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D-7030/2015

D-7030/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-15 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7030/2015 law/fes Urteil vom 15. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7356/2014 vom 5. Januar 2015 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 beim SEM ein Kantonswechsel- und ein Wiedererwägungsgesuch stellte, dass das SEM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2015 auf das Kantonswechselgesuch vom 1. Juli 2015 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 2. November 2015 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, diese rechtsgenüglich abzufassen und neu zu eröffnen mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist im Fall einer erneuten Abweisung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Kantonswechselgesuch nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach Anhörung der Kantone B._______ und C._______ einzutreten und gutzuheissen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei eine Beschwerdefrist von 30 Tagen festzustellen, nach Beizug der vollständigen Akten ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass mit der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2015 eingereicht wurde, wonach die Verlobte des Beschwerdeführers Mitte April 2016 ein Kind erwarte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM mangels Zuständigkeit in der angerufenen Sache einen förmlichen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. Uhlmann/Walle-Bär, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46a, N 7), dass somit Art. 108 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher besagt, dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden [...] fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Urteil des BVGer D-415/2015 vom 25. Januar 2015 S. 4), dass der vom SEM in der Rechtsmittelbelehrung erfolgte Hinweis, wonach die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrage, somit zutreffend ist, und insoweit keine Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben, dass nach einer rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der betroffenen Person kein asylrechtlich begründetes Recht auf Anwesenheit in der Schweiz mehr zusteht, womit auch ein allfälliger Anspruch auf einen Wechsel des Zuweisungskantons (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) entfällt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2, Urteile des BVGer E-1857/2015 vom 14. August 2015 E. 3.1, D-415/2015 vom 25. Januar 2015 S. 8, E-493/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.4, E-4666/2013 vom 21. Juli 2014 E. 3.4, D-5544/2010 vom 13. August 2010 S. 8), dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-7356/2014 vom 5. Januar 2015 abgewiesen wurde, womit die Anordnungen in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind, dass zudem das am 1. Juli 2015 eingereichte und vom SEM mit Verfügung vom 29. September 2015 abgewiesene Wiederwägungsgesuch den Vollzug nicht hemmt (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) und auch der in jenem Verfahren einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz vermittelt, dass dem Beschwerdeführer somit kein asylrechtlich begründetes Recht zur Anwesenheit in der Schweiz mehr zusteht und somit auch ein allfälliger Anspruch auf einen Wechsel des Zuweisungskantons entfällt, dass auch aus den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz (Urteil i.S. Agraw vom 31. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06, und i.S. Mengesha Kimfe vom 31. Juli 2010 Beschwerde Nr. 24404/05) nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass es sich in beiden vom EGMR beurteilten Fällen um ausländische Ehepartner handelte, die lediglich unter dem Titel eines Wechsels des Zuweisungskantons geltend zu machen vermochten, es stehe ihnen gestützt auf Art. 8 EMRK der Anspruch zu, im gleichen Kanton untergebracht zu werden, dass die Verlobte des Beschwerdeführers demgegenüber im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C) ist und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, BVGE 2013/49 E. 8.4.1), so dass ihm gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwächst, dass für den Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen jedoch die Kantone und nicht das SEM zuständig ist (Art. 40 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), und gemäss Angaben in der Beschwerde ein entsprechendes Gesuch seit dem 18. August 2015 beim Kanton C._______ hängig ist (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht mangels Zuständigkeit auf das Gesuch um Kantonswechsel nicht eingetreten ist, dass es sich deshalb erübrigt, die Akten der Kantone oder anderer Ämter beizuziehen, die beiden Kantone anzuhören oder dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und an diesem Ergebnis auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: