Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. März 1996 und begab sich in den Iran, wo er sich als Flüchtling aufhielt. Am 28. Oktober 2004 gelangte er in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. B. Am 28. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein.Per 1. Januar 2007 wurde das hängige Beschwerdeverfahren von der neu für die Rechtsgebiete des Asyls und der Wegweisung zuständigen Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts übernommen. Mit Urteil E-4550/2006 vom 20. Februar 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Juli 2005 letztinstanzlich ab. Im Entscheid wurde unter anderem der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul, wo er zuvor gelebt hatte, als zumutbar qualifiziert. Die Vorinstanz setzte darauf die Frist zur Ausreise neu auf den 27. März 2009 fest. II. C. Am 24. August 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht korrekt vertreten worden. Zudem habe er den Kontakt zu seiner Familie verloren, da diese im Iran aus Angst vor Rückschiebung immer wieder die Adresse ändern müsse; auch seine Schwester sei erst kürzlich in Kanada "aufgetaucht". Seine im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens protokollierten Aussagen entsprächen der Wahrheit; er könne diese zwar nicht strikte beweisen, sei jedoch um Beibringung entsprechender Beweismittel bemüht. Er könne immerhin seine Nationalität beweisen; ebenso könne er belegen, dass seine Familie nun im Iran und eine Schwester in Kanada leben würden. Die Adressangaben seiner Familienangehörigen könnten leicht durch die Schweizer Vertretungen im Iran und in Kanada überprüft werden. Hingegen habe er in Afghanistan keine Verwandten mehr, verfüge dort mithin über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Identitätsausweis, zwei Fotografien, welche die Ehefrau, Kind und seiner Mutter im Iran zeigen sollen, sowie zwei Ausweiskopien seiner Schwester betreffend deren Aufenthalt in Kanada zu den Akten. D. Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. September 2009 ab und stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar. E. Mit Beschwerde vom 29. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er habe zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs zahlreiche wesentliche Beweismittel eingereicht, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Die Verwaltung sei jedoch gehalten, den Sachverhalt korrekt zu ermitteln und die Beweismittel zu prüfen. Mit den eingereichten Bildern seiner Familie und den genauen Adressangaben sei erwiesen, dass er in Afghanistan keine Familie und kein Beziehungsnetz mehr habe. Sofern verlangt, würden sich seine Verwandten bei den entsprechenden Schweizer Vertretungen im Iran respektive in Kanada melden und befragen lassen. Die vom BFM in der Verfügung erwähnten Verwandten in Afghanistan seien inzwischen ebenfalls aus dem Land ausgereist. Es sei ihm vor diesem Hintergrund Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Sistierung der Wegweisungsverfügung beantragen. F. Mit Telefax-Verfügung vom 30. September 2009 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. G. Nach Eingang der Vorakten setzte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. H. Am 13.Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht legen: die Kopie eines Ausweises des Onkels und dessen Todesanzeige sowie mehrere Internetberichte zur Situation in Afghanistan.Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Fotografie seiner Familie, angeblich aufgenommen in Teheran, und einen Zeitungartikel ins Recht. Dabei liess er ausführen, sein Kind könne im Iran nicht zur Schule gehen. Das Leben sei dort geprägt von ständiger Angst vor Repressalien und Schikanen. Am 1. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Frau und das Kind würden im Iran unter schwierigen Bedingungen leben. Die Familie befürchte, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Er selber habe erfolglos versucht, von der Schweiz aus nach Kanada zu fliehen. Die Situation werde für ihn unerträglich, er habe Angst um seine Familie und ersuche um wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde. In der Beilage wurden mehrere Berichte zur Situation der Frauen in Afghanistan zu den Akten gereicht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechels verzichtet.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 5 Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.1 Das Bundesamt beurteilte in seiner Verfügung vom 4. September 2009 die eingereichten Beweismittel und geltend gemachten neuen Tatsachen als nicht erheblich: Einerseits sei die Identität des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren nicht bezweifelt worden. Andererseits vermöchten die eingereichten Fotos seiner Familie, die im Iran aufgenommen worden sein sollen, ebenfalls nicht zu einer anderen Würdigung der Asylgründe führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, in Afghanistan kein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu haben, sei dieser Einwand nicht überzeugend. Insbesondere würden weitere Verwandte von ihm in Kabul leben, die in einer ersten Phase der Rückkehr Hilfe leisten könnten.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familie (mehr) habe. Seine Ehefrau und das Kind sowie die Mutter lebten im Iran, eine Schwester in Kanada, die weiteren Angehörigen seien inzwischen ebenfalls in aus dem Land geflüchtet. Der Onkel in Kabul sei - wie der eingereichten Todesanzeige zu entnehmen sei - inzwischen verstorben. All diese Angehörigen hätten dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allerdings ohnehin nicht helfen können. Die neuen Beweismittel seien zu prüfen; allenfalls seien die Angehörigen im Iran und in Kanada bei der jeweiligen Schweizer Vertretung zu befragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz und seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan sei angesichts der dortigen Situation jedenfalls nicht angebracht; die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien zynisch und grotesk.
E. 6.3 Nach Durchsicht aller vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss:
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vor, seine Familie - Ehefrau mit Kind und seine Mutter - würden im Iran in unsicheren Verhältnissen und in Angst vor einer Rückschiebung nach Afghanistan leben. Zudem könne seine Tochter dort nicht die Schule besuchen. Zum Beleg dieser Ausführungen reicht er verschiedene Fotografien ins Recht, die im Iran aufgenommen worden seien. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. Die Fotografien sind zwar offenbar vor einem Wahrzeichen von Teheran aufgenommen worden; es steht aber nicht fest, wer die Aufnahmen wann gemacht hat und dass es sich bei den fotografierten Personen tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Abgesehen davon hätten allfällige Probleme der angeblich in einem Drittland lebenden Angehörigen von vornherein keinen direkten Bezug zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, der nach Afghanistan/Kabul weggewiesen worden war.
E. 6.3.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts seiner Schwester in Kanada ist festzustellen, dass die zum Beleg eingereichten Ausweise nur in Form von nicht verifizierbaren Farbkopien vorliegen. Zudem ist zwar der Vorname auf dem Ausweis mit einem der vom Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFM genannten Namen einer Schwester identisch; hingegen stimmt das auf der Identitätskarte genannte Geburtsdatum nicht mit der protokollierten Angabe des Alters der Schwester durch den Beschwerdeführer überein (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung S. 3). Schliesslich hatte diese Schwester gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr (...) Wohnsitz in Kabul (vgl. a.a.O.), weshalb erstaunt, dass sie rund ein Jahr später in Kanada bereits als "résidente permanente" registriert worden sein soll.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer verlangt, falls seine im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen bezweifelt würden, müssten sie durch weitere Abklärungen - insbesondere der Schweizer Vertretungen vor Ort - verifiziert werden. Er verkennt damit einerseits, dass er die Beweislast für seine Vorbringen trägt (und nicht die Asylbehörden die Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Behauptungen) und dass er zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG); andererseits werden im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Liquidität neuer Vorbringen gestellt, denen der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zu genügen vermag.
E. 6.3.4 Hinsichtlich des Onkels, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in den Iran in Kabul gelebt hat, macht er geltend, dieser sei inzwischen verstorben. Auch hier ist festzustellen, dass die entsprechenden Beweismittel - Ausweis und Todesanzeige - lediglich in Form von (qualitativ schlechten) Fotokopien vorliegen, welche zum Beleg der verwandtschaftlichen Beziehung und des effektiven Todes dieses Onkels nicht geeignet sind.
E. 6.3.5 Abgesehen davon ist auch festzuhalten, dass bereits im ordentlichen Asylverfahren auf weitere Familienangehörige in Kabul hingewiesen worden war. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan kein "familiäres Beziehungsnetz im engeren Sinn"; andererseits wird geltend gemacht, die "restlichen Verwandten" seien "in alle Himmelsrichtungen geflüchtet" und unbekannten Aufenthalts. Bei dieser pauschalen Behauptung handelt es sich offensichtlich ebenfalls nicht um ein wiedererwägungsrechtlich relevantes Vorbringen.
E. 6.3.6 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Unterlagen zur allgemeinen Lage in der Geburtsprovinz des Beschwerdeführers sowie zur Situation der Frauen in Afghanistan nicht auf eine seit Erlass der angefochtenen Verfügung veränderte Sachlage schliessen, zumal die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eines Mannes nach Kabul zur Debatte steht.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Vorbringen dargetan worden sind. Soweit mit den im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Gründen und Beweismitteln eine neue Würdigung des asyl- und wegweisungsrechtlich relevanten Sachverhalts erwirkt werden soll, wäre dies im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Wiedererwägung nicht zulässig; dieses darf nicht dazu dienen, eine neue Überprüfung bereits rechtskräftig beurteilter Asylvorbringen herbeizuführen (vgl. etwa Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 109 und S. 173 ff.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist dieses Gesuch gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6183/2009 Urteil vom 27. Juni 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Reza Shahrdar, (...), 5401 Baden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. März 1996 und begab sich in den Iran, wo er sich als Flüchtling aufhielt. Am 28. Oktober 2004 gelangte er in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. B. Am 28. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein.Per 1. Januar 2007 wurde das hängige Beschwerdeverfahren von der neu für die Rechtsgebiete des Asyls und der Wegweisung zuständigen Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts übernommen. Mit Urteil E-4550/2006 vom 20. Februar 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Juli 2005 letztinstanzlich ab. Im Entscheid wurde unter anderem der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul, wo er zuvor gelebt hatte, als zumutbar qualifiziert. Die Vorinstanz setzte darauf die Frist zur Ausreise neu auf den 27. März 2009 fest. II. C. Am 24. August 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht korrekt vertreten worden. Zudem habe er den Kontakt zu seiner Familie verloren, da diese im Iran aus Angst vor Rückschiebung immer wieder die Adresse ändern müsse; auch seine Schwester sei erst kürzlich in Kanada "aufgetaucht". Seine im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens protokollierten Aussagen entsprächen der Wahrheit; er könne diese zwar nicht strikte beweisen, sei jedoch um Beibringung entsprechender Beweismittel bemüht. Er könne immerhin seine Nationalität beweisen; ebenso könne er belegen, dass seine Familie nun im Iran und eine Schwester in Kanada leben würden. Die Adressangaben seiner Familienangehörigen könnten leicht durch die Schweizer Vertretungen im Iran und in Kanada überprüft werden. Hingegen habe er in Afghanistan keine Verwandten mehr, verfüge dort mithin über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Identitätsausweis, zwei Fotografien, welche die Ehefrau, Kind und seiner Mutter im Iran zeigen sollen, sowie zwei Ausweiskopien seiner Schwester betreffend deren Aufenthalt in Kanada zu den Akten. D. Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. September 2009 ab und stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar. E. Mit Beschwerde vom 29. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er habe zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs zahlreiche wesentliche Beweismittel eingereicht, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Die Verwaltung sei jedoch gehalten, den Sachverhalt korrekt zu ermitteln und die Beweismittel zu prüfen. Mit den eingereichten Bildern seiner Familie und den genauen Adressangaben sei erwiesen, dass er in Afghanistan keine Familie und kein Beziehungsnetz mehr habe. Sofern verlangt, würden sich seine Verwandten bei den entsprechenden Schweizer Vertretungen im Iran respektive in Kanada melden und befragen lassen. Die vom BFM in der Verfügung erwähnten Verwandten in Afghanistan seien inzwischen ebenfalls aus dem Land ausgereist. Es sei ihm vor diesem Hintergrund Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Sistierung der Wegweisungsverfügung beantragen. F. Mit Telefax-Verfügung vom 30. September 2009 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. G. Nach Eingang der Vorakten setzte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. H. Am 13.Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht legen: die Kopie eines Ausweises des Onkels und dessen Todesanzeige sowie mehrere Internetberichte zur Situation in Afghanistan.Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Fotografie seiner Familie, angeblich aufgenommen in Teheran, und einen Zeitungartikel ins Recht. Dabei liess er ausführen, sein Kind könne im Iran nicht zur Schule gehen. Das Leben sei dort geprägt von ständiger Angst vor Repressalien und Schikanen. Am 1. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Frau und das Kind würden im Iran unter schwierigen Bedingungen leben. Die Familie befürchte, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Er selber habe erfolglos versucht, von der Schweiz aus nach Kanada zu fliehen. Die Situation werde für ihn unerträglich, er habe Angst um seine Familie und ersuche um wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde. In der Beilage wurden mehrere Berichte zur Situation der Frauen in Afghanistan zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechels verzichtet. 4. 4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5. Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1. Das Bundesamt beurteilte in seiner Verfügung vom 4. September 2009 die eingereichten Beweismittel und geltend gemachten neuen Tatsachen als nicht erheblich: Einerseits sei die Identität des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren nicht bezweifelt worden. Andererseits vermöchten die eingereichten Fotos seiner Familie, die im Iran aufgenommen worden sein sollen, ebenfalls nicht zu einer anderen Würdigung der Asylgründe führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, in Afghanistan kein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu haben, sei dieser Einwand nicht überzeugend. Insbesondere würden weitere Verwandte von ihm in Kabul leben, die in einer ersten Phase der Rückkehr Hilfe leisten könnten. 6.2. Auf Beschwerdeebene wird erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familie (mehr) habe. Seine Ehefrau und das Kind sowie die Mutter lebten im Iran, eine Schwester in Kanada, die weiteren Angehörigen seien inzwischen ebenfalls in aus dem Land geflüchtet. Der Onkel in Kabul sei - wie der eingereichten Todesanzeige zu entnehmen sei - inzwischen verstorben. All diese Angehörigen hätten dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allerdings ohnehin nicht helfen können. Die neuen Beweismittel seien zu prüfen; allenfalls seien die Angehörigen im Iran und in Kanada bei der jeweiligen Schweizer Vertretung zu befragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz und seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan sei angesichts der dortigen Situation jedenfalls nicht angebracht; die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien zynisch und grotesk. 6.3. Nach Durchsicht aller vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss: 6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vor, seine Familie - Ehefrau mit Kind und seine Mutter - würden im Iran in unsicheren Verhältnissen und in Angst vor einer Rückschiebung nach Afghanistan leben. Zudem könne seine Tochter dort nicht die Schule besuchen. Zum Beleg dieser Ausführungen reicht er verschiedene Fotografien ins Recht, die im Iran aufgenommen worden seien. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. Die Fotografien sind zwar offenbar vor einem Wahrzeichen von Teheran aufgenommen worden; es steht aber nicht fest, wer die Aufnahmen wann gemacht hat und dass es sich bei den fotografierten Personen tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Abgesehen davon hätten allfällige Probleme der angeblich in einem Drittland lebenden Angehörigen von vornherein keinen direkten Bezug zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, der nach Afghanistan/Kabul weggewiesen worden war. 6.3.2. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts seiner Schwester in Kanada ist festzustellen, dass die zum Beleg eingereichten Ausweise nur in Form von nicht verifizierbaren Farbkopien vorliegen. Zudem ist zwar der Vorname auf dem Ausweis mit einem der vom Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFM genannten Namen einer Schwester identisch; hingegen stimmt das auf der Identitätskarte genannte Geburtsdatum nicht mit der protokollierten Angabe des Alters der Schwester durch den Beschwerdeführer überein (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung S. 3). Schliesslich hatte diese Schwester gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr (...) Wohnsitz in Kabul (vgl. a.a.O.), weshalb erstaunt, dass sie rund ein Jahr später in Kanada bereits als "résidente permanente" registriert worden sein soll. 6.3.3. Der Beschwerdeführer verlangt, falls seine im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen bezweifelt würden, müssten sie durch weitere Abklärungen - insbesondere der Schweizer Vertretungen vor Ort - verifiziert werden. Er verkennt damit einerseits, dass er die Beweislast für seine Vorbringen trägt (und nicht die Asylbehörden die Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Behauptungen) und dass er zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG); andererseits werden im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Liquidität neuer Vorbringen gestellt, denen der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zu genügen vermag. 6.3.4. Hinsichtlich des Onkels, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in den Iran in Kabul gelebt hat, macht er geltend, dieser sei inzwischen verstorben. Auch hier ist festzustellen, dass die entsprechenden Beweismittel - Ausweis und Todesanzeige - lediglich in Form von (qualitativ schlechten) Fotokopien vorliegen, welche zum Beleg der verwandtschaftlichen Beziehung und des effektiven Todes dieses Onkels nicht geeignet sind. 6.3.5. Abgesehen davon ist auch festzuhalten, dass bereits im ordentlichen Asylverfahren auf weitere Familienangehörige in Kabul hingewiesen worden war. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan kein "familiäres Beziehungsnetz im engeren Sinn"; andererseits wird geltend gemacht, die "restlichen Verwandten" seien "in alle Himmelsrichtungen geflüchtet" und unbekannten Aufenthalts. Bei dieser pauschalen Behauptung handelt es sich offensichtlich ebenfalls nicht um ein wiedererwägungsrechtlich relevantes Vorbringen. 6.3.6. Schliesslich vermögen auch die eingereichten Unterlagen zur allgemeinen Lage in der Geburtsprovinz des Beschwerdeführers sowie zur Situation der Frauen in Afghanistan nicht auf eine seit Erlass der angefochtenen Verfügung veränderte Sachlage schliessen, zumal die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eines Mannes nach Kabul zur Debatte steht. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Vorbringen dargetan worden sind. Soweit mit den im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Gründen und Beweismitteln eine neue Würdigung des asyl- und wegweisungsrechtlich relevanten Sachverhalts erwirkt werden soll, wäre dies im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Wiedererwägung nicht zulässig; dieses darf nicht dazu dienen, eine neue Überprüfung bereits rechtskräftig beurteilter Asylvorbringen herbeizuführen (vgl. etwa Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 109 und S. 173 ff.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist dieses Gesuch gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: