Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren letzten Wohnort B._______ (Kasachstan) eigenen Angaben entsprechend am (...) 2009 mit einem Bus Richtung C._______ (Kirgistan), von wo aus sie nach Paris gereist sei. Am 11. September 2009 sei sie in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags erstmals um Asyl nach (A1 S. 9 f.). In der Befragung zu ihrer Person vom 18. September 2009 gab sie an, sie habe im Jahr 1993 Uigurien (mutmasslich das chinesische Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang) verlassen und sei nach Kasachstan ausgereist. Indes habe sie nie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik China gehabt, weshalb sie auch nie die kasachische Staatsangehörigkeit (bzw. eine Aufenthaltsbewilligung) bekommen habe. Ihre Eltern seien, als sie (...)jährig gewesen sei, verschwunden; seit diesem Zeitpunkt sei sie bei D._______- auch Angehörige der Uiguren - in B._______ wohnhaft gewesen. Dort habe sie elf Jahre die Schule besucht. Als ihr Adoptivvater im Jahr 2008 verstorben sei, habe sie im Mai 2008 die Schule verlassen, da die Adoptivmutter - die mit ihren Kindern noch in B._______ lebe - überfordert gewesen sei (A1 S. 1 f., 4 f. und 7). Aufgrund ihres illegalen Status in Kasachstan hätte sie zudem weder studieren noch arbeiten können; hätte sie eine Bewilligung beantragt, wäre sie in die Volksrepublik China zurückgeschickt worden, wo die Uiguren nur Probleme hätten. Deshalb habe sie sich entschieden, nach Europa zu gehen (A1 S. 7). A.b Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (A17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. A.c Die Beschwerdeführerin nahm am (...) 2012 bei der Botschaft der Republik Kasachstan einen Termin zur Reisepapierbeschaffung wahr, an welchem sie kaum Kasachisch, jedoch perfekt Russisch gesprochen habe. Ohne ein Dokument, wie z.B. eine Geburtsbestätigung, könne die Botschaft ihr indes nicht helfen; allenfalls sei ein Termin mit der Botschaft der Volksrepublik China dazu notwendig (V7 und V15). Am 14. März 2012 wurde ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt, die Beschwerdeführerin beharrte jedoch auf ihrer Identität (V12). A.d Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie am 30. März 2012 per Zug nach Paris gefahren, von wo aus sie über E._______ nach Kasachstan geflogen sei (B14 S. 5). B. B.a Am 24. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein, nachdem sie Kasachstan gleichentags verlassen habe. Dieses begründete sie im Wesentlichen mit einer ihr bevorstehenden Zwangsheirat und -beschneidung. Sie sei aus Kasachstan mit einem gefälschten kasachischen Pass wieder ausgereist. Nach einem Zwischenstopp in Kiew (Ukraine) sei sie nach Zürich weitergeflogen. Ihrer Adoptivmutter habe sie aus Scham nicht mitteilen können, dass sie am (...) 2011 in (...) ihren Lebenspartner in einer religiösen Zeremonie geehelicht habe (B5 S. 5 ff., B14 S. 6 ff.). Der iranische Lebenspartner der Beschwerdeführerin - F._______ (N [...]) - stellte sein erstes Asylgesuch am 3. September 2009, welches mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Sein viertes Asylgesuch wurde am 22. April 2013 eingereicht und mit Verfügung vom 7. Juni 2013 vom Bundesamt abgelehnt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wurde verzichtet. Indes wurde das BFM mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ersucht, seinen Entscheid vom 7. Juni 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Dieses Verfahren ist derzeit bei der Vorinstanz hängig. B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an (B15). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-70/2013) vom 15. Januar 2013 abgewiesen. Die frauenspezifischen Vorbringen wurden als unglaubhaft qualifiziert, da sie in undifferenzierter und ungenauer Weise geschildert worden seien. Nur schon die Erzählung der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kasachstan sei zweifelhaft, zumal ihre Angaben über ihre Pflegefamilie und ihre Schule bereits im ersten Asylverfahren hätten widerlegt werden können. Ihre Erklärungen hinsichtlich ihrer Reisepapiere - man habe ihr befohlen, sämtliche Dokumente wegzuwerfen - seien als eine Verheimlichung ihrer Identität zu werten. Zudem habe sie seit der Mitteilung ihrer Pflegemutter über die angebliche Zwangsheirat und -beschneidung gemäss ihrer Auslegung noch fünf Monate mit der Wiederausreise aus Kasachstan zugewartet. Entgegen der behaupteten Rückkehr nach Kasachstan würden die schweizerischen Behörden infolgedessen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne bei ihrem Lebenspartner im Kanton (...) verblieben sei. C. Am 4. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kopie eines chinesischen Geburtsscheines beim kantonalen Migrationsdienst ein, womit bewiesen sei, dass sie chinesischer Staatsangehörigkeit und uigurischer Ethnie sei (V18). Nach einer Herkunftsbefragung bei der Botschaft der Volksrepublik China am (...) 2013 forderte der zuständige Mitarbeiter weitere Bestätigungen ein (z.B. eine von einem Notar in Shanghai vorgenommene Beglaubigung des mutmasslich originalen Geburtsscheines). Zudem müsse sie für die Zuerkennung der chinesischen Staatsangehörigkeit ein Gesuch mit weiteren Angaben einreichen (V23). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wurde die Rechtsvertreterin über die wahrzunehmenden Schritte informiert (V25). D. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte in deren Namen 4. Juni 2013 ein Gesuch um Kantonswechsel beim BFM (C1). Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien schon seit längerer Zeit ein Paar und würden ein Kind erwarten. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) habe das BFM einen Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie zu bewilligen. Zwar handle es sich bei beiden Personen um weggewiesene Asylsuchende, indes sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen, welches einen ähnlichen Fall als eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) angesehen habe (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, beide vom 19. Juli 2010, Nr. 3295/06 und 24404/05). In der Beilage befand sich u.a. eine Bestätigung vom 26. Oktober 2011, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner am (...) 2011 in (...) durch den Iman G._______ religiös getraut worden seien. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Kantonswechsel ab. Es begründete diesen Entscheid damit, dass für rechtskräftig weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt habe, ein Kantonswechsel ausgeschlossen sei. An dieser Erwägung würden die erwähnten Urteile des EGMR nichts ändern, da die dortige tatsächliche und rechtliche Lage mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen sei. F. Am 20. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung vom 23. Juli 2013 des BFM sei aufzuheben und der Kantonswechsel zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese Rechtsmitteleingabe wurde damit begründet, dass die Verweigerung der Zusammenführung des Ehepaars einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Die schweizerische Vertretung in Shanghai habe der Beschwerdeführerin nach einer Anfrage mitgeteilt, dass die von den Asylbehörden verlangte Beglaubigung der chinesischen Geburtsurkunde nicht möglich sei. Somit sei ihre Bemühung um Papierbeschaffung einerseits erwiesen, anderseits stehe fest, dass der Vollzug der Wegweisung - weder in die Volksrepublik China noch in die Republik Kasachstan - auf Dauer nicht möglich sei (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O.). Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner sei es bis anhin aufgrund fehlender Zivilstandspapiere nicht möglich gewesen, eine Ehe vor dem Zivilstandsamt zu schliessen. Da das gemeinsame Kind im Dezember 2013 auf die Welt kommen werde und sie zusammen eine Familie darstellen würden, sei gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV1 das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen. Der Eingabe lagen eine Schwangerschaftsbestätigung der Frauenklinik des Spitals (...) vom 28. Mai 2013, eine Vorladung des Migrationsdienstes des Kantons (...) vom 27. Juni 2013, den Termin vom (...) 2013 bei der Botschaft der Volksrepublik China wahrzunehmen, eine chinesische Geburtsanzeige (in fremder Sprache) sowie ein E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und dem schweizerischen Konsulat in Shanghai vom Juli 2013 (alle in Kopie) bei. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährleistung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die amtliche Anwältin in der Person von Fürsprecherin Laura Rossi bestellt. H. Am 30. Oktober 2013 bestätigte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, F._______ (N [...]), dass er mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind als Familie zusammenleben möchte, bzw. dass dazu ein Kantonswechsel der Beschwerdeführerin in den Kanton (...) zu bewilligen sei. Beide unterstrichen in diesem Schreiben, dass sie sonst keine Verwandten in der Schweiz hätten, weshalb für beide - auch um Kosten zu sparen - die familiäre Einheit von hoher Wichtigkeit sei. I. Die Rechtsvertreterin teilte am 10. Dezember 2013 die Geburt des Sohnes H._______ am (...) 2013 mit. Diese wurde vom Zivilstandskreis (...) am 24. März 2014 bestätigt. J. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 informierte das BFM, dass es bisher schon zahlreiche Schritte unternommen habe, um die Identität der Beschwerdeführerin abzuklären, ohne ein definitives Resultat erreicht zu haben. Inzwischen habe man die Abklärungen auf Kirgistan und die Türkei ausgeweitet. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht alle Angaben zu ihrer korrekten Identität offengelegt habe. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter geworden sei, seien hinsichtlich Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten. Das Kind sei vom Vater nicht zivilrechtlich anerkannt und verfüge über keinen anspruchsberechtigten Aufenthaltstitel. Gegen den Vater sei derzeit ein Wiedererwägungsverfahren hängig und der Vollzug sei sistiert. Eine Zwangsrückschaffung in den Iran sei zwar nicht durchführbar, indes stehe es ihm jederzeit offen, selbständig zurückzukehren. Hinsichtlich der (erwähnten) Urteile des EGMR sei zu bemerken, dass es sich dabei zwar auch um rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende mit einem angeordneten Wegweisungsvollzug handelte. Indes sei ihre Identität und Nationalität (Äthiopien) vollständig abgeklärt und die Vollzugshandlungen eingestellt gewesen. Der Vollzug der Wegweisung für diese Personen und ihre Ehegatten sei "unmöglich" gewesen, weshalb ein Familienleben ausserhalb der Schweiz nicht hätte gelebt werden können. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 replizierte die Rechtsvertreterin, dass sich die Beschwerdeführerin um Identitätspapiere bemühe, indes sei der von den schweizerischen Behörden vorgeschlagene Weg zur Papierbeschaffung über das Konsulat von Shanghai ausgeschlossen. Die zivilrechtliche Anerkennung des Kindes H._______ durch den Vater sei bis anhin aufgrund fehlender Dokumente unmöglich. L. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte die amtlich bestellte Anwältin per Telefax ihre Kostennote in der Höhe von Fr. 2'075.- (inkl. Auslagen und MWSt) ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich in Asylverfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsyG.
E. 2.2 Ein Entscheid des BFM über die Zuweisung in einen Kanton bzw. den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).
E. 3.1 Im Folgenden soll zunächst die Frage der Rechtsgrundlage des Gesuchs um Kantonswechsel geklärt werden. Das BFM hielt in seiner Begründung der Verfügung vom 23. Juli 2013 fest, dass ein Kantonswechsel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 nur bei asylsuchenden Personen bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens und bei vorläufig aufgenommenen Personen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme vorgenommen werden könne. Für rechtskräftig weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, sei indes ein Kantonswechsel ausgeschlossen.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde demgegenüber u.a. festgehalten, dass ein Kantonswechsel gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 bei Anspruch auf Einheit der Familie durch das BFM zu bewilligen sei.
E. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsintensität der Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel - d.h. nach einer ersten Zuweisung zu einem Kanton - vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Ein Zuweisungsentscheid und ein allfälliger Entscheid über einen Kantonswechsel während des Asylverfahrens ergehen im Rahmen einer Zwischenverfügung, die grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn geltend gemacht wird, das Prinzip der Einheit der Familie werde verletzt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäss einer Weisung des BFM ist ein Verfahren eines Kantonswechsels für weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ausgeschlossen (vgl. Weisung des BFM vom 1. Januar 2008, III. Asylbereich, 6. Rechtliche Stellung, Ziff. 6.1.2).
E. 3.4 Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin trat das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-70/2013 vom 15. Januar 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gemäss der Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 musste die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft - d.h. am 17. Januar 2013 (einen Tag nach Versand des Urteils) - verlassen. Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine abgewiesene Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, bei welcher eine Ausreisefrist angesetzt wurde, weshalb grundsätzlich ein Kantonswechselgesuch nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3).
E. 3.5 Es stellt sich deshalb die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist, weil in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nur noch Vollzugsmassnahmen möglich sind, mithin eine Anordnung eines Kantonswechsels höchstens noch im Rahmen solcher Massnahmen ergehen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3). Diese Einschränkung muss indes mit Blick auf die Urteile Agraw und Mengesha Kimfe (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O.) relativiert werden (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2), weshalb das BFM befugt war, auf das Gesuch einzutreten.
E. 4.1 Der EGMR hat in den erwähnten Urteilen entschieden, die Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel der weggewiesenen I._______ Mengesha Kimfe, welche in den Kanton ihres Ehemannes ziehen wollte, könne bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Diese aussergewöhnlichen Umstände würden in der unfreiwilligen Verlängerung des Aufenthalts der weggewiesenen asylsuchenden Person (mit einer Ausreisefrist), d.h. in der faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunfts- oder Heimatland beruhen, und im Umstand, dass das Ehepaar nur in der Schweiz die Möglichkeit habe, ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu entwickeln (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). Das Asylgesuch von I._______ Mengesha Kimfe wurde im Juni 1998 abgelehnt und ihr damals künftiger Ehemann wurde im Januar 1999 rechtskräftig weggewiesen. Indes wurde - weil die äthiopischen Behörden eine Rückführung seit dem Jahr 1993 blockiert hatten - jeglicher Vollzug einer Wegweisung nach Äthiopien vom BFM vorübergehend ausgesetzt. Nach der Hochzeit im Juli 2003 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Kantonswechsel ein, welches vom BFM abgewiesen wurde. Im Mai 2004 bat die Ehefrau das Bundesamt, seinen abweisenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, was es ebenfalls ablehnte und u.a. damit begründete, Art. 8 EMRK sei im konkreten Fall nicht anzuwenden, da die Eheleute über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist das EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 19. April 2005 nicht eingetreten (vgl. Urteil des EGMR Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O., § 6-22). Die aussergewöhnlichen Umstände im erwähnten Urteil lagen folglich in der faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - mit Weisung vom BFM vom 26. September 1997 wurde jeglicher Vollzug einer Rückführung nach Äthiopien vorübergehend ausgesetzt -, in der Unmöglichkeit, ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen, und darin, dass die Eheleute während der Dauer von mindestens fünf Jahren am Zusammenleben gehindert wurden (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2; Urteil des EGMR Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O., § 45, 61 f. und 68). Wie das BFM in seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 darlegte, seien die Identitäten der involvierten Personen im Verfahren Mengesha Kimfe endgültig abgeklärt gewesen. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner zivilrechtlich nicht verheiratet und führen ihre Beziehung mutmasslich seit ungefähr drei Jahren. Während die Beschwerdeführerin - die Ablehnung ihres zweiten Asylgesuchs ist seit Januar 2013 rechtskräftig - sich gemäss der Stellungnahme des BFM vom 17. April 2014 weiterhin im Vollzugsverfahren befindet, d.h. dieses weder abgeschlossen noch ausgesetzt wurde, ist im Falle ihres ebenfalls weggewiesenen Lebenspartners ein Wiedererwägungsgesuch hängig. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mithin von der Unmöglichkeit, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen, ausgegangen werden, weshalb keine aussergewöhnlichen Umstände - auch nicht, dass die Lebenspartner heute Eltern des Kindes H._______ sind - im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen, dass von einer Verletzung von Art. 8 EMRK ausgegangen werden muss.
E. 4.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht das Gesuch um Kantonswechsel gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Im Falle des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote ein Honorar von Fr. 2'075.- (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-) inklusive Mehrwertsteuern aus. Da die Mehrwertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksichtigt. Ansonsten erscheint die Kostennote als angemessen. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1925.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der behördlich bestellten Anwältin wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'925.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4666/2013 Urteil vom 21. Juli 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren letzten Wohnort B._______ (Kasachstan) eigenen Angaben entsprechend am (...) 2009 mit einem Bus Richtung C._______ (Kirgistan), von wo aus sie nach Paris gereist sei. Am 11. September 2009 sei sie in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags erstmals um Asyl nach (A1 S. 9 f.). In der Befragung zu ihrer Person vom 18. September 2009 gab sie an, sie habe im Jahr 1993 Uigurien (mutmasslich das chinesische Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang) verlassen und sei nach Kasachstan ausgereist. Indes habe sie nie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik China gehabt, weshalb sie auch nie die kasachische Staatsangehörigkeit (bzw. eine Aufenthaltsbewilligung) bekommen habe. Ihre Eltern seien, als sie (...)jährig gewesen sei, verschwunden; seit diesem Zeitpunkt sei sie bei D._______- auch Angehörige der Uiguren - in B._______ wohnhaft gewesen. Dort habe sie elf Jahre die Schule besucht. Als ihr Adoptivvater im Jahr 2008 verstorben sei, habe sie im Mai 2008 die Schule verlassen, da die Adoptivmutter - die mit ihren Kindern noch in B._______ lebe - überfordert gewesen sei (A1 S. 1 f., 4 f. und 7). Aufgrund ihres illegalen Status in Kasachstan hätte sie zudem weder studieren noch arbeiten können; hätte sie eine Bewilligung beantragt, wäre sie in die Volksrepublik China zurückgeschickt worden, wo die Uiguren nur Probleme hätten. Deshalb habe sie sich entschieden, nach Europa zu gehen (A1 S. 7). A.b Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (A17). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. A.c Die Beschwerdeführerin nahm am (...) 2012 bei der Botschaft der Republik Kasachstan einen Termin zur Reisepapierbeschaffung wahr, an welchem sie kaum Kasachisch, jedoch perfekt Russisch gesprochen habe. Ohne ein Dokument, wie z.B. eine Geburtsbestätigung, könne die Botschaft ihr indes nicht helfen; allenfalls sei ein Termin mit der Botschaft der Volksrepublik China dazu notwendig (V7 und V15). Am 14. März 2012 wurde ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt, die Beschwerdeführerin beharrte jedoch auf ihrer Identität (V12). A.d Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie am 30. März 2012 per Zug nach Paris gefahren, von wo aus sie über E._______ nach Kasachstan geflogen sei (B14 S. 5). B. B.a Am 24. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein, nachdem sie Kasachstan gleichentags verlassen habe. Dieses begründete sie im Wesentlichen mit einer ihr bevorstehenden Zwangsheirat und -beschneidung. Sie sei aus Kasachstan mit einem gefälschten kasachischen Pass wieder ausgereist. Nach einem Zwischenstopp in Kiew (Ukraine) sei sie nach Zürich weitergeflogen. Ihrer Adoptivmutter habe sie aus Scham nicht mitteilen können, dass sie am (...) 2011 in (...) ihren Lebenspartner in einer religiösen Zeremonie geehelicht habe (B5 S. 5 ff., B14 S. 6 ff.). Der iranische Lebenspartner der Beschwerdeführerin - F._______ (N [...]) - stellte sein erstes Asylgesuch am 3. September 2009, welches mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Sein viertes Asylgesuch wurde am 22. April 2013 eingereicht und mit Verfügung vom 7. Juni 2013 vom Bundesamt abgelehnt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wurde verzichtet. Indes wurde das BFM mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ersucht, seinen Entscheid vom 7. Juni 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Dieses Verfahren ist derzeit bei der Vorinstanz hängig. B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an (B15). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-70/2013) vom 15. Januar 2013 abgewiesen. Die frauenspezifischen Vorbringen wurden als unglaubhaft qualifiziert, da sie in undifferenzierter und ungenauer Weise geschildert worden seien. Nur schon die Erzählung der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kasachstan sei zweifelhaft, zumal ihre Angaben über ihre Pflegefamilie und ihre Schule bereits im ersten Asylverfahren hätten widerlegt werden können. Ihre Erklärungen hinsichtlich ihrer Reisepapiere - man habe ihr befohlen, sämtliche Dokumente wegzuwerfen - seien als eine Verheimlichung ihrer Identität zu werten. Zudem habe sie seit der Mitteilung ihrer Pflegemutter über die angebliche Zwangsheirat und -beschneidung gemäss ihrer Auslegung noch fünf Monate mit der Wiederausreise aus Kasachstan zugewartet. Entgegen der behaupteten Rückkehr nach Kasachstan würden die schweizerischen Behörden infolgedessen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne bei ihrem Lebenspartner im Kanton (...) verblieben sei. C. Am 4. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kopie eines chinesischen Geburtsscheines beim kantonalen Migrationsdienst ein, womit bewiesen sei, dass sie chinesischer Staatsangehörigkeit und uigurischer Ethnie sei (V18). Nach einer Herkunftsbefragung bei der Botschaft der Volksrepublik China am (...) 2013 forderte der zuständige Mitarbeiter weitere Bestätigungen ein (z.B. eine von einem Notar in Shanghai vorgenommene Beglaubigung des mutmasslich originalen Geburtsscheines). Zudem müsse sie für die Zuerkennung der chinesischen Staatsangehörigkeit ein Gesuch mit weiteren Angaben einreichen (V23). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wurde die Rechtsvertreterin über die wahrzunehmenden Schritte informiert (V25). D. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte in deren Namen 4. Juni 2013 ein Gesuch um Kantonswechsel beim BFM (C1). Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien schon seit längerer Zeit ein Paar und würden ein Kind erwarten. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) habe das BFM einen Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie zu bewilligen. Zwar handle es sich bei beiden Personen um weggewiesene Asylsuchende, indes sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen, welches einen ähnlichen Fall als eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) angesehen habe (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, beide vom 19. Juli 2010, Nr. 3295/06 und 24404/05). In der Beilage befand sich u.a. eine Bestätigung vom 26. Oktober 2011, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner am (...) 2011 in (...) durch den Iman G._______ religiös getraut worden seien. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Kantonswechsel ab. Es begründete diesen Entscheid damit, dass für rechtskräftig weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt habe, ein Kantonswechsel ausgeschlossen sei. An dieser Erwägung würden die erwähnten Urteile des EGMR nichts ändern, da die dortige tatsächliche und rechtliche Lage mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen sei. F. Am 20. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung vom 23. Juli 2013 des BFM sei aufzuheben und der Kantonswechsel zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Diese Rechtsmitteleingabe wurde damit begründet, dass die Verweigerung der Zusammenführung des Ehepaars einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Die schweizerische Vertretung in Shanghai habe der Beschwerdeführerin nach einer Anfrage mitgeteilt, dass die von den Asylbehörden verlangte Beglaubigung der chinesischen Geburtsurkunde nicht möglich sei. Somit sei ihre Bemühung um Papierbeschaffung einerseits erwiesen, anderseits stehe fest, dass der Vollzug der Wegweisung - weder in die Volksrepublik China noch in die Republik Kasachstan - auf Dauer nicht möglich sei (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O.). Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner sei es bis anhin aufgrund fehlender Zivilstandspapiere nicht möglich gewesen, eine Ehe vor dem Zivilstandsamt zu schliessen. Da das gemeinsame Kind im Dezember 2013 auf die Welt kommen werde und sie zusammen eine Familie darstellen würden, sei gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV1 das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen. Der Eingabe lagen eine Schwangerschaftsbestätigung der Frauenklinik des Spitals (...) vom 28. Mai 2013, eine Vorladung des Migrationsdienstes des Kantons (...) vom 27. Juni 2013, den Termin vom (...) 2013 bei der Botschaft der Volksrepublik China wahrzunehmen, eine chinesische Geburtsanzeige (in fremder Sprache) sowie ein E-Mail-Verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und dem schweizerischen Konsulat in Shanghai vom Juli 2013 (alle in Kopie) bei. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährleistung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die amtliche Anwältin in der Person von Fürsprecherin Laura Rossi bestellt. H. Am 30. Oktober 2013 bestätigte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, F._______ (N [...]), dass er mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind als Familie zusammenleben möchte, bzw. dass dazu ein Kantonswechsel der Beschwerdeführerin in den Kanton (...) zu bewilligen sei. Beide unterstrichen in diesem Schreiben, dass sie sonst keine Verwandten in der Schweiz hätten, weshalb für beide - auch um Kosten zu sparen - die familiäre Einheit von hoher Wichtigkeit sei. I. Die Rechtsvertreterin teilte am 10. Dezember 2013 die Geburt des Sohnes H._______ am (...) 2013 mit. Diese wurde vom Zivilstandskreis (...) am 24. März 2014 bestätigt. J. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 informierte das BFM, dass es bisher schon zahlreiche Schritte unternommen habe, um die Identität der Beschwerdeführerin abzuklären, ohne ein definitives Resultat erreicht zu haben. Inzwischen habe man die Abklärungen auf Kirgistan und die Türkei ausgeweitet. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht alle Angaben zu ihrer korrekten Identität offengelegt habe. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter geworden sei, seien hinsichtlich Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten. Das Kind sei vom Vater nicht zivilrechtlich anerkannt und verfüge über keinen anspruchsberechtigten Aufenthaltstitel. Gegen den Vater sei derzeit ein Wiedererwägungsverfahren hängig und der Vollzug sei sistiert. Eine Zwangsrückschaffung in den Iran sei zwar nicht durchführbar, indes stehe es ihm jederzeit offen, selbständig zurückzukehren. Hinsichtlich der (erwähnten) Urteile des EGMR sei zu bemerken, dass es sich dabei zwar auch um rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende mit einem angeordneten Wegweisungsvollzug handelte. Indes sei ihre Identität und Nationalität (Äthiopien) vollständig abgeklärt und die Vollzugshandlungen eingestellt gewesen. Der Vollzug der Wegweisung für diese Personen und ihre Ehegatten sei "unmöglich" gewesen, weshalb ein Familienleben ausserhalb der Schweiz nicht hätte gelebt werden können. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 replizierte die Rechtsvertreterin, dass sich die Beschwerdeführerin um Identitätspapiere bemühe, indes sei der von den schweizerischen Behörden vorgeschlagene Weg zur Papierbeschaffung über das Konsulat von Shanghai ausgeschlossen. Die zivilrechtliche Anerkennung des Kindes H._______ durch den Vater sei bis anhin aufgrund fehlender Dokumente unmöglich. L. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte die amtlich bestellte Anwältin per Telefax ihre Kostennote in der Höhe von Fr. 2'075.- (inkl. Auslagen und MWSt) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich in Asylverfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsyG. 2.2 Ein Entscheid des BFM über die Zuweisung in einen Kanton bzw. den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). 3. 3.1 Im Folgenden soll zunächst die Frage der Rechtsgrundlage des Gesuchs um Kantonswechsel geklärt werden. Das BFM hielt in seiner Begründung der Verfügung vom 23. Juli 2013 fest, dass ein Kantonswechsel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 nur bei asylsuchenden Personen bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens und bei vorläufig aufgenommenen Personen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme vorgenommen werden könne. Für rechtskräftig weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, sei indes ein Kantonswechsel ausgeschlossen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde demgegenüber u.a. festgehalten, dass ein Kantonswechsel gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 bei Anspruch auf Einheit der Familie durch das BFM zu bewilligen sei. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsintensität der Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel - d.h. nach einer ersten Zuweisung zu einem Kanton - vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Ein Zuweisungsentscheid und ein allfälliger Entscheid über einen Kantonswechsel während des Asylverfahrens ergehen im Rahmen einer Zwischenverfügung, die grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn geltend gemacht wird, das Prinzip der Einheit der Familie werde verletzt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäss einer Weisung des BFM ist ein Verfahren eines Kantonswechsels für weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ausgeschlossen (vgl. Weisung des BFM vom 1. Januar 2008, III. Asylbereich, 6. Rechtliche Stellung, Ziff. 6.1.2). 3.4 Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin trat das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-70/2013 vom 15. Januar 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gemäss der Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 musste die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft - d.h. am 17. Januar 2013 (einen Tag nach Versand des Urteils) - verlassen. Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine abgewiesene Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, bei welcher eine Ausreisefrist angesetzt wurde, weshalb grundsätzlich ein Kantonswechselgesuch nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3). 3.5 Es stellt sich deshalb die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist, weil in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nur noch Vollzugsmassnahmen möglich sind, mithin eine Anordnung eines Kantonswechsels höchstens noch im Rahmen solcher Massnahmen ergehen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3). Diese Einschränkung muss indes mit Blick auf die Urteile Agraw und Mengesha Kimfe (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O.) relativiert werden (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2), weshalb das BFM befugt war, auf das Gesuch einzutreten. 4. 4.1 Der EGMR hat in den erwähnten Urteilen entschieden, die Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel der weggewiesenen I._______ Mengesha Kimfe, welche in den Kanton ihres Ehemannes ziehen wollte, könne bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Diese aussergewöhnlichen Umstände würden in der unfreiwilligen Verlängerung des Aufenthalts der weggewiesenen asylsuchenden Person (mit einer Ausreisefrist), d.h. in der faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunfts- oder Heimatland beruhen, und im Umstand, dass das Ehepaar nur in der Schweiz die Möglichkeit habe, ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu entwickeln (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). Das Asylgesuch von I._______ Mengesha Kimfe wurde im Juni 1998 abgelehnt und ihr damals künftiger Ehemann wurde im Januar 1999 rechtskräftig weggewiesen. Indes wurde - weil die äthiopischen Behörden eine Rückführung seit dem Jahr 1993 blockiert hatten - jeglicher Vollzug einer Wegweisung nach Äthiopien vom BFM vorübergehend ausgesetzt. Nach der Hochzeit im Juli 2003 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Kantonswechsel ein, welches vom BFM abgewiesen wurde. Im Mai 2004 bat die Ehefrau das Bundesamt, seinen abweisenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, was es ebenfalls ablehnte und u.a. damit begründete, Art. 8 EMRK sei im konkreten Fall nicht anzuwenden, da die Eheleute über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist das EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 19. April 2005 nicht eingetreten (vgl. Urteil des EGMR Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O., § 6-22). Die aussergewöhnlichen Umstände im erwähnten Urteil lagen folglich in der faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - mit Weisung vom BFM vom 26. September 1997 wurde jeglicher Vollzug einer Rückführung nach Äthiopien vorübergehend ausgesetzt -, in der Unmöglichkeit, ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen, und darin, dass die Eheleute während der Dauer von mindestens fünf Jahren am Zusammenleben gehindert wurden (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2; Urteil des EGMR Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O., § 45, 61 f. und 68). Wie das BFM in seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 darlegte, seien die Identitäten der involvierten Personen im Verfahren Mengesha Kimfe endgültig abgeklärt gewesen. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner zivilrechtlich nicht verheiratet und führen ihre Beziehung mutmasslich seit ungefähr drei Jahren. Während die Beschwerdeführerin - die Ablehnung ihres zweiten Asylgesuchs ist seit Januar 2013 rechtskräftig - sich gemäss der Stellungnahme des BFM vom 17. April 2014 weiterhin im Vollzugsverfahren befindet, d.h. dieses weder abgeschlossen noch ausgesetzt wurde, ist im Falle ihres ebenfalls weggewiesenen Lebenspartners ein Wiedererwägungsgesuch hängig. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mithin von der Unmöglichkeit, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen, ausgegangen werden, weshalb keine aussergewöhnlichen Umstände - auch nicht, dass die Lebenspartner heute Eltern des Kindes H._______ sind - im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen, dass von einer Verletzung von Art. 8 EMRK ausgegangen werden muss. 4.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht das Gesuch um Kantonswechsel gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Im Falle des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote ein Honorar von Fr. 2'075.- (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-) inklusive Mehrwertsteuern aus. Da die Mehrwertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksichtigt. Ansonsten erscheint die Kostennote als angemessen. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1925.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der behördlich bestellten Anwältin wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'925.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: