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E-4574/2023

E-4574/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz Bingöl – stellte im Jahr 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er damit, dass er in der Türkei wegen seiner Unterstützung für die Kurdenparteien DEHAP (Demokratik Halk Partisi) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verfolgt worden sei und deswegen aus seinem Heimatstaat habe flüchten müssen. A.b Dieses Asylgesuch wurde am 21. Oktober 2003 vom damals zuständi- gen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) mit der Begründung abgelehnt, die Asylvorbringen des Beschwerde- führers seien unglaubhaft. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c In der Folge heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung, worauf ihm eine Aufenthalts- bewilligung erteilt wurde. Nach dem Scheitern dieser Beziehung und der Ehescheidung kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in die Türkei zu- rück. II. B. Am 8. April 2022 geriet der Beschwerdeführer in B._______ in eine Kon- trolle der (…) und wies sich dabei mit einer gefälschten deutschen Identitätskarte aus. Er wurde in polizeilichen Gewahrsam genommen, worauf er angab, um Asyl nachsuchen zu wollen. Daraufhin wurde er an das Bundesasylzentrum verwiesen. C. Am 10. April 2022 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 19. August 2022 zu seinen Asyl- gründen an und teilte das Asylgesuch am 24. August 2022 dem erweiterten Verfahren zu.

E-4574/2023 Seite 3 D. D.a Der Beschwerdeführer gab bei dieser Anhörung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: D.b Nach seiner Rückkehr im Jahr 2013 habe er in der Türkei eine Frau geheiratet, mit der er bereits vor dem Aufenthalt in der Schweiz religiös getraut gewesen sei. Sie hätten drei gemeinsame Kinder (von denen das älteste vor seiner ersten Reise in die Schweiz gezeugt worden sei). Er habe danach in der Türkei gearbeitet und ein normales Leben geführt. Die Familie habe sich abwechslungsweise in den beiden Provinzen Istanbul und Bingöl aufgehalten. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe er sich für einen kurzen Besuch wegen der Hochzeit eines Freundes in Frankreich aufgehalten und sei danach in die Türkei zurückgekehrt. Ende September 2021 sei er dann mit einem (auf seinen Namen lautenden) gefälschten Rei- sepass auf dem Luftweg von der Türkei aus nach Frankreich gereist, wo er sich bis zum 2. April 2022 aufgehalten habe. Während des fünfmonatigen Aufenthalts in Frankreich habe er seine in der Schweiz lebenden Brüder besucht und sei dann wieder nach Frankreich zurückgekehrt. D.c Er habe die Türkei erneut verlassen müssen, weil er mit der Kurden- partei HDP (Halkların Demokratik Partisi) zusammengearbeitet habe, ohne selber Parteimitglied zu sein. Zudem habe er vieles auf Facebook gepos- tet. Polizisten hätten ihn deswegen fünf- oder sechsmal mitgenommen und ihn auf dem Posten einige Tage festgehalten und befragt; dabei sei er auch geschlagen worden. Danach sei er jeweils ohne weitere Folgen wieder frei- gelassen worden. Nachdem Parteifreunde verhaftet worden seien, habe er aus Furcht vor Verfolgungshandlungen die Flucht ergriffen und seine Aus- reise organisiert. Nach der Ausreise habe sein Anwalt ihn davon in Kennt- nis gesetzt, dass gegen ihn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbe- leidigung eingeleitet worden seien. Polizisten hätten nach seiner Ausreise mindestens zehnmal seine Familie aufgesucht und nach ihm gefragt. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er befürchten, von den Straf- verfolgungsbehörden festgenommen und inhaftiert zu werden. D.d Zum Beleg seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug aus der Datenbank E-Devlet betreffend seine Ein- und Ausreise aus der Türkei, ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Rechtsanwalts und mehrere Dokumente aus den Akten der gegen ihn ge- führten Ermittlungsverfahren zu den Akten.

E-4574/2023 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 – eröffnet am 27. Juli 2023 – verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; es wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2023 Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Inhaltlich beantragte er – neben der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung – die Asylgewährung unter Anerken- nung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei wegen der Unzulässig- keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Auf- nahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.b Mit der Beschwerde wurden neben zwei neuen Unterlagen zu türki- schen Ermittlungsverfahren unter anderem zwei medizinische Berichte, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 hiess der Instruktionsrichter die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, auf Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut; die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich am 13. September 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Mit der Vernehmlassung wurde ein Ausdruck aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. September 2023 und liess sinngemäss ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten. Mit der Eingabe wurde die Eingabe eines türkischen Rechtsanwalts und eine aktualisierte Kostennote der Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht.

E-4574/2023 Seite 5 J. Mit Eingaben vom 5. März 2024 und vom 15. Oktober 2024 liess der Be- schwerdeführer einen USB-Stick mit drei kurzen Videosequenzen und einen Arztbericht betreffend die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom 5. September 2024 nachreichen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Juni 2025 liess der Be- schwerdeführer einen Arztbericht der C._______, vom 11. Juni 2025 ein- reichen und mitteilen, dass seine jüngste Tochter in der Türkei nach einer Herzoperation verstorben sei.

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführer Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid vom 24. Juli 2023 im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers.

E. 4.1.1 Die protokollierten Schilderungen der angeblichen Erlebnisse in der Türkei seit seiner Rückkehr dorthin im Jahr 2013 seien pauschal und un- substanziiert. Die Beschreibung der Umstände der mehrmaligen kurzen Mitnahmen auf den Polizeiposten wirke stereotyp und weise keine Indizien auf, die auf eine persönlich erlebte Situation schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso er – obwohl ihm seine Facebook-Aktivitäten leicht hätten zugeordnet werden können – nie von den türkischen Behörden deswegen strafrecht- lich zur Rechenschaft gezogen, sondern immer jeweils nach kurzer Zeit wieder laufen gelassen worden sei. Die von ihm geltend gemachte Ver- gesslichkeit werde vom SEM als Schutzbehauptung taxiert, zumal den Ak- ten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine medizinisch belegte Vergesslichkeit schliessen lassen würden.

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E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wolle sich in der Türkei jahrelang als Online- Aktivist betätigt haben, habe aber nicht gewusst, was ein "Link" sei; unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass er sein Facebook- Profil selbst verwaltet habe. Er habe absurderweise auch keine Angaben zum Inhalt der von ihm eingereichten Verfahrensdokumente machen kön- nen und in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben, er habe einfach einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht geschickt und ihn gebeten, sich um seinen Fall zu kümmern.

E. 4.1.3 Die Umstände der Reise nach Westeuropa und sein Verhalten nach der Ausreise würden ebenfalls nicht auf eine Verfolgung durch die türki- schen Behörden vor der Ausreise hinweisen. Den Akten sei nämlich zu ent- nehmen, dass er den Heimatstaat am (…) September 2021 mit seinem ori- ginalen Reisepass legal verlassen habe. Das Vorbringen, er sei damals mit einem gefälschten Pass und Visum ausgereist, sei unglaubhaft, zumal ge- mäss eingereichten Beweismitteln damals noch gar nicht gegen ihn ermit- telt worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen Flucht vor Verfolgung der türkischen Behörden fünf Monate lang in Frank- reich aufgehalten habe – und in dieser Zeit besuchshalber in die Schweiz und danach wieder zurückgereist sei –, ohne ein Asylgesuch zu stellen, lasse sich nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person ver- einbaren.

E. 4.1.4 Den Akten sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer Er- mittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen terroristi- scher Propaganda bestehen würden. Es sei ein Vorführbefehl erlassen worden, bei dem festgehalten worden sei, dass er zwecks Einvernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft vorzuführen und danach wieder umge- hend freizulassen sei. Das SEM gehe davon aus, dass es sich vorliegend um ein missbräuchliches Vorbringen handle: Die Angaben des Beschwer- deführers und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Veröffentlichung der Beiträge in den Sozialen Medien, deren Anzeige bei den türkischen Behörden und der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz lasse auf ein konstruiertes, mittlerweile notorisches Szenario schliessen; bei diesem werde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die betroffene Person oder durch Unterstützungspersonen in der Türkei bewusst provoziert und selber eingeleitet, um entsprechende Ver- fahrensakten als Beweismittel im schweizerischen Asylverfahren einrei- chen zu können. Die konkrete Form der Anzeige – durch einen dem Be- schwerdeführer nicht bekannten Rechtsanwalt, der angeblich zufällig auf seine Posts gestossen sei – bestätige diese Annahme.

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E. 4.1.5 Ungeachtet des offenkundigen Versuchs, auf missbräuchliche Weise subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und so einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ermittlungsverfahren nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Nachdem er vor der Ausreise in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme ge- habt habe, sei auch nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlun- gen und Folter bei einer Rückkehr auszugehen.

E. 4.1.6 Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen Präsi- dentenbeleidigung seien gemäss Akten zudem nicht offensichtlich haltlos, würden seine Posts doch unflätige und ehrverletzende Aussagen enthal- ten, die auch in der Schweiz strafrechtlich relevant sein könnten.

E. 4.1.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG standhalten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Sein Rechtsmittel begründete der Beschwerdeführer im Hauptpunkt im Wesentlichen folgendermassen:

E. 4.2.1 Das SEM bestreite nicht, dass gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde. Aus den Akten gehe hervor, dass nicht nur in D._______, sondern auch im früheren Heimatdorf nach ihm gefahndet werde.

E. 4.2.2 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in sozialen Medien seien of- fensichtlich regierungskritisch und seien von den heimatlichen Behörden entdeckt worden. Seine Facebook-Site sei öffentlich zugänglich und sei schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, spä- testens am (…) 2019, mit klar kurdenfreundlichen Profilbildern ausgestattet gewesen, auf weIchen der PKK-Gründer Abdullah Öcalan erkennbar sei. Neben den Aktivitäten auf Facebook nehme der Beschwerdeführer in der Schweiz auch an Demonstrationen teil. Zusammenfassend sei die Exis- tenz eines politischen Profils – selbst wenn dieses teilweise missbräuchlich herbeigeführt sein sollte – nicht von der Hand zu weisen.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz qualifiziere das jahrelange politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei und seine aktive Unterstützung der HDP zu Unrecht als unglaubhaft. Dass er erst nach seiner Ausreise damit be- gonnen habe PKK-freundliche Beiträge zu teilen, bedeute nicht, dass er

E-4574/2023 Seite 9 sich zuvor nicht für die HDP engagiert habe; öffentliche Äusserungen für die PKK würden ein intensives Engagement für die HDP keineswegs aus- schliessen. Zudem ergebe sich aus einem Registerauszug der Staatsan- waltschaft D._______, dass gegen ihn bereits früher einmal ermittelt wor- den sei. Dies sei ein Hinweis darauf, dass bereits seit langer Zeit politische Aktivitäten bestünden, die der Polizei ein Dorn im Auge gewesen seien.

E. 4.2.4 Verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine drei Brüder E._______, F._______ und G._______ würden seit län- gerer Zeit als Flüchtlinge – respektive mittlerweile als schweizerische Staatsangehörige – in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich demnach auch selbst po- litisch engagiert.

E. 4.2.5 Seine protokollierten Aussagen seien unbestrittenermassen ober- flächlich. Dies sei jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen. Wie genau sich der Beschwerdeführer in der Heimat für die Kurdensache engagiert habe, welche Tätigkeiten er für die Partei ausgeführt und welche Probleme er deswegen mit der Polizei gehabt habe bleibe ebenso offen wie der kon- krete Grund für die ärztlich attestierte Traumatisierung.

E. 4.2.6 Gemäss den verfügbaren Quellen sei bei den hängigen Ermittlungs- verfahren eine Verurteilung mehr als doppelt so wahrscheinlich als ein Frei- spruch. Entgegen der Auffassung des SEM könne auch das Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in Türkei und der dort be- vorstehenden Festnahme nicht ausgeschlossen werden.

E. 4.2.7 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlange, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einverneh- mungsfähigen Zustand befinde. Zweifel an der Einvernahmefähigkeit habe die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären. Bereits vor der Anhörung vom 19. August 2023 habe ein Arztzeugnis über die Behandlung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Praxis vor- gelegen. Er sei seit dem 17. Mai 2022 in ambulanter Behandlung bei Dr. H._______. Dessen Schreiben enthalte zwar keine Diagnose, jedoch einen ausreichend deutlichen Hinweis darauf, dass eine psychische Stö- rung vorliegen könnte, welche geeignet wäre, die Aussagefähigkeit des Be- schwerdeführers zu beeinträchtigen.

E-4574/2023 Seite 10 Unterdessen belege ein ärztlicher Bericht vom 16. August 2023, dass der Beschwerdeführer unter formalen und inhaltlichen Denkstörungen leide, gedanklich zerfahren wirke und ein geordnetes Gespräch nicht möglich sei. Es werde darin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und auf die bereits vorher diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hingewiesen. Es sei entgegen der Annahme der Vorinstanz sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Be- zugspersonen in der Schweiz, Rechtsvertretern, Ärzten und Betreuern über ein ganzes Jahr hinweg glaubhaft ein Trauma, eine Depression und psychotische Episoden mit Vergesslichkeit vorgespielt habe. Viel wahr- scheinlicher erscheine die Annahme, dass die attestierte psychische Symptomatik bereits zum Zeitpunkt der Anhörung bestanden habe.

E. 4.2.8 Die Vorinstanz habe es unterlassen, die psychische und physische Verfassung des Beschwerdeführers gutachtlich abklären zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen habe der rechtserhebliche Sachverhalt zu den Vorfluchtgründen nicht erstellt werden können. Demnach sei die Sache eventualiter zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3.1 In der Vernehmlassung erinnerte das SEM daran, dass der Be- schwerdeführer seine beiden Facebook-Profile offensichtlich nicht selbst verwaltetet habe. Entgegen seinen Angaben sei dort kein einziger Beitrag mit Bezug auf die HDP abrufbar. Aus dem mit der Vernehmlassung einge- reichten Screenshot ergebe sich, dass das in der Beschwerde erwähnte Hintergrundbild, auf dem Abdullah Öcalan zu sehen sei, nicht 2019, son- dern sei erst am (…) 2022 eingefügt worden sei. Es handle sich dabei um einen weiteren Versuch, mit Hilfe technischer Mittel ein politisches Profil zu konstruieren. Eine kritische politische Haltung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sei nicht erkennbar. Unter den gegebenen Umständen sei auch fraglich, ob die Facebook-Profile – eines sei mittlerweile aus unbe- kannten Gründen gelöscht worden – wirklich ihm gehören würden (zumal der Profilname jederzeit abgeändert werden könne).

E. 4.3.2 Dem in der Beschwerde erwähnten Registerauszug der Staatsan- waltschaft D._______ sei nur zu entnehmen, dass im Jahr 2007 Ermittlun- gen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden seien. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz befunden, und es dürfte sich um Ermittlungen bezüglich gemeinrechtlicher Delikte gehandelt haben: Wäre es damals um eine Ermittlung mit politischem Hintergrund gegangen, wäre der Beschwerdeführer kaum in die Türkei zu seiner ersten Ehefrau

E-4574/2023 Seite 11 und seinem ältesten Sohn zurückgekehrt, sondern hätte nach der Schei- dung in der Schweiz ein neues Asylverfahren eingeleitet. Nachdem er in der Türkei in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Probleme be- kommen habe, würden sich Spekulationen über eine vermeintliche politi- sche Verfolgung zwischen 2007 und 2015 erübrigen.

E. 4.3.3 Aus den ehemaligen Tätigkeiten der Brüder des Beschwerdeführers könne dieser kein eigenes politisches Engagement oder Profil ableiten. Er sei nach seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz freiwillig in die Türkei zurückkehrt und habe dort gemäss seinen Angaben jahrelang ein normales Leben geführt.

E. 4.3.4 Bei den in der Beschwerde thematisierten Gedächtnisproblemen und deren (vermeintlichen) Auswirkungen auf die Einvernahmefähigkeit handle es sich um einen nicht belegten Parteistandpunkt. Der Beschwerdeführer habe dem Gesprächsverlauf der Anhörung problemlos folgen können. Seine oberflächlichen Aussagen seien durch die eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht erklärbar.

E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer könne seine Erkrankungen im Übrigen prob- lemlos in der Türkei behandeln lassen. Falls er bei der Einreise angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Einvernahme zugeführt werden sollte, hätte er die Gelegenheit, den türkischen Behörden seine Gründe für die Facebook-Beiträge – nämlich die missbräuchliche Schaffung von subjekti- ven Nachfluchtgründen und einen Sozialhilfemissbrauch – darzulegen.

E. 4.4.1 Mit der Replik wurde das als "Gutachten" bezeichnetes Schreiben ei- nes türkischen Rechtsanwalts vom 25. September 2023 zu den Akten ge- reicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer in der Türkei Verfolgung und eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu erwarten habe.

E. 4.4.2 Im Wesentlichen wurde replikweise ausgeführt, es sei – auch unter der Annahme, ein Dritter habe die Facebook-Konten für den Beschwerde- führer verwaltet – von grosser Bedeutung, die tatsächlich vorliegende Ver- folgung in der Türkei zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Prüfung dürfe nicht vom Missmut über die Möglichkeit eines missbräuchlich erstellten Profils geleitet werden. Es stehe fest, dass in der Türkei Untersuchungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerde- führer laufen würden. Hausdurchsuchungen an seinen ehemaligen Wohn- orten hätten stattgefunden und die Angehörigen des Beschwerdeführers würden unzimperlich angegangen. Die Verfolgung richte sich gegen den

E-4574/2023 Seite 12 Beschwerdeführer persönlich, selbst wenn ein Dritter das Facebook-Konto für ihn verwaltet haben sollte.

E. 4.4.3 Die zuständige Oberärztin der C._______ habe gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail (die nicht mit der Rep- lik zu den Akten gereicht wurde) dargelegt, dass von der Diagnose PTBS auszugehen sei und beim Patienten psychopathologisch öfters die folgen- den Auffälligkeiten zu beobachten seien: ausgeprägte psychomotorische Unruhe, Flashbacks, Ängste, Vermeidungstendenzen, eine vegetative Übererregung bei Triggerfaktoren mit Zittern, Konzentrationsstörung und erhöhter Schreckhaftigkeit. Es seien zeitweise kognitive Defizite (Konzent- ration, Auffassung und Gedächtnisstörungen) im Rahmen einer psychoti- schen Episode und einer Triggersituation feststellbar. Der Patient habe be- richtet, dass er bei der Anhörung massive Ängste gehabt habe, weil er ge- dacht habe, er werde von der türkischen Polizei einvernommen; er sei machtlos gewesen und habe deswegen keine Angaben machen können.

E. 4.4.4 Das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es einerseits ein- räume, dass in Bezug auf die PTBS offene Fragen bestünden, den medi- zinischen Sachverhalt aber andererseits dennoch als erstellt ansehe. Zudem verletze es den Untersuchungsgrundsatz, indem es den aktuellsten ärztlichen Bericht vom 16. August 2023 nicht in seine Erwägungen mitein- beziehe.

E. 4.4.5 Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Sohn I._______ des Be- schwerdeführers dem behördlichen Druck in der Heimat nicht mehr habe standhalten können und unterdessen in der Schweiz ein Asylgesuch ge- stellt habe.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Durchsicht der Akten keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Zeitpunkt seiner An- hörung zu den Asylgründen nicht einvernahmefähig gewesen sein:

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des sogenannten Dublin-Ge- sprächs vom 26. April 2022 erstmals zu seinem Gesundheitszustand be- fragt. Er gab im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung an, es gehe ihm physisch gut, aber psychisch sei es immer nicht ganz einfach, wenn man hier "in der Unterkunft" sei, während die Kinder sich in der Heimat aufhalten würden. Dies würde an seiner "Psyche schon etwas rütteln". Er kenne Medic-Help und würde sich an diese wenden, falls er psycholo- gische Unterstützung benötigen sollte (vgl. SEM-act. 15/4 S. 3).

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E. 5.2 Rund einen Monat später, mit Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2022, reichte sein damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Püntener, den Kurz- bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Mai 2022 zu den Akten. In diesem wird bescheinigt, dass der Beschwerdefüh- rer wegen "Krankheitssymptomen und einer deutlichen Sprachbarriere nicht vernehmungsfähig" sei. Es werde empfohlen, bei jeder Art von Befra- gung einen Dolmetscher beizuziehen und eine Besserung seines psychi- schen Zustands abzuwarten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 teilte Rechts- anwalt Püntener dem SEM mit, der Gesundheitszustand seines Mandan- ten habe sich unterdessen soweit verbessert, dass er in der Lage sei, an einer Anhörung zu seinen Asylgründen teilzunehmen. Am 15. August 2022 teilte Rechtsanwalt Püntener mit, er werde an dieser Anhörung nicht teil- nehmen. Der Gesundheitszustand seines Mandanten präsentiere sich der- zeit "wieder etwas schlechter". Bei der Anhörung müsse sein schlechter psychischer Zustand unbedingt berücksichtigt werden.

E. 5.3 Zu Beginn der Anhörung vom 19. August 2022 gab der Beschwerde- führer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, "Gerade geht es mir ge- nerell gut. Ich habe jedoch etwas psychische Schwierigkeiten, aber zurzeit geht es mir gut" (vgl. SEM-act. 36/18 ad F5); er gab an, er leide unter Ver- gesslichkeit und führte dies in der Folge aus (vgl. a.a.O. ad F6–F10). Die Frage, ob er sich heute "fit für eine Befragung" fühle, beantwortete er so: "Zurzeit fühle ich mich gut. Heute fühle ich mich gut, ja. Das kann ich Ihnen so sagen" (vgl. a.a.O. ad F11). Für die Richtigkeit der angeblichen Aussage gegenüber einer Therapeutin, er habe bei der Anhörung durch das SEM massive Ängste gehabt, weil er gedacht habe, er werde von der türkischen Polizei einvernommen (vgl. Replik S. 3), finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar

– insbesondere bei Vertiefungsfragen oder dem Vorhalt von Ungereimthei- ten (vgl. etwa SEM-act. 36/18 ad F69, F75, F80 ff., F87, F95, F104, F117)

– wiederholt angab, sich an bestimmte Dinge nicht zu erinnern, er den ihm gestellten Fragen offenkundig aber problemlos zu folgen vermochte. Er gab auch nicht an, die Befragung abbrechen oder verschieben zu wollen.

E. 5.4 Das Anhörungsprotokoll erwies und erweist sich für die Sachverhalts- feststellung damit als uneingeschränkt verwertbar. An diesen Feststellun- gen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, eine behandelnde Ärztin habe in einer E-Mail an die Rechtsbeiständin auf "zeitweise" kogni- tive Defizite ihres Patienten wie Gedächtnisstörungen hingewiesen (vgl. Replik S. 3); nachdem diese angebliche E-Mail nicht zu den Akten gereicht worden ist, bleibt diese Angabe eine blosse Parteibehauptung.

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E. 5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle auf eine protokollierte Aussage des Be- schwerdeführers hinzuweisen: "Als ich in der Türkei war, war die Vergess- lichkeit nicht so stark spürbar, wie ich sie habe, seit ich in der Schweiz bin. Seit ich hier bin, hat diese Vergesslichkeit enorm zugenommen" (vgl. SEM- act. 36/18 ad F70); diese Worte lassen kaum auf eine entsprechende Stö- rung aufgrund eines im Heimatstaat erlittenen Traumas schliessen.

E. 5.6 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt hat. Das Eventual-Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM hat überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es einen Teil der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Es handelt sich dabei im Übrigen um analoge Vorbringen, wie sie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht wurden und als unglaubhaft zu qualifizieren waren (Probleme mit der Polizei wegen Unter- stützungshandlungen für Kurdenparteien).

E. 6.2 Überdies ergeben sich bei Durchsicht der Akten deutliche Hinweise auf einen Versuch des Beschwerdeführers, sich mit einer bewusst (und durch Selbstanzeige) herbeigeführten staatlichen Verfolgung in rechtsmiss- bräuchlicher Absicht Nachfluchtgründe zu konstruieren.

E. 6.3 Beide Fragen – Glaubhaftigkeit und Missbräuchlichkeit – können ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen indessen letztlich offenbleiben.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis zu be- stätigen ist, selbst wenn von der Authentizität der Vorbringen des Be- schwerdeführers auszugehen wäre:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner letzten Ausreise aus der Türkei offensichtlich keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er sei wegen der Zu- sammenarbeit mit der HDP oder wegen seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien einige Male für kurze Zeit auf den Polizeiposten mitgenommen und dort befragt worden – wobei er auch Schläge habe erleiden müssen –, erreichten diese Nachteile nicht eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Den Akten sind auch keine Hinweise auf ein anhaltendes, ernsthaftes Ver-

E-4574/2023 Seite 15 folgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu ent- nehmen. Die Tatsache, dass er im September 2021 auf dem Luftweg kon- trolliert aus der Türkei ausgereist ist – sei es nun legal oder unter Verwen- dung eines gefälschten, seltsamerweise aber auf seinen Namen lautenden Reisepasses – bestätigt die Annahme, dass er bei seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht aufwies, da er zuvor keine relevante Verfol- gung erlebt hatte; anderenfalls hätte er zudem in der Tat kaum fast ein hal- bes Jahr mit dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs zugewartet und wäre in dieser Zeit nach einem Besuch der Brüder in der Schweiz wieder nach Frankreich zurückgekehrt.

E. 7.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu sei- nen Aktivitäten in den Sozialen Medien und den hängigen staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsiden- tenbeleidigung nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behand- lung droht: Derzeit ist vielmehr offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt An- klage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet er- achten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter In- tensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. zum Ganzen das Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).

E. 7.3.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Zudem ist die Auffassung des SEM, er habe sein Facebook-Konto nicht selber geführt, von ihm im Beschwerdeverfahren nicht bestritten worden; gegebenenfalls könnte er sich bei Bedarf insoweit auch gegenüber den türkischen Justiz- behörden entlasten. Und schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hinge- wiesen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit Bezug auf die veröffentlichten Aussagen des Beschwerdeführers, die zu diesem Verfahren geführt haben sollen, jedenfalls nicht zum vornherein il- legitim erscheint.

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E. 7.3.3 Unter diesen Umständen ist – ungeachtet der Authentizität der ein- gereichten Justizdokumente – nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Weder das mit der Replik eingereichte Schreiben eines türkischen Rechts- anwalts (dessen Beziehung zum Beschwerdeführer unklar bleibt) noch die nachgereichten Videoaufnahmen einer polizeilichen Vorsprache (aus der sich kein Hinweis auf die Identität der Betroffenen ergibt) vermögen die Einschätzung umzustossen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen der hängigen Ermittlungsverfahren keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn droht.

E. 7.4 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante (Reflex-)verfolgung des Be- schwerdeführers zu entnehmen sind:

E. 7.4.1 Seine drei Brüder E._______, F._______ und G._______ sind im Zentralen Migrationsinformationssystem nicht mehr verzeichnet und sollen schon vor sehr langer Zeit in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sein. Aus den Akten des ersten Asylverfahrens ergeben sich lediglich die damaligen Verfahrensnummern der Brüder (N […], N […] und N […]), die auf eine Einleitung der Asylverfahren in den Jahren 1989, 1995 und 2000 schliessen lassen. Der Beschwerdeführer hat weder im ersten noch in sei- nem zweiten Asylverfahren geltend gemacht, dass er jemals irgendwelche Probleme mit den Behörden wegen seiner geflüchteten Brüder bekommen habe. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass dies in Zukunft anders sein sollte.

E. 7.4.2 Das Asylgesuch seines Sohnes I._______ (N […]) vom 21. Septem- ber 2023 wurde vom SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 abge- lehnt. Eine vom Sohn gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-151/2024 vom 27. März 2024 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewie- sen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-

E-4574/2023 Seite 18 dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 9.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Beim aktenkundigen Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Ausfüh- rungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) kann offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnis- sen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – aus- zugehen (vgl. auch dazu Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.).

E. 9.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.3 In den letzten vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Arzt- berichten vom 5. September 2024 und 11. Juni 2025 wird für den Be- schwerdeführer die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, gemäss ICD 10 / F33.3 gestellt und auf die vorbestehende Diagnose einer PTBS hingewiesen. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass derartige Erkrankungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden können. Dieser weist namentlich in den urbanen Regionen wie seiner Her- kunftsregion D._______ eine gute medizinische – und auch psychiatrische

– Infrastruktur auf. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.4 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden dem Gesundheitszustand durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.

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E. 9.3.5 Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in D._______, wo er als (…) erwerbstätig war. Er kann zu seiner Familie zurückkehren, die sich gemäss Aktenlage weiterhin in dieser Stadt aufhält. Es ist anzunehmen, dass seine drei in der Schweiz eingebürgerten Brüder ihn bei Bedarf in einer ersten Anfangsphase finanziell unterstützen und ihm die Reintegration so erleich- tern könnten.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzbedro- hende Situation geraten. Der tragische Tod seiner (…)jährigen Tochter nach einer Herzoperation vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.

E. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individu- eller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk- tionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung der finanziellen Situation auszu- gehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist demnach ein Honorar für die notwendigen Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E-4574/2023 Seite 21

E. 11.3 Die drei im Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennoten weisen in zeitlicher Hinsicht einen Aufwand von 15 ¼ Honorarstunden aus (was gerade noch angemessen erscheint) sowie Auslagen von Fr. 28.90. Unter Berücksichtigung des am 31. August 2023 kommunizierten Stundenansat- zes für nicht-anwaltliche Rechtsvertretung ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin damit auf insgesamt Fr. 2316.– festzulegen (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4574/2023 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Rachel Brunnschweiler, wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2316.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die gemäss Akten zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4574/2023 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz Bingöl - stellte im Jahr 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er damit, dass er in der Türkei wegen seiner Unterstützung für die Kurdenparteien DEHAP (Demokratik Halk Partisi) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verfolgt worden sei und deswegen aus seinem Heimatstaat habe flüchten müssen. A.b Dieses Asylgesuch wurde am 21. Oktober 2003 vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) mit der Begründung abgelehnt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c In der Folge heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung, worauf ihm eine Aufenthalts-bewilligung erteilt wurde. Nach dem Scheitern dieser Beziehung und der Ehescheidung kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in die Türkei zurück. II. B. Am 8. April 2022 geriet der Beschwerdeführer in B._______ in eine Kontrolle der (...) und wies sich dabei mit einer gefälschten deutschen Identitätskarte aus. Er wurde in polizeilichen Gewahrsam genommen, worauf er angab, um Asyl nachsuchen zu wollen. Daraufhin wurde er an das Bundesasylzentrum verwiesen. C. Am 10. April 2022 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 19. August 2022 zu seinen Asyl-gründen an und teilte das Asylgesuch am 24. August 2022 dem erweiterten Verfahren zu. D. D.a Der Beschwerdeführer gab bei dieser Anhörung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: D.b Nach seiner Rückkehr im Jahr 2013 habe er in der Türkei eine Frau geheiratet, mit der er bereits vor dem Aufenthalt in der Schweiz religiös getraut gewesen sei. Sie hätten drei gemeinsame Kinder (von denen das älteste vor seiner ersten Reise in die Schweiz gezeugt worden sei). Er habe danach in der Türkei gearbeitet und ein normales Leben geführt. Die Familie habe sich abwechslungsweise in den beiden Provinzen Istanbul und Bingöl aufgehalten. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe er sich für einen kurzen Besuch wegen der Hochzeit eines Freundes in Frankreich aufgehalten und sei danach in die Türkei zurückgekehrt. Ende September 2021 sei er dann mit einem (auf seinen Namen lautenden) gefälschten Reisepass auf dem Luftweg von der Türkei aus nach Frankreich gereist, wo er sich bis zum 2. April 2022 aufgehalten habe. Während des fünfmonatigen Aufenthalts in Frankreich habe er seine in der Schweiz lebenden Brüder besucht und sei dann wieder nach Frankreich zurückgekehrt. D.c Er habe die Türkei erneut verlassen müssen, weil er mit der Kurdenpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) zusammengearbeitet habe, ohne selber Parteimitglied zu sein. Zudem habe er vieles auf Facebook gepostet. Polizisten hätten ihn deswegen fünf- oder sechsmal mitgenommen und ihn auf dem Posten einige Tage festgehalten und befragt; dabei sei er auch geschlagen worden. Danach sei er jeweils ohne weitere Folgen wieder freigelassen worden. Nachdem Parteifreunde verhaftet worden seien, habe er aus Furcht vor Verfolgungshandlungen die Flucht ergriffen und seine Ausreise organisiert. Nach der Ausreise habe sein Anwalt ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden seien. Polizisten hätten nach seiner Ausreise mindestens zehnmal seine Familie aufgesucht und nach ihm gefragt. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er befürchten, von den Straf-verfolgungsbehörden festgenommen und inhaftiert zu werden. D.d Zum Beleg seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug aus der Datenbank E-Devlet betreffend seine Ein- und Ausreise aus der Türkei, ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Rechtsanwalts und mehrere Dokumente aus den Akten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 - eröffnet am 27. Juli 2023 - verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; es wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2023 Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Inhaltlich beantragte er - neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.b Mit der Beschwerde wurden neben zwei neuen Unterlagen zu türkischen Ermittlungsverfahren unter anderem zwei medizinische Berichte, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 hiess der Instruktionsrichter die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut; die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich am 13. September 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Mit der Vernehmlassung wurde ein Ausdruck aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. September 2023 und liess sinngemäss ebenfalls an seinen Rechtsbegehren festhalten. Mit der Eingabe wurde die Eingabe eines türkischen Rechtsanwalts und eine aktualisierte Kostennote der Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht. J. Mit Eingaben vom 5. März 2024 und vom 15. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit drei kurzen Videosequenzen und einen Arztbericht betreffend die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom 5. September 2024 nachreichen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der C._______, vom 11. Juni 2025 einreichen und mitteilen, dass seine jüngste Tochter in der Türkei nach einer Herzoperation verstorben sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführer Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid vom 24. Juli 2023 im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.1.1 Die protokollierten Schilderungen der angeblichen Erlebnisse in der Türkei seit seiner Rückkehr dorthin im Jahr 2013 seien pauschal und unsubstanziiert. Die Beschreibung der Umstände der mehrmaligen kurzen Mitnahmen auf den Polizeiposten wirke stereotyp und weise keine Indizien auf, die auf eine persönlich erlebte Situation schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso er - obwohl ihm seine Facebook-Aktivitäten leicht hätten zugeordnet werden können - nie von den türkischen Behörden deswegen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen, sondern immer jeweils nach kurzer Zeit wieder laufen gelassen worden sei. Die von ihm geltend gemachte Vergesslichkeit werde vom SEM als Schutzbehauptung taxiert, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine medizinisch belegte Vergesslichkeit schliessen lassen würden. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wolle sich in der Türkei jahrelang als Online-Aktivist betätigt haben, habe aber nicht gewusst, was ein "Link" sei; unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass er sein Facebook-Profil selbst verwaltet habe. Er habe absurderweise auch keine Angaben zum Inhalt der von ihm eingereichten Verfahrensdokumente machen können und in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben, er habe einfach einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht geschickt und ihn gebeten, sich um seinen Fall zu kümmern. 4.1.3 Die Umstände der Reise nach Westeuropa und sein Verhalten nach der Ausreise würden ebenfalls nicht auf eine Verfolgung durch die türkischen Behörden vor der Ausreise hinweisen. Den Akten sei nämlich zu entnehmen, dass er den Heimatstaat am (...) September 2021 mit seinem originalen Reisepass legal verlassen habe. Das Vorbringen, er sei damals mit einem gefälschten Pass und Visum ausgereist, sei unglaubhaft, zumal gemäss eingereichten Beweismitteln damals noch gar nicht gegen ihn ermittelt worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen Flucht vor Verfolgung der türkischen Behörden fünf Monate lang in Frankreich aufgehalten habe - und in dieser Zeit besuchshalber in die Schweiz und danach wieder zurückgereist sei -, ohne ein Asylgesuch zu stellen, lasse sich nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren. 4.1.4 Den Akten sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen terroristischer Propaganda bestehen würden. Es sei ein Vorführbefehl erlassen worden, bei dem festgehalten worden sei, dass er zwecks Einvernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft vorzuführen und danach wieder umgehend freizulassen sei. Das SEM gehe davon aus, dass es sich vorliegend um ein missbräuchliches Vorbringen handle: Die Angaben des Beschwerdeführers und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Veröffentlichung der Beiträge in den Sozialen Medien, deren Anzeige bei den türkischen Behörden und der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz lasse auf ein konstruiertes, mittlerweile notorisches Szenario schliessen; bei diesem werde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die betroffene Person oder durch Unterstützungspersonen in der Türkei bewusst provoziert und selber eingeleitet, um entsprechende Verfahrensakten als Beweismittel im schweizerischen Asylverfahren einreichen zu können. Die konkrete Form der Anzeige - durch einen dem Beschwerdeführer nicht bekannten Rechtsanwalt, der angeblich zufällig auf seine Posts gestossen sei - bestätige diese Annahme. 4.1.5 Ungeachtet des offenkundigen Versuchs, auf missbräuchliche Weise subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und so einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ermittlungsverfahren nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Nachdem er vor der Ausreise in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei auch nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr auszugehen. 4.1.6 Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen Präsidentenbeleidigung seien gemäss Akten zudem nicht offensichtlich haltlos, würden seine Posts doch unflätige und ehrverletzende Aussagen enthalten, die auch in der Schweiz strafrechtlich relevant sein könnten. 4.1.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG standhalten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Sein Rechtsmittel begründete der Beschwerdeführer im Hauptpunkt im Wesentlichen folgendermassen: 4.2.1 Das SEM bestreite nicht, dass gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde. Aus den Akten gehe hervor, dass nicht nur in D._______, sondern auch im früheren Heimatdorf nach ihm gefahndet werde. 4.2.2 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in sozialen Medien seien offensichtlich regierungskritisch und seien von den heimatlichen Behörden entdeckt worden. Seine Facebook-Site sei öffentlich zugänglich und sei schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, spätestens am (...) 2019, mit klar kurdenfreundlichen Profilbildern ausgestattet gewesen, auf weIchen der PKK-Gründer Abdullah Öcalan erkennbar sei. Neben den Aktivitäten auf Facebook nehme der Beschwerdeführer in der Schweiz auch an Demonstrationen teil. Zusammenfassend sei die Existenz eines politischen Profils - selbst wenn dieses teilweise missbräuchlich herbeigeführt sein sollte - nicht von der Hand zu weisen. 4.2.3 Die Vorinstanz qualifiziere das jahrelange politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei und seine aktive Unterstützung der HDP zu Unrecht als unglaubhaft. Dass er erst nach seiner Ausreise damit begonnen habe PKK-freundliche Beiträge zu teilen, bedeute nicht, dass er sich zuvor nicht für die HDP engagiert habe; öffentliche Äusserungen für die PKK würden ein intensives Engagement für die HDP keineswegs ausschliessen. Zudem ergebe sich aus einem Registerauszug der Staatsanwaltschaft D._______, dass gegen ihn bereits früher einmal ermittelt worden sei. Dies sei ein Hinweis darauf, dass bereits seit langer Zeit politische Aktivitäten bestünden, die der Polizei ein Dorn im Auge gewesen seien. 4.2.4 Verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine drei Brüder E._______, F._______ und G._______ würden seit längerer Zeit als Flüchtlinge - respektive mittlerweile als schweizerische Staatsangehörige - in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich demnach auch selbst politisch engagiert. 4.2.5 Seine protokollierten Aussagen seien unbestrittenermassen oberflächlich. Dies sei jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen. Wie genau sich der Beschwerdeführer in der Heimat für die Kurdensache engagiert habe, welche Tätigkeiten er für die Partei ausgeführt und welche Probleme er deswegen mit der Polizei gehabt habe bleibe ebenso offen wie der konkrete Grund für die ärztlich attestierte Traumatisierung. 4.2.6 Gemäss den verfügbaren Quellen sei bei den hängigen Ermittlungsverfahren eine Verurteilung mehr als doppelt so wahrscheinlich als ein Freispruch. Entgegen der Auffassung des SEM könne auch das Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in Türkei und der dort bevorstehenden Festnahme nicht ausgeschlossen werden. 4.2.7 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlange, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befinde. Zweifel an der Einvernahmefähigkeit habe die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären. Bereits vor der Anhörung vom 19. August 2023 habe ein Arztzeugnis über die Behandlung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Praxis vorgelegen. Er sei seit dem 17. Mai 2022 in ambulanter Behandlung bei Dr. H._______. Dessen Schreiben enthalte zwar keine Diagnose, jedoch einen ausreichend deutlichen Hinweis darauf, dass eine psychische Störung vorliegen könnte, welche geeignet wäre, die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Unterdessen belege ein ärztlicher Bericht vom 16. August 2023, dass der Beschwerdeführer unter formalen und inhaltlichen Denkstörungen leide, gedanklich zerfahren wirke und ein geordnetes Gespräch nicht möglich sei. Es werde darin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und auf die bereits vorher diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hingewiesen. Es sei entgegen der Annahme der Vorinstanz sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Bezugspersonen in der Schweiz, Rechtsvertretern, Ärzten und Betreuern über ein ganzes Jahr hinweg glaubhaft ein Trauma, eine Depression und psychotische Episoden mit Vergesslichkeit vorgespielt habe. Viel wahrscheinlicher erscheine die Annahme, dass die attestierte psychische Symptomatik bereits zum Zeitpunkt der Anhörung bestanden habe. 4.2.8 Die Vorinstanz habe es unterlassen, die psychische und physische Verfassung des Beschwerdeführers gutachtlich abklären zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen habe der rechtserhebliche Sachverhalt zu den Vorfluchtgründen nicht erstellt werden können. Demnach sei die Sache eventualiter zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 4.3.1 In der Vernehmlassung erinnerte das SEM daran, dass der Beschwerdeführer seine beiden Facebook-Profile offensichtlich nicht selbst verwaltetet habe. Entgegen seinen Angaben sei dort kein einziger Beitrag mit Bezug auf die HDP abrufbar. Aus dem mit der Vernehmlassung eingereichten Screenshot ergebe sich, dass das in der Beschwerde erwähnte Hintergrundbild, auf dem Abdullah Öcalan zu sehen sei, nicht 2019, sondern sei erst am (...) 2022 eingefügt worden sei. Es handle sich dabei um einen weiteren Versuch, mit Hilfe technischer Mittel ein politisches Profil zu konstruieren. Eine kritische politische Haltung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sei nicht erkennbar. Unter den gegebenen Umständen sei auch fraglich, ob die Facebook-Profile - eines sei mittlerweile aus unbekannten Gründen gelöscht worden - wirklich ihm gehören würden (zumal der Profilname jederzeit abgeändert werden könne). 4.3.2 Dem in der Beschwerde erwähnten Registerauszug der Staatsanwaltschaft D._______ sei nur zu entnehmen, dass im Jahr 2007 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden seien. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz befunden, und es dürfte sich um Ermittlungen bezüglich gemeinrechtlicher Delikte gehandelt haben: Wäre es damals um eine Ermittlung mit politischem Hintergrund gegangen, wäre der Beschwerdeführer kaum in die Türkei zu seiner ersten Ehefrau und seinem ältesten Sohn zurückgekehrt, sondern hätte nach der Scheidung in der Schweiz ein neues Asylverfahren eingeleitet. Nachdem er in der Türkei in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Probleme bekommen habe, würden sich Spekulationen über eine vermeintliche politische Verfolgung zwischen 2007 und 2015 erübrigen. 4.3.3 Aus den ehemaligen Tätigkeiten der Brüder des Beschwerdeführers könne dieser kein eigenes politisches Engagement oder Profil ableiten. Er sei nach seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz freiwillig in die Türkei zurückkehrt und habe dort gemäss seinen Angaben jahrelang ein normales Leben geführt. 4.3.4 Bei den in der Beschwerde thematisierten Gedächtnisproblemen und deren (vermeintlichen) Auswirkungen auf die Einvernahmefähigkeit handle es sich um einen nicht belegten Parteistandpunkt. Der Beschwerdeführer habe dem Gesprächsverlauf der Anhörung problemlos folgen können. Seine oberflächlichen Aussagen seien durch die eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht erklärbar. 4.3.5 Der Beschwerdeführer könne seine Erkrankungen im Übrigen problemlos in der Türkei behandeln lassen. Falls er bei der Einreise angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Einvernahme zugeführt werden sollte, hätte er die Gelegenheit, den türkischen Behörden seine Gründe für die Facebook-Beiträge - nämlich die missbräuchliche Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen und einen Sozialhilfemissbrauch - darzulegen. 4.4 4.4.1 Mit der Replik wurde das als "Gutachten" bezeichnetes Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 25. September 2023 zu den Akten gereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer in der Türkei Verfolgung und eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu erwarten habe. 4.4.2 Im Wesentlichen wurde replikweise ausgeführt, es sei - auch unter der Annahme, ein Dritter habe die Facebook-Konten für den Beschwerdeführer verwaltet - von grosser Bedeutung, die tatsächlich vorliegende Verfolgung in der Türkei zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Prüfung dürfe nicht vom Missmut über die Möglichkeit eines missbräuchlich erstellten Profils geleitet werden. Es stehe fest, dass in der Türkei Untersuchungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerde-führer laufen würden. Hausdurchsuchungen an seinen ehemaligen Wohnorten hätten stattgefunden und die Angehörigen des Beschwerdeführers würden unzimperlich angegangen. Die Verfolgung richte sich gegen den Beschwerdeführer persönlich, selbst wenn ein Dritter das Facebook-Konto für ihn verwaltet haben sollte. 4.4.3 Die zuständige Oberärztin der C._______ habe gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail (die nicht mit der Replik zu den Akten gereicht wurde) dargelegt, dass von der Diagnose PTBS auszugehen sei und beim Patienten psychopathologisch öfters die folgenden Auffälligkeiten zu beobachten seien: ausgeprägte psychomotorische Unruhe, Flashbacks, Ängste, Vermeidungstendenzen, eine vegetative Übererregung bei Triggerfaktoren mit Zittern, Konzentrationsstörung und erhöhter Schreckhaftigkeit. Es seien zeitweise kognitive Defizite (Konzentration, Auffassung und Gedächtnisstörungen) im Rahmen einer psychotischen Episode und einer Triggersituation feststellbar. Der Patient habe berichtet, dass er bei der Anhörung massive Ängste gehabt habe, weil er gedacht habe, er werde von der türkischen Polizei einvernommen; er sei machtlos gewesen und habe deswegen keine Angaben machen können. 4.4.4 Das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es einerseits einräume, dass in Bezug auf die PTBS offene Fragen bestünden, den medizinischen Sachverhalt aber andererseits dennoch als erstellt ansehe. Zudem verletze es den Untersuchungsgrundsatz, indem es den aktuellsten ärztlichen Bericht vom 16. August 2023 nicht in seine Erwägungen miteinbeziehe. 4.4.5 Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Sohn I._______ des Beschwerdeführers dem behördlichen Druck in der Heimat nicht mehr habe standhalten können und unterdessen in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Durchsicht der Akten keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Zeitpunkt seiner Anhörung zu den Asylgründen nicht einvernahmefähig gewesen sein: 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 26. April 2022 erstmals zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung an, es gehe ihm physisch gut, aber psychisch sei es immer nicht ganz einfach, wenn man hier "in der Unterkunft" sei, während die Kinder sich in der Heimat aufhalten würden. Dies würde an seiner "Psyche schon etwas rütteln". Er kenne Medic-Help und würde sich an diese wenden, falls er psychologische Unterstützung benötigen sollte (vgl. SEM-act. 15/4 S. 3). 5.2 Rund einen Monat später, mit Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2022, reichte sein damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Püntener, den Kurzbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Mai 2022 zu den Akten. In diesem wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer wegen "Krankheitssymptomen und einer deutlichen Sprachbarriere nicht vernehmungsfähig" sei. Es werde empfohlen, bei jeder Art von Befragung einen Dolmetscher beizuziehen und eine Besserung seines psychischen Zustands abzuwarten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt Püntener dem SEM mit, der Gesundheitszustand seines Mandanten habe sich unterdessen soweit verbessert, dass er in der Lage sei, an einer Anhörung zu seinen Asylgründen teilzunehmen. Am 15. August 2022 teilte Rechtsanwalt Püntener mit, er werde an dieser Anhörung nicht teilnehmen. Der Gesundheitszustand seines Mandanten präsentiere sich derzeit "wieder etwas schlechter". Bei der Anhörung müsse sein schlechter psychischer Zustand unbedingt berücksichtigt werden. 5.3 Zu Beginn der Anhörung vom 19. August 2022 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, "Gerade geht es mir generell gut. Ich habe jedoch etwas psychische Schwierigkeiten, aber zurzeit geht es mir gut" (vgl. SEM-act. 36/18 ad F5); er gab an, er leide unter Vergesslichkeit und führte dies in der Folge aus (vgl. a.a.O. ad F6-F10). Die Frage, ob er sich heute "fit für eine Befragung" fühle, beantwortete er so: "Zurzeit fühle ich mich gut. Heute fühle ich mich gut, ja. Das kann ich Ihnen so sagen" (vgl. a.a.O. ad F11). Für die Richtigkeit der angeblichen Aussage gegenüber einer Therapeutin, er habe bei der Anhörung durch das SEM massive Ängste gehabt, weil er gedacht habe, er werde von der türkischen Polizei einvernommen (vgl. Replik S. 3), finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar - insbesondere bei Vertiefungsfragen oder dem Vorhalt von Ungereimtheiten (vgl. etwa SEM-act. 36/18 ad F69, F75, F80 ff., F87, F95, F104, F117) - wiederholt angab, sich an bestimmte Dinge nicht zu erinnern, er den ihm gestellten Fragen offenkundig aber problemlos zu folgen vermochte. Er gab auch nicht an, die Befragung abbrechen oder verschieben zu wollen. 5.4 Das Anhörungsprotokoll erwies und erweist sich für die Sachverhaltsfeststellung damit als uneingeschränkt verwertbar. An diesen Feststellungen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, eine behandelnde Ärztin habe in einer E-Mail an die Rechtsbeiständin auf "zeitweise" kognitive Defizite ihres Patienten wie Gedächtnisstörungen hingewiesen (vgl. Replik S. 3); nachdem diese angebliche E-Mail nicht zu den Akten gereicht worden ist, bleibt diese Angabe eine blosse Parteibehauptung. 5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle auf eine protokollierte Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen: "Als ich in der Türkei war, war die Vergesslichkeit nicht so stark spürbar, wie ich sie habe, seit ich in der Schweiz bin. Seit ich hier bin, hat diese Vergesslichkeit enorm zugenommen" (vgl. SEM-act. 36/18 ad F70); diese Worte lassen kaum auf eine entsprechende Störung aufgrund eines im Heimatstaat erlittenen Traumas schliessen. 5.6 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt hat. Das Eventual-Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hat überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es einen Teil der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Es handelt sich dabei im Übrigen um analoge Vorbringen, wie sie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht wurden und als unglaubhaft zu qualifizieren waren (Probleme mit der Polizei wegen Unterstützungshandlungen für Kurdenparteien). 6.2 Überdies ergeben sich bei Durchsicht der Akten deutliche Hinweise auf einen Versuch des Beschwerdeführers, sich mit einer bewusst (und durch Selbstanzeige) herbeigeführten staatlichen Verfolgung in rechtsmissbräuchlicher Absicht Nachfluchtgründe zu konstruieren. 6.3 Beide Fragen - Glaubhaftigkeit und Missbräuchlichkeit - können angesichts der nachfolgenden Erwägungen indessen letztlich offenbleiben. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis zu bestätigen ist, selbst wenn von der Authentizität der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen wäre: 7.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner letzten Ausreise aus der Türkei offensichtlich keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er sei wegen der Zusammenarbeit mit der HDP oder wegen seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien einige Male für kurze Zeit auf den Polizeiposten mitgenommen und dort befragt worden - wobei er auch Schläge habe erleiden müssen -, erreichten diese Nachteile nicht eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Den Akten sind auch keine Hinweise auf ein anhaltendes, ernsthaftes Ver-folgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu entnehmen. Die Tatsache, dass er im September 2021 auf dem Luftweg kontrolliert aus der Türkei ausgereist ist - sei es nun legal oder unter Verwendung eines gefälschten, seltsamerweise aber auf seinen Namen lautenden Reisepasses - bestätigt die Annahme, dass er bei seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht aufwies, da er zuvor keine relevante Verfolgung erlebt hatte; anderenfalls hätte er zudem in der Tat kaum fast ein halbes Jahr mit dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs zugewartet und wäre in dieser Zeit nach einem Besuch der Brüder in der Schweiz wieder nach Frankreich zurückgekehrt. 7.3 7.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien und den hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht: Derzeit ist vielmehr offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrecht-lich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. zum Ganzen das Referenz-urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 7.3.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Zudem ist die Auffassung des SEM, er habe sein Facebook-Konto nicht selber geführt, von ihm im Beschwerdeverfahren nicht bestritten worden; gegebenenfalls könnte er sich bei Bedarf insoweit auch gegenüber den türkischen Justizbehörden entlasten. Und schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit Bezug auf die veröffentlichten Aussagen des Beschwerdeführers, die zu diesem Verfahren geführt haben sollen, jedenfalls nicht zum vornherein illegitim erscheint. 7.3.3 Unter diesen Umständen ist - ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente - nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Weder das mit der Replik eingereichte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (dessen Beziehung zum Beschwerdeführer unklar bleibt) noch die nachgereichten Videoaufnahmen einer polizeilichen Vorsprache (aus der sich kein Hinweis auf die Identität der Betroffenen ergibt) vermögen die Einschätzung umzustossen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen der hängigen Ermittlungsverfahren keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn droht. 7.4 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante (Reflex-)verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind: 7.4.1 Seine drei Brüder E._______, F._______ und G._______ sind im Zentralen Migrationsinformationssystem nicht mehr verzeichnet und sollen schon vor sehr langer Zeit in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sein. Aus den Akten des ersten Asylverfahrens ergeben sich lediglich die damaligen Verfahrensnummern der Brüder (N [...], N [...] und N [...]), die auf eine Einleitung der Asylverfahren in den Jahren 1989, 1995 und 2000 schliessen lassen. Der Beschwerdeführer hat weder im ersten noch in seinem zweiten Asylverfahren geltend gemacht, dass er jemals irgendwelche Probleme mit den Behörden wegen seiner geflüchteten Brüder bekommen habe. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass dies in Zukunft anders sein sollte. 7.4.2 Das Asylgesuch seines Sohnes I._______ (N [...]) vom 21. September 2023 wurde vom SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 abgelehnt. Eine vom Sohn gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-151/2024 vom 27. März 2024 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) kann offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheits-kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. auch dazu Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.). 9.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 9.3.3 In den letzten vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Arztberichten vom 5. September 2024 und 11. Juni 2025 wird für den Beschwerdeführer die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, gemäss ICD 10 / F33.3 gestellt und auf die vorbestehende Diagnose einer PTBS hingewiesen. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass derartige Erkrankungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden können. Dieser weist namentlich in den urbanen Regionen wie seiner Herkunftsregion D._______ eine gute medizinische - und auch psychiatrische - Infrastruktur auf. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden dem Gesundheitszustand durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 9.3.5 Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in D._______, wo er als (...) erwerbstätig war. Er kann zu seiner Familie zurückkehren, die sich gemäss Aktenlage weiterhin in dieser Stadt aufhält. Es ist anzunehmen, dass seine drei in der Schweiz eingebürgerten Brüder ihn bei Bedarf in einer ersten Anfangsphase finanziell unterstützen und ihm die Reintegration so erleichtern könnten. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der tragische Tod seiner (...)jährigen Tochter nach einer Herzoperation vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. 9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist demnach ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 11.3 Die drei im Beschwerdeverfahren eingereichten Kostennoten weisen in zeitlicher Hinsicht einen Aufwand von 15 ¼ Honorarstunden aus (was gerade noch angemessen erscheint) sowie Auslagen von Fr. 28.90. Unter Berücksichtigung des am 31. August 2023 kommunizierten Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Rechtsvertretung ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin damit auf insgesamt Fr. 2316.- festzulegen (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Rachel Brunnschweiler, wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2316.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die gemäss Akten zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: