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E-4516/2011

E-4516/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am 1. August 2007 und reiste erstmals am 4. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt. Er gab dabei an, er habe sich zuvor unter anderem in Tschechien aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 trat das BFM mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg. Am 20. Juli 2009 ersetzte das BFM diese Verfügung durch eine inhaltlich weitgehend identische. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 (E-4934/2009) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit beider BFM-Verfügungen, jeweils bezüglich der Dispositivziffern 1-5, fest. Es wies das BFM an, den Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren fortzusetzen. A.b Am 12. November 2009 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 22. März 2010 trat das BFM erneut mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2010 (E-2310/2010) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das mit dem Asylgesuch vom 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2011 zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Mitgliedschaft seiner (Verwandte) bei den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") am (...) von Armeeangehörigen festgenommen und während vier Tagen misshandelt worden. Anlässlich der Haft sei er unter Folter gezwungen worden, den Namen eines mutmasslichen LTTE-Mitgliedes zu nennen. Diese Person sei später ermordet worden. Schliesslich habe er dem Armeeoffizier eine "Freilassungssumme" zahlen müssen. A.d Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - am 14. Juli 20111 eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das BFM im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Punkten 1-3 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der vollständigen Einsicht in sämtliche vorinstanzliche Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in die vom BFM verwendeten Länderinformationen, ersucht. Zudem wurde darum beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 16. September 2011 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz vorgängig verwehrte Einsicht in drei Aktenstücke, verweigerte aber die Einsichtnahme in das Aktenstück A92/1, dessen Inhalt es indes zusammenfassend wiedergab. Die Anträge um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie einer Kostennote wies es ab. D. Die Vorinstanz liess sich 17. Oktober 2011 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 zur Kenntnis zugestellt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 dazu Stellung nehmen, unter gleichzeitiger Einreichung der Kostennote des Rechtsvertreters.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu Recht negativ entschieden und die Wegweisung verfügt hat.

E. 4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lankas betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medien­mitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behör­den haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommis­sariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. Dies gilt jedenfalls dann auch für die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - die Frage eines Wegweisungsvollzugs stellt sich vorliegend angesichts der vorläufigen Aufnahme nicht -, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Beziehung zur LTTE (in Sri Lanka und in der Schweiz) oder Verbindung zu der LTTE nahestehende Personen bestanden haben dürften.

E. 4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, muss aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtenen Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. Juli 2011 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten werden zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist in Anbetracht der Rückweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts sei­nes Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach­senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 25. Oktober 2011 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylver­weigerung Beschwerdegegenstand bilden - als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und habe für das Beschwerdever­fahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwer­debegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be­schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. Juli 2011 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4516/2011 Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am 1. August 2007 und reiste erstmals am 4. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt. Er gab dabei an, er habe sich zuvor unter anderem in Tschechien aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 trat das BFM mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg. Am 20. Juli 2009 ersetzte das BFM diese Verfügung durch eine inhaltlich weitgehend identische. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 (E-4934/2009) stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit beider BFM-Verfügungen, jeweils bezüglich der Dispositivziffern 1-5, fest. Es wies das BFM an, den Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren fortzusetzen. A.b Am 12. November 2009 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 22. März 2010 trat das BFM erneut mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2010 (E-2310/2010) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das mit dem Asylgesuch vom 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2011 zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Mitgliedschaft seiner (Verwandte) bei den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") am (...) von Armeeangehörigen festgenommen und während vier Tagen misshandelt worden. Anlässlich der Haft sei er unter Folter gezwungen worden, den Namen eines mutmasslichen LTTE-Mitgliedes zu nennen. Diese Person sei später ermordet worden. Schliesslich habe er dem Armeeoffizier eine "Freilassungssumme" zahlen müssen. A.d Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 - am 14. Juli 20111 eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das BFM im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Punkten 1-3 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der vollständigen Einsicht in sämtliche vorinstanzliche Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in die vom BFM verwendeten Länderinformationen, ersucht. Zudem wurde darum beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 16. September 2011 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz vorgängig verwehrte Einsicht in drei Aktenstücke, verweigerte aber die Einsichtnahme in das Aktenstück A92/1, dessen Inhalt es indes zusammenfassend wiedergab. Die Anträge um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie einer Kostennote wies es ab. D. Die Vorinstanz liess sich 17. Oktober 2011 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 zur Kenntnis zugestellt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 dazu Stellung nehmen, unter gleichzeitiger Einreichung der Kostennote des Rechtsvertreters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu Recht negativ entschieden und die Wegweisung verfügt hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lankas betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medien­mitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behör­den haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommis­sariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. Dies gilt jedenfalls dann auch für die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - die Frage eines Wegweisungsvollzugs stellt sich vorliegend angesichts der vorläufigen Aufnahme nicht -, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Beziehung zur LTTE (in Sri Lanka und in der Schweiz) oder Verbindung zu der LTTE nahestehende Personen bestanden haben dürften. 4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, muss aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtenen Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. Juli 2011 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten werden zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist in Anbetracht der Rückweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts sei­nes Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach­senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 25. Oktober 2011 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylver­weigerung Beschwerdegegenstand bilden - als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und habe für das Beschwerdever­fahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwer­debegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be­schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. Juli 2011 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: