bilden erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich.

E. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 1.6 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung eines Beweismittels den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG kann vorliegend offenbleiben, da das eingereichte Dokument - wie im Folgenden dargelegt - revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, mit dem eingereichten Drohbrief vom (...) 2015 belegen zu können, dass sie von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht würden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich anhand der beiliegenden Übersetzung dem Schreiben nicht eindeutig entnehmen lässt, dass die Gesuchstellenden tatsächlich die Adressaten des Schreibens sind. Befremdlich ist insbesondere, dass gemäss erster Zeile das Schreiben "im Auftrag und Befehl von A._______" ergangen sein soll, wobei es sich um die Vornamen des Gesuchstellers handelt. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden bringt vor, das neu beigebrachte Schreiben der Taliban datiere vom (...) 2015 und habe die Gesuchstellenden dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Das Dokument sei in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 in Aussicht gestellt worden. In der betreffenden Beschwerdeschrift war jedoch nicht von einem Schreiben aus dem Jahr 2015 die Rede, sondern es war die Nachreichung eines Drohbriefes aus dem Jahr 2018 in Aussicht gestellt worden (vgl. A58 Seite 3, 3. Absatz). Zudem weist das eingereichte Schreiben das islamische Kalenderjahr 1439 auf, welches nach gregorianischem Kalender dem Jahr 2018 (und nicht - wie behauptet - dem Jahr 2015) entspricht. Zu beachten ist sodann, dass der Gesuchsteller anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht hat, erstmals am (...) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (...) 2015 nach gregorianischem Kalender) und am (...) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (...) 2015 nach gregorianischem Kalender) zum zweiten Mal mündlich bedroht worden zu sein. Am (...) 2015 habe er schliesslich den ersten und bis zu diesem Zeitpunkt letzten Drohbrief der Taliban erhalten (vgl. A50 F34, F38, F59 und F66). Eine Kopie dieses Schreibens legte er zu den Akten (vgl. A27, Beweismittel 6). Geht man von der im Revisionsgesuch behaupteten Datierung vom (...) 2015 aus, so wäre diese schriftliche Drohung vor allen anderen vorgebrachten Drohungen erfolgt, was sämtlichen Aussagen der Gesuchstellenden während des Asylverfahrens, wonach sie nur eine schriftliche Drohung erhalten hätten, widerspricht (vgl. A49 F46, F66 und A50 F34, F56). Schliesslich ist offensichtlich, dass es sich beim nun vorgelegten Dokument nicht um das Original des Schreibens vom (...) 2015 (vgl. A27) handeln kann, da sowohl das Datum, das Schriftbild, die Platzierung des Stempels sowie der Inhalt selbst klar von diesem divergiert. Dass im Jahr 2018, das heisst ungefähr zweieinhalb Jahre nach der Ausreise der Gesuchstellenden aus Afghanistan, ein neues Drohschreiben ausgestellt worden sein soll, erscheint zudem äusserst unwahrscheinlich, weshalb auch die Datierung des beigebrachten Schreibens aus dem Jahr 2018 nicht überzeugt.

E. 2.3 Das neue Beweismittel vermag folglich - nebst dem sehr geringen Beweiswert - nicht annähernd eine gegen die Gesuchstellenden gerichtete Drohung durch die Taliban zu belegen.

E. 2.4 Die Argumentation betreffend die missverständliche Darlegung der Anliegen des Gesuchstellers während der BzP und der Anhörung wurde bereits mit dem rubrizierten Urteil vom 2. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Auf diesen Punkt ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegend eingereichte Beweismittel die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. Oktober 2018 nicht umzustossen vermag und folglich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision vom 24. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 4.1 Aufgrund der obigen Erwägungen war die Eingabe von Beginn als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7346/2018 Urteil vom 25. Januar 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,Advokatur Kanonengasse, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4684/2018 vom 2. Oktober 2018 N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden suchten am (...) Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. und 19. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 18. sowie 20. Juni 2018 die Anhörungen statt. Anlässlich dieser Befragungen machten die Gesuchstellenden geltend, in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden. Sie hätten nach zwei mündlichen Drohungen im (...) 2015, am (...) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (...) 2015 nach gregorianischem Kalender) einen Drohbrief der Taliban erhalten, weshalb sie ihr Geschäft aufgegeben und ihr Heimatland verlassen hätten. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Sie begründete die Abweisung der Gesuche damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher und inkohärenter Schilderungen nicht glaubhaft und die eingereichten Dokumente zum Beweis nicht tauglich seien. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4684/2018 vom 2. Oktober 2018 ab, wobei es die Argumentation der Vorinstanz stützte. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2018 liessen die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und in der Sache die revisionsweise Aufhebung des rubrizierten Urteils, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 15. August 2018, die Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Asylgewährung beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie vor, es liege ihnen mittlerweile das Original des in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 in Aussicht gestellten Drohschreibens des Islamischen Emirats Afghanistans (also der Taliban) vor. Diesem könne entnommen werden, dass der Gesuchsteller die mündlichen Aufforderungen nicht ernst genommen habe, weshalb das islamische Gericht beschlossen habe, den Gesuchsteller und seine Familie zu vernichten. Auch wenn Drohschreiben der Taliban keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, bestünden vorliegend auch keine Fälschungshinweise. Zudem habe der Gesuchsteller von Beginn seines Asylgesuchs an erklärt, dass ein solches existiere. Die Familie des Gesuchstellers werde im Schreiben mit dem Tod bedroht, was sie veranlasst habe, die Geschäftstätigkeit in ihrem Heimatland sofort einzustellen. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 24. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Damit bilden erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.6 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung eines Beweismittels den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG kann vorliegend offenbleiben, da das eingereichte Dokument - wie im Folgenden dargelegt - revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, mit dem eingereichten Drohbrief vom (...) 2015 belegen zu können, dass sie von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht würden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich anhand der beiliegenden Übersetzung dem Schreiben nicht eindeutig entnehmen lässt, dass die Gesuchstellenden tatsächlich die Adressaten des Schreibens sind. Befremdlich ist insbesondere, dass gemäss erster Zeile das Schreiben "im Auftrag und Befehl von A._______" ergangen sein soll, wobei es sich um die Vornamen des Gesuchstellers handelt. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden bringt vor, das neu beigebrachte Schreiben der Taliban datiere vom (...) 2015 und habe die Gesuchstellenden dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Das Dokument sei in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 in Aussicht gestellt worden. In der betreffenden Beschwerdeschrift war jedoch nicht von einem Schreiben aus dem Jahr 2015 die Rede, sondern es war die Nachreichung eines Drohbriefes aus dem Jahr 2018 in Aussicht gestellt worden (vgl. A58 Seite 3, 3. Absatz). Zudem weist das eingereichte Schreiben das islamische Kalenderjahr 1439 auf, welches nach gregorianischem Kalender dem Jahr 2018 (und nicht - wie behauptet - dem Jahr 2015) entspricht. Zu beachten ist sodann, dass der Gesuchsteller anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht hat, erstmals am (...) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (...) 2015 nach gregorianischem Kalender) und am (...) 1394 (persischer Kalender, entspricht dem (...) 2015 nach gregorianischem Kalender) zum zweiten Mal mündlich bedroht worden zu sein. Am (...) 2015 habe er schliesslich den ersten und bis zu diesem Zeitpunkt letzten Drohbrief der Taliban erhalten (vgl. A50 F34, F38, F59 und F66). Eine Kopie dieses Schreibens legte er zu den Akten (vgl. A27, Beweismittel 6). Geht man von der im Revisionsgesuch behaupteten Datierung vom (...) 2015 aus, so wäre diese schriftliche Drohung vor allen anderen vorgebrachten Drohungen erfolgt, was sämtlichen Aussagen der Gesuchstellenden während des Asylverfahrens, wonach sie nur eine schriftliche Drohung erhalten hätten, widerspricht (vgl. A49 F46, F66 und A50 F34, F56). Schliesslich ist offensichtlich, dass es sich beim nun vorgelegten Dokument nicht um das Original des Schreibens vom (...) 2015 (vgl. A27) handeln kann, da sowohl das Datum, das Schriftbild, die Platzierung des Stempels sowie der Inhalt selbst klar von diesem divergiert. Dass im Jahr 2018, das heisst ungefähr zweieinhalb Jahre nach der Ausreise der Gesuchstellenden aus Afghanistan, ein neues Drohschreiben ausgestellt worden sein soll, erscheint zudem äusserst unwahrscheinlich, weshalb auch die Datierung des beigebrachten Schreibens aus dem Jahr 2018 nicht überzeugt. 2.3 Das neue Beweismittel vermag folglich - nebst dem sehr geringen Beweiswert - nicht annähernd eine gegen die Gesuchstellenden gerichtete Drohung durch die Taliban zu belegen. 2.4 Die Argumentation betreffend die missverständliche Darlegung der Anliegen des Gesuchstellers während der BzP und der Anhörung wurde bereits mit dem rubrizierten Urteil vom 2. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Auf diesen Punkt ist folglich nicht weiter einzugehen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegend eingereichte Beweismittel die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. Oktober 2018 nicht umzustossen vermag und folglich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision vom 24. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Aufgrund der obigen Erwägungen war die Eingabe von Beginn als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll