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E-466/2010

E-466/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben.

E. 2 Die Akten werden dem BFM zur Fortsetzung des Verfahrens und erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 888.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und B._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur Fortsetzung des Verfahrens und erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 888.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und B._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-466/2010/kuc {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. November 2009 eine Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2009 (E-7324/2009) die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (keine Berücksichtigung der Frage der Familieneinheit sowie von gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin) aufhob und die Akten zur Neubeurteilung der Vorinstanz überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht eintrat, die Beschwerdeführerin nach Frankreich wegwies und sie aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seiner Verfügung vorab festhielt, am 14. September 2009 sei auf ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin eine Antwort aus Frankreich eingegangen, dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin verfüge über einen eigenen Pass mit einem französischen Schengenvisum, weshalb Frankreich gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) bis spätestens zum 14. März 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, seit ihrem 11. Lebensjahr sei es ihr grösster Wunsch gewesen, bei ihrer Mutter zu leben, dass sie aber ihrem Vater gerichtlich zugesprochen worden sei, dass sie wegen der Trennung von ihrer Mutter versucht habe, sich im Iran das Leben zu nehmen, dass die Vorinstanz diesbezüglich festhielt, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO umfasse der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, worunter lediglich Ehegatten, Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder und - bei unverheirateten minderjährigen Asyl suchenden Personen - der Vater, die Mutter oder der Vormund verstanden würden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau mit guter Schulbildung handle, welche ein eigenständiges Leben führen könne, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie als volljährige Person auf eine intensive Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen wäre, dass ausserdem in den vergangenen fünfzehn Jahren die Mutter-Tochter-Beziehung nicht gelebt worden sei, dass es der Beschwerdeführerin als erwachsene Person offen stehe, in Zukunft ihren Kontakt zu ihrer Mutter von Frankreich aus zu pflegen, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO im Übrigen um eine sogenannte Kann-Bestimmung handle, weshalb es keine völkerrechtliche Verpflichtung gebe, bei bestimmten Kategorien auf die Anwendung des DAA zu verzichten, dass für das BFM somit kein Grund für einen Selbsteintritt ersichtlich sei, dass die Souveränitätsklausel ferner lediglich besage, dass die Schweiz anstelle des zuständigen Dublin-Staates das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe, was zu einem Wegweisungsvollzug führen könne, dass es ferner darauf hinwies, dass Frankreich über ein adäquates Gesundheitssystem verfüge, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich dort behandlen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Januar 2010 - vorab per Telefax - Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Frankreich festzustellen und eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie im Weiteren beantragte, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, dass der Beschwerdeeingabe eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2010 beigelegt wurde, dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Januar 2010 das B._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2010 (vorab per Telefax vom 27. Januar 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2010 festhielt, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerdeschrift vorab gerügt wird, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie weder den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch Art. 15 Dublin-II-VO berücksichtigt habe, dass weiter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-6962/2009) hingewiesen wird, in dem unter Hinweis auf Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO definiert werde, welche Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen würden, und dass gemäss Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe, dass gestützt auf das soeben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen worden sei, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar sei, dass die Beschwerdeführerin zweifellos unter den Begriff der Familie nach Dublin-II-VO falle, da Mutter und Tochter sowie ihr Stiefvater eine äusserst enge emotionale Beziehung zueinander hätten, dass sie mit elf Jahren gerichtlich ihrem Vater zugesprochen worden sei und es seither ihr grösster Wunsch gewesen sei, bei ihrer Mutter zu leben, dass sie wegen der Trennung von ihrer Mutter im Iran zwei Suizidversuche unternommen habe, dass die Suizidgefahr im Falle einer Trennung in einem bereits früher eingereichten Arztzeugnis bestätigt werde, dass ferner gestützt auf Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine angemessene, sorgfältige Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen sei, dass die nationalen Bestimmungen zur Drittstaatenwegweisung zwar subsidiär zur Dublin-II-VO seien, deren Werte jedoch im Rahmen der Ermessensabwägung zur Humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO zu berücksichtigen seien, dass im Weiteren die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei, dass die Vorinstanz zudem verkenne, dass die persönliche Kontaktpflege zwischen Mutter und Tochter kaum möglich sei, zumal die Mutter mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung keine Reisemöglichkeit nach Frankreich habe, dass im Weiteren auf drei Arztberichte verwiesen wird, welche die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren E-7324/2009 eingereicht hat, dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2009 festgestellt wird, die Beschwerdeführerin habe in schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen gelebt, wobei eine erneute Trennung von ihrer Mutter zu einer Traumatisierung führen würde, dass im Bericht der Organisation mondiale contre la tortue (OMCT) vom 26. November 2009 auf die jahrelange Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und ihrem (Stief)Vater und die damit verbundenen psychischen Probleme verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 2. Dezember 2009 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, eine aktuell mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom, eine Hypothyreose und Diabetes mellitus attestiert werden, dass die behandelnde Ärztin darin weiter ausführte, die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin sei geprägt von wiederholten traumatisierenden Erfahrungen (in Kindheit erlebte Gewalt im Elternhaus, Zeugin von Suizid der Schwester, Trennung von der Mutter, Vergewaltigung als Jugendliche, Gewalt durch Ehemann), dass die Beschwerdeführerin aktuell bei ihrer Mutter lebe und sich dort sicher und geborgen fühle, dass im Falle einer erneuten Trennung von ihrer Mutter, die ein ihre Gesundheit stark fördernder Faktor sei, die Gesundheit der Beschwerdeführerin massiv bedroht würde und ein erhebliches Suizidrisiko bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2010 festhielt, das BFM habe seine sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt, da es durch das Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises auf die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Dublin-II-VO eine diesbezüglich sachgerechte Anfechtung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin verunmöglichte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe indessen die Zuständigkeit Frankreichs nicht explizit in Frage gestellt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese implizit anerkenne, ohne die genauen Kriterien zu kennen, womit dieser Mangel als geheilt erachtet werden könne, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Einwände, wonach das BFM weder den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO richtig angewendet noch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Trennung zwischen den Familienangehörigen (Art. 15 Dublin-II-VO) berücksichtigt habe, folgendes festgestellt wird, dass die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht ins Auge gefasst werden kann, da diese voraussetzt, dass sich die betroffene Person (hier: die Beschwerdeführerin) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines andern Mitgliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig erklären könnte, dass nach Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO die Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht als Familienangehörige zu erachten ist, da darunter lediglich der Ehegatte oder - unter gewissen Voraussetzungen - der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers (vgl. Bst. i[i]) und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Asylbewerbers (vgl. Bst. i [ii]) sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund eines minderjährigen unverheirateten Antragsstellers (vgl. Bst. i [iii]) zu subsumieren sind, dass deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Berücksichtigung von Art. 15 beziehungsweise Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO vorliegt, dass zwar im Gegensatz zu vorher erwähntem Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK auch weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und ihrem volljährigen behinderten Kind), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), dass darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A 145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis dann anzunehmen ist, wenn beispielsweise nahe Angehörige wegen schwerwiegender Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd in Abhängigkeit und Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind (BVGE 2008/47 mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, EMARK 2000 Nr. 21 und EMARK 2000 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts 2A 145/2002), dass bei der Beurteilung der Abhängigkeit der Grad der Eigenständigkeit beziehungsweise der Fähigkeit, selbständig zu leben, wesentlich ist, dass es dabei auch darauf ankommt, inwieweit die notwendige Betreuung nicht auch anders, durch Dritte, gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A 145/2002), dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, welche mit ihrer in der Schweiz lebenden Mutter (mit Aufenthaltsbewilligung B) nicht mehr eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet, in einer Weise von dieser abhängig ist, die einen Verbleib in der Schweiz bedingt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in ihrem Heimatstaat seit dem Jahre 1996 und somit seit über dreizehn Jahren von ihrer Mutter getrennt bei ihrem Vater lebte und seit dem Verlassen des Hauses ihres Vaters im Jahre 2006 ein eigenständiges Leben geführt und nach einer entsprechenden Ausbildung als Coiffeuse gearbeitet hat (vgl. A1, S. 2 ff.), dass sie zudem nach ihrer Scheidung, d.h. in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise, bei ihren Schwestern gewohnt hat, dass bei dieser Sachlage nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter gesprochen werden kann, da die Beschwerdeführerin bisher auch ohne die Hilfe einer Drittperson ihr Leben meistern konnte, dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch eine spezielle Fallkonstellation vorliegt, die trotzdem zu einem Abweichen der Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führen muss, dass vorliegend zwar feststeht, dass Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zugestimmt hat, weshalb der Drittstaat Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin staatsvertraglich zuständig wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch gestützt auf den oben festgestellten Sachverhalt, insbesondere die in den hievor erwähnten Arztberichten von ausgewiesenen Fachpersonen gemachten Feststellungen, an denen keine Zweifel anzubringen sind, vorliegend zum Schluss gelangt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich und damit eine Trennung von ihrer Mutter zu einer akuten Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin führen dürfte, dass im Übrigen auch das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen und familiären Probleme nicht in Frage gestellt hat, dass an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass nicht Frankreich für einen allfälligen Suizid der Beschwerdeführerin und damit eine Verletzung der EMRK verantwortlich gemacht werden könnte, und dass Frankreich ohne Zweifel über die nötige psychiatrische Infrastruktur und medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin verfügt, dass aber vorliegend die Überstellung als solche bei der Beschwerdeführerin eine Retraumatisierung und damit eine akute Selbstgefährdung auslösen dürfte, dass demgegenüber die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit die mögliche Nähe zu ihrer Mutter dazu beitragen dürften, dass sich ihre gesundheitliche Situation stabilisieren respektive ihre gesundheitlichen Probleme und die Suizidgefahr reduzieren werden, dass sich vorliegend somit die Frage nach einem Selbsteintritt der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO stellt, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO das Selbsteintrittsrecht der nicht zuständigen Mitgliedstaaten regelt, wobei diese Bestimmung keine inhaltlichen Vorgaben bietet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3), dass es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates liegt, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrags erfolgt, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als Ermessensbestimmung konzipiert ist, dass weder aus der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Gesetzgebung oder Rechtsprechung klare Kriterien zur Ermessensausübung eines Selbsteintritts hervorgehen, dass Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem BFM indessen die Möglichkeit gibt, aus humanitären Gründen das Asylgesuch selber zu behandeln, dass es sich vorliegend, wie bereits festgestellt worden ist, um eine aussergewöhnliche Konstellation (zu erwartende Verschlechterung der Gesundheitssituation bei einer Überstellung, jedoch voraussichtliche Stabilisierung durch die Nähe zur Mutter) handelt, die im Rahmen des Ermessensspielraums aus humanitären Gründen zum Selbsteintritt führen muss, dass das BFM folglich unter Hinweis auf die aussergewöhnliche Konstellation des vorliegenden Sachverhalts anzuweisen ist, aus humanitären Gründen vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sich daraus ergibt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2010 und, im Sinne eines Eventualantrags, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird, und die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG und i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass die Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 26. Januar 2010 einen Aufwand von 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Auslagen von Fr. 75.-- und somit einen Gesamtaufwand von Fr. 825.-- geltend macht, welcher als angemessen erscheint, dass das BFM demnach anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 888.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur Fortsetzung des Verfahrens und erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 888.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und B._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: