Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2009, reiste auf dem Luftweg nach Deutschland und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 27. Mai 2009 (Fax-Eingabe Rechtsvertreterin) um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie neun Jahre alt gewesen sei. Sie und ihre drei Schwestern seien ihrem Vater zugesprochen worden. Ihre Mutter habe wieder geheiratet und lebe seit (...) zusammen mit ihrem Stiefvater in der Schweiz. Ihr Ziel sei es immer gewesen, bei ihrer Mutter zu leben. Die Beschwerdeführerin verwendete bei ihrer Einreise nach Deutschland einen iranischen Reisepass, der ein authentisches, für dreissig Tage gültiges Schengen-Visum der französischen Vertretung in Teheran enthält. Gestützt auf diese Tatsache wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt. Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2004 und am 4. April 2006 einen Visumsantrag für die Schweiz eingereicht hatte. Letzterer wurde abgelehnt. Die französischen Behörden haben dem Antrag des BFM vom 1. September 2009 um Rückübernahme am 14. September 2009 zugestimmt. B. Die Beschwerdeführerin erhielt durch ihre Rechtsvertreterin am 3. November 2009 telefonisch vom zuständigen kantonalen Ausländeramt die Auskunft, dass das BFM einen negativen Entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) erlassen habe. In der Folge reichte sie am 4. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs-, Rechtsverzögerungs- bzw. Aufsichtsbeschwerde (E-6876/2009) nach Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ein, worauf die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden per Telefax anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Am 6. November 2009 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. C. Die Beschwerdeführerin forderte mit Eingabe vom 11. November 2009 das BFM unter Einreichung von zwei ärztlichen Berichten vom 6. Juli 2009 und vom 22. Juli 2009 dazu auf, gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) sowie Art. 15 der genannten Verordnung von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei wies sie darauf hin, ein Staat könne aus humanitären, insbesondere familiären oder kulturellen Gründen, Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er nach Dublinverordnung nicht zuständig sei. Ausschlaggebend hierfür sei die enge familiäre Bindung zwischen den Personen sowie der körperliche Zustand der Betroffenen. Dieses Schreiben wurde vom BFM kommentarlos zunächst per Telefax vom 16. November 2009, sodann im Original, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 18. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM zudem ein Arztzeugnis vom 11. November 2009 zu den Akten. Daraus gehe die schlechte psychische Verfassung ihrer Mutter hervor. Der diese behandelnde Arzt bezeichnete zudem eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als notwendig. D. Mit Eingabe vom 19. November 2009 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. November 2009 zurück, nachdem ihr am 18. November 2009 (durch die Vollzugsbehörden) vorab per E-mail die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 zugestellt worden war. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. November 2009 mit Urteil vom 26. November 2009 als gegenstandslos ab. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 - eröffnet durch F._______ am 20. November 2009 (Rückschein) - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug nach Frankreich an. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. F. Mit vorab per Telefax vom 24. November 2009 übermittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin aufgrund grober Verfahrensmängel die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Die zuständige Instruktionsrichterin wies die Vollzugsbehörden mit Telefax vom 24. November 2009 an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. C._______, vom (...) sowie einen Bericht der D._______ vom (...) zu den Akten. I. Am 9. Dezember 2009 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______ vom (...) nachgereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. So hätte die Vorinstanz auch die familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, da die Wegweisung bei familiären Bindungen unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sein könne. Die Vorinstanz habe sich dazu mit keinem Wort geäussert. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2009 (Antrag auf Selbsteintritt) nicht behandelt und diese weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 35 VwVG und umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b, Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 30, N. 5; vgl. ausserdem Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, ebd., Art. 32). Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. Somit müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird.
E. 5.1 Das BFM ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil Frankreich im Sinne der einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) betreffend die Beschwerdeführerin zuständig sei und am 14. September 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO (gültiges Visum) zugestimmt habe.
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass in Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin II-VO bekräftigt wird, dass bei deren Anwendung die Einheit der Familie gewahrt werden solle, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist. Gemäss Art. 8 Dublin II-VO obliegt die Prüfung des Asylantrags einer Person demjenigen Mitgliedstaat, in welchem diese Person einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag der betreffende Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. In Art. 2 Bst. i Dublin II-VO wird definiert, welche Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen. Im Weiteren würde Art. 15 Dublin II-VO (Humanitäre Klausel) es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, die Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Schliesslich enthält die Dublin II-VO Bestimmungen, welche zur Anwendung kommen, wenn minderjährige Asylsuchende betroffen sind (vgl. Art. 2 Bst. h, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 sowie Art. 14 Bst. b Dublin II-VO). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK hinzuweisen, gemäss welchem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg).
E. 5.3 Die Vorinstanz erwähnte in ihrer Verfügung bezüglich der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin lediglich, diese habe angeführt, sie sei von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in Frankfurt (D) abgeholt und in die Schweiz gefahren worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, seit ihrem 11. Lebensjahr sei es ihr grösster Wunsch gewesen, bei ihrer (in der Schweiz wohnhaften) Mutter zu leben. Wegen der Trennung von ihrer Mutter habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Folge hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen bezüglich der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinandergesetzt.
E. 5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2009, in der diese unter Beilage von zwei ärztlichen Berichten die Vorinstanz darum ersucht hat, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, in ihrer Verfügung, welche bereits am 16. Oktober 2009 ergangen, jedoch erst am 20. November 2009 eröffnet worden ist, weder im Sachverhalt erwähnt, noch ist sie in ihren Erwägungen darauf eingegangen.
E. 5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6.1 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. Allerdings muss eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation hat sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel zu erachten, weil das BFM über das Asylgesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise mit der Frage der Familieneinheit beziehungsweise den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, und dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Zudem hat das BFM die Eingabe vom 11. November 2009 bewusst nicht beachtet. Nachdem es die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2009 erlassen hatte, ordnete es den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden zwar gleichentags an, diese der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines beiliegenden Merkblattes (welches sich nicht in den Akten befindet) zu eröffnen. Dies ist indessen unbeachtlich, da die Verfügung der Rechtsvertreterin schliesslich erst am 20. November 2009 ordentlich eröffnet worden ist. Die Praxis des BFM - respektive des mit dem Vollzug beauftragten Kantons in Befolgung eines Merkblatts des BFM - , oft monatelang mit der Eröffnung eines getroffenen Entscheides zuzuwarten, wird offenbar bewusst praktiziert, weshalb es immer wieder zu entsprechenden Gehörsverletzungen kommen muss.
E. 6.3 Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2009 beantragt wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 24. November 2009 Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1520.-- auf, wobei diese Aufwendungen auch solche für die Zeit bis zum 20. November 2009 und somit vor der Beschwerdeerhebung betreffen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (ab 24. November 2009) wird - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. Dezember 2009 - ein Aufwand von 5 Stunden (à Fr. 150.--) sowie Auslagen von Fr. 20.-- geltend gemacht, welche als angemessen qualifiziert werden können. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 828.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben.
- Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 828.55 zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und das F._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7324/2009 {T 0/2} Urteil vom 14. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2009, reiste auf dem Luftweg nach Deutschland und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 27. Mai 2009 (Fax-Eingabe Rechtsvertreterin) um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie neun Jahre alt gewesen sei. Sie und ihre drei Schwestern seien ihrem Vater zugesprochen worden. Ihre Mutter habe wieder geheiratet und lebe seit (...) zusammen mit ihrem Stiefvater in der Schweiz. Ihr Ziel sei es immer gewesen, bei ihrer Mutter zu leben. Die Beschwerdeführerin verwendete bei ihrer Einreise nach Deutschland einen iranischen Reisepass, der ein authentisches, für dreissig Tage gültiges Schengen-Visum der französischen Vertretung in Teheran enthält. Gestützt auf diese Tatsache wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt. Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2004 und am 4. April 2006 einen Visumsantrag für die Schweiz eingereicht hatte. Letzterer wurde abgelehnt. Die französischen Behörden haben dem Antrag des BFM vom 1. September 2009 um Rückübernahme am 14. September 2009 zugestimmt. B. Die Beschwerdeführerin erhielt durch ihre Rechtsvertreterin am 3. November 2009 telefonisch vom zuständigen kantonalen Ausländeramt die Auskunft, dass das BFM einen negativen Entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) erlassen habe. In der Folge reichte sie am 4. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs-, Rechtsverzögerungs- bzw. Aufsichtsbeschwerde (E-6876/2009) nach Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ein, worauf die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden per Telefax anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Am 6. November 2009 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. C. Die Beschwerdeführerin forderte mit Eingabe vom 11. November 2009 das BFM unter Einreichung von zwei ärztlichen Berichten vom 6. Juli 2009 und vom 22. Juli 2009 dazu auf, gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) sowie Art. 15 der genannten Verordnung von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei wies sie darauf hin, ein Staat könne aus humanitären, insbesondere familiären oder kulturellen Gründen, Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er nach Dublinverordnung nicht zuständig sei. Ausschlaggebend hierfür sei die enge familiäre Bindung zwischen den Personen sowie der körperliche Zustand der Betroffenen. Dieses Schreiben wurde vom BFM kommentarlos zunächst per Telefax vom 16. November 2009, sodann im Original, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 18. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM zudem ein Arztzeugnis vom 11. November 2009 zu den Akten. Daraus gehe die schlechte psychische Verfassung ihrer Mutter hervor. Der diese behandelnde Arzt bezeichnete zudem eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als notwendig. D. Mit Eingabe vom 19. November 2009 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. November 2009 zurück, nachdem ihr am 18. November 2009 (durch die Vollzugsbehörden) vorab per E-mail die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 zugestellt worden war. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. November 2009 mit Urteil vom 26. November 2009 als gegenstandslos ab. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 - eröffnet durch F._______ am 20. November 2009 (Rückschein) - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug nach Frankreich an. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. F. Mit vorab per Telefax vom 24. November 2009 übermittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin aufgrund grober Verfahrensmängel die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Die zuständige Instruktionsrichterin wies die Vollzugsbehörden mit Telefax vom 24. November 2009 an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. C._______, vom (...) sowie einen Bericht der D._______ vom (...) zu den Akten. I. Am 9. Dezember 2009 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______ vom (...) nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. So hätte die Vorinstanz auch die familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, da die Wegweisung bei familiären Bindungen unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sein könne. Die Vorinstanz habe sich dazu mit keinem Wort geäussert. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2009 (Antrag auf Selbsteintritt) nicht behandelt und diese weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 35 VwVG und umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b, Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 30, N. 5; vgl. ausserdem Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, ebd., Art. 32). Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. Somit müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b). 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird. 5.1 Das BFM ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil Frankreich im Sinne der einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) betreffend die Beschwerdeführerin zuständig sei und am 14. September 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO (gültiges Visum) zugestimmt habe. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass in Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin II-VO bekräftigt wird, dass bei deren Anwendung die Einheit der Familie gewahrt werden solle, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist. Gemäss Art. 8 Dublin II-VO obliegt die Prüfung des Asylantrags einer Person demjenigen Mitgliedstaat, in welchem diese Person einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag der betreffende Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. In Art. 2 Bst. i Dublin II-VO wird definiert, welche Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen. Im Weiteren würde Art. 15 Dublin II-VO (Humanitäre Klausel) es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, die Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Schliesslich enthält die Dublin II-VO Bestimmungen, welche zur Anwendung kommen, wenn minderjährige Asylsuchende betroffen sind (vgl. Art. 2 Bst. h, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 sowie Art. 14 Bst. b Dublin II-VO). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK hinzuweisen, gemäss welchem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg). 5.3 Die Vorinstanz erwähnte in ihrer Verfügung bezüglich der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin lediglich, diese habe angeführt, sie sei von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in Frankfurt (D) abgeholt und in die Schweiz gefahren worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, seit ihrem 11. Lebensjahr sei es ihr grösster Wunsch gewesen, bei ihrer (in der Schweiz wohnhaften) Mutter zu leben. Wegen der Trennung von ihrer Mutter habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Folge hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen bezüglich der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinandergesetzt. 5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2009, in der diese unter Beilage von zwei ärztlichen Berichten die Vorinstanz darum ersucht hat, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, in ihrer Verfügung, welche bereits am 16. Oktober 2009 ergangen, jedoch erst am 20. November 2009 eröffnet worden ist, weder im Sachverhalt erwähnt, noch ist sie in ihren Erwägungen darauf eingegangen. 5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. Allerdings muss eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation hat sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel zu erachten, weil das BFM über das Asylgesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise mit der Frage der Familieneinheit beziehungsweise den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, und dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Zudem hat das BFM die Eingabe vom 11. November 2009 bewusst nicht beachtet. Nachdem es die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2009 erlassen hatte, ordnete es den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden zwar gleichentags an, diese der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines beiliegenden Merkblattes (welches sich nicht in den Akten befindet) zu eröffnen. Dies ist indessen unbeachtlich, da die Verfügung der Rechtsvertreterin schliesslich erst am 20. November 2009 ordentlich eröffnet worden ist. Die Praxis des BFM - respektive des mit dem Vollzug beauftragten Kantons in Befolgung eines Merkblatts des BFM - , oft monatelang mit der Eröffnung eines getroffenen Entscheides zuzuwarten, wird offenbar bewusst praktiziert, weshalb es immer wieder zu entsprechenden Gehörsverletzungen kommen muss. 6.3 Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2009 beantragt wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 24. November 2009 Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1520.-- auf, wobei diese Aufwendungen auch solche für die Zeit bis zum 20. November 2009 und somit vor der Beschwerdeerhebung betreffen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (ab 24. November 2009) wird - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. Dezember 2009 - ein Aufwand von 5 Stunden (à Fr. 150.--) sowie Auslagen von Fr. 20.-- geltend gemacht, welche als angemessen qualifiziert werden können. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 828.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 828.55 zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und das F._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: