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D-70/2013

D-70/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-70/2013 Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Staatszugehörigkeit, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass sie zur Begründung des Gesuchs unter anderem ausführte, uigurischer Ethnie zu sein und deswegen im Jahre 1993 zusammen mit ihren Eltern von China nach Kasachstan geflüchtet zu sein, dass sie seit der Festnahme ihrer Eltern im Herbst 1996 durch die Polizei diese nie mehr gesehen habe und auch nicht wisse, was mit ihnen passiert sei, dass sie bei der uigurischen Familie Z., welche die kasachische Nationalität besitze, gewohnt und diese sie wie ihre eigene Tochter grossgezogen habe, dass sie von 1998 bis etwa Mai 2008 eine uigurische Schule in A. besucht habe, dass sie erst nach dem Tod ihres Pflegevaters im Jahre 2008 erfahren habe, dass die Familie Z. nicht ihre leiblichen Eltern seien, dass sie nirgends angemeldet sei, keine Dokumente besitze und deshalb auch keine Staatsangehörigkeit habe, dass sie aus diesen Gründen in Kasachstan weder studieren noch arbeiten könne, dass sie daher ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass dem Gesuch um Ausreisefristverlängerung der Beschwerdeführerin vom BFM mit Schreiben vom 16. November 2011 nicht stattgegeben wurde, dass mangels Dokumente die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte, und auch eine in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung durch das BFM vom 14. März 2012 ergebnislos verlief, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2012 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 2. Oktober 2012 respektive der direkten Bundesanhörung vom 7. Dezember 2012 hinsichtlich ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts ausführte, mit einem über eine unbekannte Person erlangten französischen Pass die Schweiz am 30. März 2012 verlassen und sich mit dem Zug nach C._______ begeben zu haben, wo sie nach zwei Tagen Aufenthalt auf dem Luftweg nach D._______ gelangt und von dort nach weiteren zwei Tagen nach Kasachstan gereist sei, dass sie bis zum Vortag der Rückreise in die Schweiz am 24. September 2012 bei ihrer Adoptivmutter und -geschwistern gelebt habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach der Anhörung vom 14. März 2012 durch das BFM den Entschluss zur Rückkehr nach Kasachstan gefasst zu haben, dass die Familie nichts über ihre Rückkehr oder ihre religiöse Heirat mit einem (...) Staatsangehörigen gewusst habe, dass Ende April, Anfang Mai 2012 ein Bekannter ihrer Mutter zu Besuch gekommen sei, der um ihre Hand angehalten habe, dass die Mutter nach dessen Besuch ihr mitgeteilt habe, dieser Person zugesagt zu haben, da er sie finanziell absichern werde, dass sie eine Heirat indes vehement abgelehnt und deswegen regelmässig Streit mit ihrer Mutter gehabt habe, dass die Mutter ferner gewollt habe, dass sie sich einer Beschneidung unterziehe, da dies der Wunsch des zukünftigen Ehemannes gewesen sei, dass sie zudem Angst habe, bei einer Heirat mit diesem Mann bestraft zu werden, weil sie nicht mehr Jungfrau sei, dass sie aus diesem Grund wiederum mit einem erhältlich gemachten, gefälschten Pass auf dem Luftweg Kasachstan verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten reichte, dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, die Personen, welche ihr die Pässe beschafft hätten, hätten ihr befohlen, sämtliche Dokumente (inklusive Flugtickets) wegzuwerfen, dass sie ebenfalls deren Mailadressen habe löschen müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am 27. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Rückkehr, Zwangsheirat, Zwangsbeschneidung) könnten nicht geglaubt werden, dass sie keinen einzigen Beleg für ihre Rückreise nach Kasachstan und ihren beinahe sechs Monate dauernden Aufenthalt dort beigerbracht habe, obschon sie nach einem bereits in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren um die Wichtigkeit von Beweismitteln gewusst habe, dass die Schweizer Behörden davon ausgegangen seien, dass sie bei ihrem Freund in L. lebe, dass im Falle einer tatsächlichen Rückkehr nach Kasachstan die Schweizer Behörden sie bei der Papierbeschaffung unterstützt und zudem Rückkehrhilfe angeboten hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Pflegefamilie und Schule von der Schweizer Botschaft in Astana im Rahmen des ersten Asylgesuchs widerlegt worden seien (gemäss deren Angaben habe weder die Familie ausfindig gemacht werden können, noch sei die Beschwerdeführerin an besagter Schule gewesen), weshalb sich ihre Schilderungen als unglaubhaft erweisen würden, zumal sie sich in diesem Asylgesuch auf die gleichen Angaben stütze, dass die Darlegungen betreffend Aufenthalt in Kasachstan und Bedrohungen durch die Mutter undifferenziert und ungenau ausgefallen seien, die Schilderungen mithin den Eindruck einer konstruierten Geschichte beziehungsweise, nicht von selbst Erlebtem hinterliessen, dass das am 11. September 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 31. Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei, weil diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden, dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zudem ausgeführt wurde, aufgrund der Verschleierung der Identität der Beschwerdeführerin könne darauf nicht im Detail eingegangen werden, dass davon auszugehen sei, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, mit diesem in Kontakt stehe und die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse es ihr erleichtern würden, ihre Ausbildung im Heimatland fortzusetzen, dass es der Beschwerdeführerin zudem frei stehe, Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und dass die vorläufige Aufnahme an­zuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt­aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht - unter nachste­hendem Vorbehalt - eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutre­ten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz be­reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren auf einen Sachverhalt (Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung) berief, der sich nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan ereignet haben soll, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden können, dass im Wissen um die Wichtigkeit von Beweismitteln nach Durchlaufen des ersten Asylverfahrens insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für ihre Rückreise nach Kasachstan beigebracht hat, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin (man habe ihr befohlen, sämtliche Dokumente für eine Rückreise nach Kasachstan wie auch Wiederausreise aus diesem Land wegzuwerfen) letztlich als der Verheimlichung der Identität dienende respektive den Vollzug einer allfälligen Wegweisung hindernde Ausführungen gewertet werden müssen, dass in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass sie auch während ihres angeblich beinahe sechsmonatigen Aufenthalts in Kasachstan keine Beweismittel für ihre im ersten Asylverfahren unbewiesen gebliebenen respektive von der Botschaft widerlegten Ausführungen beschafft hat, dass insbesondere festzuhalten ist, dass diesfalls die Beschaffbarkeit entsprechender Unterlagen gemäss Akten erst recht als zumutbar und möglich zu erachten gewesen wäre respektive gewesen sein müsste, dass diese Verhaltensweise umso mehr erstaunt, als die Beschwerdeführerin in casu ihre Angaben (Identität, Schule, Ausbildung, Beruf, Beziehungen, Ausweispapiere) erneut auf diejenigen, welche sie anlässlich des ersten Verfahrens machte, stützt (vgl. Protokoll EVZ S. 2 bis 5), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zeit in Kasachstan und zu den Bedrohungen durch die Mutter - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - zudem undifferenziert und ungenau ausgefallen sind, dass in diesem Zusammenhang lediglich noch anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Mitteilung über die angebliche Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung zudem noch rund fünf Monate mit der Wiederausreise aus Kasachstan zugewartet haben will, dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt als zutreffend zu bestätigen sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den anlässlich im ersten Asylverfahren vorgebrachten Schilderungen nicht einzugehen ist, da der diesbezügliche Sachverhalt als unglaubhaft erachtet wurde und die entsprechend ergangene Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die an diese Verfügung anlehnenden und um die Sachverhaltselemente (Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung) erweiterten Vorbringen im zweiten Asylgesuch - wie oben dargelegt - als unglaubhaft erweisen, und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang nichts Substanzielles vorzubringen vermag, was die diesbezügliche Argumentation widerlegen könnte, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erwägungen erübrigen und dem Ersuchen um eine zusätzliche Anhörung zur Klärung von offenen Fragen oder um Stellungnahme im Rahmen von schriftlichen Ergänzugsfragen nicht stattzugeben ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem religiös angetrauten Partner, einem abgewiesenen Asylbewerber, nicht gegen den Vollzug der Wegweisung unter dem Zulässigkeitsaspekt im Sinne von Art. 8 EMRK spricht, da es in casu unter anderem gemäss konstanter Rechtsprechung am Erfordernis eines dauerhaften Aufenthaltsrechts fehlt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat im Rahmen des ersten Asylverfahrens bejaht wurde und die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 26. September 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Situation zum heutigen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang grundsätzlich unverändert präsentiert, die Beschwerdeführerin gestützt auf den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag einen allfälligen Wegweisungsvollzug bloss in Abrede stellt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterlässt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich weitere Erwägungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Ge­such der Beschwerdeführerin, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuwei­sen ist, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung (anwaltliche Verbeiständung) ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: