Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus A._______ stammender Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. März 1996 und gelangte B._______, wo er sich als Flüchtling aufhielt, bevor er am 28. Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und tags darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Vallorbe wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2004 erstmals kurz befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 25. Januar 2005 statt. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) eine junge Tadschikin kennengelernt. Im Jahr (...) sei seine Freundin schwanger geworden, was für den Beschwerdeführer grosse Probleme nach sich gezogen habe. Die Familie seiner Freundin habe sie nämlich einem einflussreichen Kommandanten zur Ehefrau versprochen und hätte einer Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer niemals zugestimmt. Um einer Verfolgung zu entgehen, sei der Beschwerdeführer daher mit der Freundin in einen anderen Stadtteil ausgewichen. Die Freundin habe auf Anraten der Angehörigen des Beschwerdeführers eine Abtreibung vorgenommen. Im selben Jahr, (...), habe er seine Freundin geheiratet. Etwa im Herbst (...) sei er von mutmasslichen Gefolgsleuten des besagten Kommandanten aufgespürt worden. Diese hätten ihn verschleppt, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer habe diesem Druck nachgegeben und sich bereit erklärt, seine Ehefrau auszuliefern. Auf dem Weg zu seiner Frau sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich danach B._______ begeben. Seine Familie sei ihm ein- bis eineinhalb Monate später gefolgt. Sie hätten dort illegal und entsprechend in misslichen Verhältnissen gelebt. Der Beschwerdeführer sei oft beschimpft und erniedrigt worden. Er sei zudem dreimal B._______ nach Afghanistan deportiert und dort jeweils misshandelt worden. Aufgrund der unsicheren Situation B._______ und nachdem er eine weitere Auslieferung nach Afghanistan habe befürchten müssen, habe er sich zum Verlassen B._______ entschlossen und sei in der Folge in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 - eröffnet am 30. Juni 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Einreichen einer behördlichen Bestätigung der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit aufgefordert. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 25. August 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2005 zur Kenntnis gebracht. F. Am 26. März 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien ungereimt und widersprüchlich ausgefallen, namentlich beruhe die Asylbegründung auf einer Reihe unwahrscheinlicher Sachverhaltselemente und wirke konstruiert. Beispielsweise sei vor dem soziokulturellen Hintergrund Afghanistans wenig wahrscheinlich, dass eine junge Frau zu einer vorehelichen Beziehung bereit sei; dies umso weniger als diese Frau bereits einem einflussreichen Kommandanten zur Ehefrau versprochen gewesen sei. Weiter sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach der angeblichen Entführung nicht nachvollziehbar, wolle er sich doch noch längere Zeit zu Hause aufgehalten haben. Die angebliche Verschleppung, welche der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, erweise sich auch in zeitlicher Hinsicht als widersprüchlich. Insgesamt könnten die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt und an dessen Wahrheitsgehalt sowie flüchtlingsrechtlicher Relevanz festgehalten. Der Beschwerdeführer habe keine Chance auf eine faire Behandlung in seiner Heimat. Dessen Freundin habe sich in ihn verliebt und die "soziokulturellen Phänomene" (Beschwerde S. 4) nicht weiter befolgen wollen. Sie habe in der Folge gegen die geltenden Religionsnormen verstossen und sich selbst, den Beschwerdeführer sowie beide Familien in Gefahr gebracht. Der Beschwerdeführer sei von jenem Kommandanten beinahe getötet worden. Die Familie der Freundin sei dem Beschwerdeführer gegenüber feindselig eingestellt und habe ihn und die Freundin mit dem Tod bedroht, weshalb sie letztlich B._______ geflüchtet seien. Dort habe der Beschwerdeführer für sich und die Familie keine Ausweispapiere erhalten, sei ausgeraubt und dreimal gewaltsam nach Afghanistan ausgeschafft worden. Im Falle einer Rückkehr müsste er unter (staatlicher) Verfolgung leiden, zumal jener mächtige Kommandant und die Familie seiner Frau in Kabul leben würden. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers der Auffassung der Vorinstanz an: Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung zu seinen Asylgründen ausführlich die im Zusammenhang mit seiner Freundin stehenden Schwierigkeiten mit deren Familie sowie dem Kommandanten geschildert. Den angeblich zentralen Grund für die Flucht B._______, nämlich die Entführung durch Leute jenes Kommandanten, erwähnte er mit keinem Wort. Selbst vor dem Hintergrund des grundsätzlich summarischen Charakters der Erstbefragung eines Asylsuchenden wäre jedoch im vorliegenden Kontext - namentlich im Zusammenhang mit den Fragen nach jenem Kommandanten - eine entsprechende Schilderung der angeblichen Verschleppung zu erwarten gewesen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden sein soll und sich unter diesem Druck letztlich einverstanden erklärt haben will, seine Frau auszuliefern (vgl. Beschwerde S. 2). Dass der Beschwerdeführer diese angebliche Entführung erst bei der kantonalen Befragung vorgebracht hat, lässt vorliegend den Schluss zu, er habe so seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wollen, womit seine diesbezüglichen Vorbringen mit erheblichen Zweifeln belastet sind. Diese Feststellung wird durch weitere ungereimte und widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen bestätigt. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Entführern zwar unter Todesdrohungen die Auslieferung seiner Frau zugesichert habe, diesen dann entkommen sei, sich danach aber noch über einen längeren Zeitraum unbehelligt in Kabul aufgehalten haben will, zumal auch seine Freundin und spätere Ehefrau ihn gewarnt habe, ihre Familie würde sie beide im Falle des Auffindens töten (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Vielmehr ist im afghanischen Kontext davon auszugehen, dass der Kommandant und die Angehörigen der Frau die Flucht des Beschwerdeführers nicht tatenlos hingenommen, zugewartet und dadurch dem Beschwerdeführer und seiner Frau Gelegenheit zur Flucht gegeben hätten. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat im Jahr (...) weiterhin in Kabul gelebt haben will, ohne von Seiten des Kommandanten oder der Familie der Ehefrau aufgespürt worden zu sein. Der abgeblich einflussreiche Kommandant hätte zweifellos Mittel und Wege gefunden, seine Verlobte und damit den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Sodann hat der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. So soll die angebliche Entführung einmal im Herbst 1996 erfolgt sein; dann wiederum legte er dar, ein- bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise im Frühjahr 1997, mithin etwa Anfang 1997, verschleppt worden zu sein (vgl. kantonales Protokoll S. 12 bzw. S. 16). Hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts hielt der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung fest, ungefähr am 1. März 1996 den Heimatstaat verlassen zu haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6). Andererseits führte er bei der kantonalen Befragung an, er habe Afghanistan im Februar/März 1997 verlassen (vgl. kantonales Protokoll S 6).
E. 4.4 Insgesamt können nach dem Gesagten weder die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner familiären Probleme noch die behauptete Entführung geglaubt werden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 Die ARK hat sich eingehend zur Lage in Kabul geäussert, die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans in mehreren publizierten Urteilen dargestellt und den Vollzug von Wegweisungen nach Kabul unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30, 2006 Nr. 9). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und bestätigt.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen Afghanistans in Kabul gelebt und als D._______ gearbeitet. Eine Schwester von ihm habe im Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls dort gewohnt. Nachdem die angeblichen familiären Probleme sich als unglaubhaft erwiesen haben, ist zudem davon auszugehen, dass seine Ehefrau über ein entsprechendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kabul verfügt und der Beschwerdeführer bei diesen Angehörigen, einer angeblich einflussreichen Familie (vgl. Beschwerde S. 4) mindestens anfänglich Hilfe erwarten könnte. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich als D._______ nach seiner Rückkehr auch wieder eine wirtschaftliche Existenz in Kabul wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2005 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die in der Zwischenverfügung vom 5. August 2005 einverlangte Bestätigung der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit wurde bisher nicht zu den Akten gereicht, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4550/2006/sca {T 0/2} Urteil vom 20. Februar 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Islam Murati, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 / N _______, Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus A._______ stammender Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. März 1996 und gelangte B._______, wo er sich als Flüchtling aufhielt, bevor er am 28. Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und tags darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Vallorbe wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2004 erstmals kurz befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 25. Januar 2005 statt. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) eine junge Tadschikin kennengelernt. Im Jahr (...) sei seine Freundin schwanger geworden, was für den Beschwerdeführer grosse Probleme nach sich gezogen habe. Die Familie seiner Freundin habe sie nämlich einem einflussreichen Kommandanten zur Ehefrau versprochen und hätte einer Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer niemals zugestimmt. Um einer Verfolgung zu entgehen, sei der Beschwerdeführer daher mit der Freundin in einen anderen Stadtteil ausgewichen. Die Freundin habe auf Anraten der Angehörigen des Beschwerdeführers eine Abtreibung vorgenommen. Im selben Jahr, (...), habe er seine Freundin geheiratet. Etwa im Herbst (...) sei er von mutmasslichen Gefolgsleuten des besagten Kommandanten aufgespürt worden. Diese hätten ihn verschleppt, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer habe diesem Druck nachgegeben und sich bereit erklärt, seine Ehefrau auszuliefern. Auf dem Weg zu seiner Frau sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich danach B._______ begeben. Seine Familie sei ihm ein- bis eineinhalb Monate später gefolgt. Sie hätten dort illegal und entsprechend in misslichen Verhältnissen gelebt. Der Beschwerdeführer sei oft beschimpft und erniedrigt worden. Er sei zudem dreimal B._______ nach Afghanistan deportiert und dort jeweils misshandelt worden. Aufgrund der unsicheren Situation B._______ und nachdem er eine weitere Auslieferung nach Afghanistan habe befürchten müssen, habe er sich zum Verlassen B._______ entschlossen und sei in der Folge in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 - eröffnet am 30. Juni 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Einreichen einer behördlichen Bestätigung der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit aufgefordert. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 25. August 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2005 zur Kenntnis gebracht. F. Am 26. März 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien ungereimt und widersprüchlich ausgefallen, namentlich beruhe die Asylbegründung auf einer Reihe unwahrscheinlicher Sachverhaltselemente und wirke konstruiert. Beispielsweise sei vor dem soziokulturellen Hintergrund Afghanistans wenig wahrscheinlich, dass eine junge Frau zu einer vorehelichen Beziehung bereit sei; dies umso weniger als diese Frau bereits einem einflussreichen Kommandanten zur Ehefrau versprochen gewesen sei. Weiter sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach der angeblichen Entführung nicht nachvollziehbar, wolle er sich doch noch längere Zeit zu Hause aufgehalten haben. Die angebliche Verschleppung, welche der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, erweise sich auch in zeitlicher Hinsicht als widersprüchlich. Insgesamt könnten die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt und an dessen Wahrheitsgehalt sowie flüchtlingsrechtlicher Relevanz festgehalten. Der Beschwerdeführer habe keine Chance auf eine faire Behandlung in seiner Heimat. Dessen Freundin habe sich in ihn verliebt und die "soziokulturellen Phänomene" (Beschwerde S. 4) nicht weiter befolgen wollen. Sie habe in der Folge gegen die geltenden Religionsnormen verstossen und sich selbst, den Beschwerdeführer sowie beide Familien in Gefahr gebracht. Der Beschwerdeführer sei von jenem Kommandanten beinahe getötet worden. Die Familie der Freundin sei dem Beschwerdeführer gegenüber feindselig eingestellt und habe ihn und die Freundin mit dem Tod bedroht, weshalb sie letztlich B._______ geflüchtet seien. Dort habe der Beschwerdeführer für sich und die Familie keine Ausweispapiere erhalten, sei ausgeraubt und dreimal gewaltsam nach Afghanistan ausgeschafft worden. Im Falle einer Rückkehr müsste er unter (staatlicher) Verfolgung leiden, zumal jener mächtige Kommandant und die Familie seiner Frau in Kabul leben würden. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers der Auffassung der Vorinstanz an: Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung zu seinen Asylgründen ausführlich die im Zusammenhang mit seiner Freundin stehenden Schwierigkeiten mit deren Familie sowie dem Kommandanten geschildert. Den angeblich zentralen Grund für die Flucht B._______, nämlich die Entführung durch Leute jenes Kommandanten, erwähnte er mit keinem Wort. Selbst vor dem Hintergrund des grundsätzlich summarischen Charakters der Erstbefragung eines Asylsuchenden wäre jedoch im vorliegenden Kontext - namentlich im Zusammenhang mit den Fragen nach jenem Kommandanten - eine entsprechende Schilderung der angeblichen Verschleppung zu erwarten gewesen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden sein soll und sich unter diesem Druck letztlich einverstanden erklärt haben will, seine Frau auszuliefern (vgl. Beschwerde S. 2). Dass der Beschwerdeführer diese angebliche Entführung erst bei der kantonalen Befragung vorgebracht hat, lässt vorliegend den Schluss zu, er habe so seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wollen, womit seine diesbezüglichen Vorbringen mit erheblichen Zweifeln belastet sind. Diese Feststellung wird durch weitere ungereimte und widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen bestätigt. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Entführern zwar unter Todesdrohungen die Auslieferung seiner Frau zugesichert habe, diesen dann entkommen sei, sich danach aber noch über einen längeren Zeitraum unbehelligt in Kabul aufgehalten haben will, zumal auch seine Freundin und spätere Ehefrau ihn gewarnt habe, ihre Familie würde sie beide im Falle des Auffindens töten (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Vielmehr ist im afghanischen Kontext davon auszugehen, dass der Kommandant und die Angehörigen der Frau die Flucht des Beschwerdeführers nicht tatenlos hingenommen, zugewartet und dadurch dem Beschwerdeführer und seiner Frau Gelegenheit zur Flucht gegeben hätten. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat im Jahr (...) weiterhin in Kabul gelebt haben will, ohne von Seiten des Kommandanten oder der Familie der Ehefrau aufgespürt worden zu sein. Der abgeblich einflussreiche Kommandant hätte zweifellos Mittel und Wege gefunden, seine Verlobte und damit den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Sodann hat der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. So soll die angebliche Entführung einmal im Herbst 1996 erfolgt sein; dann wiederum legte er dar, ein- bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise im Frühjahr 1997, mithin etwa Anfang 1997, verschleppt worden zu sein (vgl. kantonales Protokoll S. 12 bzw. S. 16). Hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts hielt der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung fest, ungefähr am 1. März 1996 den Heimatstaat verlassen zu haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6). Andererseits führte er bei der kantonalen Befragung an, er habe Afghanistan im Februar/März 1997 verlassen (vgl. kantonales Protokoll S 6). 4.4 Insgesamt können nach dem Gesagten weder die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner familiären Probleme noch die behauptete Entführung geglaubt werden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Die ARK hat sich eingehend zur Lage in Kabul geäussert, die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans in mehreren publizierten Urteilen dargestellt und den Vollzug von Wegweisungen nach Kabul unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30, 2006 Nr. 9). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und bestätigt. 6.4.2 Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen Afghanistans in Kabul gelebt und als D._______ gearbeitet. Eine Schwester von ihm habe im Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls dort gewohnt. Nachdem die angeblichen familiären Probleme sich als unglaubhaft erwiesen haben, ist zudem davon auszugehen, dass seine Ehefrau über ein entsprechendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kabul verfügt und der Beschwerdeführer bei diesen Angehörigen, einer angeblich einflussreichen Familie (vgl. Beschwerde S. 4) mindestens anfänglich Hilfe erwarten könnte. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich als D._______ nach seiner Rückkehr auch wieder eine wirtschaftliche Existenz in Kabul wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2005 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die in der Zwischenverfügung vom 5. August 2005 einverlangte Bestätigung der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit wurde bisher nicht zu den Akten gereicht, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: