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D-5888/2010

D-5888/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2009 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 7. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte. A.a Aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am (...) 2009 daktyloskopisch erfasst worden ist. Angesichts seiner Angabe, 1995 geboren zu sein, und da er keine Identitäts­papiere einreichte, liess das Bundesamt eine Knochenaltersanalyse vornehmen. Die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 15. April 2010 ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren. A.b Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 22. April 2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern aus dem Heimatland bis nach Griechen­land gereist. Seine Familienangehörigen seien nach mehrwöchigem Aufenthalt in Griechenland wegen beschränkter Platzverhältnisse ohne ihn in die Schweiz weitergereist, während ihm die Weiterreise erst nach mehreren Monaten gelungen sei. In Bezug auf sein Alter führte der Beschwerdeführer aus, er sei im (...) geboren, den Tag wisse er nicht. Er sei jünger als seine 18-jährige Schwester C._______. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse einerseits sowie einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland anderseits führte er aus, er werde seine Taskara einreichen, um sein Alter zu belegen. Griechenland sei kein geeignetes Land für Flüchtlinge, er würde auf der Strasse landen. Ausserdem sei seine Familie (separates Verfahren N [...]: Anmerkung des Gerichts) hier in der Schweiz. A.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 wies das BFM den Beschwerde­führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. A.d Am 20. Mai 2010 stellte das Bundesamt gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers an Griechenland ein Ersuchen um dessen Übernahme, welches un­beantwortet blieb. B. Mit Verfügung vom 11. August 2010 - eröffnet am 13. August 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Griechenland weg. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Be­schwerdeführer sei es nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährig­keit glaubhaft darzulegen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Weiter hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben in Griechenland aufgehalten und es liege ein EURODAC-Treffer in Griechenland vom (...) vor. Die Zuständigkeit Griechen­lands für die Durchführung des Asylverfahrens sei staatsvertraglich gegeben und angesichts dessen, dass Griechenland auf das Über­nahmeersuchen vom 20. Mai 2010 nicht geantwortet habe, sei von der Zustimmung Griechenlands zum Übernahmeersuchen auszugehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte allgemeine Unterbringungs- und Versorgungssituation vermöge weder die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin in Frage zu stellen. Beim Be­schwerdeführer handle es sich sodann um eine volljährige Person, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie keine Anwendung finde. C. Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes liess der Beschwerde­führer mit Eingabe vom 19. August 2010 - vorab per Telefax vom 20. August 2010 - durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzu­weisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers als zuständig zu erachten. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die auf­schiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzu­sehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach­folgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 20. August 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig wurde der Vor­instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein­geräumt. F. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Erkenntnisse, auf­grund welcher das BFM den angefochtenen Entscheid zu widerrufen hätte. Die Beschwerde sei abzuweisen. G. Mit Replik vom 16. November 2010 hält der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist an seinen Beschwerdevorbringen fest.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). In einem Dublin-Entscheid werden die Entscheidungen über die Zuständigkeit und über die Überstellung verbunden (siehe Art. 19 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Der Rechtsbehelf kann sich damit neben der Rüge der Zuständigkeitsentscheidung auch gegen alle mit der Entscheidung verbundene Modalitäten der Über­stellung richten; er ist dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung nach umfassend gewährleistet. Im Beschwerdeverfahren können zumindest Verletzungen objektiven Rechts gerügt werden, die auch Individualinteressen berühren bzw. in die menschenrechtlichen Positionen der Betroffenen eingreifen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K9 zu Art. 19, mit Verweis auf Erwägungsgrund 15 der Dublin-II-VO).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra­gen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragsteller erstmals seinen An­trag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst festgehalten, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Er habe sein jüngeres Alter aus Angst, von der Familie getrennt behandelt zu werden, angegeben. Weiter wird eingewendet, die Familie E._______ sei gemeinsam aus Afghanistan geflüchtet und die Trennung sei erst in Griechenland erfolgt, wo alle Familienmitglieder mit Fingerabdrücken registriert worden seien. Auch wenn der volljährige Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO sei, so stelle sich doch die Frage, ob die Trennung eines zwar volljährigen, aber dennoch heranwachsenden Jugendlichen von seiner Familie vom Gesetzgeber gewollt sei. Dies hätte zur Folge, dass die Familie unter Umständen in der Schweiz Asyl erhalte oder eine vorläufige Auf­nahme, wohingegen der Beschwerdeführer als Einziger nach Griechenland ausgeschafft würde. Gerade für solche Härtefälle werde nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dem an sich unzuständigen Staat die Möglichkeit eröffnet, formaljuristische Grausamkeiten zu vermeiden. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers werde nicht zugemutet, nach Griechenland zurückgeschickt zu werden, das BFM habe sich in deren Asylverfahren für zuständig erklärt. Die Vorinstanz hätte entsprechend auch bezüglich des Beschwerdeführers das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen. In einem zweiten Schritt verweist der Beschwerdeführer mit ausführ­licher Begründung auf die derzeitige Situation in Griechenland, wonach Asylsuchende - auch Dublin-Rückkehrer - in Griechenland keinen effektiven Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätten. Überdies liefen Flüchtlinge grosse Gefahr, ohne Prüfung ihres Asyl­antrages unter erniedrigenden Bedingungen in Ausschaffungshaft festgehalten und in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden. Zudem seien die Lebensbedingungen in Griechenland als unmenschlich zu bezeichnen. Es stehe fest, dass in Griechenland fundamentale Menschenrechtsgarantien verletzt würden.

E. 4.2 Das BFM entgegnet in der seiner Vernehmlassung, Dublin-Rück­kehrende würden nach der Überstellung von der Flughafenpolizei registriert und aufgefordert, nach Verlassen der Flughafenunterkunft einen ihnen vergebenen Termin beim Polizeidirektorat einzuhalten, wo das Asylverfahren aufgenommen werde. Sie erhielten von der Flug­hafenpolizei ein Dokument, das ihren Aufenthalt legalisiere, bis sie sich beim Polizeidirektorat registriert hätten. Dort werde ihnen eine rosa Karte (Aufenthaltsbewilligung) ausgestellt und ein Termin für die Anhörung festgelegt. Falls die gesuchstellenden Personen zum Zeit­punkt der Registrierung beim Polizeidirektorat obdachlos seien, werde ein Verfahren zur Vermittlung von Unterkünften aufgenommen. Zudem hätten die griechischen Behörden hinsichtlich ihres Asylverfahrens verschiedene Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund könne das Bundesamt weder davon ausgehen, dass der Beschwerde­führer bei Ankunft von den griechischen Behörden inhaftiert werde, noch dass er keinen effektiven Zugang zum griechischen Asylver­fahren habe. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er ohne Prüfung seines Asylgesuches in sein Heimatland zurückgeführt werde. Zur familiären Konstellation führte das BFM aus, der Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Dublin-VO sei in Art. 2 Bst. i auf die Kernfamilie beschränkt und beinhalte somit den Ehegatten oder den nicht verheirateten Partner und die minderjährigen Kinder. Die Kern­familie müsse zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden haben und die Minderjährigkeit der Kinder zum Zeitpunkt des Asylgesuches gegeben sein. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, beim Selbsteintritt beziehungsweise der Souveränitätsklausel handle es sich um eine Kann-Bestimmung und somit um einen Ermessensentscheid und die überwiegende Literatur sei sich darüber einig, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben müsse.

E. 4.3 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer darlegen, er halte vollumfänglich an den Beschwerdebegehren fest. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fordere das BFM nach wie vor auf, bis auf Weiteres sämtliche Dublin-Überstellungen nach Griechenland zu stoppen. Zudem seien die Äusserungen zur besonderen familiären Konstellation stossend. Insbesondere sei unerklärlich, wieso im Fall der anscheinend älteren Schwester C._______ kein Dublin-Verfahren durchgeführt beziehungsweise dieses abgebrochen worden sei, nicht jedoch im Fall des jüngeren Beschwerdeführers. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Das BFM behandle einen gleichen Sachverhalt ungleich. Es mute mehr als zynisch an, dass eines der Kinder aus formaljuristischen Überlegungen, die den Sinn und Zweck der Verordnung und des Gestaltungsmittels Selbsteintrittsklausel verfehlten, in ein Land zurückgeschickt werden solle, das elementare Rechte von Flüchtlingen missachte.

E. 5.1 Vom BFM wird nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei den im Verfahren N (...) aufgeführten Personen um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers handelt. Aus den vom Gericht beigezogenen Akten ergibt sich im Weiteren, dass hinsichtlich der Eltern und Geschwister kein Dublin-Verfahren durchgeführt wird beziehungsweise dieses abgebrochen wurde. Wenn das Bundesamt sodann in seiner Vernehmlassung ausführte, die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über Familienangehörige seien nicht erfüllt (S. 2 unten), bezieht sich dies wohl auf die fehlende Minder­jährigkeit des Beschwerdeführers und nicht - wie in der Replik angenommen - auf die Frage, ob die Familie schon im Herkunftsstaat bestanden habe. Dieses Kriterium wird jedenfalls vom Bundesver­waltungsgericht angesichts der Aussagen sowohl des Beschwerde­führers als auch seiner Eltern als erfüllt betrachtet. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Alter des Beschwerdeführers stehen sodann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/54 Erw. 3 f., mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Gericht sieht deshalb - und da der Beschwerde­führer diesbezüglich auch keine konkreten Einwendungen vortragen lässt - keinen Anlass, von der Annahme der Volljährigkeit abzu­weichen. Nach dem Gesagten ist somit mit dem BFM davon auszu­gehen, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (der Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Abweichend von diesem Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Dritt­staatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinn der VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung S. 2) davon aus, dass es sich beim Entscheid über die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-466/2010 vom 14. Mai 2010; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K7 ff. zu Art. 3). Auch bei einem Ermessensentscheid sind der entscheidenden Behörde jedoch gewisse Schranken gesetzt. So ist jedenfalls die qualifiziert fehlerhafte Ermessensausübung - wie der Ermessensmissbrauch (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 473) - als justiziabel zu betrachten (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K9 zu Art. 3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 463). Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unter­schiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die glei­che Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Dem­gegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung spre­chen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über­wiegt.

E. 5.3 Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Schwester des Beschwerdeführers (F._______ beziehungsweise C._______) mit demselben (mangels eingereichter Identitätsdokumente fiktiven) Geburtsdatum ([xx.xx.1992]) geführt wird wie der Beschwerdeführer selber. Zwar stellte diese Schwester zusammen mit Eltern und weiteren Geschwistern bereits am 30. November 2009 - und damit vermutungsweise noch als Minderjährige - ihr Asylgesuch in der Schweiz. Nachdem allerdings angesichts der gleichzeitigen EURODAC-Treffer in Griechenland davon auszugehen ist, die gesamte Familie sei gemeinsam aus dem Heimatstaat ausgereist, und der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter ausführten, er sei ungewollt in Griechenland zurückgeblieben, erweist sich die ungleiche Behandlung der Schwester des Beschwerdeführers und des Be­schwerdeführers einzig gestützt auf sein unfreiwilliges späteres Ein­reisedatum als zu formalistisch. Aus diesen Gründen ist bei der vorliegenden speziellen Konstellation sachgerecht, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 11. August 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsver­treter weist in seiner Kostennote vom 19. August 2010 einen zeit­lichen Aufwand von 5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 180.--) sowie Barauslagen von Fr. 170.-- (Porti, Telefon- und Fax­gebühren sowie Dolmetscherkosten) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'070.-- aus. Dieser erscheint mit Einschluss der Stellung­nahme vom 16. November 2010 angemessen, weshalb das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 1'070.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5888/2010 Urteil vom 14. Dezember 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (xx.xx.1992), alias, A._______, geboren (xx.xx.1995), alias, B._______, geboten (xx.xx.1995), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2009 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 7. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte. A.a Aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am (...) 2009 daktyloskopisch erfasst worden ist. Angesichts seiner Angabe, 1995 geboren zu sein, und da er keine Identitäts­papiere einreichte, liess das Bundesamt eine Knochenaltersanalyse vornehmen. Die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 15. April 2010 ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren. A.b Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 22. April 2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern aus dem Heimatland bis nach Griechen­land gereist. Seine Familienangehörigen seien nach mehrwöchigem Aufenthalt in Griechenland wegen beschränkter Platzverhältnisse ohne ihn in die Schweiz weitergereist, während ihm die Weiterreise erst nach mehreren Monaten gelungen sei. In Bezug auf sein Alter führte der Beschwerdeführer aus, er sei im (...) geboren, den Tag wisse er nicht. Er sei jünger als seine 18-jährige Schwester C._______. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse einerseits sowie einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland anderseits führte er aus, er werde seine Taskara einreichen, um sein Alter zu belegen. Griechenland sei kein geeignetes Land für Flüchtlinge, er würde auf der Strasse landen. Ausserdem sei seine Familie (separates Verfahren N [...]: Anmerkung des Gerichts) hier in der Schweiz. A.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 wies das BFM den Beschwerde­führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. A.d Am 20. Mai 2010 stellte das Bundesamt gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers an Griechenland ein Ersuchen um dessen Übernahme, welches un­beantwortet blieb. B. Mit Verfügung vom 11. August 2010 - eröffnet am 13. August 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Griechenland weg. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Be­schwerdeführer sei es nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährig­keit glaubhaft darzulegen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Weiter hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben in Griechenland aufgehalten und es liege ein EURODAC-Treffer in Griechenland vom (...) vor. Die Zuständigkeit Griechen­lands für die Durchführung des Asylverfahrens sei staatsvertraglich gegeben und angesichts dessen, dass Griechenland auf das Über­nahmeersuchen vom 20. Mai 2010 nicht geantwortet habe, sei von der Zustimmung Griechenlands zum Übernahmeersuchen auszugehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte allgemeine Unterbringungs- und Versorgungssituation vermöge weder die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin in Frage zu stellen. Beim Be­schwerdeführer handle es sich sodann um eine volljährige Person, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie keine Anwendung finde. C. Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes liess der Beschwerde­führer mit Eingabe vom 19. August 2010 - vorab per Telefax vom 20. August 2010 - durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzu­weisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers als zuständig zu erachten. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die auf­schiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzu­sehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach­folgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 20. August 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig wurde der Vor­instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein­geräumt. F. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Erkenntnisse, auf­grund welcher das BFM den angefochtenen Entscheid zu widerrufen hätte. Die Beschwerde sei abzuweisen. G. Mit Replik vom 16. November 2010 hält der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist an seinen Beschwerdevorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundes­amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). In einem Dublin-Entscheid werden die Entscheidungen über die Zuständigkeit und über die Überstellung verbunden (siehe Art. 19 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Der Rechtsbehelf kann sich damit neben der Rüge der Zuständigkeitsentscheidung auch gegen alle mit der Entscheidung verbundene Modalitäten der Über­stellung richten; er ist dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung nach umfassend gewährleistet. Im Beschwerdeverfahren können zumindest Verletzungen objektiven Rechts gerügt werden, die auch Individualinteressen berühren bzw. in die menschenrechtlichen Positionen der Betroffenen eingreifen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K9 zu Art. 19, mit Verweis auf Erwägungsgrund 15 der Dublin-II-VO).

3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra­gen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragsteller erstmals seinen An­trag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). 4. 4.1. In der Beschwerdeschrift wird zunächst festgehalten, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Er habe sein jüngeres Alter aus Angst, von der Familie getrennt behandelt zu werden, angegeben. Weiter wird eingewendet, die Familie E._______ sei gemeinsam aus Afghanistan geflüchtet und die Trennung sei erst in Griechenland erfolgt, wo alle Familienmitglieder mit Fingerabdrücken registriert worden seien. Auch wenn der volljährige Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO sei, so stelle sich doch die Frage, ob die Trennung eines zwar volljährigen, aber dennoch heranwachsenden Jugendlichen von seiner Familie vom Gesetzgeber gewollt sei. Dies hätte zur Folge, dass die Familie unter Umständen in der Schweiz Asyl erhalte oder eine vorläufige Auf­nahme, wohingegen der Beschwerdeführer als Einziger nach Griechenland ausgeschafft würde. Gerade für solche Härtefälle werde nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dem an sich unzuständigen Staat die Möglichkeit eröffnet, formaljuristische Grausamkeiten zu vermeiden. Den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers werde nicht zugemutet, nach Griechenland zurückgeschickt zu werden, das BFM habe sich in deren Asylverfahren für zuständig erklärt. Die Vorinstanz hätte entsprechend auch bezüglich des Beschwerdeführers das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen. In einem zweiten Schritt verweist der Beschwerdeführer mit ausführ­licher Begründung auf die derzeitige Situation in Griechenland, wonach Asylsuchende - auch Dublin-Rückkehrer - in Griechenland keinen effektiven Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätten. Überdies liefen Flüchtlinge grosse Gefahr, ohne Prüfung ihres Asyl­antrages unter erniedrigenden Bedingungen in Ausschaffungshaft festgehalten und in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden. Zudem seien die Lebensbedingungen in Griechenland als unmenschlich zu bezeichnen. Es stehe fest, dass in Griechenland fundamentale Menschenrechtsgarantien verletzt würden. 4.2. Das BFM entgegnet in der seiner Vernehmlassung, Dublin-Rück­kehrende würden nach der Überstellung von der Flughafenpolizei registriert und aufgefordert, nach Verlassen der Flughafenunterkunft einen ihnen vergebenen Termin beim Polizeidirektorat einzuhalten, wo das Asylverfahren aufgenommen werde. Sie erhielten von der Flug­hafenpolizei ein Dokument, das ihren Aufenthalt legalisiere, bis sie sich beim Polizeidirektorat registriert hätten. Dort werde ihnen eine rosa Karte (Aufenthaltsbewilligung) ausgestellt und ein Termin für die Anhörung festgelegt. Falls die gesuchstellenden Personen zum Zeit­punkt der Registrierung beim Polizeidirektorat obdachlos seien, werde ein Verfahren zur Vermittlung von Unterkünften aufgenommen. Zudem hätten die griechischen Behörden hinsichtlich ihres Asylverfahrens verschiedene Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund könne das Bundesamt weder davon ausgehen, dass der Beschwerde­führer bei Ankunft von den griechischen Behörden inhaftiert werde, noch dass er keinen effektiven Zugang zum griechischen Asylver­fahren habe. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er ohne Prüfung seines Asylgesuches in sein Heimatland zurückgeführt werde. Zur familiären Konstellation führte das BFM aus, der Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Dublin-VO sei in Art. 2 Bst. i auf die Kernfamilie beschränkt und beinhalte somit den Ehegatten oder den nicht verheirateten Partner und die minderjährigen Kinder. Die Kern­familie müsse zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden haben und die Minderjährigkeit der Kinder zum Zeitpunkt des Asylgesuches gegeben sein. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, beim Selbsteintritt beziehungsweise der Souveränitätsklausel handle es sich um eine Kann-Bestimmung und somit um einen Ermessensentscheid und die überwiegende Literatur sei sich darüber einig, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben müsse. 4.3. In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer darlegen, er halte vollumfänglich an den Beschwerdebegehren fest. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fordere das BFM nach wie vor auf, bis auf Weiteres sämtliche Dublin-Überstellungen nach Griechenland zu stoppen. Zudem seien die Äusserungen zur besonderen familiären Konstellation stossend. Insbesondere sei unerklärlich, wieso im Fall der anscheinend älteren Schwester C._______ kein Dublin-Verfahren durchgeführt beziehungsweise dieses abgebrochen worden sei, nicht jedoch im Fall des jüngeren Beschwerdeführers. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Das BFM behandle einen gleichen Sachverhalt ungleich. Es mute mehr als zynisch an, dass eines der Kinder aus formaljuristischen Überlegungen, die den Sinn und Zweck der Verordnung und des Gestaltungsmittels Selbsteintrittsklausel verfehlten, in ein Land zurückgeschickt werden solle, das elementare Rechte von Flüchtlingen missachte. 5. 5.1. Vom BFM wird nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei den im Verfahren N (...) aufgeführten Personen um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers handelt. Aus den vom Gericht beigezogenen Akten ergibt sich im Weiteren, dass hinsichtlich der Eltern und Geschwister kein Dublin-Verfahren durchgeführt wird beziehungsweise dieses abgebrochen wurde. Wenn das Bundesamt sodann in seiner Vernehmlassung ausführte, die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über Familienangehörige seien nicht erfüllt (S. 2 unten), bezieht sich dies wohl auf die fehlende Minder­jährigkeit des Beschwerdeführers und nicht - wie in der Replik angenommen - auf die Frage, ob die Familie schon im Herkunftsstaat bestanden habe. Dieses Kriterium wird jedenfalls vom Bundesver­waltungsgericht angesichts der Aussagen sowohl des Beschwerde­führers als auch seiner Eltern als erfüllt betrachtet. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Alter des Beschwerdeführers stehen sodann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/54 Erw. 3 f., mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Gericht sieht deshalb - und da der Beschwerde­führer diesbezüglich auch keine konkreten Einwendungen vortragen lässt - keinen Anlass, von der Annahme der Volljährigkeit abzu­weichen. Nach dem Gesagten ist somit mit dem BFM davon auszu­gehen, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (der Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Abweichend von diesem Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Dritt­staatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinn der VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung S. 2) davon aus, dass es sich beim Entscheid über die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-466/2010 vom 14. Mai 2010; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K7 ff. zu Art. 3). Auch bei einem Ermessensentscheid sind der entscheidenden Behörde jedoch gewisse Schranken gesetzt. So ist jedenfalls die qualifiziert fehlerhafte Ermessensausübung - wie der Ermessensmissbrauch (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 473) - als justiziabel zu betrachten (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K9 zu Art. 3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 463). Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unter­schiedlich zu behandeln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.). Die glei­che Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Dem­gegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung spre­chen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über­wiegt. 5.3. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Schwester des Beschwerdeführers (F._______ beziehungsweise C._______) mit demselben (mangels eingereichter Identitätsdokumente fiktiven) Geburtsdatum ([xx.xx.1992]) geführt wird wie der Beschwerdeführer selber. Zwar stellte diese Schwester zusammen mit Eltern und weiteren Geschwistern bereits am 30. November 2009 - und damit vermutungsweise noch als Minderjährige - ihr Asylgesuch in der Schweiz. Nachdem allerdings angesichts der gleichzeitigen EURODAC-Treffer in Griechenland davon auszugehen ist, die gesamte Familie sei gemeinsam aus dem Heimatstaat ausgereist, und der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter ausführten, er sei ungewollt in Griechenland zurückgeblieben, erweist sich die ungleiche Behandlung der Schwester des Beschwerdeführers und des Be­schwerdeführers einzig gestützt auf sein unfreiwilliges späteres Ein­reisedatum als zu formalistisch. Aus diesen Gründen ist bei der vorliegenden speziellen Konstellation sachgerecht, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 11. August 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsver­treter weist in seiner Kostennote vom 19. August 2010 einen zeit­lichen Aufwand von 5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 180.--) sowie Barauslagen von Fr. 170.-- (Porti, Telefon- und Fax­gebühren sowie Dolmetscherkosten) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'070.-- aus. Dieser erscheint mit Einschluss der Stellung­nahme vom 16. November 2010 angemessen, weshalb das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 1'070.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: